Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Kübler-Zillig
Urteil vom 28. Oktober 2008
in Sachen
X
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1963, war zuletzt als Gemüsebauarbeiter tätig (Urk. 8/2 Ziff. 6.3.1), als er sich am 1. Februar 2007 wegen Hüftproblemen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 8/2 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 8/1/1, Urk. 8/6, Urk. 8/7, Urk. 8/9, Urk. 8/16), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/5) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8, Urk. 8/13, Urk. 8/15) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/19-29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. November 2007 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 8/34 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. November 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. Dezember 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Februar 2006 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 3. April 2008 hielt der Versicherte im Rahmen der Replik an den gestellten Anträgen fest (Urk. 11). Nachdem die IV-Stelle innert der angesetzten Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde am 19. Mai 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG und der IVV im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleiches (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Aufgabe der Ärzte zutreffend dargelegt, weshalb mit nachstehenden Ergänzungen darauf verwiesen werden kann.
2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 1), womit er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt (Urk. 2 S. 2).
3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend, die Ärzte der Klinik D.___ seien von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von anfänglich zwei Stunden ausgegangen, welche zunächst auf 50 % und später auf ein ganztägiges Arbeitspensum mit zusätzlich Pausen von zirka zwei Stunden gesteigert werden könne (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Diese Einschätzung habe auf einem Telefongespräch mit der ehemaligen Arbeitgeberin basiert, welche solche Arbeitseinsätze mehrmals durchgeführt habe. Es habe sich im Rahmen dieser Arbeitsversuche jedoch herausgestellt, dass er nicht mehr in der Lage sei, auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit auszuüben (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 5).
In der Replik vom 3. April 2008 führte der Beschwerdeführer sodann ergänzend aus, die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach der Grund für die stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit einzig in der muskulären Dekonditionierung liege, finde in den medizinischen Akten keine Stütze (Urk. 11 S. 5 Ziff. 5). Sodann liege nun ein Arztbericht von Dr. K.___ vor, welcher die Angaben der Klinik D.___ bestätige (Urk. 11 S. 5 f. Ziff. 6). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses sei er versuchsweise zu zwei Stunden täglich arbeitsfähig gewesen, wobei diese Einschränkung seit mindestens August 2005 bestanden habe (Urk. 11 S. 7).
3.3 Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.
4.
4.1 Vom 15. September bis 5. Oktober 2005 war der Beschwerdeführer wegen seit Oktober 2004 bestehenden lumbalen und rechtsbetonten Gesässschmerzen in der Rheumaklinik des Kantonsspitals Y.___ (Y.___) hospitalisiert. Dr. med. Z.___, Assistenzarzt, und Dr. med. A.___, Oberarzt, nannten in ihrem Bericht vom 7. Oktober 2005 im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 8/16/18):
- spondylogenes, pseudoradikuläres, rechtsbetontes Schmerz-/Piriformissyndrom
- insulinpflichtiger Diabetes mellitus
Es seien eine Physiotherapie sowie insgesamt sechs Infiltrationen durchgeführt worden, jedoch ohne dauerhafte Besserung der Beschwerden. Im MRI hätten keine entzündlichen Veränderungen des Iliosakralgelenkes oder wesentliche degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) festgestellt werden können. Aufgefallen sei lediglich eine leichtgradige Spondylolisthesis L5/S1 sowie eine kleine Diskushernie L5/S1 mit möglicher Nervenwurzelkompression (Urk. 8/16/18). Der Lasègue rechts sei ab 60° positiv ausgefallen. Als Ursache für die Beschwerden würden die degenerativen Veränderungen der LWS betrachtet, zu einem Teil begründet durch die Spondylolyse L5, mit Triggerung von Verspannungen und sekundären myofaszialen Schmerzen. Vom 15. September bis 23. Oktober 2005 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, für die Zeit danach sei diese vom Hausarzt festzulegen (Urk. 8/16/19).
