Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Epprecht
Urteil vom 16. Juni 2008
in Sachen
1. Gemeinde L.___
2. D.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 2 vertreten durch A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 D., geboren 1968, war zuletzt bei der B.___ als Gartenarbeiter tätig, bis er im Dezember 2005 seine Stelle verlor (Urk. 11/23 S. 2 unten, S. 6 unten). Seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Am 29. Juni 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 11/3 Ziff. 7.8).
Die IV-Stelle holte medizinische Unterlagen (Urk. 11/13-14, Urk. 11/16), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/8) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/12) ein. Zudem veranlasste sie ein Gutachten bei der Psychiatrischen Universitätsklinik C., nachfolgend C.___, das am 18. Dezember 2006 erstattet wurde (Urk. 11/23). Ferner zog sie die Akten des Taggeldversicherers (Urk. 11/24, Urk. 11/60-61), darunter ein psychiatrisches Gutachten vom 9. September 2006 (Urk. 11/61/5-19), bei.
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/31, Urk. 11/34, Urk. 11/36-39, Urk. 11/49, Urk. 11/51) schloss die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2007 (Urk. 11/52) die Arbeitsvermittlung ab. Mit Verfügung vom 27. November 2007 verneinte sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/64 = Urk. 2/2) und mit Verfügung vom 28. November 2007 denjenigen auf eine Invalidenrente (Urk. 11/65 = Urk. 2/1). Zugleich wurde der Versicherte auf seine Pflicht zur Schadenminderung hingewiesen (Urk. 11/63).
1.3 Gegen die Verfügungen vom 27. November 2007 (Urk. 2/2) und von 28. November 2007 (Urk. 2/1) erhob die Gemeinde L.___, nachfolgend Beschwerdeführerin 1, am 5. Dezember 2007 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente an den Versicherten (Urk. 1). Am 12. Dezember 2007 äusserte sich Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, zum Gesundheitszustand des Versicherten (Urk. 5). Am 17. Dezember 2007 erhob der Versicherte selbst, nachfolgend Beschwerdeführer 2, ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. November 2007 (Urk. 2/1) und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Rente (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügung am 27. respektive am 28. November 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer 2 ein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vorliegt.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführer 2 sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Infolgedessen ermittelte sie - unter Berücksichtigung eines 15%igen leidensbedingten Einkommensabzugs - einen Invaliditätsgrad von 6 %, weshalb sie sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch denjenigen auf eine Rente verneinte (Urk. 2/1 S. 2, Urk. 2/2 letzte Seite).
2.3 Die Beschwerdeführer 1 und 2 brachten dagegen vor, der Beschwerdeführer 2 sei zu 100 % arbeitsunfähig und somit nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nachzugehen (Urk. 1, Urk. 8).
3.
3.1 Aufgrund einer Selbstzuweisung hielt sich der Beschwerdeführer 2 vom 12. April bis zum 27. April 2005 stationär in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals F. (F.___) auf. Im Bericht vom 18. Mai 2005 nannten Dr. med. G.___, Assistenzarzt, und Dr. med. H.___, Oberarzt, F.___, folgende Diagnosen (Urk. 11/61/44):
- chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei
- Fehlhaltung/Fehlform
- Differentialdiagnose (DD): Somatisierungstendenz
- Diabetes mellitius Typ 2
- arterielle Hypertonie
- Pityriasis versicolor
Vom 12. April bis zum 27. April 2005 sei der Beschwerdeführer 2 zu 100 % arbeitsunfähig, ab dem 28. April 2005 für die Dauer von zwei Wochen zu 50 % (Urk. 11/61/44). Die psychologische Beurteilung habe eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Somatisierungstendenz sowie eine generalisierte Angststörung gezeigt (Urk. 11/61/46).
Im Verlauf des Jahres 2005 erfolgten verschiedene weitere Selbstzuweisungen des Beschwerdeführers 2 in die Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des F.___, so am 22. Juni 2005 (Urk. 11/14/1 = Urk. 11/61/41-43), am 6. Oktober 2005 (Urk. 11/61/39-40) sowie am 3. November 2005 (Urk. 11/61/37-38).
