Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Sager
Urteil vom 27. Februar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter
Acocella Keller Wolf Schilter, Rechtsanwälte und Urkundspersonen
Herrengasse 3, Postfach 17, 6431 Schwyz
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1953 geborene X.___ hatte sich wegen chronischer Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule und beider Schultern (Urk. 7/2) am 27. März 1997 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 6. Juli 1998 (Urk. 7/3) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), das Rentenbegehren der Versicherten ab.
Am 23. Dezember 1998 liess sich X.___ erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmelden (vgl. Urk. 7/9 S. 1). Die IV-Stelle holte daraufhin Arztberichte ein (Urk. 7/5-6) und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. September 1999 (Urk. 7/9) wiederum ab. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 1999 (vgl. Urk. 7/12 S. 3) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 31. Januar 2001 im Verfahren Nr. IV.1999.00594 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/12). In der Zwischenzeit hatte sich die Versicherte am 29. Januar 2001 bereits wieder bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/11). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/15-16, Urk. 7/21) und veranlasste die Begutachtung der Versicherten am Y.___ (Y.___-Gutachten vom 26. September 2003, Urk. 7/39). Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 wiederum ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei der Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit voll zumutbar. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 19 % berechtige nicht zu einer Invalidenrente (Urk. 7/42). Die gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 24. November 2003 (Urk. 7/47) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2004 ebenfalls ab (Urk. 7/56). Dieser Einspracheentscheid erwuchs in Rechtskraft. In der Folge bezog die Versicherte von März 2004 bis März 2006 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/75 S. 1).
1.2 X.___ meldete sich am 6. November 2006 erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/66). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht (Urk. 7/78; vgl. auch Urk. 7/81) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/83) ein und zog aufgrund der von der Beschwerdeführerin erlittenen Unfälle die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) bei (Urk. 7/79 S. 1-250). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/86, Urk. 7/93) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 7. November 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte könne weiterhin einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % nachgehen. Bei einem Invaliditätsgrad von 19 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.
2.1 Am 10. Dezember 2007 liess die Versicherte Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur näheren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Folge wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 6. März 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
2.2 Auch gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 11. Februar 2009, mit welchem über die unfallversicherungsrechtlichen Folgen der vier Unfälle vom 5. Mai 2000, vom 15. September und 30. Oktober 2004 sowie vom 4. Juli 2005 befunden worden war (Urk. 2 im Verfahren Nr. UV.2009.00099), hat X.___ am hiesigen Gericht Beschwerde erhoben. Über die gestellten Anträge entscheidet das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2009.00099 mit heutigem Urteil.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 7. November 2007 erging und sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2008 verwirklicht hat, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
3.
3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung der Versicherten eingetreten und hat den geltend gemachten Rentenanspruch mit Verfügung vom 7. November 2007 wiederum verneint (Urk. 2). Eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage unterbleibt somit.
3.2 Die IV-Stelle hielt fest, eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Da der Invaliditätsgrad lediglich 19 % betrage, habe sie keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2, Urk. 6).
Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei wegen der erlittenen Unfälle eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten. Die IV-Stelle habe trotz der Verschlechterung ungenügende Abklärungen vorgenommen. Es sei eine interdisziplinäre Begutachtung vorzunehmen, welche auch die psychischen Beschwerden berücksichtige (Urk. 1).
3.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob es seit der letzten Verfügung vom 30. Oktober 2003 (Urk. 7/42) beziehungsweise dem Einspracheentscheid vom 16. Januar 2004 (Urk. 7/56) zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und mithin einer Arbeitsunfähigkeit gekommen ist, welche zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente führt.
4.
4.1 Zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 30. Oktober 2003 (Urk. 7/42) beziehungsweise des Einspracheentscheids vom 16. Januar 2004 (Urk. 7/56) lagen bei der Beschwerdeführerin gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 26. September 2003 ein chronisches Zervikalsyndrom bei einer Osteochondrose C5/6 ohne radikuläre Ausfälle und ein Panalgiesyndrom vor. Eine leidensangepasste, leichte bis mittelschwere Tätigkeit wurde zu 100 % als zumutbar erachtet (Urk. 7/39 S. 14 und S. 18). Dabei ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begutachtung im August 2003 die Unfälle vom 5. Mai 2000 und vom Februar 2002 schon erlitten hatte, und diese somit im Gutachten vom 26. September 2003 Berücksichtigung fanden (vgl. Urk. 7/39 S. 7 und S. 16).