4.2 Gemäss Bericht vom 7. Februar 2006 wurde am 26. Januar 2006 am Y.___ eine Diskektomie L5/S1, eine interkorporelle Fusion sowie eine dorsale Spondylodese L5/S1 vorgenommen, wobei keine besonderen Zwischenfälle verzeichnet wurden (Urk. 8/16/24-25).
4.3 In ihrem Bericht vom 2. August 2006 diagnostizierten Dr. med. B.___, Assistenzärztin, und Dr. A.___, Rheumaklinik des Y.___, im Wesentlichen ein chronisches lumbospondylogenes sowie intermittierend lumboradikuläres Schmerzsyndrom sowie einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe die Operation vom 26. Juni 2006 die lumbalen Rückenschmerzen und ausstrahlenden Schmerzen in die Beine nicht verändert. Ein Arbeitsversuch im Mai sei nach drei Stunden wegen zunehmender Schmerzen abgebrochen worden (Urk. 8/16/16). Aktuell bestehe weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit als Hilfsgärtner. Ob der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten noch belastbar sei, könne noch nicht sicher beurteilt werden (Urk. 8/16/17).
4.4 Dr. med. C.___, Abteilungsarzt Rheumatologie, Klinik D.___, Rehabilitationszentrum, hielt in seinem Bericht vom 25. Oktober 2006 fest, in der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Hingegen bestehe für eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Empfohlen werde jedoch ein Einstieg mit zwei Stunden täglich und einer langsamen Steigerung auf 50 % (Urk. 3/3 = Urk. 8/1/1).
4.5 Vom 4. bis 25. Oktober 2006 befand sich der Beschwerdeführer in der Klinik D.___, Rehabilitationszentrum, zur stationären Therapie und absolvierte ein aktives leistungsorientiertes Ergonomietrainingsprogramm (Urk. 8/16/9). Dr. med. E.___, Oberarzt Rheumatologie, Dr. C.___ und F.___, Therapeutin Ergonomie, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1. Dezember 2006 im Wesentlichen ein chronisches lumbospondylogenes und residuelles radikuläres Syndrom sowie einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II (Urk. 8/16/9). Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer über lumbale Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in beide Beine geklagt. Des Weiteren habe ein Schonhinken rechts sowie ein muskulärer Hartspann im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule beobachtet werden können. Diese Beschwerden seien als Reaktion auf eine muskuläre Dekonditionierung nach langanhaltender Schonung bewertet worden. Eine symptomatische Radikulopathie habe nicht verifiziert werden können (Urk. 8/16/11). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig. Hingegen bestehe nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer eine andere Tätigkeit in der Verpackung ausüben könne. Dabei handle es sich um eine stehende Arbeit, bei welcher der Beschwerdeführer am Fliessband mit Lasten bis maximal 10 kg hantieren müsse. Der Beschwerdeführer könne die Arbeit zunächst stundenweise, zirka zwei Stunden täglich, aufnehmen und diese innerhalb von vier Wochen auf ein Pensum von 50 % steigern. Weiterführend sollte dann die Steigerung von einem halbtägigen auf ein ganztägiges Pensum wieder möglich sein. Eine leichte bis mittelschwere Vergleichstätigkeit in Wechselbelastung sei zumutbar, wobei die Arbeitszeit über den ganzen Tag zu verteilen sei mit vermehrten Pausen von zirka zwei Stunden (Urk. 8/16/12).
4.6 Vom 25. Januar bis 1. März 2007 war der Beschwerdeführer in der Chirurgischen Klinik und Poliklinik des Y.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 9. März 2007 nannten Dr. med. G.___, Co-Oberarzt, Dr. med. H.___, Oberarzt, sowie Dr. med. I.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen (Urk. 8/7/6 = Urk. 8/9/6):
- Verdacht auf Thrombangitis obliterans (Morbus Winiwarter-Burger) mit
- Unterschenkelverschlüssen beidseits
- subakuter schwerer Ischämie am rechten Fuss
- eingeschränkter Ruhedurchblutung am linken Fuss
- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus 45 py, insulinpflichtiger Diabetes Mellitus Typ II, Adipositas
Als Nebendiagnose nannten die Ärzte sodann ein chronisch lumbospondylogenes Syndrom (Urk. 8/7/6 = Urk. 8/9/6). Eine angiologische Verlaufsevaluation vor dem Austritt habe eine im Vergleich zur Voruntersuchung stabile Situation mit rechts und links weiterhin noch leicht eingeschränkter Ruhedurchblutung der Vorfüsse beidseits gezeigt (Urk. 8/7/7 = Urk. 8/9/7). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten die verantwortlichen Ärzte nicht.