3.2 Dr. E.___, der den Beschwerdeführer 2 seit 1996 hausärztlich betreut (vgl. Urk. 11/13/2), nannte in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2006 folgende Diagnosen (Urk. 11/1/3):
- chronifizierte Rückenbeschwerden im Sinne eines thorako-vertebralen Schmerzsyndroms links
- Diabetes mellitus Typ II
- arterielle Hypertonie
- Depression und zunehmende Dekonditionierung
Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit November 2005. Im Juni 2006 sei die Arbeitsunfähigkeit für körperlich angepasste Tätigkeiten auf 50 % reduziert worden. Von Seiten der Depression sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit zugestanden worden. Von Seiten des rheumatologischen Leidens sowie der internistischen Diagnosen sei sicher mit einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit für leichtere Arbeiten zu rechnen (Urk. 11/1/3).
Im Bericht vom 5. Juli 2006 hielt Dr. E.___ fest, dass dem Beschwerdeführer 2 die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm dagegen halbtags zumutbar (Urk. 11/13/4).
In seinem Bericht vom 14. August 2006 nannte Dr. E.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/13 lit. A):
- chronisches zervikal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom bei
- Wirbelsäulen-Fehlform
- Fibromyalgie
- degenerativer Veränderung der Halswirbelsäule
- Somatisierungsstörung / reaktive Depression
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein metabolisches Syndrom mit Diabetes, Hypertonie und Hyperlipidämie (Urk. 11/13 lit. A).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestierte er dem Beschwerdeführer 2 von November 2005 bis Mai 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab Juni 2006 eine solche von 50 % (Urk. 11/13 lit. B).
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer 2 voll arbeitsfähig, aus rheumatologischer Sicht sei er im angestammten Beruf als Gärtner zu 50 % arbeitsfähig, bei optimal ergonomischem Arbeitsplatz mit wechselbelastender Tätigkeit möglicherweise auch mehr (Urk. 11/13/2).
3.3 Dr. I.___, Assistenzarzt, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, F.___, nannte nach einer erneuten notfallmässigen Selbstzuweisung am 10. August 2006 im Bericht vom 4. September 2006 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/16 lit. A):
- Exazerbation eines chronischen und zervikal betonten Panvertebralsyndroms mit/bei:
- Fehlform der Wirbelsäule
- Fibromyalgietendenz
- mässig degenerativer Veränderung der Halswirbelsäule
- Verdacht auf Somatisierungsstörung
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein metabolisches Syndrom (Diabetes mellitus Typ II, arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Adipositas) eine Lebersteatose sowie anamnestisch eine Hämatemesis (Urk. 11/16 lit. A).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner sei der Beschwerdeführer 2 aus rein rheumatologischer Sicht ab dem 18. April 2006 50 % arbeitsfähig, wobei dies im Verlauf unter Medizinischer Trainingstherapie eventuell steigerungsfähig sei. Ab dem 18. April 2006 bestehe aus rein rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine geeignete, das heisst leichte, wechselbelastende Tätigkeit (Urk. 11/16 lit. B).
3.4 Am 9. September 2006 erstattete Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten zu Handen des Taggeldversicherers (Urk. 11/61/5-19). Aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Akten könne er beim Beschwerdeführer 2 zur Zeit keine die Arbeitsfähigkeit nennenswert einschränkende psychiatrische Erkrankung diagnostizieren. Hingegen gehe er vorbestehend von einer Persönlichkeit mit stark ausgeprägten histrionischen, unreifen und hypochondrischen Zügen aus. Unter dem familiendynamischen Einfluss hätten sich diese Persönlichkeitszüge verstärkt, so dass aktuell das Bild einer Persönlichkeitsstörung vorzuliegen scheine (Urk. 11/61/18 Ziff. 4).
Er empfehle eine regelmässige ambulante psychotherapeutische Betreuung mit dem Ziel, die Selbstmitleidshaltung und das selbstlimitierende Verhalten des Beschwerdeführers 2 abzubauen. Fraglich sei jedoch, ob der erste Schritt, nämlich die Motivierung des Beschwerdeführers zu einer solchen Behandlung, gelinge (Urk. 11/61/18 Ziff. 5.1).
Ab dem 1. Mai 2006 sei in psychiatrischer Hinsicht die Arbeitsunfähigkeit für alle dem Beschwerdeführer 2 von seiner Ausbildung her möglichen Tätigkeiten nicht mehr ausgewiesen (Urk. 11/61/18 Ziff. 5.2).
3.5 Am 18. Dezember 2006 erstatteten Dr. med. K.___, Assistenzarzt, und Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, gestützt auf die Untersuchungen vom 18. Oktober, 27. Oktober sowie 1. November 2006, ein Gutachten zu Handen der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/23).
