Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01528[9C_788/2009]
IV.2007.01528

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 27. Juli 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1962, Mutter von zwei mittlerweile erwachsenen Kindern, war vom 1. Juni 2000 bis 31. August 2004 als Spitalangestellte in einem Pflegezentrum tätig (Urk. 8/2 Ziff. 3.1, Urk. 8/5 Ziff. 1 und 5-7) und meldete sich am 20. August 2004 wegen Beschwerden am rechten Knie (Urk. 8/2 Ziff. 7.2) mit dem Antrag auf berufliche Massnahmen / Rente (Urk. 8/2 Ziff. 7.8) bei der Invalidenversicherung an.
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 8/7-8, Urk. 8/17, Urk. 8/20-21, Urk. 8/27), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/5) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/4) ein und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 8/6, Urk. 8/16) bei.
          Am 8. September 2006 erging der Vorbescheid (Urk. 8/25), zu welchem die Versicherte am 29. September 2006 (Urk. 8/28) und am 31. Oktober 2006 (Urk. 8/33) Einwände erhob.
          Mit Verfügung vom 8. November 2007 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine ganze befristete Rente von August 2004 bis Dezember 2005 zu (Urk. 8/40 + Urk. 8/52 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 8. November 2008 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Dezember 2007 Beschwerde und beantragte hauptsächlich, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Januar 2006 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
          Mit Verfügung vom 5. März 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 8. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehender Ergänzung, verwiesen werden.
1.3     Die Verfügung über eine befristete Invalidenrente enthält gleichzeitig die Gewährung der Leistung und die Revision derselben (EVGE 1966 S. 130 Erw. 2; ZAK 1984 S. 133 Erw. 3). Wird vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 133 V 263 Erw. 6.1 mit Hinweisen). Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist eine Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität der Person, die eine Rente bezieht, in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Setzt die Verwaltung bei der Leistungszusprechung die Rente nach Massgabe der Veränderung des Invaliditätsgrades rückwirkend herab oder hebt sie sie auf, richtet sich der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung bzw. -aufhebung rechtsprechungsgemäss nach Art. 88a Abs. 1 IVV (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d, 109 V 125, 106 V 16). Danach ist unter anderem bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit andauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 109 V 126 f. Erw. 4a; AHI 2001 S. 159 f. Erw. 1 und S. 278 Erw. 1a, 1998 S. 121 Erw. 1b, ZAK 1990 S. 518 Erw. 2 mit Hinweis).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass bis Anfang Dezember 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ab 6. Dezember 2005 hingegen wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für behinderungsangepasste Tätigkeiten bestanden habe (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 f.). Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 58'982.-- im Jahr 2003 und von Fr. 59'513.-- im Jahr 2004, und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % vom Tabellenlohn resultiere ein Invaliditätsgrad von 27 % (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihre effektive Leistungsfähigkeit sei geringer als von der Beschwerdegegnerin angenommen und sollte im Rahmen einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) abgeklärt werden (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2.2, S. 6 Ziff. 2.3). Das hypothetische Valideneinkommen im massgebenden Zeitpunkt hätte durch Rückfrage beim ehemaligen Arbeitgeber eruiert werden sollen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.1). Der Abzug von 10 % vom Tabellenlohn sei ohne nähere Begründung erfolgt und erscheine als eher an der unteren Grenze angesetzt. Es seien nur noch vorwiegend sitzende Tätigkeiten möglich, deshalb erscheine ein Abzug von mindestens 15 %, eventuell sogar 25 % als gerechtfertigt (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist im Hinblick auf die erfolgte Befristung und die damit verbundene Aufhebung der zugesprochenen ganzen Rente, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt in anspruchserheblicher Weise und gegebenenfalls in welchem Umfang verbessert hat.

3.
3.1     Am 3. August 2003 rutschte die Beschwerdeführerin im Garten zu Hause im Schwimmbassin aus und verletzte das rechte Kniegelenk (URK. 8/6/2 Ziff. 4-6). Das erlittene Kniedistorsionstrauma wurde vom 7. bis. 12. September 2003 stationär im Universitätsspital B.___ (B.___) behandelt (Urk. 8/6/5-6 = Urk. 8/7/31-32 = Urk. 8/7/35-36) und am 8. September 2003 wurde das Knie arthroskopiert (Urk. 8/6/7 = Urk. 8/7/33).
