IV.2007.01530

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 30. April 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Petra Kern, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1959, hat nach dem Besuch der Primarschule und des Gymnasiums keine Ausbildung absolviert und lebt seit 1998 in der Schweiz (Urk. 10/5 S. 2 ff.). Zuletzt hatte er bis Ende Juni 2005 eine Anstellung beim Pflegeheim B.___, wo er bis zu seiner Freistellung am 23. April 2005 als Mitarbeiter in der Heimküche arbeitete (Urk. 10/14 S. 2 und S. 8 f.). Am 30. Mai 2005 erlitt er einen Herzinfarkt (Urk. 10/ S. 13 S. 4).
         Am 11. April 2007 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Herzbeschwerden zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente; Urk. 10/5). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse des Versicherten ab (Urk. 10/10-14). Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2006 kündigte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens an (Urk. 10/18). Der Versicherte erhob dagegen, vertreten durch seinen behandelnden Arzt Dr. med. C.___, Spezialarzt für Kardiologie und Innere Medizin, mit Schreiben vom 25. Juli 2007 Einwand (Urk. 10/20). Mit Verfügung vom 7. November 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern vom Support Sozialdepartement Recht der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. November 2007 sowie die Zusprechung einer Rente mit Wirkung ab 1. Mai 2006; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden medizinischen Abklärungen und zur neuen Entscheidung über seinen Anspruch auf Rente und berufliche Massnahmen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2007 hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 7. November 2007 (Urk. 2) wiedererwägungsweise zwecks Durchführung neuer Abklärungen auf (Urk. 10/34). In der Beschwerdeantwort vom 27. März 2008 beantragte sie, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei von der beschwerdeführenden Partei zur Frage der Rückweisung der Sache zwecks Erstellung des angekündigten Gutachtens durch eine Medizinische Abklärungsstelle (nachfolgend: MEDAS) und anschliessender Neuverfügung eine Stellungnahme einzuholen (Urk. 9). Auf telefonische Anfrage des Gerichts hin erklärte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, am Hauptantrag der Beschwerde festzuhalten (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 7. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.       Nach Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird; im Übrigen besteht der Streit über die nichterfüllten Begehren weiter (BGE 113 V 237, 107 V 250; ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a).
         Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. November 2007 damit, dass bereits im Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs die für die Wiedererwägung wesentlichen Schritte eingeleitet worden seien und fest gestanden habe, dass das Anfechtungsobjekt wegfallen werde (Urk. 9 S. 2). Diesem Antrag ist nicht zu entsprechen. Denn die Wiedererwägungsverfügung vom 15. Dezember 2007 (Urk. 10/34) erging erst nach Eingang der Beschwerde beim Gericht am 10. Dezember 2007 (Urk. 1). Der Beschwerdeführer musste die Beschwerde zur Wahrung der Beschwerdefrist daher erheben. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
         Mit der Wiedererwägungsverfügung vom 15. Dezember 2007 (Urk. 10/34) wurde ausserdem dem Hauptantrag der Beschwerde, wonach die Verfügung vom 7. November 2007 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 2), nicht vollumfänglich entsprochen. Es hat daher ein Sachurteil in der nach wie vor strittigen Rentenfrage zu ergehen, zumal der Beschwerdeführer auch nach Erlass der Wiedererwägungsverfügung ausdrücklich an seinem Hauptantrag auf Zusprechung einer Rente ab 1. Mai 2006 festhielt (Urk. 11).
        
3.      
3.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
3.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).

