Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretär Brugger
Urteil vom 17. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, ist Mutter von vier Kindern, geboren zwischen 1987 und 1994 (Urk. 8/2 Ziff. 3.1). Sie war von Oktober 2000 bis Februar 2007 als Office-Mitarbeiterin im Hotel Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 8/11 Ziff. 1 und 5, Urk. 8/18 Ziff. 2.5).
Am 5. September 2006 meldete sich die Versicherte wegen einer Knieverletzung (Urk. 8/2 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/8, Urk. 8/15-16), einen Bericht des Arbeitgebers (Urk. 8/11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/7) ein und zog Akten des Krankentaggeld- (Urk. 8/10) sowie des Unfallversicherers (Urk. 8/14) bei. Die IV-Stelle führte im Weiteren eine Abklärung vor Ort durch (Urk. 8/18). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/20-28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. November 2007 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 8/29 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 2. November 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Dezember 2007 Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen,
ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und im Nachgang neu über die der Beschwerdeführerin zustehenden gesetzlichen Leistungen zu befinden;
eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen,
der Beschwerdeführerin die von Gesetzes wegen zustehenden beruflichen Massnahmen zu gewähren, insbesondere Berufsberatung / Kostenersatz für die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte / Arbeitsvermittlung;
subeventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen,
das zumutbare Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit zu bestimmen und ihr gestützt hierauf die gesetzlichen Leistungen zu erbringen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg-nerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. März 2008 geschlossen wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 2. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei teilweiser Erwerbstätigkeit und gleichzeitiger Tätigkeit im Aufgabenbereich nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 2ter IVG) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
2.
2.1 Strittig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch in der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, nach den medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführerin die bisherige körperlich leichte Tätigkeit als Office-Mitarbeiterin wie auch eine angepasste, wechselbelastende körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit voll zumutbar (Urk. 8/29 S. 1 unten). Bei fehlendem psychopathologischem Befund sei ein IV-relevanter psychischer Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen (Urk. 8/29 S. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei in der Statusfrage von einer Er-werbstätigkeit von 100 % anstelle der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Qualifikation (80 % Erwerbsbereich, 20 % Haushalt) auszugehen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 1).
Der Hausarzt Dr. med. A.___ habe der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit attestiert. Die Zürich Versicherung habe während einer Bezugsdauer von 720 Tagen die vereinbarten Leistungen erbracht. Dass der Krankentaggeldversicherer die gesetzlichen Leistungen erbracht hätte, wenn im angestammten Beruf eine Restarbeitsfähigkeit bestehen würde, sei nicht anzunehmen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2a). Gemäss Dr. A.___ sei die Beschwerdeführerin zudem nur in einer geschützten Werkstatt ganztags arbeitsfähig (Urk. 1 S. 7 Ziff. 4).
Des Weiteren sei sie bislang nur im Hinblick auf die Knieproblematik, aber nicht in psychischer Hinsicht abgeklärt worden (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2c).
3. Streitgegenstand bildet der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdegegnerin hat über den Anspruch auf berufliche Massnahmen bislang nicht entschieden. Da die Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde vom 5. Dezember 2007 um berufliche Massnahmen ersuchte (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin erlitt am 5. Juli 2005 bei einer Drehbewegung eine Meniskusläsion am Hinterhorn des linken Knies (Urk. 8/14/11, Urk. 8/14/15 Ziff. 4 und 6, Urk. 8/14/17 = Urk. 8/10/23 Ziff. 2 und 5, Urk. 8/10/15, Urk. 8/10/22).
Am 8. Juli 2005 wurde am linken Knie eine Arthoskopie und eine partielle Meniskektomie vorgenommen (Urk. 8/10/15).
4.2 Die Beschwerdeführerin ist seit Januar 2002 bei Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, in Behandlung (Urk. 8/16/2 lit. D.1).
