Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01525
IV.2007.01525

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Spross


Urteil vom 3. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1971 geborene X.___ erlitt am 1. Mai 1999 einen Unfall, wobei er sich links eine laterale Malleolarfraktur Typ Weber B zuzog (Urk. 9/7/9), welche zunächst konservativ (Urk. 9/7/10), und die Neuropathie des Nervus peroneus superficialis links mehrfach, zuletzt am 11. März 2004, mittels Neurotomie (Bericht von Prof. Dr. B.___, Departement Chirurgie des C.___ (Urk. 9/7/11) behandelt wurde. Die Zürich Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Zürich) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder). Am 16. Mai 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte mittels diverser Arztberichte die medizinische Situation ab (Urk. 9/7, Urk. 9/12 und Urk. 9/24) und holte bei der Zürich die Unfallakten betreffend das Unfallereignis ein (Urk. 9/9/1-84). Sie beteiligte sich zudem mittels Zusatzfragen an der von der Zürich in Auftrag gegebenen Begutachtung des Versicherten durch das D.___ (Gutachten vom 15. November 2005, Urk. 9/19/2-29). Sodann klärte die IV-Stelle auch die erwerbliche Situation des Versicherten ab (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15. August 2005, Urk. 9/13). Mit Verfügung vom 7. Juni 2006 sprach die Zürich dem Versicherten ab dem 1. Juni 2006 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 26,22 % zu (Urk. 9/25). Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2006 setzte die IV-Stelle den Versicherten darüber in Kenntnis, dass sie vorsehe, sein Rentenbegehren mangels eines rentenrelevanten Invaliditätsgrades abzuweisen (Urk. 9/27), und erliess hernach die ablehnende Verfügung vom 17. November 2006 (Urk. 9/29).
1.2     Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Februar 2007 in dem Sinne gut, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wurde, damit diese nach der Beurteilung der Einwendungen des Beschwerdeführers zum Vorbescheid neu verfüge. Das Gericht war zum Schluss gekommen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die von der IV-Stelle unterbundene Stellungnahme des Versicherten zum Vorbescheid derart schwer verletzt sei, dass keine Heilung möglich sei (Urk. 9/41). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. 
1.3     Unter Auflage diverser medizinischer Berichte gelangte der Rechtsvertreter des Versicherten am 14. Mai 2007 an die IV-Stelle (Urk. 9/43 und Urk. 9/44). Diese beauftragte Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, physikalische Medizin, Rehabilitation für Wirbelsäule, Muskeln und Gelenke, F.___, den Versicherten ambulant zu begutachten (Urk. 9/46). Gestützt auf dessen rheumatologisches Gutachten vom 23. Juli 2007 (Urk. 9/48) stellte die IV-Stelle dem Versicherten erneut die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Vorbescheid vom 26. September 2007, Urk. 9/52). Dagegen liess der Versicherte am 26. Oktober 2007 durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur Einwände erheben (Urk. 9/55). Mit Verfügung vom 12. November 2007 hielt die IV-Stelle an der Abweisung fest (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur am 6. Dezember 2007 Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm sei ab dem 1. Mai 2000 eine halbe Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Am 27. Februar 2007 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels (Verfügung vom 28. Februar 2008, Urk. 10) liess der Beschwerdeführer unter Auflage weiterer medizinischer Unterlagen an seinem Antrag in der Beschwerde festhalten (Replik vom 31. März 2008, Urk. 12), während die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 16). Mit Verfügung vom 15. April 2007 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 17). Am 17. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer dem Gericht den Arztbericht von Dr. med. G.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 30. Mai 2008 zugehen (Urk. 18 und Urk. 19).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5
1.5.1   Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, das heisst frühestens wenn die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 129 V 418 Erw. 2.1, 126 V 243 Erw. 5, 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2001 S. 154 Erw. 3b).
1.5.2   Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG liegt vor, wenn der Versicherte an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).
1.6
1.6.1   Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2).
