IV.2007.01536
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 28. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, arbeitete ab 1. Mai 1994 bis Ende 1995 an einem Kebab-Stand. Seit Jahren leidet er an lumbalen Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung ins rechte Bein. Ausserdem entwickelte sich eine psychische Störung.
Am 10. Juni 1996 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. März 1997 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente. Dieser Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Auf ein weiteres, am 12. November 1997 gestelltes Leistungsgesuch wurde mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Verfügung vom 12. Dezember 1997 nicht eingetreten. Auch dieser Entscheid wurde rechtskräftig.
Am 26. Februar 2001 meldete sich der Versicherte wiederum bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an. Gestützt auf das in der Folge eingeholte Gutachten der MEDAS, Medizinische Abklärungsstation Y.___, vom 8. Oktober 2002 wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Juli 2003 mit Wirkung ab 1. März 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen, an welcher Beurteilung die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 4. November 2003 festhielt. Dieser Entscheid wurde in der Folge mit rechtskräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2004 im Verfahren Nr. IV.2003.00505 bestätigt.
1.2 Am 11. August 2004 liess der Versicherte ein Revisionsgesuch stellen, da er neuerdings an einer massgebenden Herzerkrankung leide, welche am 31. Januar 2004 zu einem Herzinfarkt geführt und sich in den Monaten Juni bis August 2004 nochmals massiv und inzwischen persistierend verschlechtert habe, so dass nunmehr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestehe. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 und Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2004 lehnte die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch ab (vgl. zum Ganzen Sachverhaltsschilderung im Urteil vom 30. August 2005 im Verfahren Nr. IV.2004.00938). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. August 2005 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung in kardiologischer und psychischer Hinsicht an die IV-Stelle zurückwies (vgl. Urk. 13/123 insbesondere S. 9 f.).
1.3 Die IV-Stelle holte daraufhin weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 13/128/1-11, 13/130-132, 13/135, 13/139/1-21) und gab ein polydisziplinäres Gutachten beim Z.___, Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, in Auftrag (Gutachten vom 1. Februar 2007, Urk. 13/140). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/160, 13/165) lehnte die IV-Stelle darauf mit Verfügung vom 6. November 2007 eine Rentenerhöhung wiederum ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 10. Dezember 2007 Beschwerde erheben und die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Zollinger zum unentgeltlichen Rechtsbeistand und um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 14. Mai 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 21. Mai 2008 wurde Rechtsanwalt Zollinger zum unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt, die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21). Am 23. November 2009 reichte die Beschwerdegegnerin auf entsprechende Rückfrage des Gerichts den vernehmlassungsweise erwähnten Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Mai 2008 ein (Urk. 15, 16).
Auf die weitern Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hinsichtlich der anwendbaren rechtlichen Grundlagen zum Begriff und Vorliegen einer Invalidität, insbesondere auch bei Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit, zum Umfang des Rentenanspruchs, zur Rentenrevision und zu den praxisgemässen Voraussetzungen an eine anspruchsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sowie zur in zeitlicher Hinsicht im Revisionsverfahren rechtserheblichen Vergleichsbasis wird auf die diesbezüglichen Erwägungen 1.1 bis 1.5 im Urteil vom 1. März 2005 verwiesen (Urk. 13/121/3-5).
1.2 Zu ergänzen ist, dass die Beurteilung, wann ein psychischer Gesundheitsschaden zu einer Erwerbsunfähigkeit führt, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgen hat. Dabei ist festzustellen, ob und inwiefern dem Versicherten trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4b mit Hinweisen).
Was den Eintritt der Wirkung einer allfälligen Rentenerhöhung betrifft, so bestimmt Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), dass, sofern die versicherte Person die Revision verlangt hat, die Erhöhung der Rente frühestens von dem Monat an erfolgen kann, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 4. November 2003 (Urk. 13/78) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. November 2007 (Urk. 2) eine Veränderung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, welche die Erhöhung der halben auf eine ganze Invalidenrente zu begründen vermag. Das Revisionsbegehren datiert vom 11. August 2004 (Urk. 13/96). Aufgrund von Art. 88a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV wäre einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Mai 2004 Rechnung zu tragen.
2.2 Hinsichtlich der wesentlichen medizinischen Unterlagen, welche dem ursprünglichen Einspracheentscheid vom 4. November 2003 zu Grunde lagen, wird auf die entsprechenden Ausführungen unter Erwägung 2.2 im Rückweisungsentscheid vom 30. August 2005 verwiesen (Urk. 13/123/5-6).