Während der Explorationen habe der Beschwerdeführer 2 ein leidendes, antriebsloses, äusserst passives, verzweifeltes Bild gezeigt. Dabei sei es zu grotesk anmutenden Handlungen gekommen, indem er sich mehrmals Wasser aus einer Mineralwasserflasche auf den Kopf geschüttet habe, dies wegen heftigsten Kopfschmerzen und Hitzesensationen (Urk. 11/23 S. 9 unten).
Bizarres Verhalten sei in allen Untersuchungen deutlich ersichtlich gewesen. Gleichzeitig sei festzustellen gewesen, dass Handlungsaufforderungen bei fehlender Auffassungsstörung stets inkorrekt ausgeführt worden seien. Es müsse von einer starken Tendenz zur negativen Antwortverzerrung und suboptimalem Leistungsverhalten ausgegangen werden (Urk. 11/23 S. 9 unten).
Wäre die vom Beschwerdeführer 2 geschilderte vollständige Desorientierung reeller Natur, müsste man von einer schwersten dementiellen Erkrankung mit vollständiger, stationärer Pflegebedürftigkeit ausgehen. Bei der von ihm geschilderten Desorientierung wäre mit Sicherheit ein Leben zuhause nicht mehr denkbar. Gegen eine praktisch vollständige Desorientiertheit würden auch die Befunde im September 2006 im F.___ sprechen, wo ein allseits orientierter Patient beschrieben worden sei. Auch im Gutachten von Dr. J.___ vom Mai 2006 werde von einer vollständigen Orientierung gesprochen (Urk. 11/23 S. 10 unten).
Zusammenfassend habe beim Beschwerdeführer 2 ein Verhalten festgestellt werden können, das von starker Aggravation und mangelnder Kooperation geprägt gewesen sei (Urk. 11/23 S. 11 oben).
Am ehesten liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Für die einmalig im F.___ gestellte Diagnose einer generalisierten Angststörung (vgl. Urk. 11/14/1) erfülle der Beschwerdeführer 2 die erforderlichen Kriterien nicht (Urk. 11/23 S. 11 Mitte).
Zusätzlich sei von einer depressiven Episode auszugehen. Eine Quantifizierung des Ausmasses der depressiven Symptomatik sei leider nicht möglich, da diese wohl durch die ausgeprägte Aggravationstendenz überlagert werde (Urk. 11/23 S. 12).
Für die Entwicklung der Symptomatik beziehungsweise die erschwerte berufliche Reintegration hätten auch erhebliche soziokulturelle Gegebenheiten eine wichtige Rolle gespielt (Urk. 11/23 S. 11 unten).
Darüber hinaus zeige der Beschwerdeführer 2 eine recht ausgeprägte Aggravation (Urk. 11/23 S. 11 unten).
Aus psychiatrischer Sicht bestehe beim Beschwerdeführer seit mindestens November 2005 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine depressive Episode. Seit diesem Datum erachteten ihn die Gutachtenden aus rein psychiatrischer Sicht als maximal 30-50 % arbeitsunfähig (Urk. 11/23 S. 12 Ziff. 7). Von einer Würdigung der rein rheumatologischen medizinischen Berichte wollten sie gerne absehen (Urk. 11/23 S. 14 Ziff. 6).
3.6 Vom 17. Januar bis zum 3. Februar 2007 weilte der Beschwerdeführer 2 erneut stationär in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, F.___. Im Bericht vom 19. Februar 2007 nannten Dr. N.___, Assistenzärztin, und Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, folgende Diagnosen (Urk. 11/53/5):
- Verdacht auf Somatisierungsstörung mit/bei
- chronischem Panvertebralsyndrom bei Fehlform mit Schmerzfixierung und -generalisierung
- Metabolisches Syndrom
- Diabetes mellitus Typ II
- Hypercholesterinämie
- arterielle Hypertonie
- Adipositas
Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer 2 für eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 11/53/6).
3.7 Vom 11. April bis zum 11. Mai 2007 hielt sich der Beschwerdeführer stationär im Sanatorium P.___ auf (Urk. 11/53/1-4 = Urk. 11/55 = Urk. 11/57, Urk. 11/61/2-3). Am 1. Oktober 2007 nannten med. pract. Q.___, Oberärztin, und med. pract. R.___, Assistenzärztin, Sanatorium P.___, folgende Diagnosen (Urk. 11/61/3):
- schwere depressive Episode
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Verdacht auf medikamentenindizierten Kopfschmerz
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ 2
Für die Zeit seines stationären Aufenthaltes vom 11. April bis zum 11. Mai 2007 wurde ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 11/61/3 Ziff. 7). Bei einer adäquaten psychopharmakologischen sowie ambulant-psychiatrischen Betreuung sei eine Tätigkeit in einem geschützten Rahmen vorstellbar. In der Ergotherapie sei während des stationären Aufenthaltes eine repetierende Arbeit gut möglich gewesen (Urk. 11/61/3 Ziff. 8). Unter diesen Voraussetzungen sei auch eine weitere Verbesserung des depressiven Zustandbildes vorstellbar (Urk. 11/61/3 Ziff. 9).