1.6.2   Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
1.7     Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 373 Erw. 6b, 117 V 278 E. 2b, 400), wobei jedoch von der versicherten Peson nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Einem Leistungsansprecher sind Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Gemäss geltender Rechtsprechung darf sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen, sondern sie hat auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukommt, kann nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gilt, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen oder zu einer grundlegend neuen Eingliederung Anlass geben würde. Unter solchen Voraussetzungen kann die Verlegung oder Beibehaltung des Wohnsitzes oder des Arbeitsortes nach wie vor, auch bei Berücksichtigung grundrechtlicher Gesichtspunkte, eine zumutbare Massnahme der Schadenminderung sein. Wo es hingegen um die Zusprechung oder Anpassung einzelner Eingliederungsleistungen im Rahmen neuer Verhältnisse geht, welche aufgrund rechtlich geschützte Betätigungen des Versicherten zurückzuführen sind, ist bei der Berufung auf die Schadenminderungspflicht Zurückhaltung geboten. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Dispositionen der versicherten Peson nach den Umständen als geradezu unvernünftig oder rechtsmissbräuchlich betrachtet werden müssen (BGE 113 V 22 Erw. 4d S. 32; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121 Erw. 3.1; Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 14. Januar 2008, 8C_128/2007, Erw. 3. mit Hinweisen).
1.8     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.9         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist die Frage des Bestehens eines Rentenanspruchs ab Mai 2000 bis November 2007 (Datum der zweiten Rentenverfügung). Allfällige Änderungen in gesundheitlicher und erwerblicher Hinsicht sind daher bis dahin zu berücksichtigen.
2.2     Zur Begründung ihrer Verfügung stellt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden als stellvertretender Chefmetzger bei H.___ ein Jahreseinkommen von Fr. 72'687.-- hätte erzielen können. Es bestehe indessen eine volle Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit. In einer teilangepassten Tätigkeit als Charcuterieverkäufer zu 50 % und in einer optimal leidensangepassten, oft sitzenden Tätigkeit, bestehe indessen eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit, mithin im Vergleich zum D.___-Gutachten aus dem Jahr 2005 eine diskrete Verschlimmerung, welche sich aber insbesondere auf die Restarbeitsfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit nicht auswirke. In psychischer Hinsicht liege kein Leiden mit Krankheitswert vor. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bereits aus dem Unfallgeschehen eine Rente von 26,22 % beziehe. Zudem habe sich seine gesundheitliche Situation verschlechtert. Es lägen diverse Gesundheitsschäden vor, nämlich am linken Fussgelenk, an der rechten Schulter und am rechten Arm, an der linken Schulter und am linken Arm. Es bestünden ein chronischer Schmerzustand und eine Leistungsminderung aus psychischen Gründen, welche indessen nie abgeklärt worden seien (Urk. 1). Eine berufliche Neuorientierung sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, weshalb beim Invalideneinkommen vom effektiv erzielten Lohn als Verkaufsmetzger und nicht von einem hypothetischen Einkommen in einer angeblich optimal leidensangepassten Verweisungstätigkeit auszugehen sei (Urk. 1).

3.
3.1    
3.1.1   Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer am 1. Mai 1999 eine Malleolarfraktur Typ Weber B links zuzog, welche zunächst konservativ mit Gips (Urk. 9/7/9-10) und die Neuropathie des Nervus peroneus superficialis links bis 2004 mit Infiltrationen, Neurolyse und Neurotomie mit Neuromresektion behandelt wurden. Indes verblieben Schmerzen und Dysästhesien im linken Fuss (Urk. 9/7/7 und Urk. 9/9/23-29).
3.1.2   In seinem Bericht vom 7. Juni 2005 hielt Dr. med. Valerio Q.___, Allgemeine Medizin FMH, (Urk. 9/7/1-4) bei der Diagnose einer Neuropathie des Nervus peroneus zur Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fest, diese betrage ab dem 1. August 2004 50 % dauernd, halbtags für 20 Stunden. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 40 Stunden pro Woche, ganztags.
3.1.3   Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erachtete am 26. Juli 2005 (Urk. 9/12), im Einklang mit seiner Einschätzung vom 25. Mai 2004 (Urk. 9/9/29), eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (in der angestammten Tätigkeit als Metzger) seit dem 4. Mai 2004 dauernd als gegeben. Der Beschwerdeführer habe die Kündigung erhalten. Es sei eine berufliche Umstellung nötig, zu einer vorwiegend sitzenden Arbeit. Für eine solche bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ganztags per sofort.
