IV.2007.01508

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. März 2008
in Sachen
D.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Regula Schwaller
Rütistrasse 45, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     D.___, geboren 1951, hatte ab Juli 1985 bei der X.___ eine Teilzeitstelle als Gebäudereinigerin im Umfang von etwa 10-15 Wochenstunden inne (Angaben vom 6. Juli 2000 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 9/7); des Weiteren arbeitete sie ab Dezember 1987 als Näherin im Hotel Y.___ im zeitlichen Umfang von je 5 Stunden an 5 Tagen pro Woche (Angaben vom 27. Juli 2000 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 9/8).
         Von Ende Januar bis Mitte Februar 1999 war D.___ wegen multipler Beschwerden am Bewegungsapparat (Hals- und Lendenwirbelsäule, Nacken-Schulter-Bereich, Knie und Sprunggelenke) in der Klinik A.___ hospitalisiert (Austrittsbericht vom 25. Februar 1999, Urk. 9/1). Nachdem sie ihre Arbeitszeit im Hotel Y.___ ab September 1999 auf 2,5 Stunden im Tag reduziert (Urk. 9/8 S. 2) und die Stelle bei der X.___ per Ende Dezember 1999 verloren hatte (Urk. 9/7 S. 1), meldete sich D.___ am 6. Juni 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte neben den erwähnten Angaben der Arbeitgeber die Berichte von Dr. med. B.___, Spezialärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 3. Juli und vom 1. Dezember 2000 ein (Urk. 9/6 und Urk. 9/12) und liess am 7. November 2000 eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durchführen (Urk. 9/11). Mit Verfügung vom 24. September 2001 sprach sie der Versicherten daraufhin für die Zeit ab August 2000 eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 42 % zu (Urk. 13/1 und Urk. 13/3; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 8. Februar 2001, Urk. 9/15, den Vorbescheid vom 16. Februar 2001, Urk. 9/17, und die Mitteilung des Beschlusses vom 6. März 2001, Urk. 9/19). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2         Nachdem die SVA, IV-Stelle, der Versicherten im Jahr 2005 Beiträge an die Änderung von Konfektionsschuhen geleistet hatte (vgl. die Unterlagen in Urk. 9/23-28), leitete sie im Februar 2006 das vorgesehene (vgl. Urk. 9/19 S. 1) Rentenrevisionsverfahren in die Wege. Sie liess durch die Versicherte den entsprechenden Fragebogen ausfüllen (Angaben vom 22. Februar 2006, Urk. 9/29), holte vom Hotel Y.___, wo die Versicherte immer noch teilzeitlich arbeitete, wiederum Angaben zum Arbeitsverhältnis ein (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 30. März 2006, Urk. 9/32) und liess durch Dr. B.___ den Bericht vom 14. März 2006 (Urk. 9/31) und durch die Hausärztin Dr. med. C.___ den Bericht vom 28. März/7. April 2006 (Urk. 9/33) verfassen.
         Anschliessend holte die SVA, IV-Stelle, bei Dr. med. E.___ ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Stellungnahme vom 5. Juli 2006 ein (Feststellungsblatt vom 6. Juli 2006, Urk. 9/35 S. 3) und teilte der Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 7. Juli 2006 mit, dass sie bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt habe, die sich auf die Rente auswirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 9/36). Gleichzeitig wies sie die Versicherte auf ihr Recht hin, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen. Nach einiger Korrespondenz mit der TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG (TCL) als Rechtsvertreterin der Versicherten (vgl. die Unterlagen in Urk. 9/37-40 sowie die Sachverhaltsdarstellung im Urteil vom 10. November 2006 in Sachen der Versicherten gegen die SVA, IV-Stelle, Urk. 9/53 S. 2 f.) erliess die SVA, IV-Stelle, die Verfügung vom 11. August 2006, deren Wortlaut sich mit demjenigen der vorangegangenen Mitteilung vom 7. Juli 2006 deckte (Urk. 9/41).