4.
4.1         Während die Beschwerdegegnerin sich in der Beschwerdeantwort auf den Standpunkt stellt, zur Beurteilung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers bedürfe es eines medizinischen Gutachtens (Urk. 9), vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, über seinen Anspruch auf Ausrichtung einer Rente könne aufgrund der derzeitigen Aktenlage entschieden werden. Denn mit den Berichten von Dr. C.___ sei seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von lediglich 30 % ausgewiesen (Urk. 1 S. 5, Urk. 11).
4.2         Aufgrund der Berichte von Dr. C.___ vom 26. April 2007 und des Stadtspitals D.___ (Klinik für Innere Medizin, Kardiologie und Augenklinik; nachfolgend: D.___) vom 4., 9. und 30. März 2007 ist erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer koronaren Eingefässerkrankung leidet, die zu mehreren Herzinfarkten führte und mindestens zwei operative Interventionen (Stent-Implantationen) notwendig machte (Urk. 10/13 S. 4, Urk. 10/11 S. 8 ff. und S. 17 f.). Ausserdem leidet der Beschwerdeführer an Diabetes mellitus vom Typ 2 mit Dyslipidämie, an einem HIV-Infekt Stadium CDC A1 und er erlitt am 5. März 2007 ein akutes Winkelblock-Glaukom links (Urk. 10/11 S. 8 und S. 17). Unstrittig und gestützt auf die diesbezüglich übereinstimmenden Arztberichte von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 26. März 2007 (Urk. 10/11 S. 16) und von Dr. C.___ vom 26. April 2007 (Urk. 10/13 S. 4) ausgewiesen ist, dass insbesondere die Herzerkrankung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit als Küchenmitarbeiter seit dem Herzinfarkt vom 30. Mai 2005 vollumfänglich einschränkt.
4.3         Betreffend die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte Dr. E.___ im Arztzeugnis vom 26. März 2007 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für sehr leichte vorwiegend sitzende Tätigkeiten (Urk. 10/11 S. 16). Allerdings gab er diese Einschätzung aufgrund der Hospitalisierung Anfang März 2007 (im D.___ zufolge des Myokardinfarktes am 3. März 2007; Urk. 10/11 S. 8 f.) lediglich im Sinne einer „provisorischen Beurteilung“ (Urk. 10/11 S. 7) ab, die im Laufe des Sommers (2007) noch evaluiert werden müsse (Urk. 10/11 S. 16). Auf die Beurteilung von Dr. E.___ kann daher unstrittig nicht abgestellt werden, zumal der behandelnde Facharzt für Kardiologie, Dr. C.___, in den Berichten vom 17. und 25. Juli 2007 davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine leichtere körperliche Tätigkeit nur noch zu 30 % zumutbar sei (Urk. 10/19 S. 2, Urk. 10/20). Die Einschätzung von Dr. C.___ ist nachvollziehbar und überzeugt. Gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 19. April 2007 hat sich beim Beschwerdeführer seit der Voruntersuchung im November 2006 ein Spitzenaneurysma mit teilweiser Thrombosierung ausgebildet. Die myokardiale Reserve sei dadurch nicht beeinträchtigt, so dass ergonomisch weiterhin 140 Watt (wenn nunmehr auch etwas knapp) geleistet werden könnten (Urk. 10/11 S. 19). Dem ebenfalls anlässlich einer Verlaufskontrolle erstellten Bericht von Dr. C.___ vom 17. Juli 2007 ist sodann zu entnehmen, dass der apikale Thrombus auf zirka die Hälfte zurückgegangen ist. Die linksventrikuläre Dimension habe etwas zugenommen, die myokardiale Reserve sei aber im wesentlichen unverändert und weiterhin gegenüber der Altersnorm deutlich reduziert. Er habe daher die ACE-Hemmerdosis (ACE = Angiotensin Converting Enzyme; blutdruckregulierende Medikamente) erhöht. Die Prognose sei weiterhin reserviert. Als Nebenbefund fände sich ein chronischer Rückenschmerz iliosakral. Zwischenzeitlich habe der Beschwerdeführer eine leichtere Teilzeitarbeit als Pizzakurier aufgenommen. Aus kardiologischer Sicht bleibe die Arbeitsfähigkeit weiterhin auf zirka 30 % eingeschränkt (Urk. 10/19 S. 1 f.). Im Schreiben vom 25. Juli 2007 hielt Dr. C.___ nochmals fest, dass der Beschwerdeführer an einer schweren Herzinsuffizienz leide, die in letzter Zeit wegen Thrombusbildung im Infarktbereich zu zusätzlicher Leistungsschwäche geführt habe. Die Therapie habe ab Mitte Juli 2007 verstärkt werden müssen. Es sei verschiedentlich zu Rückfällen mit Hospitalisation im D.___ gekommen, letztmals im März 2007 wegen erneuten Infarktes. Aus kardiologischer Sicht bestehe klar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch bei leichterer körperlicher Tätigkeit. Seines Erachtens werde eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit weiter bestehen. Die Prognose sei reserviert (Urk. 10/20). Schliesslich erläuterte er im mit der Beschwerde eingereichten Bericht vom 4. Dezember 2007 (Urk. 3/6) auf entsprechende Fragen hin, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 30. Mai 2005 aufgrund der progredienten koronaren Herzkrankheit zu 70 % eingeschränkt sei und seit dem Frühling 2007, objektiviert am 19. April 2007, eine zunehmende Herzinsuffizienz mit entsprechender inkonstanter, stark verminderter Leistungsfähigkeit bestehe, so dass dem Beschwerdeführer nur noch eine stundenweise, weitgehend terminunabhängige, körperlich leichte und stressfreie Beschäftigung zumutbar sei (Urk. 3/6 S. 1). Auch auf diesen Bericht kann abgestellt werden, obwohl dieser Arztbericht erst nach der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2007 erstellt wurde, da er sich auf den Sachverhalt vor diesem Zeitpunkt bezieht (vgl. BGE 131 V 243 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Insgesamt lassen die Berichte von Dr. C.___ keinen Zweifel daran, dass die Herzerkrankung des Beschwerdeführers seine Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit in erheblichem Umfang einschränkt und ihm lediglich noch eine stundenweise körperlich leichte und stressfreie Tätigkeit von maximal 30 % zumutbar ist.
         Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich. Insbesondere ist die Einholung eines interdisziplinären Gutachtens nicht angezeigt, wie sie Dr. med. univ. F.___, Facharzt für Neurologie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2007, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützt (Urk. 9 S. 1), vorschlägt (Urk. 10/35 S. 1 f.). Denn Dr. F.___ schliesst aus den vom D.___ zusätzlich zu den Herzbeschwerden gestellten Diagnosen (Diabetes mellitus, HIV-Infekt, Verdacht auf lavierte Depression mit Angstsymptomatik, akutes Glaukom) auf die Notwendigkeit einer MEDAS-Begutachtung (Urk. 10/35 S. 2). Da jedoch - wie sich nachfolgend erweisen wird - bereits die durch die Herzbeschwerden verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine ganze Rente begründet, kann offen bleiben, ob die weiteren Diagnosen die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken.
         Es ist somit von einer Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit von mindestens 70 % auszugehen.