Nach einem Bericht von Dr. A.___ vom 23. Januar 2006 (Urk. 8/10/13 = Urk. 8/10/17) habe die Beschwerdeführerin angeblich Tag und Nacht Beschwerden am linken Knie (Urk. 8/10/13 Ziff. 2). Für leichtere, vorwiegend sitzende Arbeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 %. Nach einer Operation sei in sechs Monaten eventuell mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Es sei an Sortier-, Überwachungs- oder Arbeiten am Computer zu denken (Urk. 8/10/13 Ziff. 10-11). Dr. A.___ verwies im Weiteren auf den sozialen Hintergrund der Beschwerdeführerin und stellte eine Integrationsstörung fest (Urk. 8/10/13 Ziff. 12).
4.3 Die Beschwerdeführerin war vom 1. bis 3. Oktober 2006 in der Uniklinik B.___ hospitalisiert, wo eine Valgisationsosteotomie am linken Knie vorgenommen wurde (Urk. 8/16/5).
Die Ärzte der Uniklinik B.___ führten im Austrittsbericht vom 8. Oktober 2006 aus, es zeige sich ein klinisches Bild mit deutlichen Schmerzen medial und lateral am Kniegelenk mit einer Druckdolenz über dem lateralen und anterolateralen Gelenkspalt. Aktuell sei lediglich eine Arthroskopie zum Débridement und zur Evaluation des Gelenkes bei etwas diffuser Symptomatik durchgeführt worden (Urk. 8/16/5).
4.4 Am 7. November 2006 fand in der Uniklinik B.___ eine Kniesprechstunde statt. Die Ärzte der Uniklinik nannten in einem Bericht vom 15. November 2006 als Diagnosen eine symptomatische Varusgonarthrose links bei einem Status nach arthoskopischem Débridement am 2. Oktober 2006 am linken Kniegelenk bei einer leichten lateralen Seitenbandinstabilität und einem Status nach einer Arthoskopie links am 8. Juli 2005 mit einer Teilmeniskektomie des medialen Hinterhorns (auswärts). Als Nebendiagnosen nannten die Ärzte eine Adipositas und ein Status nach einer Varizenoperation beidseits (Urk. 8/16/9).
4.5 Dr. A.___ nannte in einem Bericht vom 19. Januar 2007 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mediale Varusgonarthose am linken Knie. Zudem bestehe eine Adipositas, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke (Urk. 8/16/1 lit. A). Diese klage bei Belastung über starke Kniebeschwerden (Urk. 8/16/2 lit. D.4).
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (Urk. 8/16/2 lit. C.1). Berufliche Massnahmen seien angezeigt (Urk. 8/16/2 lit. C.3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit dem 23. Mai 2005 bis anhin eine volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16/1 lit. B), während in einer geschützten Werkstatt ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Alternativ komme eine Abklärung im D.___ in Frage (Urk. 8/16/4). Die Beschwerdeführerin sei seines Erachtens familiär überlastet und wegen ungenügender sprachlicher Anpassung zu wenig integriert. Aus diesen Gründen sei die noch junge Beschwerdeführerin depressiv. Ob sie eine Umschulung absolvieren könne, sei im Hinblick auf ihre intellektuellen Fähigkeiten unklar (Urk. 8/16/4).
Ergänzend bemerkte Dr. A.___ in einem Bericht vom 21. August 2007, die Beschwerdeführerin sei für eine sitzende Arbeit arbeitsfähig. Er ersuche um Überprüfung des Falles und um eine baldige Umschulung (Urk. 8/23/5).
4.6 Dr. med. C.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, nahm am 12. März 2007 zu den medizinischen Akten Stellung.
Es bestehe ein Status nach einer Varizenoperation beidseits und ein Status bei einer Vargusgonarthrose links. Die vom Hausarzt attestierte volle Arbeitsunfähigkeit seit dem 23. Mai 2005 sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen körperlich leichten Tätigkeit als Office-Mitarbeiterin als auch in einer angepassten, körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % möglich und zumutbar (Urk. 8/19 S. 3).