3.2     Das multidisziplinäre D.___-Gutachten zu Händen der Zürich vom 15. November 2005 unter Leitung von Dr. med. J.___, Spezialarzt Innere Medizin FMH, (Urk. 9/19/2-29) enthält internistische, rheumatologische und psychiatrische Teilexpertisen. Die Mediziner gehen von folgender Diagnose aus: Neuropathische Schmerzen und Missempfindungen am linken Fuss bei Status nach konservativer Behandlung einer Maelleolarfraktur Typ Weber B am 1. Mai 1999, Status nach Periostspaltung und Deperiostierung des distalen Drittels der Fibula links am 13. Februar 2002, Status nach Neurolyse des Nervus peroneus superficialis am 30. Oktober 2003 und Status nach Neurotomie mit Neuromresektion am 11. April 2004. Der Beschwerdeführer sei psychiatrisch gesund, es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Die Diagnosekriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung seien nicht erfüllt, der Beschwerdeführer stelle seine Leiden demonstrativ dar. Zur Arbeitsfähigkeit führte der leitende Gutachter aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der höchstwahrscheinlich neuropathischen Schmerzen im Bereich des linken Fusses für eine ausschliesslich gehende oder stehende Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Hingegen bestehe für eine wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit weder aus rheumatologischer oder internistischer noch aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung. Zu den gestellten Fragen hielten die Mediziner fest, dass es sich überwiegend wahrscheinlich um Unfallfolgen handle. Der Endzustand sei erreicht. Vom Beschwerdeführer seien Tätigkeiten, bei denen er ununterbrochen mehr als 30 Minuten stehen oder gehen müsse, nicht mehr durchführbar. Während der ersten zwei Monate nach dem Unfall habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Bis heute bestehe eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Metzger, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführer ab Juni 2001 zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Als ideale Tätigkeit bezeichneten die Ärzte eine solche, die vorwiegend sitzend zu verrichten sei, oder bei der er nur für kurze Zeit stehen oder gehen müsse.
3.3     Neben den Fussproblemen tauchten ab 2005 beziehungsweise anfangs 2006 weitere Beschwerden auf:
         Laut Arztbericht von Dr. med. K.___, Oberarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin des C.___, vom 24. August 2006 (Urk. 9/33/4-5), bestand eine Periatropathia humeroscapularis rechts, eine Epicondylitis lateralis rechts sowie unklare Oligo-/Polyarthralgien beider Handgelenke (u.a. Verdacht auf zentrale Schmerzverarbeitungsstörung).
Bei unauffälliger Rheumapathologie brachten die konservativen Therapieversuche sowie die Injektionen an der rechten Schulter und am Epikondylus humeri radialis rechts keinen Erfolg.
Dr. med. L.___, Oberarzt Orthopädie der M.___, führte laut seinem Arztbericht vom 1. Februar 2007 (Urk. 9/43/5-6) daher diverse bildgebende Untersuchungen durch. Das Röntgen der HWS [ap, seitlich] ergab ein harmonisches Alignement in der Seitenaufnahme, keine Spondylarthrosen, normale Facettengelenke und keine Rotationsfehlstellung. Sodann gingen aus den Röntgenbildern des Schulter-Status rechts keine degenerativen Veränderungen und keine AC-Gelenksarthrose hervor. Die Sonographie der Schulter rechts ergab eine intakte Rotatorenmanschette, ein unauffälliges AC-Gelenk und in der Schulter links keine Ruptur der Rotatorenmanschette. Die von ihm veranlassten neurologischen Untersuchungen zeigten keine Hinweise für ein relevantes neurologisches Defizit (Urk. 9/43/3-4).
