IV.2007.01540
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 30. März 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Nachdem ein früheres Leistungsbegehren von X.___, geboren 1952, mit Verfügung vom 5. November 1999 (Urk. 10/8) abgewiesen worden war, ersuchte der Versicherte mit der Begründung, er sei seit dem 13. Februar 1996 aufgrund einer Purpura Schoenlein-Henoch (Autoimmunkrankheit) vollständig arbeitsunfähig, am 13. März 2001 die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, um Ausrichtung einer Rente (Urk. 10/9). Nach Beizug verschiedener Arztberichte und erwerblicher Abklärungen veranlasste die IV-Stelle die Begutachtung des Versicherten durch das Y.___ (Gutachten vom 16. September 2002, Urk. 10/18/1-14) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/28 und 10/21) mit Verfügung vom 30. Januar 2003 einen Rentenanspruch (Urk. 10/23). Die hiergegen am 18. Februar 2003 erhobene Einsprache (Urk. 10/24) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 3. September 2003 (Urk. 10/32) ab.
1.2 Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 6. Oktober 2003 durch Max S. Merkli Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ergänzende medizinische Abklärungen durchzuführen (Urk. 10/33/3-10). Mit Urteil vom 24. Mai 2004 (IV.2003.00366) wies das hiesige Gericht in Gutheissung der Beschwerde die Sache zur Abklärung der invaliditätsrechtlichen Qualifikation und der erwerblichen Verhältnisse sowie zur neuen und umfassenden ärztlichen Begutachtung an die IV-Stelle zurück (Urk. 10/39).
1.3 In Umsetzung des gerichtlichen Entscheides tätigte die IV-Stelle erwerbliche Abklärungen (Urk. 10/42, 10/44, 10/55) und gab bei der Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 10/45). Den auf den 19. Februar 2007 festgesetzten Begutachtungstermin (Urk. 10/60) konnte der Beschwerdeführer indes aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen (vgl. Urk. 10/61, 10/64-67). Nach Auflage des Berichts des A.___ vom 4. Mai 2007 (Urk. 10/74), wo sich X.___ vom 13. März bis zum 19. April 2007 stationär hatte behandeln lassen, der Einholung der Stellungnahme von Dr. med. B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 16. Juli 2007 (Urk. 10/77/3) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/78-82) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 8. November 2007 (Urk. 2/1-2) mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
2.
2.1 Dagegen liess X.___ durch Max S. Merkli am 10. Dezember 2007 unter Auflage des Berichts von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 30. April 2007 (Urk. 3/10) Beschwerde erheben und beantragen, in Abänderung der angefochtenen Verfügungen vom 8. November 2007 sei dem Beschwerdeführer rückwirkend ab März 2000 eine ganze Rente auszurichten, auf welche objektiv bereits ab Oktober 1999 Anspruch bestanden habe (Urk. 1).
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2008 (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-86) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. April 2008 (Urk. 11) geschlossen.
2.3 Am 22. Juli 2008 (Urk. 12) liess der Beschwerdeführer Bestätigungen in Bezug auf seine langjährige Pflegebedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/1-4) einreichen, wozu sich die Beschwerdegegnerin indes nicht mehr vernehmen liess.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig ist allein der Rentenbeginn.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hatte aufgrund polnischer Arztberichte eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit seit dem 31. Mai 2004 als ausgewiesen erachtet, weshalb der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2005 Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 2/2 S. 3). Für den davor liegenden Zeitraum bestehe Beweislosigkeit, welche dem Beschwerdeführer anzurechnen sei (Urk. 9).