2.3 Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2007 basiert im Wesentlichen auf dem Gutachten des Z.___ vom 1. Februar 2007. Der Beschwerdeführer wurde dort am 3. und 16. Januar 2007 internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und kardiologisch abgeklärt. Der multidisziplinäre Konsensus kam zu folgenden Diagnosen (Urk. 13/140/22 f.):
1. Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD- 10 F60.30)
2. Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont (ICD-10 M54.5)
- Status nach Bandscheibenoperation LWK 4/5 1985
- radiomorphologisch mässige Osteochondrose L3 bis S1
- Verdacht auf intermittierendes Facettensyndrom L4 bis S1, rechts- betont
- pseudoradikuläre Ausstrahlung rechte untere Extremität
- Wirbelsäulenfehlform und -fehlhaltung (Beckentiefstand links, konsekutiv grobbogig thorakolumbal links- sowie cervicothorakal rechtskonvexe Skoliose, abgeflachte Lendenlordose
- muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen
3. Chronisches unspezifizisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M79.6)
4. Chronische koronare Herzkrankheit (ICD-10 125)
- Status PCI/Stent mittlerer RIVA bei akutem Myokardinfarkt 2/04
- Status nach Aneurysma und In-Stent im mittleren RIVA 01/05
- Status nach PCI/Stent (2Driver Stents mittlerer RIVA; PTCA des 1. Diagonalastabgangs 02/05)
- PTCA In-Stent-Stenosen des Driver Stents (proximal 20-50 %, distal 80 %) 06/05
- 20-50%ige proximale, 50-70%ige mittlere RCA-Stenose, RCA- Spasmen
- aktuell: Sehr schönes Langzeitresultat im RIVA
- RCA mit unverändert 20-50%iger proximaler Stenose, 50-70%ige RIV Stenose
- kardiovaskuläre Risikofaktoren
- Nikotinabusus (15py), positive Familienanamnese, Hypercho- lesterinämie
Die Arbeitsfähigkeit beurteilten die beteiligten Gutachter dahingehend, dass für die angestammte Tätigkeit schon allein aufgrund des Rücken- und Herzleidens seit mindestens 8. Oktober 2002 (MEDAS-Begutachtung, vgl. Urk. 13/50) bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit resultiere. Für wechselbelastende leichte bis intermittierend maximal mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, die Arbeitsposition regelmässig zu wechseln, bestehe aus rheumatologischer und kardialer Sicht eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit.
Aufgrund der psychischen Komorbidität liege aber für eine derartige Verweistätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % vor. Es sei davon auszugehen, dass diese Einschränkung seit dem Jahr 2002 bestehe. Der zuständige psychiatrische Teilgutachter Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unkontrollierten Impulsivität und unterschwelligen Aggressivität kaum in den Arbeitsprozess integrierbar sei (Urk. 13/140/22 ff.). Es wäre ihm jedoch zumutbar, halbtags eine 50%ige Tätigkeit zu verrichten, die er autonom und stressfrei ausführen könne (Urk. 13/140/13).
In der Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen wies der multidisziplinäre Konsensus darauf hin, dass aktuell aus rheumatologischer Sicht die Feststellung im Rahmen der MEDAS-Beurteilung vom Oktober 2002, wonach eine leichte angepasste Tätigkeit lediglich noch zu 50 % zumutbar sei, nicht nachvollzogen werden könne. An bisherigen psychiatrischen Einschätzungen liege vor allem das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Neurologie, Oberarzt der Psychiatrischen Poliklinik des Y.___, vom 17. Juli 2002 vor (vgl. Urk. 13/50/21 ff.). Damals sei keine krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert worden. Aufgrund der heutigen Befunde sei jedoch davon auszugehen, dass schon seit längerem eine andauernde schwere Persönlichkeitsstörung vorliege, welche auch die kardialen Probleme negativ beeinflusst habe. Dies begründe sich in der Impulsivität, der Aggressivität und dem sozial-querulatorischen Verhalten. Im Gutachten von Dr. C.___ seien diese Persönlichkeitszüge eigentlich bereits beschrieben, jedoch nicht als Störung eingestuft worden (Urk. 13/140/25 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die revisionsweise Erhöhung der ab 1. März 2000 zugesprochenen halben Invalidenrente mit der Begründung abgelehnt, dass die polydisziplinäre Abklärung im Z.___ ergeben habe, dass seit 2002 bis heute aus medizinischer Sicht eine unveränderte Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit bestehe. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei es dem Beschwerdeführer möglich, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, wie zum Beispiel als Betriebsmitarbeiter, Abfüller oder Verpackungsmitarbeiter zu 50 % zu arbeiten (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer lässt dem im Wesentlichen entgegenhalten, dass das Gutachten des Z.___ gemäss der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ widersprüchlich sei, sei doch nicht nachvollziehbar, weshalb er, obwohl kaum in den Arbeitsprozess integrierbar, zu 50 % arbeitsfähig sein solle. Des weitern sei die psychiatrische Beurteilung des Z.___ ohne Rücksprache mit Dr. A.___, welche ihn als zu 100 % arbeitsunfähig erachte, erfolgt (Urk. 1).
