Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01522
IV.2007.01522

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 5. März 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. November 2007 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. Dezember 2007, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Gehrig Arbenz, die Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren medizinischen Abklärung beantragte (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 26. Februar 2008 (Urk. 8),
unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in der Replik vom 14. April 2008 an seinen Anträgen festhielt (Urk. 12), während die IV-Stelle auf eine Duplik verzichtete (vgl. Urk. 14, Urk. 15),

in Erwägung,
         dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen), und dass die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2007 demnach anhand der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen ist, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden,
         dass gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente besteht,         
         dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügte, weil die IV-Stelle die angefochtene Verfügung nur ungenügend begründet habe (Urk. 1 S. 3),
         dass dem beizupflichten ist und dies auch die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort anerkannte (Urk. 8), zumal sie in der angefochtenen Verfügung ohne auf die Einwände des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Vorbescheid einzugehen an diesem festhielt (Urk. 2, Urk. 9/34, Urk. 9/39),
         dass der Beschwerdeführer sodann in formeller Hinsicht zu Recht rügte, dass ihm im Verwaltungsverfahren nur die unvollständigen Akten zugestellt wurden (Urk. 1 S. 4, Urk. 12 S. 2), was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt,
         dass diese Verletzungen des rechtlichen Gehörs aber als geheilt zu gelten haben, zumal der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhielt, sich vor dem Gericht als Beschwerdeinstanz zu äussern, welches sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann und sich insbesondere eine Rückweisung aus diesem Grund angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens umso weniger rechtfertigt, als dies zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem eigenen Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 132 V 390 Erw. 5.1),
         dass sich aus den Akten ergibt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer an einem lumbospondylogenen Syndrom bei Diskopathie L4/5 mit breitbasiger Protrusion und Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie an muskulärer Dysbalance leidet (Urk. 9/17, Urk. 9/18, Urk. 9/43),
         dass weiter unbestritten ist, dass in der bisherigen Tätigkeit als Maler eine Arbeitsunfähigkeit besteht (Urk. 1, Urk. 2),
         dass hingegen die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit strittig ist (Urk. 1, Urk. 2),
         dass der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Y.___, im Bericht vom 28. November 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als zumutbar erachtete (Urk. 9/17),
         dass der von Dr. Y.___ konsiliarisch beigezogene Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, im Bericht vom 8. Dezember 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte, indessen gleichzeitig eine Abklärung durch eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) für erforderlich erachtete (Urk. 9/18, vgl. auch Urk. 9/1/3),
         dass Dr. Y.___ nach Erlass des Vorbescheids im Bericht vom 20. Juni 2007 die Arbeitsfähigkeit neu auf 50 % festlegte (Urk. 9/38),
         dass Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst, gestützt auf die vorhandenen Berichte von Dr. Y.___ eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als zumutbar erachtete (Stellungnahmen vom 25. Januar und 30. Oktober 2007, Urk. 9/43/3 und Urk. 9/44/2),
         dass Dr. Y.___ nicht begründete, warum er zunächst eine 100%ige und alsdann eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte, weshalb seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen nicht nachvollziehbar sind,
         dass der Beurteilung von Dr. A.___ aufgrund seiner Fachrichtung als Psychiater für die vorliegende somatische Problematik kein Beweiswert zukommen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 1. Mai 2007, I 536/06, Erw. 6.3),
         dass Dr. Z.___ als Rheumatologe dem Beschwerdeführer zwar eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte, er indessen eine Abklärung durch eine MEDAS für erforderlich hielt, womit er seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit selber erheblich relativierte und deshalb darauf nicht abgestellt werden kann, zumal die Abklärung durch eine MEDAS im Rahmen eines invalidenrechtlichen Verfahrens in erster Linie der Festlegung der Arbeitsfähigkeit dient,
         dass sich angesichts dieser Aktenlage die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit nicht bestimmen lässt, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
         dass laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) - abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invalidenversicherungsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und dass die Kosten nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt werden,
         dass die Gerichtskosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
         dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen) und nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten hat,
         dass dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 6. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).