IV.2007.01519
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 31. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, hat keine Berufslehre absolviert. 1974 reiste er in die Schweiz ein und ab 1977 arbeitete er in der Gastronomie (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 10/4 S. 4). Die letzte längere Arbeitsanstellung hatte er vom 1. Mai 2001 bis zum 30. Juni 2002 als Service-Mitarbeiter in der Pizzeria Y.___ AG (vgl. Urk. 10/8 S. 1, Urk. 10/9, Urk. 10/11). Ab 12. Juli 2002 war er - mit kurzen Unterbrüchen (vgl. Urk. 10/8 S. 1) - bei der zuständigen Kasse als arbeitslos angemeldet, am 8. März 2004 erfolgte die Aussteuerung (vgl. Urk. 10/12).
Unter Hinweis auf eine "geistige Behinderung" meldete sich der Versicherte am 9. November 2006 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 10/4). Die IV-Stelle traf daraufhin verschiedene medizinische (vgl. Urk. 10/14-17) und erwerbliche (vgl. Urk. 10/1, Urk. 10/8-12) Abklärungen und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 17. April 2007 (Urk. 10/19-20) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. Urk. 10/22, Urk. 10/29), ordnete sie bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine psychiatrische Begutachtung an (vgl. Urk. 10/31. Gestützt auf die Expertise vom 10. September 2007 (Urk. 10/33) verneinte sie mit Verfügung vom 8. November 2007 den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi, mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 Beschwerde und beantragte, es sei eine interdisziplinäre Begutachtung zu veranlassen und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente, auszurichten (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 17. März 2008 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. März 2008 geschlossen wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 8. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen.
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG: Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe).
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG sowie 7 ATSG gehen Eingliederungsmassnahmen den Rentenleistungen vor. Diese werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuches wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (BGE 108 V 212 f., 99 V 48). Der Rentenanspruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 243 Erw. 5, 121 V 190).
1.6
1.6.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Mit der angefochtenen Verfügung verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente, da sie aufgrund ihrer Abklärungen zur Auffassung gelangt war, dass aufgrund des psychischen Gesundheitsschadens zwar eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und einer anderen behinderungsangepassten Tätigkeit resultiere, dass aber mit einer regelmässigen fachärztlich-psychiatrischen Therapie das Wiedererlangen einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit möglich sei (Urk. 2; vgl. auch Urk. 9 sowie Urk. 10/18 S. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die IV-Stelle habe nur die psychischen Beschwerden medizinisch eingehend untersuchen lassen, die anderen (somatischen) Leiden habe sie einfach unberücksichtigt gelassen. Ferner sei das psychiatrische Gutachten nicht schlüssig, da der Gutachter lediglich eine rezidivierende depressive Störung mit leichter Episode diagnostiziert habe, obwohl die von ihm durchgeführten psychologischen Tests auf das Vorliegen einer ausgeprägten Depression hingewiesen hätten. Aus diesen Gründen seien zunächst umfassende medizinische Abklärungen sämtlicher psychischen und somatischen Gesundheitsstörungen vorzunehmen. Da er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr in der Lage sei, seinen angestammten Beruf als Kellner auszuüben, habe er Anspruch auf gezielte berufliche Massnahmen (Berufsberatung/Umschulung/Arbeitsvermittlung), mit welchen seine Erwerbsfähigkeit erhalten und unter Umständen sogar verbessert werden könne. Aufgrund der invaliditätsbedingten Einschränkungen erleide er nämlich mindestens eine Erwerbseinbusse von 20 %, welche rechtsprechungsgemäss die Voraussetzung für den Anspruch auf berufliche Massnahmen bilde. Je nach Ergebnis der weiteren medizinischen Abklärungen sei ihm - bei Vorliegen eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades - eine Rente zuzusprechen (vgl. Urk. 1).
3. Soweit der Beschwerdeführer medizinische Massnahmen und die Ausrichtung von Taggeldern verlangt (Urk. 1 S. 11), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese Leistungen nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind (vgl. BGE 131 V 164 Erw. 2.1).
4.