3.4     Dem rheumatologischen Gutachten von Dr. E.___ vom 23. Juli 2007 (Urk. 9/48) ist zu entnehmen, dass im Vordergrund Beschwerden an den oberen Extremitäten stehen, zudem besteht eine Schmerzproblematik am linken lateralen Unterschenkel und Knöchel. Die eigenen bildgebenden Untersuchungen des Oberen Sprunggelenkes (OSG, [ap und seitlich beidseits]) vom 12. Juli 2007 ergab eine unauffällige Darstellung des rechten oberen und unteren Sprunggelenks. Der Beschwerdeführer beurteile sich und seine Leistung deutlich zu tief. Seine Selbsteinschätzung deute auf eine Selbstlimitierung bzw. ein Schonverhalten hin. Dr. E.___ diagnostizierte belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts (klinisch und radiologische Überlastung des AC-Gelenks rechts, Status nach Bursitis subdeltoidea, artikularseitige minimale Partialruptur der Supraspinatussehne von weniger als 20 % des Sehnenquerschnitts, Status nach erfolglosen AC-Gelenksinfiltrationen sowie subacromialen Infiltrationen), Ellbogenschmerzen beidseits (Status nach Epicondylopathia humeri radialis beidseits), unklare vor allem nächtliche Hypästhesien im Bereich beider Hände volar betont, ein Schmerzsyndrom am distalen lateralen Unterschenkel sowie Anästhesie im peripheren Versorgungsgebiet des Nervus peroneus superficialis (bei Status nach konservativer Behandlung einer Maelleolarfraktur Typ Weber B am 1. Mai 1999, Staus nach Periostspaltung und Deperiostierung des distalen Drittels der Fibula links am 13. Februar 2002, Status nach Neurolyse des Nervus peroneus superficialis am 30. Oktober 2003 und Status nach Neurotomie mit Neuromresektion am 11. April 2004 sowie radiologisch beginnende OSG-Arthrose), eine Daumendistorsion rechts am 16. Juni 2007 und eine leichte Fasciitis plantaris rechts. Zur Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht hielt der Mediziner fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen und Beschwerden korrelierten nur zum Teil mit den diskreten Untersuchungsbefunden. Aufgrund der seit 2005 neu aufgetretenen Einschränkungen auch an der oberen Extremität rechtsbetont sei der Beschwerdeführer allerdings als Metzger nicht mehr arbeitsfähig. Für eine leichte wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit - wobei hier vorgeneigte Positionen und Bücken möglich sein sollten, indessen auch das Heben von Lasten bis 10 Kilogramm zumutbar sei - erachtete der Gutachter den Beschwerdeführer für voll arbeitsfähig. In der angepassten angestammten Tätigkeit bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Eine abschliessende Beurteilung sei aktuell nicht möglich bei deutlicher Selbstlimitierung und Einschränkung aufgrund der frischen Daumendistorsion. Abschliessend führte der Arzt aus, theoretisch wäre zur Definition eines möglichen Belastungsprofils die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) indiziert, dies mache allerdings nur Sinn bei stabilem Schmerzzustand; die Aussagekraft könnte aufgrund der deutlichen Selbstlimitierung durch den Beschwerdeführer und ein mögliches Rentenbegehren eingeschränkt sein.
3.5     Aus dem Bericht von Dr. med. G.___ vom 30. Mai 2008 (Urk. 19) ergeben sich dieselben Diagnosen wie im Gutachten E.___ mit dem Hinweis, dass alles (mittlerweile) chronifiziert sei. Zudem bestehe ein chronisches Cervicothorakovertebralsyndrom bei skoliotischer Fehlhaltung der Wirbelsäule und medianer Protrusion Th1/2 und Verdacht auf myofasziales Syndrom cervicoscapulär links bei Myogelosen im Bereich des Musculus trapezius pars descendens. Die Ärztin beurteilte die Situation so, dass der Beschwerdeführer wegen der Fussverletzung links Arbeiten mit langem Stehen oder Gehen auch reduziert ausüben könne. Eine halbe Berentung sei indessen sicherlich angebracht.

4.         Hinsichtlich der beruflichen Situation des Beschwerdeführers ist bekannt, dass er eine Metzger-Anlehre in der N.___ absolviert hatte (Bericht der Zürich vom 27. Januar 2004, Urk. 9/9/9-11). Sein Beruf wurde im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 15. August 2005 (Urk. 9/13) als Fleischverkäufer bezeichnet. Er versah ab dem 1. Juni 1995 bei H.___ die Tätigkeit als Chefmetzger-Stellvertreter. Ab dem 30. Oktober 2003 übte er die Tätigkeit als Verkäufer Food im Umfang von 50 %  aus. Seit dem 1. Februar 2002 betrug sein Lohn Fr. 5'525.-- pro Monat, im Umfang von 50 % ergab das noch Fr. 2'762.50. Nach Angaben der H.___ würde der der Arbeitsleistung eines Verkäufers Food im Pensum von 50 % entsprechende Lohn jedoch bloss Fr. 2'050.-- betragen. Mit Vertragsänderung im Juni 2005 änderte die H.___ die Entlöhnung des Beschwerdeführers vom Monats- in den Stundenlohn und hielt eine durchschnittliche Arbeitszeit von acht bis zwanzig Stunden fest. Der Bruttostundenlohn betrug Fr. 32.79, bestehend aus dem Grundlohn von Fr. 28.70 zuzüglich Ferien-, Feiertags- und Urlaubsentschädigung (Urk. 3/13 = Urk. 9/30/10-11). Ab dem 1. Januar 2006 betrug der Grundlohn weiterhin Fr. 28.70 (Urk. 3/13). Es erfolgten diverse Filialwechsel, seit März 2007 ist der Beschwerdeführer in der H.___ O.___ mit fünf bis zwanzig Stunden pro Woche in der Charcuterieabteilung tätig (Urk. 9/48/3).