4.7 Dr. C.___ und Dr. E.___ nannten in ihrem Bericht vom 12. März 2007 sodann folgende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 1 lit. A = Urk. 8/6/1 lit. A):
- chronisches lumbospondylogenes und residuelles radikuläres Syndrom mit/bei
- Status nach interkorporeller Fusion L5/S1 und Fixateur interne am 26. Januar 2006 bei Spondylolyse L5 mit Listhesis L5/S1 Grad I und Diskusprotrusion lateral foraminal rechts L5/S1
- muskuläre Haltungsinsuffizienz
- Hohlrücken, Sakrum arcuatum
In der bisherigen Tätigkeit als ungelernter Landarbeiter sei der Beschwerdeführer seit 6. Oktober 2005 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 3/4 S. 1 lit. B = Urk. 8/6/1 lit. B). Nach Rücksprache mit der Vorgesetzten des Beschwerdeführers bestehe die Möglichkeit, dass er eine andere Arbeit in der Verpackung durchführen könne. Diese Arbeit werde im Betrieb jedoch nur halbtags durchgeführt. Wie mit dem Arbeitgeber besprochen könne der Beschwerdeführer eine stundenweise (zu Beginn zirka zwei Stunden) Arbeit aufnehmen und diese innerhalb von vier Wochen auf 50 % steigern. Weiterführend solle dann die Steigerung von einem halbtägigen auf ein ganztägiges Pensum möglich sein. Zumutbar sei eine Vergleichstätigkeit von leicht bis mittelschwer in Wechselbelastung, wobei eine Arbeitszeit ganztags mit vermehrten Pausen von zirka zwei Stunden über den ganzen Tag verteilt möglich sei (Urk. 3/4 S. 2 lit. D.7 = Urk. 8/6/2 lit. D.7). Insgesamt ging Dr. C.___ davon aus, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 3/4 S. 4 = 8/6/4).
4.8 Am 21. März 2007 diagnostizierte Dr. I.___ einen Verdacht auf Thrombangitis obliterans mit Unterschenkelarterienverschlüssen beidseits und einer Ischämie am rechten Fuss sowie ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom (Urk. 8/7/1 lit. A = Urk. 8/9/1 lit. A). Vom 25. Januar 2007 bis 1. März 2007 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestanden (Urk. 8/7/1 lit. B = Urk. 8/9/1 lit. B). Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sich Dr. I.___ nicht.
4.9 Dr. H.___ hielt am 22. März 2007 fest, der Beschwerdeführer sei vom 25. Januar bis 1. März 2007 infolge einer unklaren akuten schweren Ischämie (Durchblutungsstörung) an beiden Beinen hospitalisiert gewesen. Als Verdachtsdiagnose sei bei der Abklärung ein Morbus Winiwarter-Burger in Frage gekommen. Betreffend langfristiger Arbeitsunfähigkeit könne er keine näheren Angaben machen. In Folge der Gefässkrankheit bestehe vermutlich eine gewisse Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit, welche im Verlauf jedoch abgeklärt werden müsse. Im Weiteren verwies Dr. H.___ auf den Austrittsbericht (Urk. 8/7/5 = Urk. 8/9/5).