3.2 Weiterhin unbestritten und durch die medizinischen Akten belegt ist, dass im massgebenden Zeitraum keine wesentliche Verschlechterung des Rückenleidens eingetreten ist (vgl. Urk. 13/50/12 f., 13/140/16 ff.). Was die diesbezügliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das Z.___ (100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit) anbelangt, gilt es zu beachten, dass eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen). Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. D.___ vom 27. August 2002 (Urk. 13/50/25 ff.), gemäss welchem der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, wurde im Urteil vom 27. Juli 2004 im Verfahren Nr. IV.2003.00505 als überzeugend und nachvollziehbar beurteilt (vgl. Urk. 13/94/8 ff.). Im Rückweisungsentscheid vom 30. August 2005 (Urk. 13/123) wurden in rheumatologischer Hinsicht denn auch keine ergänzenden Abklärungen für notwendig erachtet. Ein Abweichen von dieser Beurteilung aufgrund des Z.___-Gutachtens drängt sich nicht auf, weshalb aus rheumatologischer Sicht weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten adaptierten Tätigkeit auszugehen ist.
Nicht in Frage stellen liess der Beschwerdeführer die kardiologische Beurteilung der chronischen koronaren Herzkrankheit durch den Teilgutachter des Z.___ Dr. E.___. Angesichts der grundsätzlichen Übereinstimmung der Beurteilung von Dr. E.___ mit dem Bericht des F.___ vom 21. Juli 2006, gemäss welchem ein sehr schönes Langzeitresultat im RIVA vorliege (Urk. 13/139/1 ff.), und der Beurteilung des Facharztes FMH für Innere Medizin und Kardiologie, Dr. med. G.___, vom 14. April 2006 (Urk. 13/132/1 ff.), welcher den Beschwerdeführer aus kardiologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf die Untersuchungsergebnisse vom Dezember 2005 als zu 100 % arbeitsfähig einstufte, ist als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahr 2006 aus kardiologischer Sicht in einer körperlich angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
Zur Frage, ob und wie lang die kardiologischen Probleme nach dem Vorderwandinfarkt vom 31. Januar 2004 zu einer zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt haben, nimmt das Z.___-Gutachten keine Stellung (Urk. 13/140/22). Jedenfalls ist gestützt auf den Bericht des H.___ vom 8. März 2004 (Urk. 13/101/6-8) von einer anfänglichen vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ob die von der I.___ im Bericht vom 31. März 2004 als vorstellbar erachtete stufenweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit ab 10. März 2004 bis 50 % (Urk. 13/101/4-5) angesichts der anschliessenden mehrfachen Revaskularisierungen bis Juni 2005 (vgl. Urk. 13/140/20 f.) als realistisch zu betrachten ist, muss - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - letztendlich nicht abschliessend geklärt werden.
Zu Recht in Frage stellen liess der Beschwerdeführer dagegen die von der Beschwerdegegnerin aus der psychiatrischen Beurteilung des Z.___ gezogenen Schlüsse. Im Gegensatz zu Dr. C.___, welcher in seinem Teilgutachten vom 17. Juli 2002 zwar bereits eine nervös-aggressive Gereiztheit festgestellt hatte, dieser aber noch keinen Krankheitswert zugeordnet und den Beschwerdeführer von psychiatrischer Seite als zu 100 % arbeitsfähig erachtet hatte (Urk. 13/50/21 ff.), stellte Dr. B.___ im Rahmen der Z.___-Begutachtung am 3. Januar 2007 eine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert.
Dr. B.___ stützte seine Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) auf den festgestellten frustrationsintoleranten, impulsiven und unkontrollierten Eindruck sowie aus eine Affektlabilität, was den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen gemäss ICD-10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 6. Auflage, Bern, 2008, S. 250) entspricht. Gemäss diesen Leitlinien sind die spezifischen Persönlichkeitsstörungen nach ICD-10 F60 nicht stets, aber meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden (S. 246). Im Lichte dessen erscheint denn auch Dr. B.___s Beurteilung, wonach der Beschwerdeführer aufgrund dieser Störung kaum einem Arbeitgeber zuzumuten sei, respektive nicht in ein Team von Mitarbeitern zu integrieren sei, nachvollziehbar.