5.         Aufgrund der unterschiedlichen Darstellung des Beginns und des Ausmasses der Arbeitsunfähigkeiten, bezogen auf unterschiedliche Tätigkeiten (Metzger, Fleisch- und Verkäufer Food), ist der Bestimmung des Beginns des Wartejahres bzw. dem Zeitpunkt eines frühest möglichen Rentenbeginns besonderes Augenmerk zu schenken.
5.1     Laut D.___-Gutachten vom 15. November 2005 (Urk. 9/19/2-29) besteht ab dem Unfall am 1. Mai 1999 eine mindestens  50%ige Arbeitsunfähigkeit als Metzger und seit Juni 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Bei Übernahme dieser Daten wäre der Anspruch auf eine Rente ab Mai 2000 zu prüfen. Diese Angaben zur Arbeitsunfähigkeit als Metzger sind angesichts der Unfallakten sowie auch der Arztberichte, welche im D.___-Gutachten selber zitiert werden (vgl. Urk. 9/19/2-9), indessen nicht haltbar. Zu erwähnen ist beispielsweise die Angabe im Gutachten von Dr. med. P.___, Leitender Arzt der Fusschirurgie der M.___, zu Händen der Zürich vom 15. April 2003 (Urk. 9/9/45), wonach der Beschwerdeführer zur Zeit zu 100 % bis zu 12 Stunden täglich als Metzger arbeitet. Der Hausarzt Dr. Q.___ bestätigt erst ab dem 1. August 2004 eine ununterbrochene (wobei mehr als 30 Tage ausreichen) Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/7). Seine Angaben stimmen mit der Absenzenliste der Arbeitgeberin überein (Urk. 9/13/2-6 und Urk. 9/1). Darauf stützt sich auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid und prüfte den frühest möglichen Rentenbeginn im August 2005 (Feststellungsblatt vom 6. Oktober 2006, Urk. 9/26/4). Diese Angaben stehen jedoch in Widerspruch zum Unfallschein der Zürich, ausgefüllt von Dr. Q.___ vom Mai 2004 (Urk. 9/9/28), und den Angaben von Dr. I.___, welcher den Beschwerdeführer erstmals am 14. Juni 2001 gesehen hat (Urk. 9/9/29). Dr. I.___ attestierte gegenüber der Beschwerdegegnerin eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Metzger seit dem 4. Mai 2004 andauernd und verwies für die Zeit davor auf die Atteste des C.___ bzw. des Kantonsspitals. Die von der Arbeitgeberin gemeldeten Absenzen stimmen insoweit nicht mit der Arbeitsunfähigkeit als Metzger überein, als der Beschwerdeführer ab dem 30. Oktober 2003 effektiv nicht mehr als Metzger tätig ist, sondern als Verkäufer Food (Charcuterie).
