Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01520
[9C_796/2009]
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IV.2007.01520
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. Juli 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, Rechtsanwältin Barbara Winter
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1953, war vom 15. Dezember 1999 bis Ende 2002 bei der B.___ als Hilfsarbeiterin tätig (Urk. 10/13). Am 18. Dezember 2002 meldete sie sich wegen Schmerzen im Rücken und im rechten Fussgelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug und für eine Hilflosenentschädigung an (Urk. 10/3, 10/4). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (IV-Stelle) klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte zu diesem Zweck die Akten des Unfallversicherers, ein Gutachten des Dr. med. C.___, orthopädische Chirurgie, vom 2. September 2003 (Urk. 10/16), einen Bericht des Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juni 2004 (Urk. 10/14), ein Gutachten des Dr. med. E.___ vom 27. Dezember 2004 (Urk. 10/20) sowie eine Auskunft der Arbeitgeberin vom 2. Februar 2003 (Urk. 10/13) ein. Gestützt darauf sprach die Verwaltung der Versicherten mit Schreiben vom 17. März 2005 (Verfügung vom 12. Mai 2005) mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 10/31), verneinte hingegen mit Verfügung vom 17. Mai 2005 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 10/34/1). Mit der Rentenzusprechung wies sie die Versicherte darauf hin, dass ihr aufgrund der Schadenminderungspflicht die Durchführung einer adäquaten intensiven psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung zumutbar sei; bei der im März 2006 durchzuführenden Revision werde die Beurteilung - wenn die empfohlene Behandlung nicht durchgeführt worden sei - so erfolgen, als wäre diese durchgeführt worden (Urk. 10/31).
Im Rahmen des im Jahre 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens stellte die IV-Stelle fest, dass sich die Versicherte ausschliesslich in hausärztliche Betreuung begeben hatte (Urk. 10/52). Gestützt darauf teilte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 28. Juni 2007 mit, mangels Erfüllung der Schadenminderungspflicht werde sie die bisherige ganze Invalidenrente aufheben (Urk. 10/54). Daran hielt sie mit Verfügung vom 8. November 2007 fest und stellte die Leistungen auf Ende Dezember 2007 ein, wobei sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 2).
2. Dagegen erhob A.___ Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Rente im bisherigen Umfang zu belassen, eventualiter sei vorübergehend eine Kürzung auf eine Dreiviertelsrente vorzunehmen. Im Weiteren sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 3. Juli 2008 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das hiesige Gericht abgewiesen (Urk. 12). Replicando hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest und reichte einen Arztbericht vom 3. September 2008 der Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 14, 15). Nachdem die Verwaltung auf Duplik verzichtet hatte, wurde am 20. Oktober 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 28. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a S. 352).
1.5 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG).
Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen sind. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung der Versicherten (ZAK 1982 S. 495 Erw. 3). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326 Erw. 1); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistungen zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit ein strenger Massstab anzulegen. Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f. Erw. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen kann (BGE 113 V 22; SVR 2/2008 IV Nr. 7).
2. Die Beschwerdeführerin anerkennt, sie sei im Schreiben vom 17. März 2005 auf ihre Schadenminderungspflicht hingewiesen worden. Hingegen sei die Massnahme der Einstellung der Invalidenrente unverhältnismässig. Mangels Deutschkenntnissen habe sie sich nicht in Behandlung begeben. Da sie seitens der Verwaltung nicht erneut auf ihre Schadenminderungspflicht hingewiesen worden sei, liege ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor. Zudem bestehe seit der Aufnahme der angeordneten Behandlung ab Oktober 2007 kein Kausalzusammenhang mehr zwischen ihrem Verhalten und einem allfälligen Schaden der Invalidenversicherung. Schliesslich sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen, was von der Verwaltung nicht genügend abgeklärt worden sei.
Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, die Akten würden die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung belegen, welche zu Recht nicht als unzumutbar geltend gemacht worden sei. Ferner habe die Versicherte keine Behandlung in Angriff genommen, so dass sie ihre Schadenminderungspflicht verletzt habe, zumal eine solche eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bewirkt hätte.
3.
3.1 Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Einstellung der laufenden Rente. Zu prüfen ist daher einzig, ob eine psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit gebracht hätte. Eine Unzumutbarkeit wird nicht geltend gemacht. Zumal der Beschwerdeführerin die von der IV-Stelle angeordnete schadenmindernde Vorkehrung, welcher gerade im Falle der Ausrichtung erheblicher Rentenzahlungen erhöhtes Gewicht beizumessen ist, zumutbar war.
3.2 Fest steht sodann, dass die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis des Verfügungsinhaltes vom 17. März 2005 keine psychiatrische Behandlung durchführte.
3.3 Eine Kürzung oder Verweigerung der Leistungen ist nach Art. 21 Abs. 4 ATSG sodann davon abhängig, dass die fragliche Massnahme eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit verspricht. Vorausgesetzt wird also, dass die medizinische oder erwerbliche Vorkehr geeignet ist, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen dieses Erfordernisses im Wesentlichen mit der Begründung, im Bericht vom 3. September 2008 werde eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch eine Psychotherapie angezweifelt.
Die Frage, ob die verweigerte Vorkehr zu einer Steigerung der Erwerbsfähigkeit beigetragen hätte, wird zuweilen unter dem Aspekt der Zumutbarkeit, jedenfalls aber als Problem des Kausalzusammenhangs zwischen der Verweigerung und dem Ausbleiben der Zustandsverbesserung behandelt. Die Kausalität muss notwendigerweise prospektiv und damit hypothetisch beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Januar 2008, 8C_128/2007, Erw. 3.2). Es bedarf keines strikten Beweises, dass die verweigerte Massnahme tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt hätte; es genügt, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Der erforderliche Grad an Wahrscheinlichkeit ist wiederum unter Berücksichtigung der Schwere des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu beurteilen. Bei therapeutischen Massnahmen, welche mit einem nur geringen Eingriff verbunden sind, dürfen an die Wahrscheinlichkeit der zu erwartenden Besserung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Im Rahmen der erwähnten Berichte durfte die Beschwerdegegnerin den Erfolg der vorgeschlagenen Massnahme, zumal sie nicht als erheblicher Eingriff eingestuft werden kann, als äusserst günstig beurteilen. Dafür spricht insbesondere die Stellungnahme des Psychiaters Dr. D.___ vom 11. Juni 2004 (Urk. 10/24), der festhielt, da keine Symptome aus dem Bereich der Ich-Störung, der Halluzination und dem inhaltlichen Denken vorlägen, bestehe bei Durchführung eines kulturellen Integrationsprogramms, einer Gewichtsreduktion sowie einer erfolgsversprechenden Psychotherapie zur Stärkung der Selbstwahrnehmung und Eigenverantwortung die Möglichkeit zur Verbesserung (Urk. 10/24). Sodann erwog auch Dr. E.___ in seinem Bericht vom 27. Dezember 2004, dass der mangelhaften Kooperation mittels einer antidepressiven Psychopharmakotherapie möglicherweise entgegengewirkt werden könnte (Urk. 10/29).
Die Verletzung der Schadenminderungspflicht ist demnach erstellt, woran auch der eingereichte Bericht vom 3. September 2008 nichts zu ändern vermag, zumal auch die Psychiaterin ausführte, eine Therapie in der Muttersprache der Versicherten würde möglicherweise den nötigen Zugang zu ihr gewähren (Urk. 15).
4. Die Verfügung vom 8. November 2007, wonach die ursprüngliche Rente aufgehoben wurde, ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).