4.
4.1 Aufgrund der vorhandenen Arztberichte steht fest, dass beim Beschwerdeführer 2 eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit als Gärtner vorliegt. Bezüglich der Möglichkeit, eine behinderungsangepasste Tätigkeit auszuüben, ist sowohl eine somatische als auch eine psychische Komponente ersichtlich, wie dies in den übereinstimmend gestellten Diagnosen eines chronischen Panvertebralsyndroms sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zum Ausdruck kommt.
4.2 Bezüglich der somatischen Seite attestierten die Ärzte des F.___, welche den Beschwerdeführer 2 mehrmals fachärztlich abgeklärt hatten, diesem in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk.11/16 lit. B, Urk. 11/53/6).
Der Hausarzt des Beschwerdeführers 2, Dr. E.___, beurteilte dessen gesundheitliche Situation dagegen wesentlich zurückhaltender. Er attestierte diesem selbst in einer angepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/1/3, Urk. 11/13/4, Urk. 11/36 S. 1), ohne sich jedoch näher dazu zu äussern, weshalb der Beschwerdeführer 2 in so erheblichem Masse auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt sein soll. Anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens liess sich Dr. E.___ mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 ebenfalls vernehmen (Urk. 5). Die von ihm vorgebrachte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation wurde jedoch weder in quantitativer Hinsicht genauer bezeichnet noch in irgendeiner Form belegt, weshalb sie nicht zu überzeugen vermag. Die von der fachärztlichen Einschätzung abweichende und zu Gunsten des Beschwerdeführers 2 ausfallende Beurteilung ist deshalb wohl als Ausdruck der hausärztlichen Vertrauensstellung von Dr. E.___ zu verstehen (vgl. vorstehend Erw. 1.5). Gründe, welche die fachärztliche Einschätzung in Zweifel zu ziehen vermögen, sind jedenfalls keine ersichtlich. Folglich kann bezüglich der somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers 2 auf die Beurteilung der Ärzte des F.___ abgestellt werden, womit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist (Urk. 11/16 lit. B, Urk. 11/53/6).
4.3 Bezüglich der psychischen Komponente erfolgte eine Begutachtung des Beschwerdeführers 2 in der C.___ (Urk. 11/23).
Das entsprechende Gutachten basiert auf den Vorakten (Urk. 11/23 S. 1 f.), berücksichtigte die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers 2 und setzte sich mit diesem und dessen Verhalten umfassend auseinander (Urk. 11/23 S. 2 ff.). Die Gutachter holten zudem Fremdauskünfte ein (Urk. 11/23 S. 6 f.) und führten anlässlich von drei Explorationen eigene Untersuchungen durch (Urk. 11/23 S. 7 ff.). Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Somit erfüllt es die praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
4.4 Die Gutachter der C.___ hielten fest, dass beim Beschwerdeführer 2 am ehesten eine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Eine solche vermag - wie jede andere psychische Beeinträchtigung - alleine noch keine Invalidität zu begründen. Vielmehr ist zu vermuten, dass diese oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Einzig bei Vorliegen einer erheblichen psychischen Komorbidität oder weiterer spezifischer Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, könnte davon ausgegangen werden, dass der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar wäre, weil der Beschwerdeführer 2 in diesem Fall nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte.
Hinweise auf eine Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer lassen sich den vorliegenden Arztberichten jedoch nicht entnehmen. Zwar attestierten die Gutachter der C.___ dem Beschwerdeführer 2 eine depressive Symptomatik, wiesen aber zugleich darauf hin, dass eine Quantifizierung derselben leider nicht möglich sei, da diese wohl durch die ausgeprägte Aggravationstendenz überlagert werde (Urk. 11/23 S. 12).
