IV.2007.01523

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Mäder
Rechtsauskunftsstelle Zürcher Oberland RZO
Pappelnstrasse 4, Postfach, 8622 Wetzikon ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1956, gibt an, zuletzt im Zeitraum von 1997 bis Oktober 2000 im EDV-Bereich mit der Installation von Hard- und Software selbständig erwerbstätig gewesen zu sein (Urk. 11/15 S. 1, Urk. 11/17 S. 10, Urk. 11/48 S. 8, Urk. 11/69 S. 1 f.). Am 27. November 2000 erlitt er als Beifahrer auf dem Rücksitz einen Autounfall (Urk. 11/17 S. 9). Von Oktober 1997 bis Februar 2001 und seit Mai 2003 bezieht er Unterstützungsbeiträge des Sozialamtes (Urk. 3/4, Urk. 11/8, Urk. 20 S. 1).
         Am 20. Januar 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 11/2). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Bericht des Hausarztes, Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 27. Februar 2004 (Urk. 11/15) sowie einen Bericht der Klinik Z.___, wo sich der Versicherte wegen des Unfalls im Jahr 2002 zur Klärung der somatischen wie auch allfälliger psychischer Beschwerden stationär aufgehalten hatte (Urk. 11/17), ein und zog die Akten des Haftpflichtversicherers, der Zürich Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Zürich), bei (Urk. 11/21 S. 1-61, Urk. 11/22). Zudem veranlasste sie die Begutachtung des Versicherten in der Medizinischen Abklärungsstation des A.___ (A.___-Gutachten vom 13. Juni 2006, Urk. 11/48). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/52-53; vgl. auch Urk. 11/64) versuchte die IV-Stelle, ergänzende berufliche Unterlagen erhältlich zu machen (Urk. 11/58). Ausserdem reichte der Versicherte den Bericht der neu behandelnden Psychiaterin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. August 2007 (Urk. 11/69) ein. Daraufhin wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 5. November 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe seit dem Ablauf des Wartejahres eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im EDV-Bereich. Es liege keine Erwerbseinbusse und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente vor (Urk. 2).

2.       Der Versicherte liess am 6. Dezember 2007 Beschwerde erheben und die Rechtsbegehren stellen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein ergänzendes psychiatrisches Gutachten einzuholen. In formeller Hinsicht liess er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung beantragen (Urk. 1).
        
         Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2008 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). In der Folge reichte die IV-Stelle den bei ihr eingegangenen Bericht der Klinik C.___ vom 1. Februar 2008 ein (Urk. 13/2). Nachdem mit Verfügung vom 12. März 2008 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet worden war (Urk. 14), liess der Versicherte mit Replik vom 29. Mai 2008 an den bereits gestellten Anträgen festhalten (Urk. 17). Mit Eingabe vom 15. Juli 2008 liess er die Replik ergänzen (Urk. 19) und den Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 5. Juli 2008 einreichen (Urk. 20). Da die IV-Stelle innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme einreichte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. September 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. November 2007 (Urk. 2) erging und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Da jedoch jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, im Einzelfall Krankheitswert haben kann, muss jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Die IV-Stelle hielt fest, es bestehe - gestützt auf die Ausführungen im interdisziplinären A.___-Gutachten - seit dem Ablauf des Wartejahres eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im EDV-Bereich. Auch der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vermöge an dieser Auffassung nichts zu ändern. Es liege keine Erwerbseinbusse und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente vor. Im Falle einer Invaliditätsbemessung könne sodann für die Bezifferung des Valideneinkommens nicht vom Durchschnittseinkommen eines Netzwerktechnikers ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer praktisch nie ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen erzielt habe (Urk. 2, Urk. 10).
         Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei seit dem Unfall vom 27. November 2000 aus psychischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig, was sich aus dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ ergebe. Das psychiatrische Teilgutachten der A.___ beruhe nur auf einem relativ kurzen Kontakt und erfasse daher die Situation nicht richtig. Falls nicht auf die Schlussfolgerungen Dr. B.___s abgestellt werde, sei eine weitere psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Es seien ausserdem weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht vorzunehmen, da sich der Gesundheitszustand seit der A.___-Begutachtung verschlechtert habe (Urk. 1, Urk. 17, Urk. 19-20).