          Es folgten eine weitere ambulante Behandlung im B.___ und eine Operation (Arthroskopie, Teilmeniskektomie, Kreuzbandplastik) am 26. Februar 2004 (Urk. 8/6/11-12 = Urk. 8/7/24-25; vgl. Urk. 8/6/10 = Urk. 8/7/26-27).
          Bis am 1. August 2004 wurde durchgängig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 8/7/28-29, Urk. 8/7/22-23, Urk. 8/7/14 = Urk. 8/8/9, Urk. 8/6/13 = Urk. 8/7/11 = Urk. 8/7/20 = Urk. 8/8/8).
          Vom 16. August bis 13. September 2004 wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % attestiert; die dem entsprechende Arbeitsfähigkeit von 25 % bezog sich auf eine Halbtagestätigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit (Urk. 8/7/8 = Urk. 8/7/10 = Urk. 8/8/7, Urk. 8/7/7 = Urk. 8/7/9 = Urk. 8/8/6).
3.2     Dr. med. C.___, Oberarzt Klinik für Unfallchirurgie, B.___, beantwortete am 14. September 2004 Fragen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/8/11-12). Er führte aus, er habe die Beschwerdeführerin am 29. Juni und insbesondere am 17. August 2004 untersucht. Er habe die Beschwerden weder objektivieren noch konsequent reproduzieren können, weshalb er den Verdacht auf zumindest teilweise Überlagerung der Symptomatik stelle. Der Arbeitsversuch mit 25 % sei bereits nach einer Stunde ohne erneuten Versuch abgebrochen worden; klinisch wäre diese reduzierte Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin durchaus zumutbar (S. 1). In einer mehrheitlich sitzenden, wenig Gehleistung beanspruchenden und Positionswechsel ermöglichenden Tätigkeit könnte ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden (S. 2).
          Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, berichtete am 23. September 2004 (8/7/1-5), ein Arbeitsversuch sei gescheitert; die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %.
3.3     Am 13. Mai 2005 wurde wegen Restbeschwerden am rechten Knie eine erneute Operation (Arthroskopie, Shaving, Schraubenentfernung) vorgenommen (Urk. 8/17/17-18).
          Im Bericht der Ärzte der Universitätsklinik E.___ vom 1. November 2005 wurde als zusätzliche Diagnose eine Chondromalazie Grad III genannt und ausgeführt, Beschwerden und Behandlung dauerten an (Urk. 8/17/4).
3.4     Am 29. November 2005 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten (Urk. 8/16/2-10). Als Diagnose nannte er belastungsabhängige Kniegelenksbeschwerden rechts bei Status nach vorderer Kreuzbandrekonstruktion (S. 4 Ziff. 4); die Arbeitsfähigkeit sei abhängig von der derzeit durchgeführten Arbeitsplatzanalyse (S. 6 Ziff. 6.1).
          Im Bericht der Fachleute der Rheumaklinik B.___ vom 30. Januar 2006 (Urk. 8/16/13-22 = Urk. 8/17/5-16) über das Arbeitsassessment vom 2. November 2005 und den Basistest vom 9./10. November 2005 wurde ausgeführt, es bestehe eine verminderte Belastungstoleranz des rechten Knies (Bücken, Treppensteigen, Gewichtslimite 10 oder 12.5 kg). Die Einschränkungen seien sicher teilweise nachvollziehbar. Am ersten Tag sei die Leistungsbereitschaft nur mässig gewesen, am zweiten Tag besser. Es sei eine Selbstlimitierung festgestellt worden. Die Belastbarkeit liege allgemein im Rahmen einer leichten überwiegend sitzenden, wechselbelastenden Tätigkeit; zur Festlegung der definitiven Arbeitsfähigkeit werde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) empfohlen (Urk. 8/16/16 Mitte).
