IV.2007.01516

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 29. Mai 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Fürsprecher Erich Eicher
c/o ArtLex
Thunstrasse 46, 3005 Bern

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1975, arbeitete bis zum Sturz von einer Leiter am 26. Mai 2005, bei dem er sich an der linken Schulter verletzte, und danach während eines zweiwöchigen Arbeitsversuchs Anfang Juli 2007 im Rahmen eines Temporärarbeitsverhältnisses als ungelernter Maler für die B.___ (Urk. 13/4 S. 4 f., Urk. 13/8 S. 1, Urk. 13/23 S. 46, Urk. 13/42 S. 23). Die Unfallversicherung des Versicherten, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva), leistete für den Unfall vom 26. Mai 2005 Taggelder und übernahm die Kosten für die Heilbehandlung (Urk. 13/12 S. 2). Per 1. April 2007 stellte die Suva die Taggeldleistungen mit Verfügung vom 5. Februar 2007 ein (Urk. 13/28 S. 1 f.) und richtete dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 17 % aus (Urk. 13/41). Diese Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. Auf die verspätet erhobene Einsprache des Versicherten vom 15. Mai 2008 trat die Suva nicht ein (Einsprachentscheid vom 27. Juni 2008; Urk. 31/1).
1.2     Am 24. August 2006 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Arbeitsvermittlung; Urk. 13/13) angemeldet (Urk. 13/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte in der Folge die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab. Dazu holte sie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/8), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 13/9), die Akten der Suva (Urk. 13/23, Urk. 13/28) und diverse Arztberichte (Urk. 13/15) ein. Die Gewährung beruflicher Massnahmen wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ab (Urk. 13/20 S. 3, Urk. 13/24). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in welchem der Versicherte mit Schreiben vom 20. September 2007 gegen den Vorbescheid vom 11. Mai 2007 (Urk. 13/32) Einwand erheben liess (Urk. 13/38), wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung lässt der Versicherte mit Eingabe vom 30. November 2007 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm mindestens eine  halbe Invalidenrente ab Mai 2006 auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung (Urk. 1 S. 2). Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 liess er dieses Gesuch wegen mangelnder Bedürftigkeit zurückziehen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 14. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer die Berichte des Kopfwehzentrums der C.___ vom 7. Mai 2007 und vom 11. Februar 2008 sowie dessen Dauerrezept vom 11. Februar 2008 ein (Urk. 8-9). Die Beschwerdegegnerin stellt in der Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2008 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). In der Replik vom 19. März 2008 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten und erneut ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung stellen (Urk. 18 S. 1). Ausserdem liess er das ärztliche Zeugnis vom 24. Januar 2008 und den Bericht vom 14. Januar 2008 von med. pract. D.___ (Urk. 19/2, Urk. 19/4) einreichen. Mit Verfügung vom 14. Mai 2008 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 26). Die Suva gab mit Fax vom 21. April 2009 den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2008 zu den Akten (Urk. 31/1-2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 30. Oktober 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig, jedoch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Insbesondere bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'155.- und einem Invalideneinkommen von Fr. 52'047.- resultiere ein Invaliditätsgrad von 4 %, was keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2 S. 1 f.).
         Seitens des Beschwerdeführers wird dagegen im Wesentlichen vorgebracht, seine Schulter-, Nacken- und Kopfbeschwerden würden die Arbeitsfähigkeit mindestens zu 50 % einschränken, was vom Leiter des Kopfwehzentrums der C.___, Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, und von (seinem Hausarzt) med. pract. D.___ bestätigt worden sei (Urk. 1 S. 2, Urk. 18 S. 2).
