IV.2007.01538
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 17. April 2008
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
Engelgasse 214, 9053 Teufen AR
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 J.___, geboren 1959, meldete sich am 17. Juni 2005 bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen (medizinische Eingliederungsmassnahmen) an (Urk. 10/1/6 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für berufliche Massnahmen und Rente einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen (Urk. 10/12). Dagegen erhob die Versicherte am 14. November 2005 Einsprache und beanspruchte insbesondere eine Rente und gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Einspracheverfahren (Urk. 10/19/1-5). Mit Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten bezüglich der Leistungen ab und stellte in Aussicht, dass bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege später verfügt werde (Urk. 10/27/1-6). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Mit Verfügung vom 9. März 2006 hiess die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung im Einspracheverfahren gut (Urk. 10/28/1-4).
1.2 Gleichzeitig war an hiesigem Gericht ein krankenversicherungsrechtliches Beschwerdeverfahren in Sachen der Versicherten hängig (Prozess Nr. KV.2004.00112). In teilweiser Gutheissung der von der Versicherten gegen deren Krankentaggeldversicherer erhobenen Beschwerde hat das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Januar 2006 (Prozess Nr. KV.2004.00112; Urk 10/33/1-15) erkannt, dass bis 14. Januar 2005 ein Anspruch der Versicherten auf ein volles Taggeld und ab 15. Januar 2005 ein Anspruch auf ein Taggeld für eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.3 Am 6. April 2006 beantragte die Versicherte die prozessuale Revision beziehungsweise die Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2005 mit der Begründung, dass das Urteil betreffend Taggeldversicherung vom 19. Januar 2006 eine neue Tatsache, beziehungsweise ein neues Beweismittel darstelle. Gleichzeitig beantragte die Versicherte für das Verwaltungsverfahren der prozessualen Revision beziehungsweise Wiedererwägung die unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 10/29/1-5). Am 10. Juli 2006 (Urk. 10/39) und am 21. September 2006 (Urk. 10/45/1-2) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie auf ihr Wiedererwägungsgesuch vom 6. April 2006 nicht eintrete. Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren betreffend prozessuale Revision beziehungsweise Wiedererwägung wegen Aussichtslosigkeit ab (Urk. 10/40/1-2). Die von der Versicherten am 17. Juli 2006 gegen die Verfügung vom 10. Juli 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 10/42/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 6. Oktober 2006 (Prozess Nr. IV.2006.00622; Urk. 10/52/1-10) ab.
1.4 Mit Entscheid vom 2. April 2007 trat das hiesige Gericht auf die von der Versicherten gegen die Mitteilung vom 21. September 2006 betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um Wiedererwägung (Urk. 10/45/1-2) erhobene Beschwerde vom 23. Oktober 2006 (Urk. 10/56/3-9) nicht ein und wies die Sache an die IV-Stelle zur Beurteilung des Gesuchs vom 6. April 2006 um prozessuale Revision des Einspracheentscheids vom 13. Dezember 2005 zurück (Prozess Nr. IV.2006.00900; Urk. 10/65/7).
1.5 Am 23. August 2007 nahm die Versicherte zum Vorbescheid vom 22. Juni 2007 betreffend prozessuale Revision (Urk. 10/67/1-2) Stellung und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren (Urk. 10/70/1-6), welches die Sie am 28. September 2007 ergänzend begründete (Urk. 10/72/1-3) und belegte (Urk. 10/73/1-23). Mit Verfügung vom 7. November 2007 wies die IV-Stelle das Gesuch der Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren wegen fehlender Bedürftigkeit ab (Urk. 2 = Urk. 10/75/1-3).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 10. Dezember 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren. Gleichzeitig stellte die Versicherte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Februar 2008 (Urk. 11) als geschlossen erklärt wurde. Mit Verfügung vom 10. März (Urk. 12) wurden der Beschwerdeführerin Zusatzfragen in Bezug auf ihre finanzielle Situation gestellt, die mit Schreiben vom 8. April 2008 beantwortet wurden (Urk. 14, 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Zu prüfen ist vorerst, wie es sich mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren verhält.