         Mit Schreiben an die SVA, IV-Stelle, vom 30. August 2006 (Urk. 9/46) liess die Versicherte ein Zeugnis von Dr. C.___ vom 23. August 2006 einreichen (Urk. 9/45) und liess auf die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hinweisen. Nach Rücksprache mit der Versicherten beziehungsweise mit deren Rechtsvertreterin (vgl. die Korrespondenz in Urk. 9/47 und Urk. 9/48) leitete die SVA, IV-Stelle, diese Eingabe mit Schreiben vom 20. September 2006 (Urk. 9/49) an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Behandlung als Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. August 2006 weiter. Die Versicherte hatte unterdessen durch die TCL - wie gegenüber der SVA, IV-Stelle bereits angekündigt (vgl. Urk. 9/48) - beim Sozialversicherungsgericht mit separater Eingabe vom 13. September 2006 (Urk. 9/50 S. 3-6) nochmals explizit Beschwerde erheben lassen mit dem Hauptantrag auf Zusprechung einer ganzen Rente und dem Eventualantrag auf Veranlassung weiterer Abklärungen. Mit dem bereits erwähnten Urteil vom 10. November 2006 (Prozess Nr. IV.2006.00757) hob das Gericht die Verfügung vom 11. August 2006 wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zufolge ungenügender Begründung auf und wies die Sache zur Behebung dieses Verfahrensmangels an die SVA, IV-Stelle, zurück (Urk. 9/53).
1.3         Aufgrund des Urteils vom 10. November 2006, das unangefochten geblieben war, erliess die SVA, IV-Stelle, am 28. Februar 2007 einen Vorbescheid, mit dem sie die Versicherte zusammengefasst davon in Kenntnis setzte, dass aus den Berichten von Dr. B.___ und von Dr. C.___ keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ersichtlich sei und dass auch die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit unverändert geblieben seien, sodass es beim Anspruch auf eine Viertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 42 % bleibe (Urk. 9/59). Die TCL erhob mit Schreiben vom 9. März 2007 Einwendungen namens der Versicherten und verlangte wiederum die Zusprechung einer ganzen Rente oder die vorgängige Durchführung weiterer Abklärungen (Urk. 9/64). Sodann legitmierte sich Regula Schwaller, Rechtsberatung/Vertretung, mit Schreiben vom 30. März 2007 (Urk. 9/68) als neue Rechtsvertreterin der Versicherten und erhob ihrerseits Einwendungen namens der Versicherten, wobei sie zum einen auf einen Bericht der Klinik F.___ vom 24. Januar 2007 hinwies (Urk. 9/67 S. 3-4) und zum andern darüber informierte, dass die Versicherte bei der Ärztin Dr. med. G.___ in psychiatrischer Behandlung stehe. Die SVA, IV-Stelle, gab daraufhin bei Dr. med. H.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 19. Juni 2007 vorlegte (Urk. 9/74). Die Versicherte liess die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme dazu mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 wahrnehmen (Urk. 9/83), worauf die SVA, IV-Stelle, mit Verfügung vom 1. November 2007 im Sinne ihres Vorbescheids entschied und das Rentenerhöhungsgesuch abwies (Urk. 2 = Urk. 9/84).

2.       Gegen die Verfügung vom 1. November 2007 liess D.___ durch Regula Schwaller mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 1):
        "Die erlassene Verfügung der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine höhere Rente zuzusprechen.
        Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen.
        Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
         Als neue, im Dossier der SVA, IV-Stelle, noch nicht vorhandene Unterlagen liess die Versicherte einen Bericht von Dr. G.___ vom 11. Juni 2007 (Urk. 3/9) und einen Bericht von Dr. med. J.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 26. November 2007 (Urk. 3/10) einreichen. Die SVA, IV-Stelle, schloss in der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 29. Februar 2008 geschlossen wurde (Urk. 10).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 1. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
2.2     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt war.
         Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die in einem nicht erwerblichen Aufgabenbereich, insbesondere im Haushalt, tätig sind, wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich in diesem Aufgabenbereich zu betätigen (sogenannter Betätigungsvergleich; Art. 28 Abs. 2bis IVG in der ab Januar 2004 gültigen Fassung). Bei Versicherten, die zum einen Teil erwerbstätig und zum andern Teil in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig sind, wird der Invaliditätsgrad entsprechend der anteilsmässig ermittelten Behinderung in beiden Bereichen bemessen (vgl. Art. 28 Abs. 2ter IVG in der ab 1. Januar 2004 gültigen Fassung).