          Dr. F.___ äusserte sich am 7. März 2006 zu den Testergebnissen (Urk. 8/16/11-12): Die Leistungsanalyse beziehungsweise Arbeitsplatzanalyse habe eine zumutbare 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine sitzende und wenig belastende Tätigkeit ergeben. Erwartungsgemäss sei das arbeitsbezogene Problem eine verminderte Belastungstoleranz des Kniegelenks im Beruf als Pflegeassistentin, in welchem die Arbeitsunfähigkeit weiterhin 100 % betrage (S. 1 unten). In jedem sitzenden Beruf mit einer körperlich wenig anstrengenden Tätigkeit unter Vermeidung von Arbeiten mit Tragen und Heben über 15 kg sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (S. 2 Mitte).
3.5     Die Ärzte der Universitätsklinik E.___ beantworteten am 26. Mai 2006 Fragen der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass für eine leichte überwiegend sitzende und wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab sofort bestehe; tiefe Hockepositionen und Knien sollten dabei vermieden werden (Urk. 8/20/5-6 Ziff. 3+4).
          Im Bericht vom 17. August 2006 über eine Verlaufskontrolle führten sie aus, für körperlich schwere Tätigkeiten betrage die Arbeitsunfähigkeit unverändert 100 %, sitzende oder wechselnd sitzende Tätigkeiten könnten zu 100 % durchgeführt werden (Urk. 8/21; gleichlautend: Urk. 8/27).
          Mit Bericht vom 11. Oktober 2006 nannten sie als zusätzliche Diagnose eine Lumboischialgie rechts. Die Arbeitsunfähigkeit bei schweren Arbeiten bleibe unverändert, ebenfalls sei die Beschwerdeführerin für leichte Arbeiten mit vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit kurzem Wechsel zu Gehen und Stehen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/31; gleichlautend: Urk. 8/32). Im Bericht vom 17. Januar 2007 machten sie keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (Urk. 8/37).
3.6     PD Dr. med. univ. G.___, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, äusserte sich am 28. Juni 2007 zu den vorhandenen medizinischen Beurteilungen. Er wies darauf hin, dass übereinstimmend für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert worden sei. Eine EFL bei Selbstlimitierung beziehungsweise mangelnder Leistungsbereitschaft erbringe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine weitergehend verwertbaren Ergebnisse als das bereits erfolgte Arbeitsassessment (Urk. 8/39/2).

4.
4.1     Die medizinischen Berichte und Beurteilungen stimmen darin überein, dass das arbeitsrelevante gesundheitliche Problem der Beschwerdeführerin eine verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenks ist. Nach einem im August 2003 erfolgten Kniedistorsionstrauma und längerer, auch operativer Behandlung bestehen - allerdings nicht durchwegs objektivierbare beziehungsweise nur teilweise nachvollziehbare - Einschränkungen in der Belastbarkeit, so dass übereinstimmend eine volle Arbeitsfähigkeit nur (aber immerhin) für Tätigkeiten gegeben ist, welche bestimmten Anforderungen genügen, nämlich mehrheitlich sitzende, wenig Gehleistung beanspruchende und Positionswechsel ermöglichende Tätigkeiten (so Dr. C.___ im September 2004) beziehungsweise sitzende, körperlich wenig anstrengende Tätigkeiten unter Vermeidung von Tragen und Heben über 15 kg (so Dr. F.___ im März 2006) beziehungsweise leichte, überwiegend sitzende und wechselbelastende Tätigkeiten unter Vermeidung von tiefen Hockepositionen und Knien (so die Ärzte der Universitätsklinik E.___ im Mai 2006) beziehungsweise leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit kurzem Wechsel zu Gehen und Stehen (so die Ärzte der Universitätsklinik E.___ im Oktober 2006).
4.2     Die von den verschiedenen Ärzten unabhängig voneinander formulierten Belastungsprofile sind, innerhalb einer gewissen Bandbreite der Formulierungen und der Wortwahl im einzelnen, inhaltlich absolut übereinstimmend. Vor diesem Hintergrund besteht keinerlei Veranlassung zu nochmaligen Abklärungen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, was die von der Beschwerdeführerin beantragte zusätzliche EFL an neuen Erkenntnissen zu erbringen vermöchte, ausser dass die Beschwerdeführerin demonstrieren könnte, dass ihre subjektive Belastungstoleranz tiefer sei als die fachärztlich eingeschätzte. Das dem so ist, braucht nicht erneut belegt zu werden, ist es doch sei dem Assessment im November 2005 bekannt, bei welchem die Beschwerdeführerin bei teilweise mässiger Leistungsbereitschaft eine Tendenz zur Selbstlimitierung an den Tag gelegt hat. Bezeichnenderweise hat denn auch der damals zuständige Dr. F.___ trotz der entsprechenden Bemerkung im Assessment-Bericht keine Notwendigkeit gesehen, auch noch eine EFL zu veranlassen.