1.1 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung, räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht eine bundesrechtliche Regelung des Armenrechts im Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 201 Erw. 4.1, 131 V 155 Erw. 3.1). Die hinsichtlich der im Rahmen von Art. 4 altBV (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV) zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 Erw. 2 mit Hinweisen, AHI 2000 S. 164 Erw. 2b) ist nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin anwendbar (BGE 132 V 201 Erw. 4.1; Urteile des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen M. vom 29. November 2004, I 557/04, Erw. 2.1, in Sachen W. vom 12. Oktober 2004, I 386/04, Erw. 2.1). Eine anwaltliche Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 117 V 408 Erw. 5a, 114 V 235 Erw. 5b, AHI 2000 S. 163 Erw. 2a). Könnte der Einsprecher im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung beanspruchen, hat er bei Obsiegen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 130 V 572 f. Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Während demnach die sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren nur ausnahmsweise zu bejahen ist, ist die unentgeltliche Rechtsvertretung im kantonalen Beschwerdeverfahren nach der Rechtsprechung grundsätzlich zu bewilligen, sofern sie nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen nicht als unnötig erscheint. An die Voraussetzungen der sachlichen Notwendigkeit einer Verbeiständung ist im Verwaltungsverfahren demnach ein strengerer Massstab anzulegen als im kantonalen Gerichtsverfahren. Der Gesetzgeber hat diese Praxis bei der Schaffung des ATSG übernommen und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass im Verwaltungsverfahren der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt wird, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG), im kantonalen Prozess, wo sie es rechtfertigen (Art. 61 lit. f Abs. 2 ATSG; Urteile des EVG in Sachen A. vom 24. Januar 2006, I 812/05, Erw. 4.3 f., in Sachen S. vom 30. Januar 2007, C 164/06, Erw. 5.3.1).
Nach Art. 61 lit. f ATSG muss das Recht, sich vor dem kantonalen Versicherungsgericht verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 135 Erw. 2.3.1; 128 I 235 Erw. 2.5.3).
2.
2.1 Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG können rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide Gegenstand einer Revision bilden, wenn entscheidende neue Tatsachen entdeckt oder entscheidende Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung vor Erlass der Verfügung oder des Einspracheentscheides unmöglich war (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.2 Das krankenversicherungsrechtliche Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2006 in Sachen der Beschwerdeführerin (Urk 10/33/1-15) ist erst nach Erlass des Einspracheentscheides vom 13. Dezember 2004 (Urk. 10/27/1-6) ergangen und damit zum Vornherein nicht geeignet, eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG darzustellen. Im Übrigen ist der Entscheid vom 19. Januar 2006 auch inhaltlich nicht geeignet, im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren eine entscheidende neue Tatsache darzustellen. Denn Prozessthema des erwähnten Entscheids war nicht das Bestehen und der Umfang der Erwerbsfähigkeit, sondern ausschliesslich die Frage nach dem Umfang des Taggeldanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 20. Oktober 2004 und damit die Frage nach dem Bestehen und Grad der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf im massgebenden Zeitraum.
2.3 Unter diesen Umständen erscheinen in Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 6. April 2006 um prozessuale Revision des Einspracheentscheides vom 13. Dezember 2005 die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als die Verlustgefahren, weshalb das Gesuch als aussichtslos zu bezeichnen ist. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. November 2007 (Urk. 2) das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.
