IV.2007.01511

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 29. August 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch B.___

 

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die C.___ geborene A.___ arbeitete zuletzt temporär mit einem 100 % Pensum vom 17. März bis 17. April 2003 und vom 6. bis 7. November 2003 bei der D.___ als Betriebsmitarbeiterin (Urk. 9/23, 31). Am 26. November 2004 meldete sie sich wegen chronischer Schmerzen am Bewegungsapparat bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 9/9). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 9/23), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/22) und diverse Arztberichte, insbesondere ein Gutachten des Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. November 2006 (vgl. Urk. 9/21,30; 9/30) einholte. Mit Vorbescheid vom 12. Januar 2007 stellte sie eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 9/32). Nachdem die Verwaltung einen Bericht des Hausarztes Dr. med. F.___, manuelle und psychosomatische Medizin, vom 9. März 2007 (Urk. 9/40) und eine Begutachtung des Dr. med. G.___, physikalische Medizin, vom 2. Mai 2007 (Urk. 9/45), zu den Akten genommen hatte, bestätigte die Verwaltung mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 ihren Vorbescheid (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 4. Dezember 2007 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und es seien Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten, ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2007 wurde Abweisung beantragt (Urk. 8). Nach erfolgter Replik wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Mai 2008 geschlossen (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der körperlich und psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
2.2     Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführerin aufgrund einer serologisch nachgewiesenen Autoimmunerkrankung mit Sicca-Symptomatik und diffusen Arthralgien, aufgrund von Polyarthrosen, Belastungsschmerzen im rechten Handgelenk und rezidivierenden Lumbalgien sowie eines Status nach transmuralen Supraspinatusrupturen beidseits und bei AC-Gelenkarthrosen eine schwere bis mittelschwere Arbeit nicht zumutbar. In Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf den Bericht vom 31. Dezember 2004 des Dr. med. H.___, I.___ (Urk. 9/21/8), das psychiatrische Gutachten des Dr. E.___ vom 7. November 2006 (Urk. 9/30 sowie das Gutachten des Dr. G.___ vom 2. Mai 2007 (Urk. 9/45), ist die Verwaltung indes zum Schluss gelangt, dass der Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit (d.h. Arbeiten, bei denen kein starker Faustschluss benötigt wird, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten in andauernd kniender Position) in einem 65 % Pensum zumutbar sei (Urk. 2).
2.3     In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verwaltung müsse anhand eines polydisziplinären Gutachtens feststellen, wie sich die verschiedenen Diagnosen auf die Arbeitsunfähigkeit auswirken würden.

3.      
3.1     Angesichts der medizinischen Akten sind die somatischen Befunde ausgewiesen. Dabei stehen die geklagten Beschwerden am Bewegungsapparat im Vordergrund. Dr. H.___ schilderte in seinem Bericht vom 31. Dezember 2004 hauptsächlich die Arthrosezeichen in den Fingermittel- und endgelenken, an den Daumensattelgelenken und am Kniegelenk sowie die AC-Gelenksarthrosen und attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte und angepasste Tätigkeit (Urk. 9/21/8). Im Gutachten vom 2. Mai 2007 hielt Dr. G.___ fest, die Beschwerdeführerin habe Schmerzen im Bereich des rechten Handgelenks (Rhyzarthrose), es bestünden leichte Gonarthrosen beidseits sowie Beschwerden im rechten Schultergelenk. Es sei ihr jedoch durchaus zumutbar, selbst im Service in einem Pensum von 60 bis 70 % zu arbeiten (Urk. 9/45).
         Aus psychiatrischer Sicht stellte Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 7. November 2006 die Diagnose einer gegenwärtig leichten rezidivierenden depressiven Störung (F33.0) und einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit histronischen Zügen (Z73.1). Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 %.
3.2     Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Berichte keine insgesamte Würdigung der Arbeitsfähigkeit ermöglichten und deshalb ein polydisziplinäres Gutachten von Nöten sei, ist hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Verwaltung zu folgen. Denn die Verwaltung stützte ihre Einschätzung wohlwollend auf den Bericht des Dr. G.___, der von einer Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % ausging, während der Rheumatologe des I.___ Dr. H.___ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit festhielt. Sodann ging auch Dr. med. J.___ des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vonseiten der Skelettbeschwerden von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus, was unter Berücksichtigung der psychischen Einschränkung zu einer 90%igen Arbeitsfähigkeit führt (Urk. 9/31/2). Indem die Verwaltung insgesamt von einer 65%igen Arbeitsfähigkeit ausging, trug sie den verschiedenen Arztberichten sodann wohlwollend Rechnung, weshalb kein Raum für eine polydisziplinäre Begutachtung besteht, zumal sämtliche Diagnosen berücksichtigt wurden.
3.3     Beim Einkommensvergleich ging die Verwaltung von einem unbestrittenen Validen- und Invalideneinkommen von Fr. 49'660.- respektive Fr. 32'279.- aus. Den weiteren vorgebrachten Argumenten der Beschwerdeführerin trug sie in dem Sinne Rechnung, dass sie einen leidensbedingten Abzug von 10 % vornahm. Der daraus resultierende rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 35 % ist demnach rechtens.

4.      
4.1     Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 84 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erfüllt.
4.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 4. Dezember 2007 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
Im Übrigen wird sie auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).