4.10 Der Hausarzt Dr. med. J.___, Spezialarzt FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Juni 2007 im Wesentlichen einen Verdacht auf Thrombangitis obliterans (Urk. 8/16/2 Ziff. 2.1). Bis im Herbst/ Winter 2006/2007 habe der Beschwerdeführer sodann über chronische Schmerzen im Rahmen eines lumbospondylogenen Syndroms geklagt (Urk. 8/16/3 Ziff. 4.4). Nach der Behandlung im Y.___ habe sich die Durchblutung nun verbessert, es bestehe nur noch eine leicht eingeschränkt Ruhedurchblutung der Füsse beidseits (Urk. 8/16/4 Ziff. 4.7). In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit dem 25. Januar 2007 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/16/2 Ziff. 3). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm seit Juni 2007 jedoch im Rahmen von 40 Stunden wöchentlich zumutbar (Urk. 8/16/5 Ziff. 6.2).
4.11 In seinem Bericht vom 17. März 2008 nannte Dr. med. K.___, Innere Medizin / Rheumatologie FMH, im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 12/2 Ziff. 1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- Diabetes Typ I seit 2002
- Verdacht auf Morbus Buerger mit Unterschenkelarterienverschlüssen beidseits 2007
In der angestammten Tätigkeit als Landarbeiter sei der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig. In einer beschwerdenangepassten Tätigkeit könne man versuchsweise ein Pensum von zwei Stunden täglich in Betracht ziehen. Bei fehlender Verschlechterung wäre sodann eine progressive Steigerung im weiteren Verlauf bis maximal 50 % möglich (Urk. 12/2 Ziff. 2). Bei einer angepassten Tätigkeit sollte es sich um eine leichte Arbeit alternierend im Sitzen und Stehen ohne Tragen und Heben von Lasten über 10 kg handeln. Überkopfarbeiten, Arbeiten in geneigter Position sowie Arbeiten am Boden seien zu vermeiden. Das Besteigen von Leitern und Treppen sowie lange Gehstrecken seien zu vermeiden. Wegen des Diabetes sei es sodann wichtig, dass Pausen mit Einnahme von Zwischenmahlzeiten möglich seien (Urk. 12/2 Ziff. 3). Diese Einschränkungen hätten sicherlich bereits seit Monaten bestanden (Urk. 12/2 Ziff. 4).
5.
5.1 Unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gemüsebauarbeiter seit 15. September 2005 vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 1 S. 3 Ziff. II.2, Urk. 2 S. 1, Urk. 8/1/1, Urk. 8/6/1 lit. B, Urk. 8/16/12, Urk. 8/16/17, Urk. 8/16/19). Die Beschwerdegegnerin anerkannte sodann, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des bestehenden Rückenleidens körperlich schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind (Urk. 8/17 S. 3).
5.2 Zu prüfen bleibt somit, welche leidensangepassten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer trotz der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch zugemutet werden können. Es ist zu berücksichtigen, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers in zwei verschiedenen Bereichen beeinträchtigt ist.
Nachdem der Beschwerdeführer zunächst infolge lumbaler und rechtsbetonter Gesässschmerzen vom 15. September bis 5. Oktober 2005 hospitalisiert war (Urk. 8/16/18), liegt gemäss übereinstimmenden Berichten der Ärzte der Rheumaklinik des Y.___ (Urk. 8/16/16) sowie der Klinik D.___ (Urk. 8/16/9, Urk. 8/6/1 lit. A) ein chronisches lumbospondylogenes sowie intermittierend lumboradikuläres Schmerzsyndrom vor. Diese Diagnose führte zu einer Operation im Februar 2006 (Urk. 8/16/24) und machte vom 4. bis 25. Oktober 2006 auch eine dreiwöchige Rehabilitation in der Klinik D.___ erforderlich (Urk. 8/16/9).