3.2     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
         Durch die diesbezüglich einheitliche medizinische Aktenlage unstrittig ausgewiesen ist, dass der rechtshändige Beschwerdeführer (Urk. 9/2 S. 2, Urk. 13/28 S. 4, Urk. 13/42 S. 17) aufgrund der beim Sturz vom 26. Mai 2005 erlittenen Kontusion an der linken Schulter mit Hill-Sachs-Impressionsfraktur und SLAP-Läsion IV (Verletzung der Knorpellippe am oberen Rand der Schulterpfanne; SLAP = Superior Labrum Anterior to Posterior, wobei die Stufe 4 einen Riss bis in die lange Bizepssehne klassifiziert) und bei geringgradigen degenerativen Veränderungen der Bizepssehne sowie auch noch nach der Operation vom 31. März 2006 mit arthroskopischem Schulter-Débridement und Bizepstenodese seit dem Unfall in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maler zu 100 % arbeitsunfähig ist (Bericht des Kreisarztes Dr. med. F.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 26. Oktober 2005, Urk. 13/42 S. 20; Operationsbericht des Spitals G.___ vom 31. März 2006, Urk. 13/15 S. 8; Bericht des Kreisarztes Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 12. Oktober 2006, Urk. 13/23 S. 10; Bericht von med. pract. D.___ vom 25. Oktober 2006, Urk. 13/15 S. 1; Austrittsbericht der V.___ vom 22. Januar 2007, Urk. 13/28 S. 4; Bericht des Kopfwehzentrums der C.___ vom 4. Oktober 2007).
         Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit wird von den Ärzten dagegen unterschiedlich beurteilt und ist strittig.

4.      
4.1    
4.1.1   Nach dem Unfall vom 26. Mai 2005 nahmen die Beschwerden an der linken Schulter trotz anfänglich erfolgreicher konservativer Therapie nicht ab. Die bewegungsabhängigen Schulterbeschwerden strahlten nach den anamnestischen Angaben in den Berichten des Spitals G.___ vom 19. Dezember 2005 und vom 6. Februar 2006 schliesslich nach distal in den gesamten (linken) Arm und nach proximal in die Halswirbelsäule aus. Die Schwäche des linken Arms sei am ehesten schmerzbedingt erklärbar. In der Magnetresonanztomographie (MRI) vom 26. Januar 2006 seien keine Hinweise für eine zervikale Ursache der Beschwerden nachweisbar (Urk. 13/15 S. 6 und S. 17). Der Beschwerdeführer gab auch sechs Wochen nach dem im Spital G.___ am 31. März 2006 durchgeführten arthroskopischen Schulter-Débridement und der Bizepstenodese links (Urk. 13/15 S. 8) und trotz intensiver Physiotherapie ausgeprägte, schmerzmittelbedürftige Beschwerden an. Die Ärzte des Spitals G.___ beurteilten die klinischen und anamnestischen Hinweise als nicht eindeutig zuordenbar (Bericht vom 17. Mai 2006; Urk. 13/15 S. 16). Auch die neurologische Untersuchung durch Dr. med. I.___, Fachärztin für Neurologie, vom 13. Juni 2006 ergab bei aus Schmerzgründen stark erschwerten Untersuchungsbedingungen keine Anhaltspunkte für eine Läsion der Nerven im betreffenden Bereich der linken Schulter und des Nackens respektive der Halswirbelsäule (Urk. 13/15 S. 10). Der stellvertretende Leitende Arzt der Orthopädie des Spitals G.___, Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte gemäss dem Bericht vom 4. Oktober 2006 die folgenden Diagnosen: Unklares Schmerzbild Schulter links, Reruptur der Bizepstenodese, arthroskopisches Schulter-Débridement und Bizepstenodese links bei SLAP-IV-Läsion links am 31. März 2006, Symptomausweitung nach zervikal und thorakal links. Die Beweglichkeit habe deutlich gebessert, der Beschwerdeführer leide aber weiterhin an bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen und könne zum Teil nicht schlafen. Die ganze Schulterpartie links sei druckempfindlich und schmerzhaft. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer nun auch Schmerzen nuchal und ausserdem im Bereich des Kopfes linksseitig sowie thorakal links (Urk. 13/15 S. 14). In der nächsten Verlaufskontrolle vom 15. November 2006 stellte Dr. J.___ fest, der Beschwerdeführer habe jetzt zusätzlich Zervikobrachialgien entwickelt sowie Kopfschmerzen (Urk. 13/23 S. 2).
4.1.2         Ebenfalls im Herbst 2006 beurteilte der Hausarzt med. pract. D.___ nach der Untersuchung vom 17. Oktober 2006 eine ganztägige behinderungsangepasste Tätigkeit als zumutbar (Bericht vom 25. Oktober 2006, Urk. 13/15 S. 2 und S. 4).