1.3 Dagegen liess der Beschwerdeführer vorbringen, die ärztlichen Berichte aus Polen liessen die Frage, ob die vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht bereits früher eingetreten sei, offen. Zwar seien sie am 31. Mai 2004 verfasst worden. Die entsprechenden Untersuchungen seien aber bereits Wochen bis Monate vorher erfolgt. Unter Berücksichtigung der älteren ärztlichen Berichte habe mit überwiegender Wahrscheinlich als erstellt zu gelten, dass der Alkoholabusus des Beschwerdeführers bereits lange vor dem Jahre 2004 zu einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden körperlichen und geistigen Gesundheitsschaden geführt habe. So sei die Diagnose der Polyneuropathie schon im Bericht des F.___ vom 12. November 1998 erwähnt und vermutlich noch früher erstmals diagnostiziert worden. Ebenso spreche sich dieser Bericht über die ausgeprägte Müdigkeit, die reduzierte Leistungsfähigkeit sowie die leichte Gangunsicherheit des Beschwerdeführers aus (Urk. 1 S. 5). Schliesslich habe Dr. D.___ im Bericht vom 11. Juni 2001 festgehalten, es bestehe seit dem Jahre 1996 ein chronischer Aethylabusus, welcher wahrscheinlich auf einer reaktiven Depression, ausgelöst durch die Purpura Schoenlein-Henoch, beruhe. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass ein Schädel-CT vom 13. Mai 2002 eine Hirnatrophie habe erkennen lassen. Daraus folge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass der Aethylabusus bereits lange vor Mai 2004 zu einem körperlichen sowie psychischen Gesundheitsschaden von invalidisierendem Ausmass geführt habe. Schliesslich habe Dr. D.___ am 9. Juni 2001 in Bezug auf das lumbospondylogene Syndrom eine Bürotätigkeit höchstens zu 50 % als zumutbar erachtet. Auch aus dem Bericht der Klinik E.___ vom 4. April 2001 ergebe sich, dass eine sitzende Tätigkeit nur mit begrenzter Dauer möglich sei. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit bereits im Jahre 1999, möglicherweise schon früher, aufgrund invalidisierender Gesundheitsschädigungen in erheblichem Umfang - mindestens jedoch zu 50 % - arbeits- und erwerbsunfähig gewesen sei, weshalb der Rentenanspruch spätestens im Jahre 2000 entstanden sei. Es erscheine indes gerechtfertigt, den Rentenbeginn auf Herbst 1998 festzusetzen, wenngleich das F.___ eine leichte Bürotätigkeit aus rheumatologischer Sicht als zumutbar erachtet habe, habe der entsprechende Bericht die Alkoholkrankheit und deren Folgen doch nicht berücksichtigt. Damit sei im Oktober 1999 der Rentenanspruch entstanden, wobei ein Leistungsbezug infolge verspäteter Anmeldung (per März 2001) erst ab März 2000 erfolgen könne. In diesem Zeitpunkt habe aber mit Sicherheit bereits eine Invalidität von mehr als 70 % vorgeherrscht, so dass sich der Anspruch über den ganzen Zeitraum ab März 2000 auf eine ganze Rente erstrecke (Urk. 1 S. 6).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtenen Verfügungen am 8. November 2007 ergingen, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.2
2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2.2 Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt. Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen T. vom 5. November 2002, I 758/01, Erw. 3.2, und P. vom 19. Juni 2002, I 390/01, Erw. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 23. Oktober 2002, I 192/02, Erw. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 29. August 1994, I 130/93). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. Erw. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01, Erw. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis, 99 V 28 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3.
3.1 Im Bericht vom 12. November 1998 zuhanden der IV-Stelle (Urk. 10/1) diagnostizierten PD Dr. med. G.___, Oberarzt, und Dr. med. R.___, Oberarzt i.V., Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, F.___, beim Beschwerdeführer (1) eine chronische Purpura Schoenlein-Henoch mit initial leukozytoklastischer Vaskulitis, Mononeuritis multiplex, Oligoarthritis, Glomerulonephritis mit nephrotischem Syndrom und ulzerierender Colitis im April 1996, residueller Polyneuropathie der unteren Extremitäten mit Regredienztendenz, leichter Proteinurie mit wahrscheinlich chronischem Nierenschaden ohne Beeinträchtigung der Nierenfunktion sowie (2) einen Tumor rechte Mamma unklarer Ätiologie. Die Ärzte legten dar, beim Beschwerdeführer fänden sich aktuell noch residuelle Zeichen einer chronisch verlaufenden Purpura Schoenleich-Henoch mit Hinweisen auf einen chronischen, mild ausgeprägten Nierenschaden sowie eine persistierende Polyneuropathie. Sie führten weiter aus, bislang dem Beschwerdeführer für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eines selbständigen Immobilienhändlers keine Arbeitsunfähigkeit attestiert zu haben. Für eine leicht belastende Bürotätigkeit mit Möglichkeit zur Wechselbelastung und ohne längeres Stehen von über zwei Stunden sei der Beschwerdeführer aus rein rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Hingegen bestehe aufgrund der Polyneuropathie mit vermindertem Vibrationssinn und Gangunsicherheit für jede körperlich schwere sowie für Tätigkeiten, die Anforderungen an den Gleichgewichtssinn stellten, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit.