2.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern unter anderem auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).
         Die Erhöhung einer Rente erfolgt frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde, sofern die versicherte Person die Revision verlangt hat (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), bei einer Revision von Amtes wegen frühestens von dem für die Revision vorgesehenen Monat an (Art. 88bis Abs. 1 lit. b IVV).

3.
3.1         Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf das Urteil vom 10. November 2006 hin im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens ihre Entscheidungsgründe mitgeteilt, ihr Gelegenheit zur Formulierung von Einwendungen gegeben, sie nach der Durchführung der Begutachtung durch Dr. H.___ wiederum angehört und in der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2007 (Urk. 2) Bezug auf das Gutachten von Dr. H.___ und die dazu abgegebene Stellungnahme der Beschwerdeführerin genommen hatte, sind in formeller Hinsicht keine Mängel mehr zu beanstanden.
         Strittig und zu prüfen ist demgegenüber in materieller Hinsicht, ob und ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere als die bisherige Viertelsrente hat. Der Anspruch auf eine Rentenerhöhung hängt nach den vorstehenden Erwägungen davon ab, dass bis zum Datum der angefochtenen Verfügung vom 1. November 2007 eine Änderung in den Verhältnissen eingetreten ist, die zu einer rentenerheblichen Erhöhung des Invaliditätsgrades führt. Massgebende Vergleichsbasis ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Erlasses der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 24. September 2001, mit welcher der Beschwerdeführerin die Viertelsrente zugesprochen worden war (Urk. 13/1 und Urk. 13/3).
3.2     Die Beschwerdegegnerin war bei der Rentenzusprache mit Verfügung vom 24. September 2001 anhand der Erhebungen im Haushalt vom 7. November 2000 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 83 % erwerbstätig und zu 17 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Urk. 9/11 S. 2 sowie Urk. 9/15).
         Für die Festlegung der Einschränkung im Erwerbsbereich hatte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung von Dr. B.___ gestützt, die in ihrem Bericht vom 3. Juli 2000 ausgeführt hatte, die Beschwerdeführerin sei in den bisher durchgeführten Tätigkeiten, insbesondere in der Lingerie-Arbeit und im Nähen, zu 50 % eingeschränkt (Urk. 9/6 S. 3), und im Bericht vom Dezember 2000 ergänzend festgehalten hatte, die 50%ige Arbeitsunfähigkeit beziehe sich auf das Pensum von 83 % (Urk. 9/12). Gestützt auf diese Angaben hatte die Beschwerdegegnerin eine Erwerbseinbusse von 47 % ermittelt (Urk. 9/15 S. 2), was eine anteilsmässige Einbusse von 39 % ergeben hatte (83 % x 47 %).
         In Bezug auf die Tätigkeit im Haushalt hatte die Abklärungsperson (vgl. Urk. 9/11 S. 5) Einschränkungen im Gesamtausmass von 18 % beziehungsweise eine anteilsmässige Einschränkung von 3 % erhoben (17 % x 18 %), sodass insgesamt ein Invaliditätsgrad von 42 % resultierte.
3.3
3.3.1   Bei der Ablehnung einer Rentenerhöhung ging die Beschwerdegegnerin namentlich gestützt auf das Gutachten von Dr. H.___ vom Juni 2007 (Urk. 9/74) und auch auf die Beurteilung von Dr. B.___ im Bericht vom März 2006 (Urk. 9/31) davon aus, dass sich an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nichts geändert habe (vgl. Urk. 2 S. 2 und S. 3).
3.3.2   Als relevante rheumatologische Diagnosen (und ihnen zugrundeliegende Befunde) hatte Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 3. Juli 2000 (Urk. 9/6 S. 2) ein langsam zunehmendes invalidisierendes cervico-brachiales und cervico-cephales Schmerzsyndrom bei Fehlform und Fehlbelastung der Wirbelsäule, ein lumbo-vertebrales bis lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom bei Skoliose, Beinlängendifferenz von minus 3 cm links gegenüber rechts und chronischer Fehlbelastung und schliesslich Sehnenknötchen der Flexorensehnen an den Händen bei Tendinitis angegeben. Des Weiteren hatte Dr. B.___ beginnende Gonarthrosen, Sprunggelenk-Arthrosen und Fingerpolyarthrosen beschrieben, wobei sie eine noch volle Beweglichkeit der Knie- und Sprunggelenke festgestellt hatte.
