Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01527
IV.2007.01527

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 25. Juni 2008
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
lic. iur. Isabelle Bindschedler, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1981, absolvierte nach der obligatorischen Schulausbildung eine Ausbildung zur Gymnastik- und Tanzlehrerin (Urk. 14/1/1, Urk. 14/1/3). Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete sie an verschiedenen Stellen im Gastgewerbe (Urk. 14/1/2, Urk. 14/6/5, Urk. 14/9/2-8). Ab April 2005 war die Versicherte arbeitslos und bezog Arbeitslosenentschädigung (Urk. 14/11/1). Am 18. April 2007 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie ersuchte um Umschulung auf eine andere berufliche Tätigkeit (Urk. 14/2). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Arztberichte ein (Urk. 14/8, Urk. 14/12-13) und klärte die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 14/9-11). Mit Vorbescheid vom 14. September 2007 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 14/23). Am 27. September 2007 erhob die Versicherte Einwände gegen den Vorbescheid (Urk. 14/24). Mit Verfügung vom 5. November 2007 hielt die IV-Stelle an der Leistungsabweisung fest (Urk. 14/28 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 5. November 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Zuschrift vom 6. Dezember 2007 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. April 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Am 25. April 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Versicherten antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 5. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 IVG).
2.2     Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.3     Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, BGE 130 V 488 S. 490 notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Dies deshalb, weil die Eingliederung nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich so weit sicherzustellen ist, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
         Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; U. Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f.  Erw. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen W. vom 30. April 2001, I 527/00).
2.4     Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Zu prüfen ist vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Umschulung auf eine andere Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin entschied formell zwar auch über den Anspruch auf eine Rente, indessen beantragte die Beschwerdeführerin von Beginn weg ausschliesslich Eingliederungsmassnahmen (Urk. 14/2 S. 6 Ziff. 7.8).
3.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Zwangshaltungen vollumfänglich zumutbar sei. Unter der Voraussetzung, dass dieses Belastungsprofil eingehalten werde, könne die bisherige Tätigkeit als Serviceangestellte weiterhin ausgeübt werden. Auch andere rückenadaptierte Tätigkeiten (Hilfstätigkeiten) könnte die Beschwerdeführerin uneingeschränkt ausüben. Zwar habe die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Tanz- und Gymnastiklehrerein absolviert, indessen habe sie diesen Beruf nie ausgeübt und das Rückenleiden sei mehr als 3 Jahre nach dieser Ausbildung aufgetreten. Nach der Ausbildung zur Tanzlehrerin habe die Beschwerdeführerin stets im Service gearbeitet oder sei arbeitslos gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass sie ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin dieser Tätigkeit nachginge (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 13 S. 1 f.).
3.3     Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bereits vom 12. Lebensjahr an unter Rückenbeschwerden gelitten. Die Beschwerdegegnerin habe nicht abgeklärt, ob sie die erlernte Tätigkeit als Tanz- und Gymnastiklehrerin wegen der damals bereits bestehenden Beschwerden nicht ausgeübt habe. Mit diesem Beruf vermöchte sie ein höheres Einkommen zu erzielen als mit einer Tätigkeit im Gastgewerbe. Die begutachtenden Ärzte hätten die Prüfung beruflicher Eingliederungsmassnahmen ausdrücklich empfohlen. Gleichwohl habe die Beschwerdegegnerin keine berufsberaterischen Abklärungen durchgeführt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5, Urk. 14/24).

4.
4.1     Im Bericht vom 25. Mai 2007 führte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, aus, die Beschwerdeführerin leide (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) an einem lumbosakralen Schmerzsyndrom und einem leichten radikulären Ausfallsyndrom L5 rechts mit/bei Diskushernie mediolateral rechts und seit Oktober 2006 an einem chronisch rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzsyndrom. Des Weiteren bestehe (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) der Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit depressiver Komponente. Der Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Die Ausbildung zur Tänzerin sei die falsche Berufswahl. Eine Umstellung sei nötig. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit habe vom 2. bis 16. Oktober und 12. bis 20. Dezember 2006 sowie vom 31. Januar 2007 an bestanden (Urk. 14/8/7 f.).
4.2     Im Bericht vom 11. Mai 2007 führte Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Beschwerdeführerin leide im Zusammenhang mit der lumbalen Diskushernie und deren Folgen (Arbeitsunfähigkeit, finanzielle Probleme, Beziehungskonflikte) an einer depressiven Episode (Urk. 14/8/10).
4.3     Die im Bericht des D.___ vom 20. Juli 2007 aufgeführten Diagnosen stimmen mit denjenigen im Bericht von Dr. A.___ überein. Die berichtenden Ärzte des D.___ führten aus, die Beschwerdeführerin leide seit dem 12. Lebensjahr an chronischen Rückenbeschwerden. Sie habe deswegen immer wieder Physiotherapie verordnet bekommen. Im Februar 2007 seien, begleitet von Kribbelparästhesien, neu Ausstrahlungen ins rechte Bein bis zur Grosszehe aufgetreten. Bildgebende Untersuchungen hätten eine Diskushernie L4/L5 mit Kompression der Wurzel L5 rechts gezeigt. Die konservative Behandlung (intensive Physiotherapie) habe zwar zu einer Verbesserung der Beschwerden geführt, indessen sei eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und der nicht eindeutig reproduzierbaren radikulären Symptomatik aufgefallen. Aufgefallen sei des Weiteren eine ängstliche Grundstimmung. Eine somatoforme Störung könne vermutet werden. Es hätten sich Diskrepanzen im Schmerzverhalten mit teilweise appellativ wirkendem Schmerzgebaren und auffälliger Initiativlosigkeit und mangelhaften Coping gezeigt. Die Beschwerdeführerin nehme die ihr gebotenen Behandlungsmöglichkeiten aber wahr. Bis jetzt sei auf invasive Massnahmen verzichtet worden. Der Zustand sei besserungsfähig. Eine berufliche Umstellung sei angezeigt. In der bisherigen Tätigkeit bestehe lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für eine angepasste Tätigkeit könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Zur genauen Feststellung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei eine entsprechende Evaluation vorzunehmen (Urk. 14/12/7-10).
         Übereinstimmende Informationen ergeben sich aus der zusammenfassenden Krankengeschichte des D.___ vom 15. Februar 2007 (Urk. 9/2/1) und aus dem Bericht der Klinik vom 20. März 2007 (Urk. 9/2/2).
4.4     Aus dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurochirurgie, bei dem die Beschwerdeführerin im Mai 2007 in Istanbul in Behandlung stand, ergibt sich, die Beschwerdeführerin habe ihn wegen akut aufgetretenen Schmerzen verbunden mit einer Gangstörung aufgesucht. Die Diskushernie habe operativ behandelt werden müssen. Am Tag nach dem Eingriff habe die Beschwerdeführerin ohne Einschränkung frei laufen können. Der Beschwerdeführerin sei empfohlen worden, 20 Tage ohne Arbeit zu bleiben und nach einem Monat Krankengymnastik aufzunehmen (Urk. 9/3/7).