3.2 PD Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. I.___, Assistenzärztin, Klinik E.___, diagnostizierten im Bericht vom 4. April 2001 (Urk. 10/12) beim Beschwerdeführer nebst der bekannten chronischen Purpura Schoenlein-Henoch, welche seit 1997 mit Imurek (aktuell 50 mg) behandelt werde, eine Alkoholkrankheit mit/bei Missbrauch seit 1996, Spiegeltrinkverhalten, aktuell regelmässigem Konsum von 2 Liter Rotwein und 3 bis 4 Flaschen Bier pro Tag sowie gelegentlich starken Alkoholika, eine hyperchrome, makrozytäre Anämie mit/bei wahrscheinlichem Zusammenhang mit der Imurek-Therapie, differentialdiagnostisch Vitaminmangel im Rahmen des Aethylabusus, sowie eine anaphylaktische Reaktion nach Bienen- oder Wespenstich. Dres. H.___ und I.___ legten dar, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Empfindungsstörungen in den Beinen nicht mehr in der Lage, eine körperliche Arbeit auszuüben, so auch nicht mehr die vormals ausgeübte Tätigkeit als Gastronom. Eine sitzende Arbeit sei ihm aufgrund des lumbalen Schmerzsyndroms, das allerdings in den letzten zwei Monaten nicht mehr aufgetreten sei, nur begrenzt möglich. Eine kaufmännische Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer ebenfalls ausgeübt habe, sei aufgrund der Alkoholproblematik sowie der Konzentrationsschwäche als kritisch zu betrachten (Urk. 10/12/4).
3.3 Dr. med. D.___, diagnostizierte im Arztbericht vom 9. bzw. 11. Juni 2001 (Urk. 10/13/1-4) zuhanden der IV-Stelle eine chronische Purpura Schoenlein-Henoch, bekannt seit 1996, mit bestehender Glomerulonephritis und Polyneuropathie, einen chronischen Aethylabusus seit 1996 sowie ein lumbospondylogenes Syndrom. Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide an Gefühlsstörungen und einem Kribbeln an beiden Füssen mit Schwierigkeiten beim Gehen und Autofahren sowie an Konzentrationsstörungen. Die Ursache des lumbospondylogenen Syndroms liege seines Erachtens in mangelnder körperlicher Betätigung. Der Alkoholabusus sei wahrscheinlich Folge einer reaktiven Depression auf die Purpura Schoenlein-Henoch-Krankheit. Über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers könnten keine sicheren Angaben gemacht werden. Eventuell sei eine Bürotätigkeit zu maximal 50 % möglich, jedoch infolge des Alkoholismus und der Rückenbeschwerden wahrscheinlich nicht realisierbar (Urk. 10/13/3).