4.7 Am 30. Mai 2007 wurde eine Abklärung vor Ort durchgeführt (Abklärungsbericht vom 31. Mai 2007), an welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin als Übersetzer teilnahm (Urk. 8/18 S. 1 Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Abklärungsperson an, die Kniebeschwerden seien kurz nach der Venenoperation vom 4. Mai 2005 aufgetreten. Ihr Ehemann und sie seien der Meinung, dass bei der Venenoperation das Knie beschädigt worden sei. Sie mache im Moment keine Physiotherapie mehr, weil diese nach ihrer Einschätzung nichts genützt habe (Urk. 8/18 S. 1 Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin erklärte weiter, sie habe täglich von 9 bis 14 Uhr und abends ab 18 bis zirka 22 Uhr als Aushilfe im Hotel Y.___ gearbeitet. Durchschnittlich habe sie ein Arbeitspensum von 80 % erbracht. Die Kinderbetreuung habe sie am Morgen selber gewährleistet, bis sie zur Arbeit gegangen sei. Am Nachmittag sei sie zuhause gewesen und habe die Betreuung der Kinder wieder übernommen. Sie würde bei guter Gesundheit weiterhin einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % nachgehen. Dies sei finanziell notwendig. Der Ehemann sei seit einem Monat selbständigerwerbend und hab noch kein sicheres Einkommen (Urk. 8/17 Ziff. 2.5).
Die Abklärung ergab eine Einschränkung im Haushalt von total 5.5 % (Urk. 8/18 S. 5 ff. Ziff. 6).
5.
5.1
5.1.1 Zu prüfen ist zunächst, ob auf die von der Beschwerdegegnerin angenommene Qualifikation zwischen Haushalt und Erwerbstätigkeit abgestellt werden kann.
Die in Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, gültig ab 1. Januar 2008, Rz 1058 ff.) - stellt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen X. vom 28. April 2003, I 545/01, Erw. 3.1). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen, 122 V 160 f. Erw. 1c) zurückzugreifen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a). Danach gelten versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen, welche im Rahmen des nach Massgabe des Gesetzes durchzuführenden Administrativverfahrens angeordnet wurden, als beweistauglich, solange sie nicht durch konkrete Indizien erschüttert werden (BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b, 122 V 161; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5a, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die von der IV-Stelle - als einem dem Gesetzesvollzug verpflichteten Verwaltungsorgan - veranlassten Haushaltsabklärungsberichte (vgl. Urteil des EVG vom 22. Februar 2001 in Sachen H., I 511/00, Erw. 3b).
Sofern der Abklärungsbericht im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtsprechung (namentlich unter Mitberücksichtigung verschiedener Faktoren wie fachliche Qualifikation der Abklärungsperson, ihre Vertrautheit mit den örtlichen und räumlichen Verhältnissen und Kenntnis der medizinischen Diagnosen sowie ärztlichen Einschätzungen der Leistungsfähigkeit) eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn - etwa im Lichte der ärztlichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit im Haushalt - klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. BGE 128 V 93 f. Erw. 4; Entscheide des EVG vom 25. Juni 2002 in Sachen F., I 10/02, Erw. 4a und vom 29. November 2002 in Sachen B., I 572/01, Erw. 3.2.5).
5.1.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, sie habe bei der Abklärung nicht genau sagen können, welches Arbeitspensum sie im Hotel Y.___ erbracht habe. Richtig sei, dass sie bei guter Gesundheit gleichviel wie vorher arbeiten würde (Urk. 1 S. 3 Ziff. 1 unten).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Abklärung vor Ort, sie habe als Office-Mitarbeiterin im Hotel Y.___ durchschnittlich ein Arbeitspensum von 80 % erbracht, wobei sie in der Regel von 9 bis 14 Uhr und abends ab 18 bis zirka 22 Uhr gearbeitet habe. Gelegentlich habe sie früher nach Hause gehen können. Hin und wieder habe sie auch länger arbeiten müssen (Urk. 8/18 Ziff. 2.5). Nach dem Bericht des früheren Arbeitgebers arbeitete die Beschwerdeführerin im Durchschnitt 30-40 Stunden pro Woche (Urk. 8/11 Ziff. 9). Der Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort, wonach sie bei guter Gesundheit zu 80 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde (Urk. 8/18 Ziff. 2.5), ist ein grösseres Gewicht beizumessen als der späteren Darstellung in der Beschwerdeschrift. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Abklärungsperson von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wäre. Die vorgenommene Qualifikation mit einem Anteil im Erwerbsbereich von 80 % und einem Anteil im Aufgabenbereich von 20 % ist daher zu bestätigen.