3.2     Strittig und zu prüfen ist somit, ob und aufgrund welches Gesundheitsschadens der Beschwerdeführer in welchem Umfang in der angestammten beziehungsweise einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.

4.
4.1     Im A.___-Gutachten vom 13. Juni 2006 wurden unter Berücksichtigung der Vorakten und gestützt auf die eigene persönliche Befragung, die klinische Untersuchung vom 25. Oktober 2005 sowie die psychiatrische Beurteilung vom 18. Mai 2006 eine Instabilität des linken Kniegelenks bei bekannter Ruptur des hinteren Kreuzbandes, eine anteromediale Instabilität des rechten Kniegelenks, chronische rezidivierende Beschwerden der Wirbelsäule bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur sowie ein klinischer Anhalt auf beginnende Coxarthrose rechts diagnostiziert. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine undifferenzierte Somatisierungsstörung und eine Dysthymie mit Behandlungsbedürftigkeit, eine Adipositas sowie anamnestisch ein Tinnitus und Schwindel aufgeführt. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ergebe sich ab sofort für durchschnittlich mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden können, ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im EDV-Bereich könne der Beschwerdeführer in vollem Umfang verrichten, zumal aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit gewisse Gestaltungsspielräume bestünden (Urk. 11/48 S. 1, S 14 f.).
         Seit dem 11. April 2007 befindet sich der Beschwerdeführer - auf Veranlassung der Sozialbehörde (Urk. 11/63-64) - in Behandlung bei der Psychiaterin Dr. B.___. Aus ihrem Bericht vom 27. August 2007 gehen die Diagnosen einer Anpassungsstörung bei Status nach Autounfall seit dem 27. November 2000 (ICD-10: F43.25) sowie einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) hervor. Die Arbeitsfähigkeit als selbständiger Netzwerktechniker sei seit dem 27. November 2000 zu 100 % eingeschränkt (Urk. 8/69; vgl. 8/2-3).
4.2     Entgegen der Auffassung der IV-Stelle kann für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht auf das A.___-Gutachten abgestellt werden, gemäss welchem keine psychiatrische Diagnose mit Relevanz für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliege (Urk. 2, Urk. 11/48 S. 22). Mangels Einbezug und Auseinandersetzung mit dem beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers, mangels Einholen fremd-anamnestischer Angaben beispielsweise bei der betreuenden Sozialbehörde und mangels nachvollziehbarer erklärender Ausführungen zu den Diagnosen von Dr. Y.___ und der Klinik Z.___, erscheint nämlich die psychiatrische Einschätzung im A.___-Gutachten als nicht plausibel. Denn es bestehen Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Erkrankung leidet, wie sie von Dr. B.___ diagnostiziert wurde und von Dr. Y.___ bereits früher erwähnt worden war (Urk. 11/15, Urk. 11/69; vgl. auch Urk. 11/17). So ist den medizinischen Berichten übereinstimmend zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer, dem ein überdurchschnittliches Auffassungsvermögen beziehungsweise ein durchschnittliches bis überdurchschnittliches Intelligenzniveau attestiert wurde (Urk. 11/48 S. 21, Urk. 11/69 S. 3), - trotz abgeschlossener Berufsausbildung (vgl. Urk. 11/2 S. 4, Urk. 11/48 S. 8, S. 19, Urk. 11/69 S. 1) - nie für länger als ein Jahr an einem Arbeitsort blieb (Urk. 11/48 S. 19, Urk. 11/69 S. 1). Er habe das Interesse verloren, sobald es perfekt gelaufen sei und habe Probleme mit Vorgesetzten gehabt. Nicht nur die Unstetheit sondern auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur sehr geringe Einkommen erzielte, ergibt sich auch aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) (Urk. 11/13, Urk. 11/65). Dabei stellt sich die Frage, ob die vielen Stellenwechsel beziehungsweise die Probleme mit den Vorgesetzten möglicherweise im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung stehen beziehungsweise Ausdruck einer psychischen Erkrankung sind. Weiter bestehen Hinweise darauf, dass die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers bezüglich seiner selbständigen Erwerbstätigkeit unzutreffend und damit möglicherweise Ausdruck einer realitätsfremden Wahrnehmung ist (vgl. Urk. 11/69 S. 2 f.). So habe der Beschwerdeführer erklärt, die seit 1997 ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit sei erfolgreich gewesen (Urk. 11/48 S. 8 f., Urk. 11/69 S. 1 f.). Dass dies nicht zutreffen kann, ergibt sich zum einen aus dem IK-Auszug (Urk. 11/65), zum anderen aus der Tatsache, dass er in der Zeit von Oktober 1997 bis Februar 2001 und seit Mai 2003 Unterstützungsbeiträge des Sozialamtes bezieht (Urk. 3/4, Urk. 11/8, Urk. 20 S. 1). Entsprechend war er auch nicht in der Lage, die von der IV-Stelle einverlangten beruflichen Unterlagen beizubringen (vgl. Urk. 11/58). Dass der Beschwerdeführer zudem ein teilweise auffälliges Sozialverhalten aufweist, wurde ferner bereits anlässlich des stationären Aufenthalts in der Klinik Z.___ aufgeführt (Urk. 11/17 S. 5, vgl. auch S. 7). Bestätigt wird diese Auffassung durch die Einschätzung Dr. Y.___s, welcher festhielt, dass emotionale Störungen aufträten, sobald Anforderungen an den Beschwerdeführer gestellt würden. Er reagiere dann gereizt und sei lediglich bereit, eigene Ideen und angenehme Handlungen durchzuführen. Auch träten Stimmungsschwankungen innert Minuten ein (Urk. 11/15 S. 2 f.). Im Vorfeld der A.___-Begutachtung zeigte sich dies darin, dass der Beschwerdeführer von der Abklärung weggelaufen ist und nicht mehr gewillt war, sich begutachten und insbesondere bildgebend untersuchen zu lassen (Urk. 11/37-39). Zwar erklärte sich der Beschwerdeführer schlussendlich bereit, sich untersuchen zu lassen (Urk. 11/46). Die Begutachtung und Diagnostik sei trotzdem erschwert gewesen bei mangelnder Mitarbeit und Compliance (Urk. 11/48 S. 15). Dass sein Sozialverhalten möglicherweise schwierig ist, ergibt sich zudem aus dem Schreiben der Sozialbehörde vom 12. März 2007. Darin wird auf eine Diskrepanz zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und den tatsächlichen Gegebenheiten aufmerksam gemacht (Urk. 11/64). Schliesslich erwähnt auch Dr. B.___ diese Problematik, indem sie ausführt, der Beschwerdeführer habe zahlreiche Ideen für eine selbständige Tätigkeit. Beim Versuch, diese Ideen umzusetzen, stosse er auf Widerstand bei der Sozialbehörde. Bei wiederholten Enttäuschungen und durch vermehrten Druck der Behörde, welche mit eigenmächtigen Entscheiden des Versicherten konfrontiert werde, entstehe eine Abwärtsspirale. Der Versicherte verhalte sich bei Problemen zunehmend querulatorisch und werfe vermehrt mit Extremformulierungen um sich (Urk. 11/69 S. 2 f.). Aufgrund dieser Hinweise und Vorkommnisse, welche zumindest zum Teil bereits im Zeitpunkt der A.___-Begutachtung im Mai 2006 vorhanden waren, hätte die begutachtende fachärztliche Person der A.___ mit der den Beschwerdeführer betreuenden Person der Sozialbehörde Kontakt aufnehmen müssen, um fremd-anamnestisch das Bild des Versicherten mindestens mittels eines Berichts zu vervollständigen, zumal er bereits seit vielen Jahren von der Sozialbehörde betreut wird.