3.4 Dres. J.___ und K.___, Y.___, stellten im Gutachten vom 16. September 2002 (Urk. 10/18/1-14) als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine starke Sehverminderung mit einem korrigierten Visus von 50 % sowie als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Purpura Schoenlein-Henoch, unter Therapie klinisch und labormässig ohne Aktivitätszeichen, eine Alkoholkrankheit (ICD-10: F10.2), eine sensorische Polyneuropathie, einen Status nach Hörsturz links und eine Skoliose der Lumbalwirbelsäule (Urk. 10/18/11). Dres. J.___ und K.___ führten aus, dass ein am 13. Mai 2002 angefertigtes Schädel-CT keine Hinweise auf ein Subduralhämatom oder eine intraparenchymatöse Blutung enthalte, aber eine supra- und vorwiegend infratentorielle Hirnatrophie zeige (Urk. 10/18/3). Die Sehkraft des Beschwerdeführers habe seit drei Jahren stetig abgenommen. Ursächliche Angaben zum Visusverlust seien aufgrund der ungenügenden Anamnese nicht möglich, jedoch sollen hierfür laut den Angaben des Beschwerdeführers neurologische Abklärungen vorgesehen sein. Die lumbalen Beschwerden bestünden seit 1995. Von Seiten der gegenwärtig nicht mehr aktiven Purpura bestehe gegenwärtig keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für körperlich nicht belastende Tätigkeiten voll arbeitsfähig (Urk. 10/18/11). Die schwere Alkoholproblematik sei nicht invaliditätsrelevant. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe Dr. med. L.___ Symptome einer leichten depressiven Störung vorgefunden. Hingegen könnten grobe neuropsychologische oder hirnorganische Veränderungen ausgeschlossen werden, und es bestünden keine Hinweise auf ein zusätzliches psychiatrisches Leiden (Urk. 10/18/3). Der Hörsturz sei im April 2002 aufgetreten, seither bestünden beim Beschwerdeführer eine Unsicherheit und ein schwankendes Gefühl (Urk. 10/18/12). Zusammenfassend sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für alle Tätigkeiten, die eine gute Sehkraft erforderten, zu mindestens 50 % eingeschränkt. Für alle übrigen körperlich leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeiten bestehe eine normale Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/18/13).
3.5 Dr. med. M.___, Augenarzt FMH, berichtete am 2. Dezember 2003 (Urk. 10/35) der IV-Stelle, er habe den Beschwerdeführer im Rahmen einer einzigen Untersuchung vom 10. April 2002 gesehen. Dieser trage eine Brille mit einer Korrektur von -24.5 rechts und -22.75 links, womit er über einen korrigierten Visus von 0.3p rechts und von 0.4p links verfüge. Die Macula und die Fundusperipherie des Beschwerdeführers zeigten myope Alterationen. Zu den weiteren vereinbarten Konsultationen sei der Beschwerdeführer aber nicht mehr erschienen. Dr. M.___ fügte an, bei etwas gutem Willen wäre der Beschwerdeführer in der Lage, dem reduzierten Visus angemessene Büroarbeiten auszuführen.
3.6 Am 10. Februar 2005 (Urk. 10/44) teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Anfrage der Beschwerdegegnerin mit, bei voller Gesundheit wäre der Beschwerdeführer zu 100 % entweder als Arbeitnehmer im Managementbereich oder, sei es als Selbständigerwerbender oder Arbeitnehmer, im der Gastronomie tätig.
3.7
3.7.1 Gemäss beglaubigter Übersetzung aus dem Polnischen (Urk. 10/68/1-2) notierte N.___, Neurologin, am 31. Mai 2004, der Beschwerdeführer sei wegen hartnäckiger Wirbelsäulen- und starken Fussschmerzen vorstellig geworden. Neben einer Purpura stellte die Ärztin fest, infolge des grossen Übergewichts sei der Beschwerdeführer im Bewegungsvermögen eingeschränkt und habe keinen stabilen Gang.
3.7.2 Ebenfalls aus dem Polnischen übersetzt, wurde zudem festgehalten (Bericht vom 31. Mai 2004, Urk. 10/68/3-4), der Beschwerdeführer leide an einer Depression mit Suizidversuch sowie Aktivitätsabfall und Interessenmangel und weise schwere psychosomatische Störungen, unter anderem Konzentrationsstörungen, Schwindelgefühle und Demenz auf. Von Menschen halte er sich fern. Er fürchte sich vor der Zukunft, weil er infolge Krankheit nicht mehr fähig sei, seine Existenz selbständig zu sichern. Wegen der unverschuldeten Krankheit (Purpura) habe sich der Beschwerdeführer in den Alkohol geflüchtet.
3.8 Mit Bericht vom 30. April 2007 (Urk. 3/10) erklärte der Neurologe und Psychiater Dr. C.___, beim Beschwerdeführer bestehe eine ausgeprägte Stand- und Gangataxie bei beinbetonter vorwiegend axonaler Polyneuropathie, welche vermutlich äthyltoxischer Genese sei. Zudem bestehe der Verdacht eines Residualzustandes nach Wernicke-Enzephalopathie (DD: cerebelläre Störung). Gemäss Anamnese bestünden die Gangunsicherheit und Gleichgewichtsstörung seit etwa drei Jahren in unverändertem Ausmasse und führten zu rezidivierenden Stürzen. Zuletzt sei der Beschwerdeführer im März 2007 gestürzt und habe sich dabei eine Schulterfraktur links zugezogen. Dr. C.___ hielt abschliessend fest, neben Krankengymnastik mit Koordinationstraining und Alkoholkarenz bestünden keine weiteren therapeutischen Optionen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte der Arzt keine.