4.1
4.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 10. September 2007 diagnostizierte Dr. Z.___ gestützt auf Anamnese, klinische Untersuchung, Fremdauskünfte, Selbstbeurteilungsverfahren sowie Vorakten ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10: F10.24) und den Verdacht auf eine rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00). Aus der Expertise ergibt sich, dass die Untersuchungsbefunde eindeutig für das Vorliegen eines Alkoholabhängigkeitssyndroms sprachen. Die Befunde für die rezidivierende depressive Störung waren hingegen deutlich geringer ausgeprägt, lediglich diskret und könnten nach Ansicht des Gutachters auch Ausdruck des Alkoholabhängigkeitssyndroms sein. Dr. Z.___ wies sodann darauf hin, dass auch die fremdanamnestischen Angaben der Vorgesetzten des Beschwerdeführers und seines Psychotherapeuten eher gegen des Vorliegen einer klinisch relevanten Depression sprechen würden. Das Resultat des Selbstbeurteilungsverfahrens mit psychologischen Tests, welches deutliche Hinweise für das Vorliegen einer klinisch relevanten Depression liefere, widerspreche hingegen den klinischen Befunden sowie den Fremdauskünften. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass der Hausarzt ein depressives Zustandsbild diagnostiziert und mit Psychopharmaka behandelt habe. Aufgrund der widersprüchlichen Anhaltspunkte könne die Diagnose daher nur verdachtsweise gestellt werden. Hinweise für weitere psychische Störungen, insbesondere für eine Persönlichkeitsstörung oder eine Angststörung, fand der Psychiater nicht. Er ging davon aus, dass dem Beschwerdeführer mit dem Verlust seiner letzten längeren Arbeitsanstellung im Jahr 2002 die Tagesstruktur abhanden gekommen sei und es zu vermehrter sozialer Isolation gekommen sei. Zur Linderung dieser Faktoren sei wohl der Alkoholkonsum gesteigert worden. Eine psychische Primärstörung habe dem vermehrten Konsum demgegenüber nicht zugrunde gelegen. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass der vermehrte Alkoholkonsum zu depressiven Zuständen geführt habe. Als objektivierbare Leiden bestünden spätestens seit der Entlassung im Jahr 2002 leichtgradige Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten, welche bei komplexeren Aufgaben zu vermehrten Fehlern und eingeschränktem Arbeitstempo führen würden, sowie eine verminderte soziale Verträglichkeit im Sinne einer gewissen Distanzlosigkeit und selektiven Wahrnehmung der Realität, welche zu sozialen Spannungen und Konflikten führe. Diese Faktoren führen nach Ansicht von Dr. Z.___ zu einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. In therapeutischer Hinsicht hielt er eine abstinenzorientierte Therapie für am erfolgversprechendsten, da sämtliche pathologischen Befunde am ehesten Folgen des Alkoholabhängigkeitssyndroms seien und bei Abstinenz reversibel seien, wie der Behandlungsverlauf des stationären Entzugs in der A.___ Klinik (vom 4. April bis zum 28. Juli 2006, vgl. dazu Urk. 10/17) aufzeige. Unter adäquater Therapie sei eine Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit in einem Zeitraum von rund sechs Monaten möglich (vgl. Urk. 10/33).
4.1.2 Das psychiatrische Gutachten des Dr. Z.___ vom 10. September 2007 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.6.2). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, überzeugt nicht. Es trifft zwar zu, dass die Ergebnisse der bei Dr. Z.___ durchgeführten psychologischen Tests Hinweise für das Bestehen einer klinisch relevanten, deutlichen Depression lieferten (vgl. Urk. 1 S. 7 und Urk. 10/33 S. 5). Dabei ist zu beachten, dass es sich bei den von Dr. Z.___ durchgeführten Tests um standardisierte Selbstbeurteilungsverfahren handelt, welche den Ärzten allein gestützt auf subjektive Angaben der untersuchten Person Anhaltspunkte für das Bestehen oder Nichtbestehen einer klinisch relevanten psychischen Symptomatik liefern sollen. Entscheidend ist aber letztlich die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern einer versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit zumutbar ist. Das subjektive Empfinden kann für sich allein nicht massgebend sein, insbesondere wenn es sich nicht mit der Auffassung der medizinischen Fachleute deckt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 30. Juni 2006 in Sachen R., I 904/05, Erw. 2.2). Da die Untersuchungsbefunde des Dr. Z.___ sowie die von ihm eingeholten fremdanamnestischen Auskünfte, insbesondere auch die Angaben des Hausarztes (vgl. Urk. 10/33 S. 7), im Gegensatz zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers keine Hinweise für das Bestehen einer schweren depressiven Symptomatik ergaben, ist die von ihm gestellte Verdachtsdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter Episode ohne somatisches Syndrom nicht zu beanstanden. Aufgrund des schlüssigen Gutachtens vom 10. September 2007 steht daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung aus psychischen Gründen zu höchstens 20 % in der Ausübung der bisherigen und sämtlicher anderer Tätigkeiten eingeschränkt war. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann offen bleiben, ob die von Dr. Z.___ diagnostizierte leichte depressive Störung überhaupt ein vom Alkoholabhängigkeitssyndrom verselbständigtes psychisches Leiden mit Krankheitswert darstellt, was rechtsprechungsgemäss Voraussetzung für die invalidenversicherungsrechtliche Berücksichtigung der Folgen des Suchtgeschehens bildet (vgl. etwa Urteil des EVG vom 8. August 2006 in Sachen O., I 169/06, Erw. 2.2 mit Hinweisen).