         Zu demselben Ergebnis gelangten die Ärzte der V.___ gemäss Austrittsbericht vom 22. Januar 2007 nach einem stationären Aufenhalt des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2006 bis 10. Januar 2007. Und zwar sei er in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit Heben von Lasten von 10 bis 15 Kilogramm, ohne repetitive Überkopfarbeiten und Zwangspositionen der linken Schulter ganztags arbeitsfähig. Die Resultate der physischen Leistungstests seien für diese Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit infolge Symptomausweitung und Selbstlimitierung nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können als bei den Tests und in den Therapien gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb wesentlich auf medizinisch-theoretische Überlegungen, ergänzt durch die Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Der Beschwerdeführer zeige neun Monate nach der Bizepstenodese ein ausgesprochenes Schmerzsyndrom. Klinisch fänden sich wenig Schonzeichen für die demonstrierten Symptome. Mit den begrenzt möglichen physiotherapeutischen Massnahmen hätten keine erkennbaren Fortschritte erzielt werden können. Das am 4. Januar 2007 durchgeführte Arthro-MRI zeige eine diskrete fettige Involution des musculus infraspinatus bei intakter Rotatorenmanschette und leichte Zeichen einer aktivierten AC-Gelenksarthrose. Eindeutige funktionelle Limiten hätten nicht abgesteckt werden können, da der Beschwerdeführer in den Einzeltherapien trockene Hustenanfälle bekommen habe, sobald er ein gewisses Mass an Aktivität habe zeigen müssen. Zudem habe eine Ausweitung der Problematik im Verlauf der Session beobachtet werden können. So habe er sich durch Symptome wie Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen, linksseitige Beinschmerzen und Husten limitiert. Man dürfe postulieren, dass das Husten und Würgen zumindest psychisch mitgetriggert sei. Eine Symptomausweitung sei deutlich mit eingeschränkter Gehstrecke und Gehgeschwindigkeit erschienen. Der Beschwerdeführer sehe sich selbst als völlig arbeitsunfähig. Zudem habe er auch am Austrittsgespräch nach Eröffnung der Zumutbarkeit neue Symptome beschrieben, welche ihm aus seiner Sicht eine Arbeitstätigkeit verunmöglichen würden (Urk. 13/28 S. 3 ff.).
         Der Kreisarzt Dr. H.___ schloss sich nach der Untersuchung des Beschwerdeführers am 4. April 2007 der Beurteilung der Ärzte der V.___ einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit an. Die klinische Untersuchung sei deutlich erschwert, bei den verschiedenen Funktionstests sei die Kooperation schlecht. Es würden auch immer wieder funktionelle Beschwerden geäussert (repetiertes Anhusten, Äusserung einer Übelkeit und demonstrativ wirkendes Würgen). Er klage heute über eine Schmerzhaftigkeit in der linken Schulter mit Ausstrahlung in die linke Hals- und Kopfseite, daneben aber auch in den Bereich des rechten Schulterblattes und seit einigen Monaten auch in die Lumbalwirbelsäule und den linken Oberschenkel. Die feststellbare Einschränkung der aktiven Schulterbeweglichkeit betreffe lediglich das Anheben des Armes. Dies gelinge bis oder knapp über die Horizontale, erstaunlicherweise sei aber die rotatorische Schulterbeweglichkeit symmetrisch. Hinweise auf eine funktionelle Schwäche der Rotatorenmanchette lägen nicht vor. Die minime Hypotrophie der Unterarmmuskulatur links im Vergleich zur dominanten rechten Seite deute auch darauf hin, dass im täglichen Leben der linke Arm durchaus eingesetzt werde. Auch die symmetrische Beschwielung der Handflächen spreche gegen einen konstanten Mindergebrauch der linken oberen Extremität (Urk. 13/42 S. 16 f.).
         Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher den Beschwerdeführer seit dem 24. April 2007 behandelt, diagnostizierte gemäss dem Bericht vom 8. Oktober 2007 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54). Auch Dr. K.___ hielt den Beschwerdeführer als aus psychiatrischer Sicht ab sofort zu 100 % arbeitsfähig. Die psychischen Ressourcen (Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit) seien nicht eingeschränkt. Der Gesundheitszustand sei aus psychiatrischer Sicht verbesserungsfähig. Der Beschwerdeführer nehme jedoch nicht alle Behandlungsmöglichkeiten wahr, und zwar komme er nur unregelmässig zu seinen Terminen und nehme die Medikamente nicht regelmässig ein (Urk. 13/43 S. 3 f. und S. 6 ff.).