5.2         Abzustellen ist daher auf die einheitlichen Angaben von Dr. I.___ und der Arbeitgeberin bzw. der Spezialärzte gegenüber der Zürich, die zum Teil auch im D.___-Gutachten selber zitiert werden (Urk. 9/19/2-3). Danach bestand ab dem 13. November 1999 wiederum eine volle Arbeitsfähigkeit als Metzger (Urk. 9/9/82-83), ab dem 14. Dezember 2000 erneut eine 50%ige, vorübergehend 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/1), ab dem 1. Juni 2001 gemäss dem Bericht der R.___ wieder eine volle Arbeitfähigkeit als Metzger (Urk. 9/7/10). Laut Absenzen-Übersicht der Arbeitgeberin hat der Beschwerdeführer auch entsprechend gearbeitet. Am 13. Februar 2002 erfolgte die Periostspaltung der distalen Fibula durch Dr. I.___, worauf der Beschwerdeführer die Arbeit ab dem 18. März 2002 zu 50 % und ab dem 2. April 2002 zu 100 % wieder aufnehmen konnte, und das in der angestammten Tätigkeit als Metzger (Urk. 9/9/29 und Urk. 9/9/43). Dies stimmt auch mit dem Gutachten der M.___ vom 15. April 2003 überein (Urk. 9/9/44-52). Am 30. Oktober 2003 erfolgte die zweite Operation durch Dr. I.___ (Urk. 9/9/38), seither bestand laut Unfallschein der Arbeitgeberin eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit zwischen 100 % und 50 % (Urk. 9/13/2). Seit Oktober 2003 ist der Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht mehr als Metzger tätig, sondern als Verkäufer Charcuterie. Die ab diesem Datum ausgestellten Atteste müssen sich daher auf diese (neue) Tätigkeit beziehen. Am 11. März 2004 erfolgte die dritte Operation, diesmal durch das C.___ (Urk. 9/9/26-27). Dr. I.___ schlug dem Beschwerdeführer vor, die Arbeit als Metzger ab dem 4. Mai 2004 zu 50 % wieder aufzunehmen, was er offenbar nicht mehr tat (er hatte eine neue Stelle als Food-Verkäufer).
5.3         Entgegen den Ausführungen im D.___-Gutachten, entgegen auch den Einschätzungen von Dr. Q.___ und der Beschwerdegegnerin, ist daher davon auszugehen, dass eine unterbrochene Arbeitsunfähigkeit als Metzger von mindestens 50 % erst, aber immerhin, seit dem 30. Oktober 2003 besteht. Der frühest mögliche Rentenbeginn ist daher der 1. Oktober 2004 (Ablauf des Wartejahres). Auf diesen Zeitpunkt hin ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Allfällige Veränderungen gesundheitlicher Art sind bis zum Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen.

6.      
6.1
6.1.1   In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Unfallfolgen beim Fuss weiterhin Einschränkungen in Form neuropathischer Beschwerden bestehen, weshalb dem Beschwerdeführer von der Zürich eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von rund 26 % ausgerichtet wird. Hinsichtlich der Beschwerden in der Schulter, im Ellbogen und in den Handgelenken ist festzustellen, dass die Situation umfassend abgeklärt ist. Diesbezüglich erweist sich das Gutachten von Dr. E.___ vom 23. Juli 2007 als nachvollziehbar, nachdem es den in BGE 125 V 352 Erw. 3a aufgestellten Kriterien vollumfänglich zu genügen vermag und im Übrigen mit den spezialärztlichen Abklärungen im C.___ und der M.___ in Einklang stehen. Hinsichtlich einer allfälligen Verschlechterung seit dem Gutachten von Dr. E.___ ist darauf hinzuweisen, dass Dr. G.___ nichts Neues vorzubringen vermag, attestiert sie dem Beschwerdeführer doch sogar ein reduziertes Ausüben von Tätigkeiten mit langem Stehen oder Gehen (Urk. 19).
6.1.2   Die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der zu gering ausgefallenen Berücksichtigung der Beschwerden der oberen Extremitäten sind somit nicht zu hören. Es trifft zwar zu, dass Dr. E.___ die Vornahme einer EFL angeregte. Der Arzt wies indessen nachvollziehbar darauf hin, dass eine solche angesichts der in diversen Arztberichten ausgewiesenen Selbstlimitierung keinen Sinn macht.
6.2    
6.2.1         Bezüglich der psychischen Problematik geht aus den Akten hervor, dass im psychosomatischen Konsilium des C.___ von Dr. med. S.___, Oberarzt, vom 9. November 2004 (Urk. 9/9/13-14) ein Schmerzsyndrom geschildert wird, sich im Gespräch jedoch keine Hinweise auf eine psychogene Mitbeteiligung bei der Entstehung des Schmerzsyndroms ausmachen liess. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass sich der Beschwerdeführer ein Stück weit mit dem invalidisierten Vater identifiziere, andererseits schildere er eine ganze Reihe aktiver Bewältigungsstrategien, insbesondere auch hinsichtlich seines Wunsches, beruflich weiterhin integriert zu bleiben. Es handle sich aus psychosomatischer Sicht um eine Anpassungsstörung mit Gefühlen einer zeitweiligen inneren Unruhe, Bedrücktheit und Schlafstörungen als Reaktion auf die körperlichen Unfallfolgen (ICD-10 F43.23). Im D.___-Gutachten vom 15. November 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer psychisch gesund sei und die Diagnosekriterien der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht erfüllt seien  (Urk. 9/19/21).