Zwar erachtete er den Beschwerdeführer rein medizinisch-theoretisch in einer Tätigkeit, die er autonom und stressfrei ausführen könnte, als zu 50 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 13/140/13). Entscheidend aber ist, die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern dem Beschwerdeführer trotz seines Leidens die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf dem ihm nach seinen Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (vgl. obige Erw. 1.2).
Indem Dr. B.___ den Beschwerdeführer aufgrund seiner unkontrollierten Impulsivität und der unterschwelligen Aggressivität weder einem Arbeitgeber als zumutbar noch in ein Team integrierbar erachtete, brachte er deutlich zum Ausdruck, dass die psychische Störung seines Erachtens ein Ausmass aufweist, welches für die Gesellschaft letztlich untragbar ist, auch wenn medizinisch-theoretisch eine Restarbeitsfähigkeit vorhanden wäre. Diese Schlussfolgerung findet im Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ vom 5. Mai 2008 Bestätigung. Dr. A.___ diagnostizierte eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10). Sie erachtete den Beschwerdeführer zumindest seit Behandlungsbeginn am 31. Juli 2006 als zu 100 % arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer sei ständig hoch agitiert, beschimpfe während der ganzen Konsultationen die Ärzte. Er sei sowohl in der Konzentration als auch im Durchhaltevermögen, der Anpassungsfähigkeit und der Belastbarkeit stark eingeschränkt (Urk. 16). Zwar legte Dr. A.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht dar, welcher der diagnostizierten psychischen Krankheiten sie in welchem Umfang Bedeutung beimass. Doch lässt sich aus dem Umstand, dass sie nicht eine andauernde Depression, sondern eine depressive Episode diagnostizierte, ableiten, dass sie der Persönlichkeitsstörung für die seit nahezu zwei Jahren bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit wesentlichen Einfluss beimass.
Damit aber kommt man bei der Würdigung der medizinischen Akten nicht umhin festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit längerer Zeit an einer schweren Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60 leidet, welche sich ganz wesentlich in einer aggressiv-agitierten Haltung mit Impulsivität, einer zur Bedrohlichkeit ausgearteten Angespanntheit und Aggressivität sowie einer emotionalen Instabilität äussert (vgl. auch Urk. 13/140/26). Gestützt auf Dr. B.___, welcher diese Störung als nicht behandelbar erachtete (vgl. Urk. 13/140/27), muss des Weitern als erstellt betrachtet werden, dass die Verwertung der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit durch den Beschwerdeführer für die Gesellschaft letztlich nicht tragbar ist. Eine autonome und stressfreie Arbeit, bei welcher weder eine Integration in ein Team noch der Kontakt mit einem Arbeitgeber notwendig ist, ist nur schwer denkbar. Auch der multidisziplinäre Konsensus des Z.___ kam zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der freien Wirtschaft nicht mehr eingliederbar ist (Urk. 13/140/26). So blieb es denn auch die Beschwerdegegnerin schuldig, dem Beschwerdeführer darzulegen, welche konkreten Tätigkeiten diesem Anforderungsprofil gerecht werden könnten, und die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ ging gar von einer grundsätzlichen Arbeitsunfähigkeit aus.
3.3
3.3.1 Was den Beginn dieser Störung mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit anbelangt, stellte sich das Z.___ auf den Standpunkt, dass die Persönlichkeit des Beschwerdeführers bereits im psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 17. Juli 2002 beschrieben worden, jedoch nicht als Störung diagnostiziert worden sei. Insofern müsse davon ausgegangen werden, dass die heute beschriebene Persönlichkeitsstörung bereits seit mehreren Jahren existiere (Urk. 13/140/26).
Dr. C.___ stellte in seiner Untersuchung vom 17. Juli 2002 zwar die Tendenz zu nervös-aggressiver Gereiztheit fest, bezeichnete den Beschwerdeführer aber als sehr gut schwingungsfähig und insgesamt dem Leben gegenüber positiv eingestellt. Während der Untersuchung habe er sich durchgehend höflich, aufmerksam und konzentriert verhalten. Dass Dr. C.___ angesichts dieser Befunde noch von keiner krankheitswertigen psychischen Problematik ausging (Urk. 13/50/23 f., vgl. auch Erw. 3.6 im Urteil vom 27. Juli 2004 im Verfahren Nr. IV.2003.00505, Urk. 13/94/8 f.), ist nachvollziehbar. Die im Z.___ festgestellten Befunde mit deutlich auffälliger Affektivität mit Angespanntheit, fordernder Aggressivität bis hin zur Bedrohlichkeit und Momenten, die kaum mehr unter Kontrolle zu halten gewesen seien (vgl. Urk. 13/140/12), fanden zwar sicherlich in der bereits von Dr. C.___ festgestellten nervös-aggressiven Persönlichkeitsproblematik ihre Nahrung, doch ist die Krankheitswertigkeit des Geschehens offensichtlich erst nach der Begutachtung durch Dr. C.___ eingetreten.