Die Ärzte des Sanatoriums P.___ nannten dagegen die Diagnose einer schweren depressiven Episode (Urk. 11/61/3). Selbst wenn man dieser Diagnose folgt, fehlt es vorliegend am Kriterium der Dauerhaftigkeit, da diese therapierbar ist, der Beschwerdeführer 2 bislang jedoch nicht mit der geforderten Ernsthaftigkeit entsprechende therapeutische Hilfe in Anspruch genommen hat. Zwar hielt er sich vom 11. April bis 11. Mai 2007 im Sanatorium P.___ auf. Bereits die Ärzte des F.___ wiesen jedoch anlässlich der Hospitalisation vom 22. bis 30. Juni 2005 darauf hin, dass der Beschwerdeführer 2 dringend einer psychischen Betreuung im ambulanten, allenfalls stationären Rahmen bedürfe (Urk. 11/14/1). Dr. J.___ wies in seinem Gutachten ebenfalls auf die Notwendigkeit einer regelmässigen ambulanten psychotherapeutischen Betreuung hin (Urk. 11/61/18 Ziff. 5.1). Belege dafür, dass der Beschwerdeführer 2 sich - abgesehen vom erwähnten einmonatigen Aufenthalt im Sanatorium P.___ - einer psychotherapeutischen Therapie unterzogen hätte, finden sich in den Akten keine. Entsprechend wies die Beschwerdegegnerin ihn mit Verfügung vom 28. November 2007 auf seine Schadenminderungspflicht hin (Urk. 11/63).
Sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2007 brachten vor, der Beschwerdeführer 2 unterziehe sich einer regelmässigen psychiatrischen Betreuung im Sanatorium P.___ (Urk. 1, Urk. 5), ohne dies jedoch zu belegen. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit einer geeigneten psychotherapeutischen Behandlung die depressive Symptomatik des Beschwerdeführers therapierbar ist. Folglich ist vorliegend jedoch das Kriterium einer Komorbidität von Dauer nicht gegeben.
Ebenso wenig lassen sich den Akten Anhaltspunkte für einen sozialen Rückzug in sämtlichen Lebensbelangen oder einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr behandelbaren Verlauf einer Konfliktbewältigung erkennen. Unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequenter Behandlung bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung können vorliegend ebenfalls nicht als Grund für eine Invalidität im Zusammenhang mit der diagnostizierten Schmerzstörung angeführt werden. Denn aufgrund der Akten hat sich gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer 2 bis anhin keiner regelmässigen psychotherapeutischen Behandlung unterzog. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, weshalb die Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung bei zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden wäre, nicht zum Tragen kommen sollte.
Folglich steht aber fest, dass es dem Beschwerdeführer 2 zumutbar wäre, die Hindernisse zu überwinden, welche eine erneute Arbeitsaufnahme verhindern. Aus versicherungsrechtlicher Sicht ist deshalb keine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich diese Einschätzung im Ergebnis mit der Beurteilung durch Dr. J.___ deckt, auch wenn dieser die fehlende Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht anders begründete, indem er beim Beschwerdeführer gar keine die Arbeitsfähigkeit nennenswert einschränkende psychiatrische Erkrankung diagnostizieren konnte (Urk. 11/61/18).
4.5 Die Beschwerdeführerin ist somit zurecht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen. Zur von ihr durchgeführten Invaliditätsbemessung haben die Beschwerdeführer 1 und 2 keine Einwände vorgebracht. Diese ist nach Durchsicht der Akten auch nicht zu beanstanden. Folglich hat die Beschwerdegegnerin richtigerweise einen Invaliditätsgrad von 6 % ermittelt (Urk. 2/1 S. 2), weshalb die abschlägige Rentenverfügung vom 28. November 2007 zurecht erging.
4.6 Die Beschwerdeführerin 1 erhob darüber hinaus Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2007 betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin hatte bereits in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf eine Umschulung erst dann bestehe, wenn der dauernde, invaliditätsbedingte Minderverdienst bei zumutbarer Tätigkeit mindestens rund 20 % betrage (Urk. 2/2 S. 1). Da vorliegend ein Invaliditätsgrad von lediglich 6 % ausgewiesen ist, besteht klarerweise kein Anspruch auf berufliche Massnahmen. Somit wurde auch die Verfügung vom 27. November 2007 zurecht erlassen.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer 2 in seiner Beschwerde selber darauf hin wies, eine Umschulung sei zur Zeit undenkbar (Urk. 8). Somit würden berufliche Massnahmen selbst bei Vorliegen des erforderlichen Invaliditätsgrades von mindestens rund 20 % am mangelnden Willen des Beschwerdeführers 2 scheitern.
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch denjenigen auf eine Rente verneinte.
Die angefochtenen Verfügungen vom 27. November und vom 28. November 2007 wurden folglich zurecht erlassen, weshalb die dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen sind.
5. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und den Beschwerdeführenden als unterliegenden Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde L.___
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal-ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).