4.2 Für die Zeit nach dem vierten Unfallereignis vom 4. Juli 2005 (Urk. 7/79 S. 94) geben im Wesentlichen die folgenden Berichte über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Auskunft:
Im Bericht von PD Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 15. Januar 2007 wurden die Diagnosen eines spondylogenen Syndroms bei einem Status nach zweimaligem Distorsionstrauma (15.09.04 und 04.07.05), eines leichten gutartigen paroxysmalen Lagerungsschwindels und einer Periarthropathia humeroscapularis beidseits aufgeführt. In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hielt er fest, eine interdisziplinäre Beurteilung erscheine ihm sinnvoll (Urk. 7/78 S. 1 f.).
SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 27. Oktober 2006 aus, die Beschwerdeführerin habe über Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Arme und Schwindel geklagt. Die neurologischen Untersuchungen hätten den Schwindel unspezifisch eingeordnet. Es lägen degenerative Veränderungen der HWS mit eindrücklichen Veränderungen C3/4 und C5/6 vor. Die übrige Wirbelsäule sei unauffällig. Seine Untersuchung habe sodann wenig eindrückliche Befunde ergeben mit einer Bewegungseinschränkung der HWS, einer Druckdolenz in der HWS-Nackenmuskulatur und am okzipitalen Ansatz rechtsbetont mit leicht hypertoner Muskulatur. Daraus ergebe sich eine leichte Belastungsintoleranz. Die linke Schulter zeige keine pathologischen Befunde. Die vorbestehenden degenerativen Veränderungen würden die unspezifischen Symptome mit Verspannung, Bewegungseinschränkung und leichter Belastungsintoleranz erklären. Aufgrund des Habitus und der Konstitution der Versicherten seien sehr schwere Tätigkeiten nicht mehr möglich. Eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit mit vereinzelten Zusatzbelastungen von 10 bis 15 kg und ohne ausschliessliche Überkopfarbeiten oder vorgeneigte Arbeitspositionen sei aber vollzeitig und vollschichtig zumutbar. Die Beschwerdeführerin gebe sich selbstlimitierend und sei gegenüber einer erneuten Arbeitsaufnahme zurückhaltend eingestellt (Urk. 7/79 S. 28-33).
Bereits im Bericht vom 5. September 2006 hatte med. pract. B.___ ausgeführt, sie habe die Beschwerdeführerin per 3. November 2005 für leichte Arbeiten zu 100 % arbeitsfähig geschrieben (Urk. 7/79 S. 48 f.).
Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte sodann in seinem Bericht vom 6. Dezember 2005 die Diagnosen eines Status nach vermutlich zweimaligem Distorsionstrauma der HWS und eines leichten, gutartigen paroxysmalen Lagerungsschwindels mit wahrscheinlich zusätzlicher Komponente seitens der Halswirbelsäule. Er habe die Versicherte über die Durchführung der sogenannten Epley-Manöver instruiert. Die regelmässige Durchführung dieser Übungen führe in der Regel zu einer signifikanten Rückbildung des gutartigen paroxysmalen Lagerungsschwindels. Eine zusätzliche Schwindelkomponente sei auf die vermutlich zweimalige Schädigung der oberen Halswirbelsäule zurückzuführen und sei etwas schwieriger zu behandeln (Urk. 7/79 S. 120 f.).
Zu erwähnen ist schliesslich das von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebene Gutachten der D.___ (nachfolgend: D.___-Gutachten vom 12. Dezember 2007, Urk. 7/IV/38-44 im Verfahren Nr. UV.2009.00099). Zwar wurde es von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht, obwohl es nur kurz nach Erlass der Verfügung vom 7. November 2007 (Urk. 2) erstellt und gegenüber der IV-Stelle erwähnt worden war (vgl. Urk. 7/96 S. 1 f.). Da das D.___-Gutachten Aufschluss über den Gesundheitszustand im zu beurteilenden Zeitraum vor Erlass der Verfügung 7. November 2007 gibt, und die Beschwerdeführerin Kenntnis von dessen Inhalt hat, ist es trotzdem zu berücksichtigen. Im D.___-Gutachten wurden die Diagnosen einer Zervikobrachialgie rechtsbetont, eine transiente Exazerbation der muskulo-skelettalen Beschwerden und der subjektiven Schwindelsymptomatik sowie eine unfallbedingte leichte kognitive Funktionsstörung im Bereich fronto-basaler und tieferer Strukturen (Hirnstamm) diagnostiziert (Urk. 7/IV/42 S. 8 im Verfahren Nr. UV.2009.00099). Als Verkäuferin in einer E.___ sei die Versicherte zu maximal 20 % eingeschränkt. In den früher ausgeübten Tätigkeiten als Raumpflegerin, Tellerwäscherin oder in der industriellen Gipfeliproduktion sollte eine Arbeitsfähigkeit selbst unter möglichen schmerzassoziierten Aufmerksamkeitseinbussen bewältigbar sein. Für leichte Arbeiten ohne wiederholte Überkopfarbeiten, ohne Zwangspositionen des Kopfes und ohne Arbeiten an rotierenden Maschinen sei die Beschwerdeführerin ganztags arbeitsfähig. Gesamthaft dürfe die Arbeit für leichte Arbeiten schmerzbedingt um 10 % reduziert sein. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe seit circa 2004 (Urk. 7/IV/43 S. 4 ff. im Verfahren Nr. UV.2009.00099; vgl. auch Urk. 7/IV/42 S. 10 f. im Verfahren Nr. UV.2009.00099).