         Wenn Dr. B.___, welche die Beschwerdeführerin in den folgenden Jahren weiterbetreute, in ihrem Bericht vom 14. März 2006 festhielt, an den Befunden habe sich im Wesentlichen nichts verändert und es sei keine neue Diagnose oder Erkrankung hinzugekommen (Urk. 9/31 S. 1), so leuchtet dies grundsätzlich ein. Etwas Gegenteiliges lässt sich auch dem Bericht der Klinik F.___ vom 24. Januar 2007 (Urk. 9/67 S. 3-4) und dem Bericht von Dr. J.___ vom 26. November 2007 (Urk. 3/10) nicht entnehmen; insbesondere schrieb Dr. J.___ der Arthrose in den Fingergelenken entsprechend der Beurteilung von Dr. B.___ im Juli 2000 (vgl. Urk. 9/6 S. 2) immer noch einen erst beginnenden Charakter zu (Urk. 3/10 S. 3). Allerdings hatte Dr. B.___ im Juli 2000 bereits die zunehmende Ausprägung der Beschwerden betont und wies im März 2006 in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Schmerzen fluktuierend mit immer wieder auftretenden, vorwiegend weichteil-rheumatisch bedingten Schmerzexacerbationen verliefen (Urk. 9/31 S. 1). Dies steht im Einklang mit der Angabe von Dr. C.___, die im Zeugnis vom 23. August 2006 (Urk. 9/45) eine akute Verschlechterung konstatierte, und deutet darauf hin, dass sich im Laufe der Zeit trotz konstanter objektiv messbarer Befunde eine gewisse Verschlechterung des subjektiv empfundenen Schmerzbildes eingestellt hat. Eine solche Verschlechterung ist insbesondere deshalb nicht von vornherein unbeachtlich, weil Dr. G.___, deren Bericht vom 11. Juni 2007 (Urk. 3/9) zwar in den Akten der Beschwerdegegnerin fehlt, von Dr. H.___ jedoch zitiert wurde (vgl. Urk. 9/74 S. 4 und S. 5), die psychiatrische Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer mittelschwerer depressiver Reaktion (Code F43.21 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) stellte (Urk. 3/9 S. 1). Denn unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob seit dem Erlass der Rentenverfügung vom 24. September 2001 ein psychisches Leiden mit Krankheitswert hinzugekommen ist, welches das Schmerzbild zusätzlich beeinflusst und verstärkt oder sich allenfalls auch unabhängig von den Schmerzen auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt.
3.3.3   Wohl hatte Dr. B.___ im Bericht vom 14. März 2006 noch festgehalten, es bestehe keine eigentliche Psychopathologie respektive Einschränkung der psychischen Funktionen (Urk. 9/31 S. 4). Allerdings hatte sie damals noch keine Kenntnis von der erst später erstellten Beurteilung von Dr. G.___, und sie ist auch nicht spezialisiert im Fachgebiet der Psychiatrie. Dr. G.___ selber ist zwar, wie ihr Adress-Zusatz "Psychiatrische Beratungen" vermuten lässt, in diesem Fachgebiet regelmässig tätig, verfügt indessen gemäss dem Eintrag im Schweizerischen Medizinischen Jahrbuch 2007 ebenfalls nicht über einen entsprechenden Facharzttitel, sondern ist praktische Ärztin. Da jedoch die höchstrichterliche Rechtsprechung in Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung spezifische Kriterien aufgestellt hat, anhand derer die Auswirkungen einer psychisch bedingten Schmerzproblematik auf die Arbeitsfähigkeit zu verifizieren sind (vgl. BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2, 130 V 354 f. Erw. 2.2.3), und zur Festlegung dieser Kriterien in aller Regel eine Beurteilung durch einen Facharzt oder eine Fachärztin der Psychiatrie für erforderlich hält (vgl. BGE 130 V 353 Erw. 2.2.2, 399 Erw. 5.3.2; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 18. Mai 2005, I 470/03, Erw. 3.4, und in Sachen A. vom 27. September 2004, I 289/04, Erw. 2.4), erscheint eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine solche Fachperson als unumgänglich.