6.2.2         Insgesamt ist somit festzustellen, dass ausser den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst, dass er Antidepressiva und Opiate konsumiere (Urk. 12), keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Krankheit bestehen. Insbesondere gibt es in den Akten keine Hinweise auf eine entsprechende Behandlung, welcher der Beschwerdeführer im Übrigen bereits im April 2005 skeptisch gegenüberstand (Angaben gegenüber der Zürich, Urk. 9/9/2-4). Das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wurde gutachterlich im Herbst 2005 verneint. Nachdem mangels entsprechender Diagnose auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Komorbidität vorliegen und beim Beschwerdeführer Bewältigungsstrategien vorhanden sind, ist in antizipierter Beweiswürdigung von psychiatrischen Abklärungen abzusehen.

7.
7.1     In erwerblicher Hinsicht stellt sich sodann die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seinen Beruf zu wechseln, immerhin arbeitet er seit Oktober 2003 - ab März 2007 in der Filiale O.___ - zu ca. 50 % als Charcuterie-Verkäufer und ist in ungekündigter Stellung.
7.2     In BGE 130 V 99 (Erw. 3.1 mit Hinweisen) hielt das Bundesgericht zum Berufswechsel fest, dass aufgrund der einer versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit zumutbar sei, wenn hievon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden könne und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheine (ZAK 1983 S. 256; ferner Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] in Sachen S. vom 10. November 2003, I 116/03, Erw. 3.1, und in Sachen B. vom 5. April 2006, I 750/04, Erw. 5). Diese Regelung gilt auch bei der Beurteilung der Frage, ob einer versicherten Person der Wechsel von einer unselbständigen in eine andere unselbständige Tätigkeit zumutbar ist (BGE 113 V 22, 114 V 283). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Berufswechsels, auch von der selbständigen in eine unselbständige Tätigkeit, ist die Gerichtspraxis sehr streng (vgl. BGE 130 V 99 Erw. 3.1). Im Fall eines Landwirtes führte das Bundesgericht aus, dass, da Berufswechsel heute häufiger, ja alltäglich seien, dies grundsätzlich auch für Landwirte gelten müsse. Das Alter (55 Jahre) spreche nicht a priori gegen einen Berufswechsel des Versicherten, auch nicht die noch mögliche Aktivitätsdauer. Eine spezielle Ausbildung habe er nicht. Die Gefahr einer psychischen Erkrankung oder auch die konkrete Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Leistungsbereitschaft und damit der -fähigkeit seien Faktoren, welche bei der Frage der Zumutbarkeit eines beruflichen Wechsels unter dem Aspekt der persönlichen Lebensumstände zu berücksichtigen seien (Urteil in Sachen K. vom 18. Mai 2008, I 640/05, mit Hinweis).
7.3     Für einen Berufswechsel spricht vorliegend, dass der Beschwerdeführer angelernter Metzger und mit Jahrgang 1971 noch relativ jung ist und die Tätigkeit als Charcuterie-Verkäufer der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nicht angepasst ist. Diesbezüglich geht aus den Akten hervor, dass die Tätigkeit als Fleischverkäufer nicht wirklich optimal an die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angepasst ist, nachdem die Arbeitgeberin im Juni 2004 (nach dem Wechsel zur Verkäufertätigkeit) ausführte, die Arbeit umfasse 95%iges Stehen und es seien wenig sitzende Tätigkeiten möglich (Urk. 9/9/5-7). Sodann bestehen dort hohe Anforderungen an die Schadenminderungspflicht, wo es um einen relativ hohen Leistungsanspruch, wie beispielweise bei der Rentenfrage geht, und mit einem Berufswechsel ein Rentenanspruch ausgeschlossen werden kann. Vorliegend ist ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer vorwiegend sitzende Tätigkeiten in der Industrie, wie von der Beschwerdegegnerin aufgezählt (in der Montage, der Überwachung und der Kontrolle), zu 100 % zumutbar sind. Hinzu kommt, dass in der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit als Charcuterieverkäufer auch nicht von besonders stabilen Verhältnissen auszugehen ist, nachdem er quasi Arbeit auf Abruf verrichtet. Mithin ist die Zumutbarkeit eines Berufswechsels grundsätzlich gegeben.