4.1.3         Dagegen schätzten die Ärzte des Kopfwehzentrums der C.___, wo der Beschwerdeführer seit Mai 2007 behandelt wird, gemäss dem Bericht vom 4. Oktober 2007 die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf eventuell 5 bis 10 Stunden pro Woche seit der (dannzumal) letzten Untersuchung vom 18. September 2007 (Urk. 13/42 S. 2 und S. 6), was bei einer durchschnittlichen betrieblichen Arbeitswoche von 41,7 Stunden im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft, 4/2009, S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt Total) rund 12 bis 24 % entspricht. Die gestellte Diagnose posttraumatischer Kopfschmerzen (IHS-Code 5.2) wurde im Bericht vom 7. Mai 2007 damit begründet, dass die Ursache für die Schmerzen im Bereich der Schulter liege, da diese immer nach Schulterschmerzen auftreten sowie von der Schulter her ausstrahlen würden und weil die Schmerzen vor dem Unfallereignis nicht vorhanden gewesen seien (Urk. 9/2 S. 2). Differentialdiagnostisch gaben die Ärzte des Kopfwehzentrums den Verdacht auf zervikogenen Kopfschmerz (IHS-Code 11.2.1), chronisches Spannungstypkopfweh (IHS-Code 2.2) und den Verdacht auf Analgetika induziertes Kopfweh (IHS-Code 8.2) an (Urk. 9/2 S. 1). Im Bericht vom 11. Februar 2008, mithin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2007 und damit nach dem Zeitraum richterlicher Überprüfungsbefugnis (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b, 131 V 243 Erw. 2.1 je mit Hinweisen), attestierten die Ärzte des Kopfwehzentrums C.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und führten aus, er sei momentan auf der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz. Es habe trotz verschiedener medikamentöser Therapien durch sie und während des stationären Aufenthaltes in der V.___ keine wesentliche Besserung der Kopf- und Schulterproblematik erreicht werden können (Urk. 9/1).
         Med. prakt. D.___ bescheinigte im vom Beschwerdeführer mit der Replik eingereichten Arztzeugnis vom 24. Januar 2008 nunmehr eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juni 2007 (Urk. 19/2), allerdings ohne Hinweis darauf, ob sich diese Einschätzung auf die bisherige oder/und auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezieht.
4.2    
4.2.1   Mit Ausnahme der Ärzte des Kopfwehzentrums C.___ stimmen die Fachärzte darin überein, dass dem Beschwerdeführer eine 100%ige leidensangepasste Tätigkeit zumutbar ist (Urk. 13/28 S. 4, Urk. 13/42 S. 13, Urk. 13/43 S. 8). Sämtliche neurologischen und orthopädischen Abklärungen ergaben kein objektivierbares somatisches Korrelat zu den vom Beschwerdeführer angegebenen und dargestellten (subjektiven) Beschwerden. Insbesondere die mit der Zeit fortschreitende Symptomausweitung der Schulterbeschwerden links in den gesamten linken Arm, zervikobrachial bis in den linken Halswirbel- und Kopfbereich, das rechte Schulterblatt und in den linken Oberschenkel sowie das Husten und Würgen bei den Tests konnte keinen objektivierbaren somatischen Befunden zugeordnet werden. So stellten schon die Ärzte vom Spital G.___ im Verlauf nach der Operation vom 31. März 2006 nebst der Symptomausweitung ein unklares Schmerzbild fest. Sie konnten die klinischen und anamnestischen Hinweise nicht eindeutig zuordnen. Auch zervikale und neurologische Ursachen für die Beschwerden konnten ausgeschlossen werden (Urk. 13/15 S. 6, S. 14 und S. 16). Der stationäre Rehabilitationsaufenthalt von Dezember 2006 bis Januar 2007 führte die Ärzte der V.___ zu derselben Erkenntnis, indem sie die objektivierbaren pathologischen Befunde der klinischen und bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose nachvollziehbar begründet als geringfügig und aus somatischer Sicht nur zum Teil erklärbar beurteilten (Urk. 13/28 S. 3). Ausserdem stellten sie eine im Verlauf der Session beobachtbare Ausweitung der Problematik und klinisch nur wenige Schonzeichen für die demonstrierten Symptome fest (Urk. 13/28 S. 5). Der Kreisarzt Dr. H.___ bestätigte die Einschätzung der V.___ nach Einsicht in die medizinischen Akten und nochmaliger klinischer Untersuchung sowie aufgrund eigener Beobachtungen ebenfalls mit einleuchtender und überzeugender Begründung (Urk. 13/42 S. 16 f.). Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Berichte im Einzelnen denn auch nichts ein.
