Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01512
IV.2007.01512

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 31. März 2008
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster
Schmidt Eugster Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1491, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1964, geschieden und bis Ende Juni respektive Ende September 2004 als Sachbearbeiterin bei der A.___ AG und als Gymnastikinstruktorin in der Parkresidenz B.___ angestellt (Urk. 8/4-5), meldete sich am 14. Oktober 2002 (richtig: 2004) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 8/3). Mit Verfügung vom 3. Mai 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/22). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 bestätigte die IV-Stelle Leistungsverneinung (Urk. 8/44). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. April 2006 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juli 2005 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen vornehme und hernach erneut über den Leistungsanspruch entscheide (Urk. 8/66).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin weitere Abklärungen. Insbesondere holte sie bei der Klinik D.___ das Gutachten vom 2. Mai 2007 und bei Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das Gutachten vom 5. Juni 2007 ein (vgl. Urk. 8/76, Urk. 8/79). Am 14. Juni 2007 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit welchem sie erneut die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 8/82). In der Folge liess sich die Versicherte anwaltlich vertreten. Die Vertreterin erhob mit Eingabe vom 31. August 2007 Einwände gegen den Vorbescheid. Nebst den Anträgen zur Sache stellte sie das Gesuch, sie sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 8/88). Zur Sache erliess die IV-Stelle am 19. September 2007 die Verfügung, mit der sie die Abweisung des Leistungsbegehrens bestätigte (Urk. 8/92). Dagegen erhob die Versicherte am 22. Oktober 2007 Beschwerde (vgl. Verfahren IV.2007.01319). Über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtsvertretung entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. November 2007. Sie wies das Gesuch ab (Urk. 8/97 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 7. November 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. Dezember 2007 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr für das Verwaltungsverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Des Weiteren beantragte sie die Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit dem bereits hängigen Verfahren IV.2007.01319 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 13. März 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.       Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

2.       Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person im Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren wird gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung; BV). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 132 V 200 Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. BGE 125 V 32).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, im invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren bestehe ein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung nur in Ausnahmefällen. Bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens und insbesondere Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung) müsse ein strenger Massstab angewendet werden. Vorliegend seien die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsvertretung nicht erfüllt. Die Gewinnaussichten des gestellten Rechtsbegehrens (Anspruch auf eine Rente) könnten kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Nach der am 28. April 2006 erfolgten Rückweisung seien zwei ärztliche Fachgutachten eingeholt worden. Sowohl die somatische als auch die medizinische Situation seien umfassend abgeklärt worden. Beide Gutachter seien zum Schluss gekommen, dass in den bisherigen Berufen als Sachbearbeiterin und als Gymnastiklehrerin eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Rente seien klarerweise nicht gegeben. Die gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände müssten vor diesem Hintergrund als aussichtslos bezeichnet werden (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 7).
3.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwischen den beiden Gutachten bestehe im Ergebnis kein Konsens. Jeder Gutachter habe die Ursache der Schmerzen in das Fachgebiet des anderen verwiesen. Nachdem die eingeholten Gutachten relevante medizinische Fragen nicht beantwortet hätten, genügten diese nicht, um abschliessend über den Leistungsanspruch zu entscheiden. Die im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwände könnten somit nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Hinzu komme, dass die behandelnden Ärzte respektive der behandelnde Therapeut nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit ausgingen. Mit dem Rückweisungsentscheid sei die Beschwerdegegnerin aufgefordert worden, sämtliche diagnostischen Mittel auszuschöpfen. Es seien mithin schwierige tatsächliche Fragen zu beantworten gewesen. Damit habe ab dem Zeitpunkt der Rückweisung Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestanden, wobei sich die Beschwerdeführerin tatsächlich erst nach Erhalt des Vorbescheides an einen anwaltlichen Beistand gewendet habe (Urk. 1 S. 3 ff. Ziff. II.4 ff.).