Zusätzlich zu diesen Rückenbeschwerden besteht sodann gemäss Berichten der Chirurgischen Klinik des Y.___ (Urk. 8/9/1 lit. A, Urk. 8/9/5-6) sowie des Hausarztes Dr. J.___ (Urk. 8/16/2 Ziff. 2.1) ein Verdacht auf eine Thrombangitis obliterans, was vom 25. Januar bis 1. März 2007 einen längeren Spitalaufenthalt zur Folge hatte. Nach dem Aufenthalt zeigte die angiologische Reevaluation eine massive Verbesserung (Urk. 8/9/6-7). Diese zwei verschiedenen Diagnosen machten unabhängig voneinander aufgrund ihres Schweregrades je eine Hospitalisation erforderlich. Da eine gegenseitige Beeinflussung dieser gesundheitlichen Einschränkungen bezüglich der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, müssen bei der Beurteilung beide Diagnosen gemeinsam berücksichtigt werden.
Der einzige Bericht, in welchem bei der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit sowohl die Rückenbeschwerden als auch der Verdacht auf eine Thrombangitis obliterans miteinbezogen werden, ist derjenige von Dr. K.___ vom 17. März 2008 (Urk. 12/2). In den restlichen Arztberichten äussern sich die Ärzte entweder zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, gehen dabei jedoch nur von einem der beiden bestehenden Beschwerdebilder aus (vgl. Urk. 8/1/1, Urk. 8/6/1-4, Urk. 8/16/2-6, Urk. 8/16/9-12, Urk. 8/16/16-19), oder machen keine Angaben zur Restarbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 8/9/1-2, Urk. 8/9/5, Urk. 8/9/6-7, Urk. 8/16/24-25). Nachdem in diesen Arztberichten somit keine Gesamtwürdigung der gesundheitlichen Situation vorgenommen wird, kann auf diese nicht abgestellt werden (vgl. vorstehend Erw. 2.2).
5.3 Was sodann den Bericht von Dr. K.___ betrifft, legte dieser die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf versuchsweise zwei Stunden täglich fest, wobei er bei fehlender Verschlechterung eine progressive Steigerung im weiteren Verlauf bis zu einem Pensum von maximal 50 % als möglich erachtete. Als angepasste Tätigkeit bezeichnete er leichte Arbeit, welche alternierend im Sitzen und Stehen auszuüben sei, ohne Tragen und Heben von Lasten über 10 kg sowie unter Vermeidung von Überkopfarbeiten. Ebenfalls als nicht zumutbar bezeichnete er Arbeiten in geneigter Position sowie am Boden. Wegen des Diabetes seien zudem Pausen zur Einnahme von Zwischenmahlzeiten wichtig (Urk. 12/2 Ziff. 2).
Aus dem Bericht vom 17. März 2008 ergibt sich somit lediglich, dass der Beschwerdeführer in einem Pensum von zwei Stunden täglich in die Erwerbstätigkeit zurückkehren sollte. Erst zu einem späteren Zeitpunkt und sofern diese reduzierte Arbeitstätigkeit nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde, sah Dr. K.___ eine Ausweitung des Pensums auf maximal 50 % vor. Es bleibt jedoch unklar, über welchen Zeitraum das Pensum gesteigert und ab welchem Zeitpunkt tatsächlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann. Diese in zeitlicher Hinsicht unbestimmten Angaben stellen somit keine genügende Grundlage für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit dar.
5.4 Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt. Um beurteilen zu können, ob und wie der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen seine Restarbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt noch verwerten kann, sind daher weitere medizinisch gesamtheitliche Abklärungen und Einschätzungen notwendig. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche aus fachärztlicher, rheumatologischer sowie angiologischer Sicht ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit einzuholen haben wird. Dabei ist insbesondere abzuklären, über welchen Zeitraum das Pensum zu steigern ist, welches die Maximalbelastung des Beschwerdeführers darstellt und ab welchem Zeitpunkt diese erreicht werden kann. Nach Durchführung dieser Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben. Sollte die Beantwortung dieser Fragen derzeit nicht möglich sein, ist gemäss dem Bericht von Dr. K.___ vom 17. März 2008 zunächst von einer maximal zumutbaren Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden täglich auszugehen (Urk. 12/2 Ziff. 2) und eine allfällige Steigerung der Arbeitsfähigkeit sowie deren Auswirkungen auf den Anspruch des Beschwerdeführers in einem späteren Zeitpunkt zu prüfen.
6.
6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).