         Diese Begutachtung ist vorliegendenfalls in eine interdisziplinäre Exploration einzubetten, welche auch die rheumatologischen Aspekte des Beschwerdebildes nochmals neu zu beleuchten hat, allenfalls unter Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit, wie sie die Klinik F.___ im Bericht vom 24. Januar 2007 vorschlug (Urk. 9/67 S. 3). Denn das rheumatologische Gutachten von Dr. H.___ weist verschiedene Mängel auf, die mit einer einfachen Ergänzung durch psychiatrische Abklärungen nicht ohne weiteres zu beheben sind. Diese Mängel beschränken sich nicht darauf, dass Dr. H.___, wie Dr. J.___ in seinem Bericht vom 26. November 2007 rügte (vgl. Urk. 3/10 S. 3 f.), auf die bekannte Diagnose einer Fingerpolyarthrose nirgendwo Bezug nahm. Vielmehr erscheint die gesamte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zunächst insoweit als mangelhaft, als Dr. H.___ an verschiedenen Stellen eine gewisse Vermischung mit der Frage nach dem Rentenanspruch vornahm. So antwortete er auf die verlangte Würdigung der vorhandenen Arztberichte mit der Bemerkung, er sehe keinen Grund, weshalb die Rente auf 70 % erhöht werden sollte, und in der zusammenfassenden Beurteilung hielt er wiederum fest, die 42%ige Rente, wie sie heute ausgerichtet werde, sei nach wie vor vertretbar und in Ordnung (Urk. 9/74 S. 9 f.). Sodann gab Dr. H.___ bei der Frage nach der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit im Beruf an, "eine behinderungsangepasste Tätigkeit von 50 %, wie sie im Jahr 2001 angenommen worden [sei, bestehe] auch heute noch" (Urk. 9/74 S. 9), und ging damit nicht darauf ein, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum im Hotel Y.___ gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 27. Juli 2000 ab September 1999 von 5 Stunden auf 2,5 Stunden im Tag reduziert hatte (Urk. 9/8 S. 2) und gemäss den Angaben des Arbeitgebers vom 30. März 2006 nach der Rentenzusprache zwar eine Steigerung des Pensums auf 4 Stunden im Tag erprobte (vgl. Urk. 9/32 S. 2 sowie auch die Angaben von Dr. C.___ im Bericht vom 28. März/7. April 2006, Urk. 9/33 S. 6), dabei jedoch regelmässig krankheitsbedingte Fehlzeiten im Ausmass von 30-40 Tagen im Jahr verzeichnete (vgl. Urk. 9/32 S. 4-6). Schliesslich wird auch nicht klar, weshalb Dr. H.___ die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden für glaubwürdig hielt (vgl. Urk. 9/74 S. 5), ihnen bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Ergebnis dann aber doch nicht folgte.
         Sollte sich nach der Durchführung der erforderlichen interdisziplinären Begutachtung zeigen, dass sich in Bezug auf die Schmerzproblematik und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Änderung ergeben hat, so wäre auch die nochmalige Durchführung einer Abklärung im Haushalt der Versicherten in Betracht zu ziehen, denn die höchstrichterliche Rechtsprechung betrachtet die Haushaltabklärung auch im Falle einer psychischen Gesundheitsstörung grundsätzlich als taugliches Mittel zur Feststellung der vorhandenen Einschränkungen (vgl. AHI 2004 S. 137 ff.).
3.4     Die angefochtene Verfügung vom 1. November 2007 ist demnach aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe, danach prüfe, ob der Beschwerdeführerin eine höhere als die bisherige Viertelsrente zustehe, und anschliessend neu darüber verfüge.

4.       Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Angesichts des Aufwandes, den die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren betrieben hat, ist die Prozessentschädigung auf Fr. 300.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.

5.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00) ermessensweise auf Fr. 600.00 festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine höhere als die bisherige Viertelsrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 300.00 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Regula Schwaller unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11, 12 und 13/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse Z.___
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).