Wie im Urteil vom 30. August 2005 im Verfahren Nr. IV.2004.00938 ausgeführt, deuten die Berichte der I.___ vom 31. März 2004 (Urk. 13/101/4-5) und von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 30. August 2004 (Urk. 13/101/3) auf eine mögliche massgebende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem Einspracheentscheid vom 4. November 2003 hin (Urk. 13/123/9). Gemäss Dr. J.___ hat sich nach dem Vorderwandinfarkt vom 31. Januar 2004 neben der körperlichen parallel auch die psychische Situation verschlechtert (Urk. 13/101/3). Zwar finden sich sowohl im Bericht der I.___ als auch in demjenigen von Dr. J.___ sowie im Austrittsbericht des H.___ vom 8. März 2004 (Urk. 13/101/6) stets nur Hinweise auf eine Verschlechterung der depressiven Symptomatik. Doch weist die vom psychosomatischen Konsil der I.___ empfohlene Medikation mit Prazine, einem Neuroleptikum zur Behandlung manifestierter psychotischer Störungen einschliesslich manischer Phasen manisch-depressiver Zustände und zur Dämpfung von Erregbarkeit und Hyperaktivität bei Verhaltensstörungen (Arzneimittel-Kompendium der Schweiz 2005, S. 2341), darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer zu jener Zeit zusätzlich zur wiederholt erwähnten Depressivität bereits in einem erheblich agitierten, behandlungsbedürftigen Zustand befunden hat.
Die Kardiologie des F.___ hielt am 21. Februar 2006 aufgrund der Behandlung vom 1. Februar 2004 bis 6. Juli 2005 fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Herzinfarkt an einer schweren depressiven Störung leide, und empfahl deswegen eine erneute Evaluation der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/131/1-4). Am 13. Juli 2006 fand ein psychiatrisches Konsilium im F.___ statt, welches zur Beurteilung führte, dass der Beschwerdeführer an einer agitierten depressiven Symptomatik leide (Urk. 13/139/8-9). Dr. A.___ sodann erklärte, dass der Beschwerdeführer zumindest seit Behandlungsbeginn am 31. Juli 2006 bei der Diagnose einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 16).
3.3.2 Der exakte Schluss auf den Beginn der Persönlichkeitsstörung und der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit erweist sich angesichts der Aktenlage als schwierig. Dennoch rechtfertigt sich gestützt auf die medizinischen Berichte der Schluss, dass beim Beschwerdeführer nach dem Vorderwandinfarkt im Januar 2004 eine deutliche psychische Dekompensation eingetreten ist und sich die Persönlichkeitsstörung angesichts der Medikation mit Prazine spätestens ab Ende März 2004 akzentuiert hat. Hinzu kommt, dass das F.___ seit Behandlungsbeginn im Februar 2004 von einer schweren depressiven Phase ausging (Urk. 13/131/1-4). Angesichts dessen sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von Januar 2004 bis Juni 2005 mehrere kardiologische Eingriffe über sich hatte ergehen lassen müssen, welche zweifelsohne zu wiederholten längeren Arbeitsunfähigkeiten geführt hatte, und dem zusätzlichen Umstand, dass das Z.___ davon ausging, dass die Persönlichkeitsstörung bereits seit mehreren Jahren bestehe, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer seit dem Vorderwandinfarkt am 31. Januar 2004 über keine in der freien Wirtschaft verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr verfügt.
Im Zeitpunkt des Revisionsbegehrens vom 11. August 2004 (Urk. 13/96) dauerte die Verschlechterung des Gesundheitszustandes folglich schon länger als drei Monate an. Aufgrund von Art. 88a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV ist die bisherige halbe Rente des Beschwerdeführers somit per 1. August 2004 auf eine ganze Invalidenrente zu erhöhen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf Erwägungen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zur grundsätzlich bestrittenen Beweistauglichkeit der Gutachten des Z.___ (vgl. Urk. 1 S. 5) verzichtet werden.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2
4.2.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
4.2.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der eingereichten Kostennote vom 9. Dezember 2009 (Urk. 17/1-2) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 7,58 Stunden und Barauslagen von Fr. 88.80 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr. 1'726.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer), welche dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zuzusprechen ist (§ 89 Abs. 1 der Zürcher Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 12 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. November 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2004 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'726.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).