Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 17. April 2008
in Sachen
D.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Elisabeth Rüegg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. D.___, geboren 1971, arbeitete zuletzt vom 2. August 2001 bis 9. Juni 2003 als Chauffeur bei der A.___ AG (Urk. 10/7 Ziff. 1 und Ziff. 4).
Am 28. Mai 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Rente) an (Urk. 10/4 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 10/8, Urk. 10/16, Urk. 10/17, Urk. 10/23, Urk. 10/26, Urk. 10/42 = Urk. 3/4) einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/7) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/3 = Urk. 10/6) ein.
Am 12. März 2007 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, wonach der Versicherte Anspruch auf eine befristete ganze Rente rückwirkend ab 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2005 habe (Urk. 10/31). Gegen den Vorbescheid vom 12. März 2007 erhob der Versicherte am 10. Mai 1007 Einwände (Urk. 10/43). Mit Verfügung vom 8. November 2007 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine befristete ganze Rente rückwirkend ab 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2005 zu (Urk. 10/52 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. November 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Dezember 2007 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten eine psychiatrische Abklärung sowie eine B.___-Abklärung durchzuführen und danach über seinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu entscheiden. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Am 2. April 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
3. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2007 hatte die IV-Stelle den Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneint (Urk. 10/45, Urk. 10/46). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. November 2007 wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil im Verfahren Nr. IV.2007.01399 vom 19. Februar 2008 gutgeheissen mit der Feststellung, dass der Versicherte Anspruch auf Arbeitsvermittlung hat.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 8. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG; Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 5).
Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert habe. Daher sei ihm ab 19. Dezember 2005 eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie zum Beispiel leichte Rüstarbeiten, Montagearbeiten, Verpackungsarbeiten oder Überwachungsarbeiten, zu 100 % zumutbar. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 19 % , was keinen Anspruch auf eine Rente rechtfertige (Urk. 2. S. 5 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, zur genauen Sachverhaltsermittlung sei ein psychiatrischer Verlaufsbericht einzuholen. Weiter sei eine B.___-Abklärung durchzuführen, welche Aufschluss über seine physische und psychische Arbeitsbelastbarkeit und über geeignete zumutbare Tätigkeiten und den entsprechenden Erwerbsmöglichkeiten geben könne. Danach sei über den Anspruch betreffend Rente neu zu verfügen (Urk. 1 S. 6 oben). Gestützt auf dem Bericht vom 28. Juli 2005 seines Hausarztes, Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, sei die Rehabilitationsmöglichkeit sowohl aus physischen wie auch aus psychischen Gründen erheblich eingeschränkt. Aufgrund der kognitiven Einschränkungen, der Persönlichkeitsstörung, der Limitierung durch die körperlichen Beschwerden, des eingeschränkten Auffassung- und Konzentrationsvermögens und der eingeschränkten Anpassungsfähigkeit sei er auch bei Hilfstätigkeiten nur beschränkt einsetzbar (Urk. 1 S. 5 Mitte).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer über den Zeitpunkt der erfolgten Befristung hinaus ein Rentenanspruch zusteht.
Die erfolgte Befristung ist dann zulässig, wenn der Invaliditätsgrad in revisionsrelevanter Weise derart geändert hat, dass ab dem fraglichen Zeitpunkt kein Rentennanspruch mehr besteht (vorstehend Erw. 1.4). Ist keine solche Änderung ausgewiesen, so kann die erfolgte Rentenaufhebung unter Umständen mit der substituierten Begründung geschützt werden, dass bereits die ursprüngliche Leistungszusprache offensichtlich unrichtig gewesen sei.
Die Frage, ob eine Veränderung stattgefunden hat, beantwortet sich im Prinzip durch den Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Leistungszusprache und im Zeitpunkt der Aufhebung.
3.
3.1 Dr. E.___, Leitender Arzt, und Dr. F.___, Assistenzarzt, des W.___ in Z.___ diagnostizierten in ihrem Kurzbericht vom 23. März 2003 ein cervicothorakles Schmerzsyndrom. Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 24. März 2003 (Urk. 10/8/4).