         Es ist deshalb in somatischer Hinsicht nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Stellungnahme von Dr. med. L.___, Facharzt für Innere Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 4. April 2007 (Urk. 13/30 S. 2) folgend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausging (Urk. 2 S. 1 f.). Angesichts der auf die linke Schulter beschränkten nur geringfügig objektivierbaren Beschwerden des rechtshändigen Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung des ärztlich definierten Belastungsprofils in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit Heben von Lasten von 10 bis 15 Kilogramm, ohne repetitive Überkopfarbeiten und Zwangspositionen der linken Schulter ist die ärztliche Einschätzung dieser Arbeitsfähigkeit, welche im Übrigen vom Hausarzt med. pract. D.___ im Bericht vom 25. Oktober 2006 befürwortet worden war (Urk. 13/15 S. 4), auch für den medizinischen Laien ohne Weiteres plausibel und einleuchtend.
         Auch der behandelnde Psychiater Dr. K.___ kam gemäss dem Bericht vom 8. Oktober 2007 (Urk. 13/43 S. 8) zu keiner anderen Beurteilung. Keine der psychischen Ressourcen wie Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit, Belastbarkeit sind danach durch die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) eingeschränkt (Urk. 13/43 S. 7). Es liegen denn auch keine Hinweise auf eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor, welche die bei der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung rechtssprechungsgemäss geltende Vermutung, die Schmerzstörung oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar (vgl. BGE 130 V 353 Erw. 2.2.3-2.2.4), ausnahmsweise zu widerlegen vermöchte. Zudem nahm der Beschwerdeführer entgegen der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Schadenminderungspflicht (BGE 127 V 297 f. Erw. 4b/cc, 123 V 233 Erw. 3c je mit Hinweisen) nicht konsequent alle Behandlungsmöglichkeiten wahr, indem er gemäss dem Bericht von Dr. K.___ die Medikamente nicht regelmässig einnahm und nur unregelmässig zu den Terminen erschien (Urk. 13/43 S. 8). Die Vermutung der Überwindbarkeit der subjektiven Schmerzempfindung respektive die Zumutbarkeit der ärztlich bestimmten funktionellen Leistungsfähigkeit wird überdies durch die von Dr. H.___ im Bericht vom 4. April 2007 und den Ärzten der V.___ im Bericht vom 22. Januar 2007 festgestellten Diskrepanzen zwischen den demonstrativ vorgetragenen Klagen einerseits und dem Verhalten sowie den körperlichen Begebenheiten anderseits bestärkt (wenig Schonzeichen für die demonstrierten Symptome betreffend Muskulatur und Beschwielung bei symmetrischer rotatorischer Schulterbeweglichkeit, Urk. 13/42 S. 17, Urk. 13/28 S. 5; Entkleiden ohne sichtbare Behinderung und ohne Schonung des linken Armes, Urk. 13/42 S. 15).
         Es ist somit in somatischer und in psychischer Hinsicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
4.2.2   Daran vermögen die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte des Kopfwehzentrums der C.___ (Urk. 9/1-3) und von med. pract. D.___ (Urk. 19/2, Urk. 19/4) nichts zu ändern. Im Schreiben vom 14. Januar 2008 äusserte sich med. pract. D.___ zuhanden der Suva lediglich zu der im Unfallversicherungsverfahren massgeblichen Frage der Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 26. Mai 2005 und den Kopfbeschwerden ohne Angaben zu der hier relevanten Frage der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 19/4). Die in seinem Arztzeugnis vom 24. Januar 2008 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Juni 2007 (Urk. 19/2) sodann ist nicht begründet. Solche Atteste beziehen sich zudem in der Regel auf die bisherige Arbeitsfähigkeit.