5.2 Die Beschwerdeführerin leidet an den Folgen einer symptomatischen Varusgonarthrose am linken Knie. Die medizinische Behandlung führte zu keiner Besserung der Beschwerden (Urk. 8/10/13 Ziff. 3).
Die Beschwerdeführerin machte unter Hinweis auf den Bericht von Dr. A.___ vom 18. Januar 2007 geltend, die Beschwerdegegnerin habe das bestehende depressive Zustandsbild nicht abgeklärt (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2c).
Dr. A.___ führte die von ihm beschriebene Depression auf die familiäre Überlastung und die mangelhafte sprachliche Integration der Beschwerdeführerin zurück (Urk. 8/16/4 oben, Urk. 8/10/13 Ziff. 12). Da psychosoziale und soziokulturelle Umstände das psychische Beschwerdebild vorliegend eigentlich dominieren, bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung mit Krankheitswert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG leiden könnte. Dr. A.___ führte die auf S. 4 des Berichts erwähnte Depression denn auch nicht unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 8/16/1 lit. A). Weiter äusserte er sich weder zu Art und Schwere der angeblichen Depression noch hielt er eine fachärztliche Abklärung oder Behandlung der Beschwerden für erforderlich. Auf weitere Abklärungen des medizinischen Sachverhalts sowie ein polydisziplinäres Gutachten ist daher zu verzichten.
5.3 Nach Einschätzung von Dr. A.___ besteht in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Office-Mitarbeiterin seit dem 23. Mai 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 8/16/1 lit. B, vgl. auch Urk. 8/10/7). Für eine leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin im Januar 2006 eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % (Urk. 8/10/13 Ziff. 10). Nach dem Bericht des Hausarztes vom 18. Januar 2007 ist der Beschwerdeführerin in einer geschützten Werkstatt ein volles Arbeitspensum zumutbar (Urk. 8/16/4).
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Office-Mitarbeiterin im Hotel Y.___ beinhaltete zur Hauptsache stehend auszuführende Arbeiten wie Hilfs- oder Reinigungsarbeiten in der Küche (vgl. Urk. 8/11/5). Mit Dr. A.___ und entgegen der Beurteilung des RAD (Urk. 8/19 S. 3) ist aufgrund der Beschwerden am linken Knie für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Soweit Dr. A.___ um eine Abklärung im D.___ oder um einen Arbeits-einsatz in einer geschützten Werkstatt ersuchte, ist seine Beurteilung im Zusammenhang mit der von ihm beschriebenen familiären Überlastung und der mangelhaften Integration der Beschwerdeführerin zu verstehen. Dabei handelt es sich um psychosoziale und soziokulturelle Umstände, die per se keinen IV-relevanten Gesundheitsschaden zu begründen vermögen. Da es an einem relevanten Gesundheitsschaden fehlt, kann insofern nicht auf die Beurteilung durch Dr. A.___ abgestellt werden, als dieser die Beschwerdeführerin lediglich an einem geschützten Arbeitsplatz für arbeitsfähig erachtete. Gestützt auf die weiteren Berichte von Dr. A.___ vom 23. Januar 2006 und vom 21. August 2007 (Urk. 8/10/17, Urk. 8/23/5) ist stattdessen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin eine vorwiegend sitzende Tätigkeit (auf dem freien Arbeitsmarkt) zu 100 % zugemutet werden kann.
Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
6.
6.1 Bei der Ermittlung des ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b mit Hinweis). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U. 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3 c).
Gemäss IK-Auszug verdiente die Beschwerdeführerin als Office-Mitarbeiterin im Hotel Y.___ im Jahr 2003 Fr. 40'011.-- (Fr. 28'800.-- + Fr. 11'211.--) und im Jahr 2004 Fr. 32'452.-- (Urk. 8/7), was ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 36'232.-- pro Jahr ergibt (Fr. 40'011.-- + Fr. 32'452.-- x 0.5). Da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit mit einem Pensum von 80 % im Gesundheitsfall fortgesetzt hätte, ist für das Jahr 2004 von einem Valideneinkommen von Fr. 36'232.-- auszugehen.