4.3 Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - gegenüber dem Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 30. Oktober 2003 (Urk. 7/42) beziehungsweise des Einspracheentscheids vom 16. Januar 2004 (Urk. 7/56; vgl. Erw. 4.1) - infolge des von Dr. Z.___ und den D.___-Gutachtern neu diagnostizierten subjektiven Schwindels und der im Wesentlichen schmerzbedingten, leichten kognitiven Funktionsstörung (Urk. 7/78 S. 1 f., Urk. 7/IV/42 S. 8 und Urk. 7/IV/38 S. 11 im Verfahren Nr. UV.2009.00099) verschlechtert hat, kann offen gelassen werden. Denn es ergibt sich aus den Berichten von Dr. A.___ und med. pract. B.___ übereinstimmend, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten, leichten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/79 S. 33, Urk. 7/79 S. 48). Darauf ist abzustellen, und es sind keine weiteren Abklärungen nötig (vgl. Urk. 1 S. 4 f.), zumal nicht davon auszugehen ist, dass eine weitere Untersuchung - angesichts des D.___-Gutachtens - eine abweichende Einschätzung ergäbe. Insbesondere konnte die IV-Stelle angesichts der neurologischen Untersuchung durch Dr. C.___ (vgl. Urk. 7/79 S. 120 f.) auf eine neurologische und mangels entsprechender Hinweise auf eine psychiatrische Untersuchung verzichten (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 Erw. 1d S. 162). Dabei kann die im D.___-Gutachten attestierte, geringfügige, 10%ige schmerzbedingte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/IV/43 S. 6 und Urk. 7/IV/42 S. 10 f. im Verfahren Nr. UV.2009.00099) keine Berücksichtigung finden, da bei der Beschwerdeführerin anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung nur wenig eindrückliche Befunde im Sinne einer Bewegungseinschränkung der HWS und einer Druckdolenz mit leicht hypertoner Muskulatur vorlagen (Urk. 7/79 S. 32, vgl. auch Urk. 7/IV/41 S. 22 f. im Verfahren Nr. UV.2009.00099), auch Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 15. Januar 2007 keine weiteren Befunde aufführte (Urk. 7/78 S. 1 f.), und keine psychiatrische Diagnose gestellt werden konnte, welche die Schmerzsituation als unüberwindbar erscheinen lassen würde (Urk. 7/IV/43 S. 3 und Urk. 7/IV/39 S. 8 im Verfahren Nr. UV.2009.00099). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine entsprechende Reduktion im Rahmen des leidensbedingten Abzugs Berücksichtigung fand (vgl. Urk. 7/84 S. 4; vgl. Erw. 4.4).
Zu erwähnen ist sodann, dass von den von der SUVA bis zum 2. November 2005 bezahlten Unfalltaggeldern weder auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch auf eine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit geschlossen werden kann (vgl. Urk. 1 S. 4). Denn für die Ausrichtung von Taggeldern der Unfallversicherung wird nicht auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, sondern auf die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit abgestellt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass es im Anschluss an die Unfälle jeweils lediglich zu kurzfristig reduzierten Arbeitsfähigkeiten gekommen ist (vgl. Urk. 7/79 S. 33).
4.4 Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55'269.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44'694.-- (unter Berücksichtigung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit sowie eines leidensbedingten Abzuges von 10 %) resultiert für das Jahr 2006 eine Lohneinbusse von Fr. 10'575.-- und demnach ein Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 2, Urk. 7/84 S. 4). Diese Invaliditätsbemessung der IV-Stelle ist nicht zu beanstanden, zumal sie den Akten (vgl. Urk. 7/12 S. 13, Urk. 7/41-42) und der Rechtslage (vgl. Erw. 2.3; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2006 [LSE], Tabelle TA1 S. 25; Die Volkswirtschaft 9-2009, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 94 f.) entspricht. Ausserdem wurde sie nicht bestritten (Urk. 1). Es ist daher von einem Invaliditätsgrad von 19 % auszugehen, welcher zu keiner Rente berechtigt.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Arthur Schilter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7/IV/38-44 im Verfahren Nr. UV.2009.00099
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).