         Auf den Bericht von Dr. B.___ kann sodann nicht ohne Weiteres abschliessend abgestellt werden, da Dr. B.___ die - möglicherweise von der Sozialbehörde vermittelte (vgl. Urk. 11/63-64) - behandelnde Psychiaterin ist und der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Zudem konnte zum Zeitpunkt des stationären Aufenthalts in der Klinik Z.___ im Jahr 2002 trotz attestiertem teilweise auffälligem Sozialverhalten und akzentuierten Persönlichkeitszügen keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden (Urk. 11/17 S. 5). Es sind somit zur Klärung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers weitere Abklärungen nötig. Dabei sind Arbeitgeberberichte bei früheren Arbeitgebern einzuholen, die Aufschluss über die Gründe der vielen Stellenwechsel und die allfälligen Probleme am Arbeitsplatz geben. Auch sind weitere Angaben zu der selbständigen Erwerbstätigkeit zu erheben, wobei zu klären wäre, welche Aufträge in welchem Umfang überhaupt wahrgenommen wurden und wie die allfällige Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und den Auftraggebern verlief. Im Rahmen einer neu anzuordnenden psychiatrischen Begutachtung ist sodann nicht nur der berufliche Werdegang zu berücksichtigen und darzulegen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer einem Arbeitgeber zumutbar ist und ob er realistischerweise in der Lage ist, eine selbständige Erwerbstätigkeit mit minimalem, existenzsicherndem, regelmässigem Einkommen zu erzielen. Vielmehr hat die IV-Stelle auch einen Bericht der den Beschwerdeführer betreuenden Person der Sozialbehörde einzuholen, damit das fremd-anamnestisch vervollständigte Bild des Versicherten in der psychiatrischen Untersuchung ebenfalls miteinbezogen werden kann.
4.3     Falls die zu veranlassende psychiatrische Begutachtung eine ganze oder teilweise Arbeitsfähigkeit ergeben sollte, sind auch weitere Abklärungen in somatischer Sicht nötig. Denn es ergeben sich aus dem Bericht der Klinik C.___ vom 1. Februar 2008 (Urk. 13/5) und dem Bericht von Dr. D.___ vom 5. Juli 2008 (Urk. 20) Hinweise dafür, dass sich der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der A.___-Begutachtung verschlechtert hat. So wurde nicht mehr lediglich eine beginnende (Urk. 11/48 S. 14), sondern zwischenzeitlich eine endgradige Coxarthrose rechts diagnostiziert, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke (Urk. 13/2, Urk. 20).
         Zu klären wäre, ob und inwiefern sich eine allfällig diagnostizierte psychische Erkrankung und die somatischen Beschwerden gegenseitig beeinflussen, sowie in welchem Ausmass die Diagnosen einzeln wie auch in ihrer Gesamtheit einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben. Die untersuchende Person müsste sodann dazu Stellung nehmen, welche genauen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellen wären, um abschätzen zu können, ob die Tätigkeit als Netzwerktechniker - falls es sich dabei tatsächlich um eine effektiv ausgeübte letzte Tätigkeit handeln sollte - die Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit erfüllt.
4.4     Zusammengefasst bestehen Unklarheiten betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insbesondere in psychischer Hinsicht sowie betreffend die aus psychiatrischer wie auch somatischer Sicht an eine allfällige leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen. Die angefochtene Verfügung vom 5. November 2007 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle hat dabei insbesondere ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen, wobei vorgängig die Akten in den erwähnten Punkten durch Auskünfte der ehemaligen Arbeitgeber und allfälliger Auftraggeber und der Sozialbehörde E.___ zu vervollständigen sind. Je nach Ausgang der psychiatrischen Begutachtung sind auch weitere Angaben in Bezug auf die aus somatischer Sicht mögliche Arbeitsfähigkeit und die an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen einzuholen sowie weitere Abklärungen betreffend die Tätigkeit als Netzwerktechniker vorzunehmen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.
5.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin macht einen Zeitaufwand von 11,6 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 20.-- geltend (Urk. 24/2), was der Sache angemessen ist. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 170.-- ist der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Yvonne Mäder, Wetzikon ZH, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'143.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
5.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yvonne Mäder, Wetzikon ZH, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'143.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yvonne Mäder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).