         Die Rüge des Beschwerdeführers, es sei nicht erlaubt, beim hypothetischen Invalideneinkommen von einer optimal leidensangepassten Tätigkeit auszugehen und dabei vom Idealfall zu sprechen (Urk. 1), verfängt angesichts der Rechtsprechung zur Unzumutbarkeit eines Berufswechsels und der individuellen Situation des Beschwerdeführers nicht.
7.4     Es fragt sich weiter, ab wann dem Beschwerdeführer ein solcher Berufswechsel zumutbar war. Aus den Akten geht hervor, dass er durch den Wechsel in die Verkäufertätigkeit im Oktober 2003 im Endeffekt den angelernten Beruf des Metzgers zu Gunsten einer anderen Tätigkeit (Charcuterieverkäufer) aufgegeben hat. Mithin wäre ihm zu diesem Zeitpunkt auch der Wechsel in eine andere behinderungsangepasste Tätigkeit, bei welcher er zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre, zumutbar gewesen.
7.5     Für die Invaliditätsberechnung ist angesichts des frühest möglichen Rentenbeginns im Oktober 2004 auf das Jahr 2004 abzustellen und gestützt auf die Gutachten des D.___ und Dr. E.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. 

8.
8.1     Die Beschwerdegegnerin ging beim Einkommensvergleich (Urk. 9/50) von einem Valideneinkommen von Fr. 72'687.-- (Lohn aus dem Jahr 2005 gemäss dem Fragebogen für den Arbeitgeber, hochgerechnet entsprechend der Nominallohnerhöhung auf das Jahr 2006) aus. Diesem stellte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 52'567.-- (ausgehend von der LSE 2004, hochgerechnet auf das Jahr 2006, Zentralwert für Männer für Tätigkeiten der Kategorie 4 von Fr. 58'408.--, vermindert um 10 % aufgrund der vorwiegend sitzenden Tätigkeit und des eingeschränkten Tätigkeitsspektrums) gegenüber. Diesbezüglich führte sie aus, dass dem Beschwerdeführer Montage- und Kontrolltätigkeiten oder Überwachungsfunktionen zumutbar seien. Aufgrund einer Erwerbseinbusse von Fr. 20'120.-- resultierte ein Invaliditätsgrad von 28 %. Demgegenüber will der Beschwerdeführer von einem Invalideneinkommen, entsprechend dem geänderten Arbeitsvertrag, von Fr. 31'478.40 ausgehen, was einen Invaliditätsgrad von 56,7 % ergebe (Urk. 1).
8.2     Das Valideneinkommen von Fr. 72'697.-- blieb unbestritten. Im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 18. August 2005 gab H.___ an, der Lohn betrage seit dem 1. Januar 2002 Fr. 5'525.-- monatlich und werde 13 Mal ausgerichtet. Somit bleibt es aufgrund der Invaliditätsberechnung per 2004 bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'825.-- (13 x Fr. 5'525.--).
8.3         Ausgehend von den standardisierten Bruttolöhnen (Tabellengruppe A) bzw. vom Zentralwert (Median) der LSE 2004 von Fr. 4'588.--, angepasst an die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2004 von 41,6 Stunden, beträgt das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2004 Fr. 57'258.-- (12 x Fr. 4'588.--: 40 x 41,6). Der von der Beschwerdegegnerin angesetzte Leidensabzug von 10 % erweist sich angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in einem neuen Tätigkeitsgebiet neu orientieren muss, als gerechtfertigt, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- resultiert.
8.4     Der Vergleich des Invaliden- mit dem Valideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'293.-- bzw. einen Invaliditätsgrad von 28 %.
8.5         Zusammenfassend ist die Verneinung eines Leistungsanspruchs durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

9.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Zustellung des Doppels von Urk. 18 und Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).