3.2 Auf Zuweisung durch Dr. C.___ untersuchte Dr. med. H.___, Rheumatologie FMH, den Beschwerdeführer am 3. April 2003 und stellte in seinem Bericht vom 4. April 2003 folgende Diagnosen (Urk. 10/8/5 Mitte):
- Status nach akutem cervicovertebralem Schmerzsyndrom
- aktuell myofasziales Beschwerdebild im Vordergrund mit
- Triggerpunkt im Musculus serratus posterior rechts
- anamnestisch chronisch rezidivierende Hemikranie rechts
- Verdacht auf Analgetikaabusus
Dr. Ziehmann führte aus, es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/8/5 unten).
In einem weiteren Bericht vom 10 April 2004 führte Dr. Ziehmann zu den bekannten Diagnosen aus, das Beschwerdebild sei primär muskulären Ursprungs. Er sei mit dem Beschwerdeführer so verblieben, dass dieser die Analgetika schrittweise abbaue und die begonnene Physiotherapie abschliesse sowie die Selbstmobilisationsübungen fortführe (Urk. 10/8/9 oben).
3.3 In seinem Bericht vom 28. Juli 2005 nannte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/8/1 lit. A):
- chronisch rezidivierendes spondylogenes zerviko-thorakales Syndrom mit
- blockierendem Schmerzmuster und begleitendem myofaszialem Beschwerdebild (Triggerpunkte)
- chronisch rezidivierende Hemikranie Migränetyp meist rechtskranial pulsierend
- psychiatrische Auffälligkeiten bei
- hochgradigem Verdacht auf Aufmerksamkeitsstörungen mit seltenen impulsiven Durchbrüchen und mit einmaliger Straffälligkeit
- verminderte kognitive Reserven
Als Chauffeur und Hilfsarbeiter sei der Beschwerdeführer seit 16. Juli 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/8/1 lit. B); auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihm keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 10/8/12 unten).
3.4 Dr. med. I.___, Oberarzt der J.___ (J.___), bei dem der Beschwerdeführer aufgrund einer gerichtlichen Anordnung nach Gewaltausbruch (Urk. 10/16/4 lit. D.3) seit 5. August 2003 in Behandlung steht (Urk. 10/16/4 lit. D.1), nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/16/3 lit. A):
- Störung des Sozialverhaltens
Differentialdiagnose: einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
- akzentuierte Persönlichkeit mit impulsiven und dissozialen Zügen
- chronisch rezidivierendes spondylogenes cervikothorakales Syndrom
- chronisch rezidivierende Hemikranie
Die Gesamtbeurteilung des Beschwerdeführers sei ausserordentlich schwierig, weil sich psychische und somatische Beschwerden gegenseitig verstärkten. Aufgrund der ausgeprägten Rückzugstendenz habe jedoch die Arbeitsfähigkeit auch nicht genauer eruiert werden können (Urk. 10/16/4 lit. D.7). Ferner sei eine Umschulung infolge schlechter Schulausbildung sowie der begrenzten kognitiven Reserven ebenfalls schwierig. Einfache Hilfsarbeiten wie früher seien aus psychiatrischer Sicht denkbar. Auch eine reine Arbeit als Chauffeur wäre dem Beschwerdeführer zumutbar (Urk. 10/16/5 lit. D.7). Dr. I.___ attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab August 2003 (Urk. 10/16/7 unten).
3.5 Vom 19. September 2005 bis 28. August 2006 stand der Beschwerdeführer im K.___ (K.___), in Behandlung (Urk. 10/23 lit. D.1). In ihrem Bericht vom 27. Oktober 2006 stellten Dr. med. L.___, Oberarzt, und Dr. med. M.___, Assistenzärztin, folgende Diagnosen (Urk. 10/23 lit. A):
- chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp
- Verdacht auf chronische Migräne ohne Aura
- Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen
- Chronisches cerviko-thorakovertebrales Syndrom
Sie attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Chauffeur in einer Bäckerei seit 1. Juni 2006 (Urk. 10/23 lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/23/6 unten). Aus neurologischer Sicht seieine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit prinzipiell gegeben. Zur Festlegung und Definierung einer konkreten Tätigkeit sei aber eine interdisziplinäre Begutachtung unter Einbeziehung der Rheumatologie/Orthopädie und Psychiatrie notwendig (Urk. 10/23/4 lit. B.2.1).
3.6 In seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2006 hielt Dr. med. N.___, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes, RAD, fest, die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei nicht mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, zum Beispiel einfache Hilfsarbeiten, könne von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden. Weitere Abklärungen seien derzeit nicht erforderlich (Urk. 10/26 S. 4 unten).