3. Im Übrigen fehlte es vorliegend auch an der für den Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung vorausgesetzten Bedürftigkeit der Gesuchstellerin und damit an einer Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren:
3.1 Der prozessuale Notbedarf ist praxisgemäss gestützt auf betreibungsrechtliche Grundlagen über die Berechnung des Existenzminimums zu ermitteln (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs vom 23. Mai 2001; RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2). Die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege liegen hingegen höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV Nr. 119 S. 155 Erw. 2, 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2; Urteil des EVG in Sachen N. vom 22. Januar 2007, H 27/2005, Erw. 4.1.2.1; vgl. BGE 124 I 2 Erw. 2a). Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege zielt vielmehr darauf ab, einer einkommensschwachen Partei die Führung eines Prozesses zu ermöglichen. Sie darf nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Als bedürftig gilt demnach eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4).
3.2 Bei der Ermittlung des prozessualen Notbedarfs darf nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden (Urteil des EVG in Sachen H. vom 4. Oktober 2005, 5P.295/2005, Erw. 2.2 und 2.3.2). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich vielmehr nach den individuellen Umständen des konkreten Einzelfalles und der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören auch sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers (BGE 124 I 2 Erw. 2a, 120 Ia 181 Erw. 3a, je mit Hinweisen). Allerdings darf die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteil des EVG in Sachen N. vom 22. Januar 2007, H 27/2005, Erw. 4.1.2.2).
3.3 Bei Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zu würdigen (BGE 120 Ia 179, 108 Ia 109 Erw. 5b mit Hinweisen). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Situation zur Zeit der Gesuchstellung; das heisst, es ist einerseits sämtlichen finanziellen Verpflichtungen der Gesuchstellerin Rechnung zu tragen, und es sind anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die Vermögenssituation der Gesuchstellerin beachtlich (BGE 119 Ia 12 f. Erw. 3a, 118 Ia 370 f. Erw. 4 mit Hinweisen).
4.
4.1 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten und ihren beiden 16 und 21 Jahre alten Kindern in Haushaltsgemeinschaft lebt (Urk. 7 S. 4, Urk. 10/61 Ziff. 3, Urk. 10/73/1 Ziff. 3), und dass der 21 Jahre alte Sohn einen Monatslohn von rund Fr. 2'400.-- (Urk. 7 S. 4, vgl. Urk. 10/73/2 Ziff. 5) erzielt. Aufgrund des Kreisschreibens für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs wird für ein Ehepaar in Haushaltsgemeinschaft als minimaler monatlicher Grundbedarf ein Betrag von Fr. 1'550.-- und für ein Kind bis zum Alter von 18 Jahren ein solcher von Fr. 500.-- festgesetzt. Zusätzlich werden zur Berechnung des erweiterten Existenzminimums für Ehepaare ein Betrag von Fr. 500.-- und für jedes Kind bis 18 Jahre ein Betrag von je Fr. 100.-- als Freibeträge berücksichtigt.
4.4 Gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs vom 23. Mai 2001 ist der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Es ist ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnungskosten in Abzug zu bringen. Die Beschwerdeführerin und ihre Ehegatte leben mit einem erwachsenen Sohn in Hausgemeinschaft, wobei der erwachsene Sohn monatlich einen Betrag von Fr. 617.-- an die Kosten der Wohnungsmiete und der Haushaltführung beiträgt (Urk. 7 S. 4). Nach Ziff. F.5.2 der SKOS-Richtlinien beträgt die empfohlene Entschädigung für die Haushaltführung Fr. 550.-- bis Fr. 900.--. Im seinem Urteil in Sachen A. vom 12. Februar 2007, 2P.289/2006, Erw. 2.5.1 f., hat das Bundesgericht in anderem Zusammenhang erkannt, dass die Berücksichtigung eines monatlicher Beitrages an die Haushaltsführung von Fr. 750.-- von einem erwerbstätigen, erwachsenen Sohn nicht willkürlich sei. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass ihr 21 Jahre alte Sohn in massgeblicher Art und Weise im Haushalt mitarbeitete. Es ist daher davon auszugehen, dass diesem ein monatlicher Beitrag an die Haushaltsführung im Betrag von Fr. 750.-- zuzumuten ist. Ein Betrag in dieser Höhe ist daher bei der Bemessung des prozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen.