4.2 In den Akten finden sich Hinweise auf somatische Gesundheitsschäden. So führte der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, in seinen Berichten vom 26. Januar 2007 (Urk. 10/14) sowie vom 4. Dezember 2007 (Urk. 3/9) bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Arthrose femoro-patellar rechts bei Status nach Sturz vom 7. Juli 2006 auf (vgl. auch Urk. 1 S. 5). Diese sei leichtgradig, habe mit MRI-Bildern objektiviert werden können und wirke sich auf die bisherige Arbeit als Kellner aus, da der Beschwerdeführer den ganzen Tag herumlaufen müsse (vgl. Urk. 10/14 S. 2). Das Vorliegen einer Kniearthrose wurde von Dr. med. C.___ vom internen medizinischen Dienst der IV-Stelle grundsätzlich anerkannt, indessen prüfte dieser offenbar nicht, ob dieses Leiden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bewirken könnte (vgl. Urk. 10/38 S. 1). Gestützt auf die Berichte des Hausarztes Dr. B.___ vom 18. Juni 2007 (Urk. 10/28) sowie vom 4. Dezember 2007 (Urk. 3/9) ist aber erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rechtsseitigen Kniearthrose im angestammten Beruf als Kellner nicht mehr arbeiten kann beziehungsweise in wesentlichem Ausmass eingeschränkt ist.
Was die von Dr. B.___ im Bericht vom 4. Dezember 2007 erwähnte leichte Lähmung der rechten Körperhälfte seit dem Kindesalter (vgl. Urk. 3/9; vgl. auch Urk. 1 S. 4, Urk. 10/33 S. 4) sowie die in den Akten und der Beschwerdeschrift ebenfalls erwähnten Beschwerden im linken Arm (vgl. Urk. 1 S. 5 f., Urk. 10/33 S. 4) betrifft, ist nicht davon auszugehen, dass diese zu einer wesentlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit führen. Hinsichtlich der seit der Kindheit bestehenden leichten Lähmung auf der rechten Körperseite ist nämlich festzuhalten, dass sich diese bis anhin nie auf die Arbeitsfähigkeit, und zwar auch nicht auf jene als Kellner (vgl. Urk. 7/8), ausgewirkt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Situation habe sich diesbezüglich verschlechtert. Bezüglich der Beschwerden im linken Arm, die gemäss Angaben des Beschwerdeführers ebenfalls vom Sturz vom 7. Juli 2006 herrühren (vgl. Urk. 1 S. 5 f., Urk. 10/33 S. 4), fällt zum einen auf, dass diese von Dr. B.___ in seinen Berichten - im Gegensatz zur Kniearthrose - nicht erwähnt werden. Zum andern sagt selbst der Beschwerdeführer, dass sich diese Beschwerden nur beim Tragen von schweren Lasten bemerkbar machen (vgl. Urk. 1 S. 5). Es kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner somatischen Beschwerden zwar die Aufnahme einer Arbeit in der angestammten Tätigkeit als Kellner nicht mehr zumutbar ist, er hingegen in einer körperlich nicht sehr belastenden Tätigkeit, die kein häufiges Umhergehen und kein Tragen von schweren Lasten bedingt, zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.3
4.3.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen erwerblich auswirken beziehungsweise wie hoch der daraus resultierende Invaliditätsgrad ist.