6.2 Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausge-glichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne herangezogen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie die ärztlich bestätigte Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft (BGE 126 V 75 ff. Erw. 3b/bb, mit Hinweisen). Auszugehen ist dabei von den Tabellen der Zentralwerte des standardisierten monatlichen Bruttolohnes gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (AHI-Praxis 6/1998 S. 291, mit Hinweisen).
Im Weiteren ist bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu beachten, dass versicherte Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen selbst bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten oft das Lohnniveau gesunder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erreichen. Nebst gesundheitlichen Problemen können sich persönliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad auf das hypothetische Invalideneinkommen auswirken. Daher ist je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen von maximal 25 % zu gewähren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 23. Januar 2004 in Sachen G., U 90/02, Erw. 3.4, mit Hinweis auf BGE 126 V 75, und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Mai 2005 in Sachen A., U 268/04, Erw. 3.2).
6.3 Nach Dr. A.___ kommen für eine leidensangepasste Tätigkeit Sortier-, Überwachungs- oder Computerarbeiten in Frage (Urk. 8/10/13 Ziff. 11).
Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (An-forderungsniveau 4) beschäftigten Frauen betrug im Jahr 2004 durchschnittlich Fr. 3'893.-- pro Monat (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2006, TA1 S. 53). Da die Beschwerdeführerin nur mehr vorwiegend sitzende Arbeiten verrichten kann, erweist sich ein Abzug von 15 % als angemessen. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass dem statistisch ausgewiesenen Lohn eine durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden zugrunde liegt. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche im Jahr 2004 (Die Volkswirtschaft, 5-2009, S. 94, Tabelle B 9.2) ergibt sich für 2004 ein Invalideneinkommen von Fr. 33'038.-- (Fr. 3'893.-- x 12 x 0.8 : 40 x 41.6 x 0.85). Stellte man das Valideneinkommen von Fr. 36'232.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 33'038.-- gegenüber, resultiert für den Erwerbsbereich eine Einschränkung von 8.8 %.
6.4 Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall sowohl im Erwerbs- als auch im Aufgabenbereich tätig wäre (Erw. 5.1.2), ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 28 Abs. 2ter IVG nach der gemischten Methode für jeden Teil gesondert zu bestimmen. Für den Erwerbsbereich ergibt sich damit ein Teilinvalididtätsgrad von 7 % (80 x 8.8 : 100). Bei einer Einschränkung im Haushalt von 5.5 % gemäss Abklärungsbericht vom 31. Mai 2007 (Urk. 8/18 Ziff. 8), welcher im Übrigen unbestritten geblieben ist, resultiert für den Haushaltsbereich ein Teilinvaliditätsgrad von 1.1 % (20 x 5.5 : 100) und total ein Invaliditätsgrad von 8.1 % (7 % + 1.1 %).
Wollte man in der Statusfrage nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass diese im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre, ergibt sich für die Tätigkeit als Office-Mitarbeiterin umgerechnet auf ein Arbeitspensum von 100 % ein Valideneinkommen von Fr. 45'289.-- (Fr. 40'011.-- + Fr. 32'452.-- x 0.5 : 80 x 100). Für eine behinderungsangepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit ergibt sich bei einem Abzug von 15 % ein Invalideneinkommen von 41'297.-- (Fr. 3'893.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.85), was einer Erwerbseinbusse von Fr. 3'992.-- und damit einem Invaliditätsgrad von rund 9 % entspricht. Selbst bei Vornahme des maximalen Abzuges von 25 %, wofür vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte bestehen, verbliebe bei einem Invalideneinkommen von Fr. 36'438.-- (Fr. 3'893.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.75) ein Invaliditätsgrad von 19.5 %.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass selbst bei einer angenommenen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin von 100 % ein Invaliditätsgrad von deutlich unter 40 % resultiert. Da demnach auch bei Anwendung der für die Beschwerdeführerin günstigeren Methode kein Rentenanspruch besteht, ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Soweit die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin um berufliche Massnahmen ersucht, hat sie ein erneutes Gesuch direkt an die Beschwerdegegnerin zu richten.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).