4.5 In Berücksichtigung des eingereichten Formulars „Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung“ (Urk. 7) sowie der eingereichten Belege (Urk. 8/1-14) sowie der Akten, insbesondere Urk. 10/73/1-12), ist von folgenden monatlichen Einkünften und Ausgaben der Beschwerdeführerin auszugehen:
Die Einnahmen betragen monatlich: | | |
Nettolohn Ehegatte inklusive Kinderzulagen (Urk. 8/1) | Fr. | 4’367.60 |
Haushaltsbeitrag volljähriger Sohn (Urk. 7 S. 4) | Fr. | 750.-- |
Total | Fr. | 5’117.60 |
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4.6 Bei den Ausgaben ist der Mietzins für den Aussenparkplatz nicht zu berücksichtigen, da davon auszugehen ist, dass es sich beim Motorfahrzeug des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht um ein Kompetenzstück handelt. In Abweichung von den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach ihre durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für Telefongespräche, Fernsehen und Internet Fr. 176.30 betragen (Urk. 7 S. 5), ist in Übereinstimmung mit den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; Bern, 2005, Unterkapitel B.2.2) ein Betrag von rund Fr. 36.-- monatlich für Nachrichtenübermittlung (Post- und Telefonkosten) zu berücksichtigen (2 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ab dem Jahre 2005 von Fr. 1'786.--; vgl. Michael Gerfin, Schlussbericht Evaluation der Richtlinien der SKOS, zuhanden der SKOS, vom 3. Juni 2004). Für die Kosten des Fernsehempfanges sind die an die Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfang, Billag AG, zu entrichtenden Gebühren von monatlich Fr. 38.50 zu berücksichtigen.
Die Ausgaben betragen monatlich: | | |
Grundbetrag für ein Ehepaar in Haushaltsgemeinschaft
Grundbetrag für 1 Kind bis 18 Jahren | Fr.
Fr. | 1'550.--
500.-- |
Mietzins Wohnung (inklusive Heizung und Nebenkosten; Urk. 8/3) | Fr. | 1’618.-- |
Nachrichtenübermittlung
Radio- und Fernsehempfang | Fr.
Fr. | 36.--
38.50 |
Steuern Staat (Urk. 8/6)
Steuern Bund (Urk. 8/6) | Fr.
Fr. | 116.30
11.40 |
Krankenkasse (Urk. 8/9)
Krankenkasse Ehegatte (Urk. 8/12)
Krankenkasse minderjähriger Sohn (Urk. 8/7)
abzüglich Prämienverbilligung (Urk. 8/13)
Hausratsversicherung (Urk. 7 S. 5) | Fr.
Fr.
Fr.
Fr.
Fr. | 263.20
255.40
79.30
-195.--
26.55 |
Total | Fr. | 4'299.65 |
|
|
|
|
============
4.7 Aus dem Vergleich der Einnahmen von Fr. 5’117.60 und der Ausgaben von Fr. 4’401.45 resultiert ein Überschuss über das prozessuale Existenzminimum von Fr. 716.15 wovon folgende monatliche Freibeträge abgezogen werden:
1 Ehepaar
1 Kind (unter 18 Jahren) | Fr.
Fr. | 500.--
100.-- |
4.8 Nach Abzug der Freibeträge von Fr. 600.-- verbleibt ein Überschuss der Einkünfte der Beschwerdeführerin über das erweiterte Existenzminimum von monatlich Fr. 116.15. Unter diesen Umständen fehlt es der Beschwerdeführerin an der Bedürftigkeit und somit an einer Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.
5. Nach Gesagtem ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Vorbescheidverfahren betreffend prozessuale Revision des Einspracheentscheides vom 13. Dezember 2005 zu verneinen, weshalb die gegen die Verfügung vom 7. November 2007 erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Des Gleichen ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2007 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung vom 10. Dezember 2007 wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).