4.3.2 Zur Festsetzung des Valideneinkommens ist auf das zuletzt in der angestammten Tätigkeit als Kellner erzielte Jahreseinkommen abzustellen. Da dem Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers (IK-Auszug) zu entnehmen ist, dass das in den letzten Jahren bei verschiedenen Arbeitgebern erzielte Jahreseinkommen stark schwankte (vgl. Urk. 10/8), rechtfertigt es sich, zur Festsetzung des hypothetischen Valideneinkommens den Durchschnittswert aus den in den Jahren 1994 bis zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit (in nennenswertem Ausmass) im Jahr 2002 erzielten Jahreseinkommen heranzuziehen (vgl. auch ZAK 1985, S. 464, AHI 1999, S. 240, Erw. 3b). Aus dem Durchschnitt der in den neun Jahren 1994 bis 2002 gemäss IK-Auszug erzielten Einkommen (bei nicht ganzjähriger Beschäftigung jeweils hochgerechnet auf das in zwölf Monaten erzielbare Einkommen: 1994: Fr. 59'614.--; 1995: Fr. 64'766.--; 1996: Fr. 66'226.--; 1997: Fr. 64'703.--; 1998: Fr. 65'776.--; 1999: Fr. 59'410.30; 2000: Fr. 45'029.30; 2001: Fr. 51'777.--; 2002: Fr. 45'701.15 [vgl. Urk. 8/8]), entsprechend dem Betrag von Fr. 58'111.40, ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Gastgewerbe von 1998 (im Sinne eines Annäherungswertes für die zu berücksichtigenden Jahre 1994 bis 2002) bis 2006 (auf 1999: 0.4 %; auf 2000: 1.0 %; auf 2001: 2.4 %; auf 2002 1.9 %; auf 2003: 1.5 %; auf 2004: 1.0 %; auf 2005: 1.2 %; auf 2006: 1.0 %; vgl. die Volkswirtschaft 6-2004, S. 91, Tabelle B10.2 sowie 3-2009, S. 99, Tabelle B10.2) der für das Jahr 2006 als hypothetisches Valideneinkommen einzusetzende Betrag von Fr. 64'428.80.
4.3.3 Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist auf standardisierte Durchschnittslöhne abzustellen, da der Beschwerdeführer nicht mehr erwerbstätig ist. Dabei ist vom Lohn einer ungelernten Arbeitskraft gemäss den Tabellenlöhnen in der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) auszugehen. Gemäss LSE 2006 (Tabelle TA1 S. 25) betrug der im Jahr 2006 von Männern im Durchschnitt erzielbare Bruttomonatslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) pro Monat Fr. 4'732.-- (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [sogenannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2006 (vgl. die Volkswirtschaft 3-2009, S. 98, Tabelle B9.2) ergibt dies für 2006 ein Jahreseinkommen von Fr. 59'197.30 für ein Vollzeitpensum und von Fr. 47'357.85, wenn man (grosszügigerweise) davon ausgeht, dass dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen nur noch ein Beschäftigungspensum von 80 % zuzumuten ist.
Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges (vgl. dazu BGE 126 V 75) von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 42'622.10.
4.3.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64'428.80 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 42'622.10 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 21'806.70 und somit einen Invaliditätsgrad von aufgerundet 34 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
Dagegen ist beim ermittelten Invaliditätsgrad und aufgrund der Tatsache, dass eine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Kellner aufgrund der Kniearthrose nicht mehr zumutbar erscheint, ein Anspruch auf berufliche Massnahmen (wie etwa Berufsberatung, Umschulung) nicht auszuschliessen. In diesem Sinne ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist insoweit aufzuheben, als damit der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint wurde, und die Sache ist zur Prüfung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen und anschliessendem erneutem Entscheid darüber an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist bezüglich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen mit seinem Antrag durchgedrungen, hinsichtlich des Rentenanspruchs aber nicht. Folglich obsiegt er nur teilweise. Dementsprechend hat er die Hälfte der Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu tragen. Die andere Hälfte geht zulasten der IV-Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des lediglich teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2007 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen verneint wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen neu prüfe und anschliessend darüber befinde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).