3.9
3.9.1 Im Austrittsbericht des A.___ vom 4. Mai 2007 (Urk. 10/74/4-8) hielten O.___, Oberarzt, und P.___, Assistenzarzt, folgende Diagnosen fest: Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.25) bestehend seit ca. 1980 (Urk. 10/74/2), schwere sensible Ataxie bei vermutlich äthyltoxischer Polyneuropathie, Purpura Schoenlein-Henoch (ED 1996) sowie subcapitale, nicht dislozierte Humerusfraktur links (4/2006) und äusserten den Verdacht auf eine leichtgradige Läsion des unteren Plexus brachialis links (Urk. 10/74/4). Sie führten im Weiteren aus, bei der Aufnahme sei der Beschwerdeführer mit 2,9 Promille alkoholisiert gewesen. Er habe angegeben, täglich etwa zwei Liter Rotwein und zehn Bier zu trinken. Alkohol konsumiere er seit seinem dreizehnten Lebensjahr. Zudem rauche er täglich vier Pakete Zigaretten. Des Weitern notierten die Ärzte, der Beschwerdeführer habe offenbar bei einer stationären Entzugsbehandlung in der Klinik Q.___ einen generalisierten epileptischen Anfall erlitten, was möglicherweise Ursache der Humerusfraktur gewesen sei. Schliesslich habe er - ohne nähere Angaben zu seiner Erkrankung machen zu können - angegeben, seit der Diagnose der Purpura an den Rollstuhl gefesselt zu sein (Urk. 10/74/4). Zudem habe er ausgeführt, im Alter von 29 Jahren aufgrund einer hohen Steuerrechnung entschieden zu haben, nicht mehr zu arbeiten, weshalb er sich in der Folge häufig im Ausland aufgehalten habe. Aktuell arbeite er als Hausverwalter eines Mietshauses. Über seine Einkünfte bzw. seine finanzielle Situation habe er jedoch keine Angaben gemacht. Schliesslich geht aus dem Bericht hervor, dass sich der Beschwerdeführer - wohl wegen der Bedrohung seiner Exfrau mit einer Waffe - während zehn Monaten im Gefängnis aufhielt. Und endlich gab er in der somatischen Anamnese an, während neun Jahren im Bett gelegen zu haben (Urk. 10/74/5).
Die Ärzte des A.___ erhoben weder Anhaltspunkte für inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen noch solche für Zwänge. Ängste bestünden im Sinne von Zukunfts- und Existenzängsten. Der Beschwerdeführer sei im Affekt deprimiert und hoffnungslos. Psychomotorisch präsentiere er sich unauffällig. Von Suizidalität habe er sich glaubhaft distanziert. Das neurologische Konzil bei Dr. C.___ vom 26. April 2007 habe eine neurographisch schwere, überwiegend axonale motorische und sensible Neuropathie gezeigt. Bei Zeichen einer internukleären Ophtalmoplegie sei ein MRI des Schädels sinnvoll - ein CT im Jahre 2006 sei als unauffällig befunden worden - (Urk. 10/74/5).
Der körperliche Entzug während des Aufenthaltes vom 13. März bis zum 19. April 2007 habe sich insgesamt komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe aber in der Folge die weiteren Angebote zur Unterstützung (Psychotherapie, Suchtgruppe) abgelehnt. Die Ärzte hielten abschliessend fest, die im neurologischen Befund aufgefallene schwere, sensible Ataxie sei auf die bereits 1996 erwähnte Polyneuropathie zurückzuführen. Diese Ataxie ermögliche es dem Beschwerdeführer nicht, frei zu gehen. Am Rollator sei er indes gut gehfähig, habe aber gleichwohl trotz entsprechender Motivation ausschliesslich den Rollstuhl benutzt.