5.      
5.1     Im Feststellungsblatt vor Erlass ihres Entscheides führte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin aus, aufgrund der manifesten Degeneration der Wirbelsäule mit einer Diskushernie sei von einer drohenden Invalidisierung auszugehen, wenn das ärztliche umschriebene Belastungsprofil nicht beachtet werde. Angepasst seien leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen (Urk. 14/21 S. 2 f.). Diese Einschätzung erweist sich mit Blick auf die in vorstehender Erwägung 4 aufgeführten ärztliche Beurteilungen als nachvollziehbar und korrekt. Nicht geklärt ist aber, ob dieses Belastbarkeitsprofil durch den in der Türkei erfolgten operativen Eingriff eine Änderung erfahren hat.
5.2     Objektiv nicht nachvollziehbar ist die von der Beschwerdegegnerin in den Entscheid übernommene Auffassung des RAD, mit der bisherigen Tätigkeit im Service könne den gesundheitlichen Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen werden (vgl. Urk. 14/21 S. 3). Damit geht die Beschwerdegegnerin ohne weitere davon aus, bei der Tätigkeit liessen sich Hebe- und Tragbelastungen von mehr als 10 kg vermeiden. Aufgrund der vielfältigen funktionellen Anforderungen, die mit eine Tätigkeit im Service verbunden sein können, ist zumindest von einer mittelschweren Tätigkeit und nicht nur von einer körperlich leichten auszugehen. Einschränkungen aus gesundheitlichen Gründen können somit für diese Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden. Sowohl Dr. A.___ (Urk. 14/8/7 lit. B) als auch die Ärzte des D.___ (vgl. Urk. 14/12/7 Ziff. 3) äusserten sich zwar zur Arbeitsfähigkeit als Tänzerin respektive Tanzlehrerin, nicht aber zu derjenigen als Mitarbeiterin im Service. Mit Blick auf die für den Anspruch auf berufliche Massnahme erforderliche Erwerbseinbusse von lediglich 20 % ist eine nähere Prüfung unumgänglich, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin weiterhin die Tätigkeit im Service ausüben könnte. Im Übrigen erachteten die Ärzte des D.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit als angezeigt (vgl. Urk. 14/12/9 Ziff. 6).
5.3     Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin eine knapp dreijährige Ausbildung zur Tanz- und Gymnastiklehrerein erfolgreich abgeschlossen hat (Urk. 14/1/3). Diesen Beruf hat sie in der Folge unbestrittenermassen nie ausgeübt. Die Beschwerdeführerin führt diesen Umstand auf gesundheitliche Gründe zurück. Träfe dies zu, müsste effektiv geprüft werden, ob Anspruch auf die Umschulung auf eine andere, gleichwertige Tätigkeit besteht. Für die Darstellung der Beschwerdeführerin spricht, dass sie bereits seit dem 12 Lebensjahr unter Rückenbeschwerden litt (vgl. Urk. 14/12 S. 1 Ziff. 4). Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die Tätigkeit einer Tanz- oder Gymnastiklehrerin gewisse Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit stellt und die Beschwerdeführerin über Jahre die körperlichen Anforderungen einer Serviceangestellten tolerierte. Inwiefern der erlernte Beruf und die später tatsächlich ausgeübte Tätigkeit unter funktionellen Gesichtspunkten vergleichbar sind, bedarf der Abklärung. Die Frage, ob die erlernte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgeübt werden konnte oder ob die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Gründen eine andere Tätigkeit ausübte, ist mit Bezug auf das bei beruflichen Massnahmen zu beachtende Gleichwertigkeitsgebot von Bedeutung, insbesondere da voraussichtlich die Entwicklungs- und Verdienstmöglichkeiten als Tanz- und Gymnastiklehrerin höher einzustufen sind als die Einkommensmöglichkeiten für eine ungelernte Kraft im Gastgewerbe.
5.6     Zusammenfassend ergibt sich, dass zu den noch offenen Fragen die nötigen Abklärungen durchzuführen sind. Hierfür ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit antragsgemäss gutzuheissen.

6.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).