         Die Einschätzungen der Ärzte des Kopfwehzentrums zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sind nicht genügend bestimmt und widersprüchlich. Im Bericht vom 4. Oktober 2007 wird ohne Begründung erst ab dem 18. September 2007 und vage eine eventuelle wöchentliche Arbeitsfähigkeit von 5 bis 10 Stunden (Urk. 13/42 S. 6) respektive von 12 bis 24 % und im Bericht vom 11. Februar 2008 bereits eine solche von 50 % angegeben, obwohl gemäss dem Bericht vom 11. Februar 2008 weder durch die Behandlung in der V.___ noch durch jene in der Kopfwehklinik (seit dem 7. Mai 2007; Urk. 13/42 S. 2) eine wesentliche Besserung der Kopf- und Schulterproblematik erreicht werden konnte (Urk. 9/1). Ausserdem stützt sich die von den Ärzten des Kopfwehzentrums gestellte Diagnose chronischer posttraumatischer Kopfschmerzen im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Auch hier konnte für die Kopfbeschwerden letztlich kein objektivierbarer somatischer Befund erhoben werden, zumal nebst der Diagnose chronischer posttraumatischer Kopfschmerzen verschiedene Differentialdiagnosen gestellt wurden (Urk. 9/1). Dass die Ärzte des Kopfwehzentrums einen Zusammenhang der Kopfbeschwerden mit der linken Schulterverletzung annahmen, weil diese von der linken Schulter her ausstrahlen würden und vor dem Unfall nicht bestanden hätten (Urk. 9/2 S. 2), mag aus medizinischer Sicht vertretbar sein, genügt im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung für die Zusprechung einer Invaliditätsleistung insbesondere vor dem Hintergrund der übrigen medizinischen Aktenlage nicht. Es besteht keine dafür hinreichende Korrelation zwischen Befunden, Symptomatik und Arbeitsunfähigkeit, schliessen doch aller Erfahrung nach solche pathogenetisch-aetiologisch unklaren Beschwerdebilder die Ausübung (zumindest) leichterer Tätigkeiten nicht aus, wovon das Gericht in ständiger Rechtsprechung ausgeht (Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2007 in Sachen E., I 994/09, Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 und 396, 131 V 49, 132 V 65).
         Hinzu kommt, dass bei den Einschätzungen der Ärzte des Kopfwehzentrums und von med. pract. D.___ der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass allgemein praktizierende Hausärzte wie auch behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. März 2006 in Sachen S., I 655/05, Erw. 5.4).
4.2.3   Unter diesen Umständen sind von weiteren Abklärungen keine zusätzlichen relevanten Ergebnisse zu erwarten, sodass namentlich für die Anordnung der beantragten interdisziplinären Begutachtung (Urk. 1 S. 2) keine Veranlassung besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, vgl. auch BGE 131 I 157 Erw. 3). Auf die übereinstimmende Einschätzung der Ärzte der V.___ und des Kreisarztes Dr. H.___ sowie von Dr. Atyia einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Heben von Lasten von 10 bis 15 Kilogramm, ohne repetitive Überkopfarbeiten und Zwangspositionen der linken Schulter ist daher abzustellen.
4.3     Damit ist jedoch nicht bestimmt, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer eine 100%ige leidensangepasste Erwerbstätigkeit zumutbar war. Die Beschwerdegegnerin ging offenbar davon aus, dass der Beschwerdeführer bereits nach Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG am 27. Mai 2006 vollumfänglich arbeitsfähig war (vgl. Urk. 2 S. 1 f., Urk. 13/30 S. 2 f.). Eine solche Arbeitsfähigkeit ist jedoch erst seit dem Bericht von med. prakt. D.___ vom 25. Oktober 2006 aufgrund der Untersuchung vom 17. Oktober 2006 (Urk. 13/15 S. 4), somit ab dem 17. Oktober 2006 ausgewiesen. Noch Ende März 2006 war der Beschwerdeführer operiert und infolge dieser Operation vom Spital G.___ vorerst bis zum 16. Mai 2006 krank geschrieben worden (Urk. 13/15 S. 8 und S. 12). Dass der Beschwerdeführer schon vor dem 17. Oktober 2006 in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen wäre, ist nach der medizinischen Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich.
         Aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vom 26. Mai 2005 bis zum 16. Oktober 2006 erübrigt sich ein Einkommensvergleich für diese Zeit (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Dezember 2003 in Sachen M., I 315/02, Erw. 4.2), was zum Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Mai 2006 (Art. 29 Abs. 2 lit. b IVG) führt.

5.
5.1     Mit Beginn der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit per 17. Oktober 2006 ist eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Einkommensverhältnisse eingetreten. Es ist daher ein Einkommensvergleich auf dieser zeitidentischen Grundlage (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und Erw. 4.2) durchzuführen.
5.2    
5.2.1   Die Beschwerdegegnerin setzte das Valideneinkommen im Jahr 2005 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 43 Stunden pro Woche aufgrund der durchschnittlichen Lohnangaben nach dem Stundenlohn und nach Abzug der Ferien- und Feiertagsentschädigung auf Fr. 54'155.- fest (Urk. 2 S. 2, Urk. 13/20 S. 1 f.).
         Zur Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). Gemäss den Lohnkonti des Beschwerdeführers der Jahre 2004 und 2005 betrug der AHV-beitragspflichtige Lohn während eines Jahres vor dem Unfall vom 26. Mai 2005, mithin vom Mai 2004 bis April 2005 Fr. 61'492.50 (Urk. 13/8 S. 6 f.). Die Ferien- und Feiertagsentschädigung ist davon nicht abzuziehen. Das Einkommen des Beschwerdeführers ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) hätte demnach im massgeblichen Zeitpunkt des Einkommensvergleichs im Jahr 2006 unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung im Jahr 2006 Fr. 62'476.40 betragen (Fr. 61'492.50.- x 1,016; Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung [SSUV], Tabelle 1.1.05, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2006 - 2007, Männer, Abschnitt F, Baugewerbe).
5.2.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab dem 17. Oktober 2006 ist unstrittig auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE), Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen. Der durchschnittliche Tabellenlohn im Jahr 2006 betrug für Männer Fr. 56'784.- (12 x Fr. 4'732.-; LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008, Tabelle 1, S. 25, Total, Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Anzahl Wochenstunden im Jahr 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 4/2009, S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total), resultiert ein Einkommen von Fr. 59'197.30 (Fr. 56'784.- : 40, x 41,7). Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug von 10 % (Urk. 2 S. 2, Urk. 13/20 S. 2) blieb unbestritten und ist angemessen, da nebst der Gesundheitsbeeinträchtigung weder das Alter, die Dienstjahre noch die Aufenthaltskategorie des Beschwerdeführers (er ist seit Mai 2006 eingebürgert; Urk. 13/20 S. 2, Urk. 13/28 S. 18) den Einkommenserfolg zusätzlich reduziert (vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Das Invalideneinkommen beträgt somit Fr. 53'277.55.
5.3     Aus der Differenz der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen im Jahr 2006 (Fr. 62'476.40 - Fr. 53'277.55 = Fr. 9'198.85) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 15 %, der keinen Rentenanspruch begründet (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die ab 1. Mai 2006 auszurichtende ganze Rente ist daher in Anwendung von Art. 88 Abs. 1 IVV per 1. Februar 2007 aufzuheben.
          Die angefochtene Verfügung vom 30. Oktober 2007 (Urk. 2) ist somit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2006 bis zum 31. Januar 2007 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

6.       Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), und ermessensweise auf Fr. 800.- anzusetzen. Entsprechend dem teilweisen Obsiegen respektive Unterliegen der Parteien sind ihnen die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2008 in Sachen W., 8C_471/2007, Erw. 3.2). Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer) in Verbindung mit § 7 ff. der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ist diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen, und zwar sind darin auch die Auslagen für Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, der die Beschwerdeschrift verfasst hatte (Urk. 1), einbezogen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Oktober 2007 insoweit aufgehoben, als damit eine ganze Rente vom 1. Mai 2006 bis 31. Januar 2007 verneint wird, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2006 Anspruch auf eine bis 31. Januar 2007 befristete ganze Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Erich Eicher unter Beilage je einer Kopie von Urk. 30 , Urk. 31/1-2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 30, Urk. 31/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).