IV.2007.01515

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Vogel
Urteil vom 28. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. November 2007 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, namentlich auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. Dezember 2007, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2008 (Urk. 8),


in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Verfügung am 5. November 2007 erging, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich deshalb bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, handelt,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung),
dass sich der 1956 geborene Versicherte, welcher für die Y.___ AG als Gleisbauarbeiter tätig war, unter Hinweis auf ab September 2006 exazerbierende Beschwerden des Bewegungsapparates am 4./6. Dezember 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 9/2),
dass die Hausärztin des Versicherten, Dr. med. Z.___, am 10. Januar 2007 ein Impingement der linken Schulter bei transmuraler Ruptur der Supraspinatussehne und Partialläsion der Subscapularissehne sowie eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne der rechten Schulter sowie eine Depression diagnostizierte (Urk. 9/9 S. 1),
dass Dr. Z.___ von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gleisbauarbeiter ausgeht, sie jedoch Heben und Tragen von leichten Gewichten bis Lendenhöhe im Umfang von mindestens einer halben Stunde täglich, Hantieren mit leichten Werkzeugen ebenfalls im Umfang von mindestens einer halben Stunde täglich, Tätigkeiten mit vorgeneigtem Sitzen oder Stehen im Umfang von mindestens 5 ½ Stunden täglich, Sitzen und Stehen im Umfang von mindestens 3 Stunden täglich sowie Gehen während mindestens 5 ½ Stunden täglich für möglich hält, und die psychischen Funktionen als uneingeschränkt beurteilt (Urk. 9/9 S. 2 ff.),
dass der im Beschwerdeverfahren eingereichte zusätzliche Bericht von Dr. Z.___ vom 21. September 2007 keine weiteren Ausführungen zur Frage der Arbeitsfähigkeit enthält (Urk. 3),
dass der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) aufgrund des Berichtes von Dr. Z.___ und deren Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit zum zutreffenden Schluss kam, für angepasste leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 5 kg, ohne Arbeiten mit vorgehaltenen Armen, ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Schläge und Vibrationen gegen die Schulter, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/17 S. 2),
dass bei dieser Aktenlage nicht ersichtlich ist, weshalb zusätzliche neurologische, neuropsychiatrische, orthopädische und psychiatrische Abklärungen notwendig sein sollten,
dass der mit einem Einkommensvergleich ermittelte Invaliditätsgrad von 18 % keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gibt und die Abweisung des Leistungsbegehrens somit nicht zu beanstanden ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,



erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).