5.      
5.1     Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist ein Einkommensvergleich von Validen- und Invalideneinkommen (vgl. Erwägung 3.3 hiervor) auf zeitidentischer Grundlage (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und Erw. 4.2) im Zeitpunkt des Rentenbeginns (hier: 1. Mai 2006; vgl. Art. 29 IVG) durchzuführen.
5.2     Der Beschwerdeführer erzielte vor Eintritt seines Gesundheitsschadens beim Pflegeheim B.___ einen Monatslohn von Fr. 3'714.40 zuzüglich unregelmässiger Schichtzulagen (Urk. 10/14 S. 3 und S. 10 ff.). Im Jahr 2004 verdiente der Beschwerdeführer Fr. 50'840.- und von Januar bis Juni 2005 Fr. 23'358.- (Urk. 10/14 S. 10 und 12). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2005 und 2006 im Gastgewerbe (2005: 1,0 %, 2006: 0,7 %; Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex aufgrund der Daten der Sammelstelle für Statistik der Unfallversicherung [SSUV], Tabelle 1.1.93, Nominallohnindex, Männer, 2002 - 2006, Abschnitt G,H) ergibt dies ein Valideneinkommen im Jahr 2006 von Fr. 50'153.- ([Fr. 50'840.- x 1,01 x 1,007] + [Fr. 23'358.- x 1,007] = Fr. 75'230.-, : 18 Mt. x 12 Mt.).
5.3     Das Invalideneinkommen ist anhand der Tabellenlöhne, Anforderungsniveau 4, der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 des Bundesamtes für Statistik zu bestimmen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Anzahl Wochenstunden im Jahr 2006 (41,7 Stunden; Die Volkswirtschaft, 4/2008, S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt A-O Total) und der generellen Nominallohnentwicklung im Jahr 2005 und 2006 (2005: 0,9 %, 2006: 1,1 %; Bundesamt für Statistik, a.a.O., Abschnitt Total) sowie eines 30%igen Arbeitspensums und eines angemessenen Abzuges von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen im Jahr 2006 von Fr. 14'930.- (Fr. 4’588.- [LSE 2004, Bundesamt für Statistik, Neuenburg 2006, S. 53, Tabelle 1, Total Männer] x 12 = Fr. 55’056.-, : 40 x 41,7 x 1,009 x 1,011 x 0,3 x 0,85). Ein tieferer Abzug vom Invalideneinkommen als 15 % rechtfertigt sich unstrittig (Urk. 2 S. 2) nicht. Nebst der Gesundheitsbeeinträchtigung reduzieren zwar weder das Alter, die Dienstjahre oder die Aufenthaltskategorie des Beschwerdeführers (er verfügt über die Aufenthaltsbewilligung C; Urk. 10/5 S. 1) den Einkommenserfolg zusätzlich, jedoch wirkt sich ein um 70 % reduzierter Beschäftigungsgrad bei Männern weiter einkommensreduzierend aus (vgl. LSE 2004, a.a.O., S. 25, Tabelle 6; zum Ganzen vgl. BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
5.4     Aus der Differenz der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 50'153.- - Fr. 14'930.- = Fr. 35'223.-) resultiert ein Invaliditätsgrad von 70,2 %, der nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
5.5     Das mit Verfügung vom 7. Februar 2007 (Urk. 2) ebenfalls abgewiesene Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 125 V 413 Erw. 2a), da der Beschwerdeführer in den Beschwerdeanträgen für den Fall der Gutheissung des Hauptantrages auf Zusprechung einer Rente keine beruflichen Massnahmen verlangte (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde ist daher antragsgemäss gutzuheissen und die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2007 ist insoweit aufzuheben als damit der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde.

6.       Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich als gegenstandslos. Eine Prozessentschädigung entfällt, da nach gefestigter Praxis eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (BGE 126 V 11).

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. November 2007 aufgehoben, soweit damit der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht, Rechtsanwältin Petra Kern
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).