4.3     Der medizinische Sachverhalt ist somit als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin für im umschriebenen Sinne leidensangepasste Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.
          Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass diese Arbeitsfähigkeit ab Anfang Dezember 2005 bestanden hat, dementsprechend hat sie eine bis Ende Dezember 2005 befristete Rente zugesprochen. Dies erweist sich angesichts der vorhandenen ärztlichen Beurteilungen als ausgesprochen grosszügig. Die Beschwerdegegnerin hätte wohl auch darauf abstellen können, dass Dr. C.___ bereits im September 2004 für das gleiche Belastungsprofil eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hat. Eine solche Einschätzung hätte der gerichtlichen Überprüfung ohne weiteres standgehalten; dementsprechend mag offen bleiben, ob eine weitere gerichtliche Überprüfung eine reformatio in peius zur Folge haben könnte.
4.4     Zur Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens hat sich die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Stellungnahme zum Vorbescheid (Urk. 8/33) verlauten lassen.
          Beim Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin den von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 geltend gemachten Betrag übernommen (vgl. Urk. 8/39/3) und in der angefochtenen Verfügung unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung eingesetzt (vgl. Urk. 8/40 S. 2 unten). Beschwerdeweise machte die Beschwerdeführerin erneut geltend, zur Festlegung des Valideneinkommens nach 2003 seien Abklärungen bei der früheren Arbeitgeberin vorzunehmen (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 3.1). Dieser Punkt kann ohne weiteres offen gelassen werden, denn das im Gesundheitsfall hypothetischerweise am früheren Arbeitsplatz erzielte Einkommen würde mit Sicherheit nur geringfügig vom vorliegend angenommenen abweichen, so dass auch ein Abstellen darauf am Ergebnis nichts zu ändern vermöchte.
          Das Invalideneinkommen betreffend machte die Beschwerdeführerin geltend, der erfolgte Abzug von 10 % vom Tabellenlohn erscheine „als eher an der unteren Grenze angesetzt“, als gerechtfertigt erscheine ein Abzug von „mindestens 15 %, eventuell sogar 25 %“ (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.2).
          Die von der Beschwerdeführerin gewählten Formulierungen befinden sich durchaus im Einklang mit der Gerichtspraxis zur Frage des Abzugs vom Tabellenlohn: So ist die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage (BGE 132 V 399 Erw. 3.3). Der vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar, bei deren Überprüfung es nicht darum gehen kann, dass die kontrollierende, richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Will das Sozialversicherungsgericht in das Verwaltungsermessen eingreifen, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 18. September 2006 i.S. M., I 344/06, Erw. 5.4.4 mit Hinweis).
          Dass die Beschwerdeführerin vorwiegend sitzende Tätigkeiten ausüben und speziell kniebelastende Position vermeiden können sollte, ist mit dem Abstellen auf Niveau 4 der Tabellenlöhne und einem zusätzlichen Abzug von 10 % berücksichtigt. Dass die Beschwerdegegnerin auch einen Abzug von 15 % oder gar 20 % (kaum aber 25 %) hätte einsetzen können, mag zutreffen. Ein Abzug von 10 %, wie er vorgenommen wurde, trägt jedoch den Gegebenheiten ebenfalls durchaus Rechnung, so dass keine Veranlassung besteht, in das korrekt ausgeübte Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
4.5     Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit dem entspricht, was übereinstimmend in sämtlichen ärztlichen Beurteilungen ausgeführt wurde, dass die Annahme, eine solche bestehe (erst) seit Dezember 2005, als ausgesprochen grosszügig erscheint, und dass die Einwände der Beschwerdeführerin gegen den erfolgten Einkommensvergleich nicht stichhaltig sind.
          Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).