3.7 In seiner Stellungnahme vom 27. April 2007 (Urk. 10/42) führte Dr. C.___ aus, seine Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % sei nicht berücksichtigt worden, obwohl diese als einzige die integrale Beurteilung der Psyche, psychosozialen Situation, der Migräne und des Bewegungsapparates beinhalte (Urk. 10/42 S. 1 Mitte). Die Beurteilung des Psychiaters Dr. I.___ sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht geeignet. Er habe zur Arbeitsunfähigkeit keine Prozentangaben gemacht. Die Beurteilung von Dr. I.___ wiederspiegele die Ratlosigkeit und Unsicherheit des Psychiaters. Eine Einschätzung sollte durch eine aussenstehende Fachperson erfolgen, welche auch die Intelligenzminderung berücksichtigen solle (Urk. 10/42 S. 1 unten). Die Ärzte des K.___ hätten ausgeführt, die Arbeit als Chauffeur sei angesichts der Persönlichkeitsstörung und Angst vor einem Kontrollverlust nicht mehr möglich. Ferner dürfe eine Hilfsarbeit nur wie folgt konzipiert sein: keine Lasten, Sitzen nicht empfohlen, Auffassungsgabe eingeschränkt. Hilfsarbeiten mit den genannten Auflagen würden einem Arbeitsplatz in einer geschützten Werkstatt entsprechen (Urk. 10/42 S. 2 oben).
4.
4.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Ärzte aus rein somatischer Sicht von denselben Krankheitsbildern ausgehen.
Dr. I.___ führte in seinem Bericht aus, dass sich psychische und somatische Beschwerden verstärken und dass daher eine Gesamtbeurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sehr schwierig sei (Urk. 10/16/4 lit. D.7). Einfache Hilfsarbeiten, wie dieser sie früher ausgeübt habe, wären denkbar und zumutbar. Jedoch könne er nicht sagen, ob dies aufgrund seiner somatischen Beschwerden möglich sei. Eine reine Arbeit als Chauffeur wäre zumutbar (Urk. 10/16/5 lit. D.7). Dr. I.___ konnte eine gesamtheitliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht vornehmen, da er als Facharzt der Psychiatrie allein die psychischen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt hat. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/16/7).
4.2 Neben Dr. I.___ äusserten sich auch Dr. C.___, Dr. N.___, Dr. L.___ und Dr. M.___ agen zur Arbeitsfähigkeit.
Sie attestierten übereinstimmend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur (Urk. 10/8/1 lit. B, Urk. 10/23 lit. B, Urk. 10/26 S. 4 unten). Diese Einschätzung erfolgte jedoch nur aus somatischer Sicht.
Sodann hielten Dr. L.___ und Dr. M.___ (K.___) fest, dass zur Feststellung und Definierung einer konkreten Tätigkeit eine interdisziplinäre Begutachtung unter Einbeziehung der Rheumatologie/Orthopädie und Psychiatrie notwendig sei (Urk. 10/23/4 lit. B.1.2). Ferner führte auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 27. April 2007 implizit aus, es brauche eine zusätzliche Abklärung, indem er festhielt, dass er der Einzige gewesen sei, welcher bezüglich Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die somatischen und psychischen Beschwerden berücksichtigt habe (Urk. 10/42/1 Mitte).
4.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass bezüglich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit - insbesondere infolge einer allfälligen Kombination von somatischen und psychischen Beeinträchtigungen - Klarheit im Sinne übereinstimmender und überzeugender quantifizierter Beurteilungen bestünde, sondern es besteht diesbezüglich noch erheblicher Klärungsbedarf.
Noch weniger lässt sich benennen, inwiefern sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit im Vergleich der Verhältnisse bei Rentenbeginn (Juni 2004) und im Zeitpunkt der Aufhebung (Dezember 2005) in revisionsrelevanter Weise geändert haben sollten. Die vorgenommene Befristung findet mit anderen Worten in den vorhandenen medizinischen Beurteilungen keine ausreichende Stütze.
4.4 Aus diesem Grund ist der angefochtene Entscheid, mit welchem eine Rente nicht nur zugesprochen, sondern auch befristet wurde, aufzuheben, und es ist die Sache die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zu Ausmass und Auswirkungen sowohl der psychischen als auch der somatischen Beschwerden und zur gesamthaften Arbeitsfähigkeit insbesondere in einer leidensangepassten Tätigkeit die erforderlichen medizinischen Abklärungen veranlasse und gestützt darauf neu verfüge.
5. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).