Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01526
IV.2007.01526

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 29. April 2008
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Bei F.___, geboren 1948, wurde im Mai 2005 ein grosszelliges Lymphom im Dünndarm festgestellt (Urk. 10/11/12 oben). In der Folge wurden beim Versicherten mehrere Chemotherapiezyklen durchgeführt. Daneben besteht ein Herzleiden (Urk. 10/11/7 Ziff. 3).
1.2     Am 28. Oktober 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Urk. 10/1 Ziff. 7.8) an. Der Versicherte vermerkte in der Anmeldung, dass sein Herz durch die Chemotherapie in Mitleidenschaft gezogen worden sei (Urk. 10/1 Ziff. 8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte beim Stadtspital A.___ ein (Urk. 10/12, Urk. 10/13) und zog Akten des Krankenversicherers bei (Urk. 10/11, Urk. 10/14).
         Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/18-19, Urk. 10/21-23) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 21. November 2007 befristet für Januar 2007 eine halbe Rente zu (Urk. 10/27 = Urk. 2).

2.       Am 5. Dezember 2007 (Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. November 2007 (Urk. 2). Am 22. Dezember 2007 verdeutlichte er sein Rechtsbegehren dahingehend, dass ihm ab 1. September 2007 unbefristet eine halbe Rente auszurichten sei (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 21. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Inva-liditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 IVG) und zur Revision einer Invalidenrente bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Urk. 17 Abs. 1 ATSG, in Verbindung mit Art. 88a Abs. 1 IVV) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt. Darauf wird, mit nachfolgender Ergänzung, verwiesen.
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Strittig ist, für welchen Zeitraum der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Zu prüfen ist zunächst, ob die vorhandenen medizinischen Akten eine Beurteilung dieser Rechtsfrage zulassen oder ob es weiterer Abklärungen des rechtserheblichen Sachverhalts bedarf.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass ab Januar 2007 eine Arbeits-fähigkeit von 50 % und ab Februar 2007 eine volle Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
         Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, eine Tätigkeit von 100 % sei ihm derzeit nicht möglich. Er versuche, ab Januar 2008 mit einem Pensum von 30-50 % zu arbeiten (Urk. 1).

3.
3.1     Der Beschwerdeführer wurde wegen eines grosszelligen Lymphoms im Bereich des Dünndarms im Stadtspital A.___ behandelt (Urk. 10/11/12 oben). Daneben ist er wegen eines Herzleidens (Morbus Ebstein) in der kardiologischen Abteilung des Stadtspitals A.___ in Behandlung (Urk. 10/12 S. 6 lit. D.7).
3.2     In einem Bericht vom 25. September 2006 hielten Dr. med. B.___, Assistenzarzt, und Dr. med. C.___, Leitender Arzt Medizinische Klinik, Kardiologie, Stadtspital A.___, fest, die Chemotherapie sei im Mai 2006 abgeschlossen worden. Seit August 2006 absolviere der Beschwerdeführer ein körperliches Training unter physiotherapeutischer Anleitung. Aus kardialer Sicht sei der Beschwerdeführer subjektiv weiterhin beschwerdefrei. Einmal pro Woche spiele er mit mittelschwerer bis schwerer Intensität Tennis. Eine wesentliche Anstrengungsdyspnoe, Palpitationen oder Synkopen bestünden nicht (Urk. 10/13/4 Mitte).
         Dr. B.___ und PD Dr. med. D.___, Leitender Arzt Medizinische Klinik, Kardiologie, Stadtspital A.___, verwiesen die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem nicht datierten Bericht an Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin (Urk. 10/13/6 lit. B). In einer Notiz vom 30. November 2006 erklärte Dr. E.___, der Beschwerdeführer sei nicht mehr bei ihm in Behandlung, weshalb er über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine Auskunft geben könne (Urk. 10/7 S. 5).
3.3     Dr. med. G.___, Assistenzärztin, Institut für Medizinische Onkologie und Hämatologie, Stadtspital A.___, stellte in einem Bericht vom 8. Februar 2007 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/12 S. 5 lit. A):
    Morbus Ebstein, Mai 2005
- Mittelschwere Tricuspidalinsuffizienz
- Atrialisierung des rechten Ventrikels
- Dilatierte rechtsseitige Herzhöhlen
- Vorhofseptumaneurysma mit offenem Foramen ovale
- knapp erhaltene systolische linksventrikuläre Funktion (EF 45 - 50 %)
- kardiologische Kontrolle in der Kardiologischen Abteilung, Stadtspital A.___ am 14. September 2006
         Es wurden weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt, insbesondere die komplette Heilung des Dünndarm-Lymphoms.
         Beim Beschwerdeführer bestehe eine gute Prognose. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit habe bis 31. Dezember 2006 eine volle und vom 1. bis 31. Januar 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Seit dem 1. Februar 2007 sei aus onkologischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 10/12 S. 5 lit. B). Doch sei die Leistungsfähigkeit aufgrund der kardialen Erkrankung eingeschränkt. Der Beschwerdeführer sei in regelmässiger Kontrolle in der kardiologischen Abteilung des Stadtspitals A.___ (Urk. 10/12 S. 6 lit. D.7).

4.       Nach Abschluss der Behandlung ist aus onkologischer Sicht seit dem 1. Februar 2007 von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Unklar ist hingegen, ob aus kardiologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Die Ärzte der kardiologischen Abteilung des Stadtspitals A.___ hielten fest, dass der Beschwerdeführer beschwerdefrei sei und einmal pro Woche Tennis spiele. Indessen behielten sie die weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. E.___ vor (Urk. 10/13/6 lit. B). Dieser sah sich ausser Stande, eine Beurteilung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzugeben, da der Beschwerdeführer seit seiner Erkrankung nicht mehr bei ihm in Behandlung war (Urk. 10/7 S. 5).
         Dr. G.___ führte im Bericht vom 8. Februar 2007 (Urk. 10/12 S. 5 lit. A) wie auch im Bericht vom 6. Dezember 2007 die Herzerkrankung unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (Urk. 10/28 S. 2 Ziff. 2.1, Urk. 10/28 S. 7). In Anbetracht der von Dr. G.___ festgestellten eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urk. 10/12 S. 6 lit. D.7) erweisen sich die medizinischen Abklärungen als unzureichend, da weder die Fachärzte des Stadtspitals A.___ noch Dr. E.___ sich zur Auswirkung der kardialen Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wohl am besten durch Nachfragen bei den behandelnden Kardiologen aus kardiologischer Sicht abkläre. Anzufügen ist, dass die bisherige berufliche Tätigkeit in den Akten nur unzureichend vermerkt ist (vgl. Urk. 10/16 S. 2). Dies ist im Rahmen der Abklärung von der Beschwerdegegnerin nachzuholen. Nach dem Ergebnis der Abklärung hat die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
         In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 21. No-vember 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).