4.
4.1     Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
4.2     Dem Gutachten der Klinik D.___ ist zu entnehmen, es bestehe sowohl klinisch als auch radiologisch eine Diskrepanz zwischen den intensiv empfundenen Schmerzen und den objektiven Untersuchungsergebnissen (Urk. 8/76 S. 9 Ziff. 5). Mittels ausgedehnter radiologischer Untersuchung der Brust- und Lendenwirbelsäule, des Beckens und der Femurköpfe habe kein Befund erhoben werden können, der eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Gymnastiklehrerin oder als Büroangestellte nach sich ziehe (Urk. 8/76 S. 10 Ziff. 6).
4.3     Dem Gutachten von Dr. E.___ kann entnommen werden, seit einem Treppensturz im Oktober 2003 leide die Beschwerdeführerin an einem mittlerweile chronischen thorakovertebralen und lumbosakralen Schmerzsyndrom, das aus rheumatologischer Sicht im Zusammenhang mit einer Pseudoarthrosenbildung am lumbosakralen Übergangsbereich sowie einer Rippenverschiebung stehen dürfte. Anfangs 2005 hätten die anhaltenden Beschwerden verbunden mit offenbar unbefriedigenden Arztkontakten zu einer psychischen Dekompensation geführt. Aktuell sei die Beschwerdeführerin psychisch weitgehend remittiert. Eine somatoforme Schmerzstörung liege nicht vor. Es sei, mittlerweile remittiert, von einer Anpassungsstörung, von Angst und depressiver Reaktion auszugehen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht gegeben. Von einer vollen Arbeitsfähigkeit könne jedoch erst für die Zeit ab anfangs 2007 ausgegangen werden. Für den Zeitraum 2005 bis 2006 sei aufgrund der depressiven Symptomatik mit Affektsomatisierung und Panikattacken von einer zeitweiligen vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, mit einer gewissen Verbesserung ab Mitte 2006 (Urk. 8/79 S. 14 f. Ziff. 4 f.).
4.4     Der Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich nach dem Gesagten als zutreffend. Die Gutachten der Klinik D.___ und von Dr. E.___ kommen insofern zu unklaren Schlussfolgerungen, als die Ursache der unbestrittenermassen vorhandenen Schmerzproblematik im jeweils anderen Fachgebiet verortet wurde. Im Gutachten der Klinik D.___ wird mit der Feststellung, die erhobenen objektiven Befunde erklärten die geklagten Beschwerden nicht, von einer überwiegend psychischen Ursache der Schmerzsymptomatik ausgegangen. Diese Beurteilung findet im Gutachten von Dr. E.___ hingegen keine Entsprechung. Dr. E.___ ging offensichtlich von einer somatischen Ursache aus. Eine Schmerzüberlagerung im Sinne einer somatoformen Störung schloss sie explizit aus.
         Von einer auf den ersten Blick in jeder Hinsicht klaren medizinischen Sachlage kann nicht ausgegangen werden und ein Leistungsanspruch kann nicht im vornherein ausgeschlossen werden. Des Weiteren attestierte Dr. E.___ für einen Zeitraum von zwei Jahren eine vollständige respektive weitgehend eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen. Mit Blick auf Art. 28 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist für diesen Zeitraum ein Leistungsanspruch ebenfalls nicht im vornherein ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage kann das Vorbescheidverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden.

5.         Erforderlich ist eine Rechtsvertretung, wenn im Verwaltungs- und insbesondere im Vorbescheidverfahren schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen offen sind und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Vorliegend zeigten sich nach bereits mehrfachen medizinischen Abklärungen weiterhin Unklarheiten in tatsächlicher Hinsicht. Deren Feststellung bedurfte einer eingehenden Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere der Gutachten der Klinik D.___ und von Dr. E.___. Des Weiteren bedurfte es nach der nunmehr zweiten Leistungsverfügung betreffend das nämliche Leistungsgesuch einer eingehenden juristischen Analyse der Rechtslage. Hierfür war der Beizug einer juristischen Fachperson angezeigt. Die Erforderlichkeit im Sinne des Gesetzes ist zu bejahen.

6.       Zu bejahen ist auch die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung notwendige prozessuale Bedürftigkeit. In den von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren eingereichten Unterlagen zur Darlegung ihrer finanziellen Verhältnisse findet sich ein Bestätigungsschreiben der Gemeinde R.___ vom 23. März 2007, gemäss welchem die Gemeinde die Beschwerdeführerin seit Juli 2005 im Rahmen des sozialen Existenzminimums unterstützt (Urk. 8/89/5). Dem Auszug aus dem Protokoll der Fürsorgebehörde der Gemeinde Stäfa vom 14. August 2006 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in der massgebenden Zeit über keinerlei Einkünfte verfügte, mithin der gesamte Lebensbedarf mit Fürsorgeleistungen abgedeckt werden musste (Urk. 8/89/7). Diese Angaben belegen die Bedürftigkeit hinreichend.
         Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungsverfahren erfüllt sind. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.
         Abzusehen ist von einer Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Verfahren IV.2007.01319 in Sachen derselben Parteien. Im genannten Verfahren liegt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen im Streit, währenddem vorliegend ausschliesslich über die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Verwaltungs- insbesondere im Vorbescheidverfahren zu befinden ist. Der für eine Vereinigung der beiden Verfahren erforderliche enge Sachzusammenhang ist nicht gegeben.

7.         Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.



Der Einzelrichter erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren hat.
2.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwältin Claudia Eugster
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).