3.9.2 Im Bericht betreffend berufliche Massnahmen/Rente (Bericht vom 27. Juni 2007, Urk. 10/74/1-3) führten die Ärzte O.___ und P.___ aus, in dem von ihnen überschaubaren Zeitrahmen sei der Beschwerdeführer nicht in nennenswertem Umfang arbeitsfähig gewesen. Gemäss Ausführungen von Dr. C.___ sei die festgestellte beinbetonte Polyneuropathie sicher für die ausgeprägte Gangstörung mitverantwortlich, könne die klinische Symptomatik aber nicht vollständig erklären, weshalb eine Hirnbeteiligung möglich sei. Differentialdiagnostisch müssten ein Residualzustand nach Wernicke-Enzephalopathie und/oder eine alkoholtoxische Cerebellopathie in Betracht gezogen werden (Urk. 10/74/2). Mit einer gewissen Besserung der Symptomatik sei zu rechnen, sofern der Beschwerdeführer die bestehende Alkoholkarenz aufrechterhalte - was aufgrund fehlender Motivation zweifelhaft sei. Bei der Frage nach Ressourcen gaben die Ärzte an, die physischen Ressourcen nicht beurteilen zu können. Im Weiteren habe eine neuropsychologische Diagnostik nicht durchgeführt werden können. Es sei jedoch davon auszugehen, dass neuropsychologische Defizite bestünden. Abschliessend hielten sie fest, eine Erwerbstätigkeit sei - ändere sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht massgeblich - nicht zumutbar (Urk. 10/74/3).
3.10 Dr. B.___, RAD, hielt am 16. Juli 2007 (Urk. 10/77/3) dafür, aufgrund des Berichtes des A.___ sei nicht mehr wie bis anhin von einer primären Sucht auszugehen. Das Alkoholabhängigkeitssyndrom habe zu irreversiblen Folgeerkrankungen wie ausgeprägte Ataxie mit deutlicher Gehunfähigkeit und Schäden am Gehirn (Augenbewegungsstörungen, neuropsychologische Defizite) geführt. Damit sei ein invalidenrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Kaufmann als auch in jeder angepassten Tätigkeit nachvollziehbar. Da sich bereits aus den polnischen ärztlichen Berichten vom 31. Mai 2004 ergebe, dass der Beschwerdeführer das Gleichgewichtsgefühl verloren habe und kein stabiler Gang bestehe, sei der Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf den 31. Mai 2004 festzusetzen. Obwohl eine Begutachtung grundsätzlich zumutbar sei, könne auf eine solche verzichtet werden, sei doch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auf Dauer ausgewiesen.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Entscheide, mit welchen sie dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach, hauptsächlich auf den Bericht des A.___ (vgl. Erw. 3.10). Wenngleich zweifelsohne feststeht, dass der Beschwerdeführer an einer beinbetonten Polyneuropathie mit Gangunsicherheit leidet, ist gleichwohl nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb sich die beschriebene Ataxie solchermassen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken sollte. Zwar hielt Dr. B.___, RAD, dafür, wegen der Ataxie mit Gehunsicherheit und aufgrund von Schäden am Gehirn sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar (Erw. 3.10). Ein solcher Schluss drängt sich indes mit Blick auf den Bericht des A.___ nicht auf, hielten dessen Ärzte doch eine Erwerbsfähigkeit zwar für nicht zumutbar, führten aber gleichzeitig aus, die Beurteilung der physischen Ressourcen sei ihnen nicht möglich und eine neuropsychologische Diagnostik habe nicht durchgeführt werden können (Erw. 3.9.2). Eine Antwort auf die Frage nach den psychischen Ressourcen blieben die Ärzte ebenso schuldig.
Selbst wenn sich aufgrund der derzeitigen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers keinerlei Beschäftigung als zumutbar erwiese, ergäbe sich, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend erstellt ist.
4.2 Obwohl vom hiesigen Gericht zur Klärung auferlegt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2004, IV.2003.00366, S. 12), liess die Beschwerdegegnerin die Frage nach der invalidenrechtlichen Relevanz des beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen bestehenden Alkoholabusus mit der Begründung offen, das Alkoholabhängigkeitssyndrom habe zu irreversiblen Schädigungen, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätten, geführt. Ohne die Beantwortung obgenannter Fragestellung ist jedoch eine abschliessende Beurteilung des (umstrittenen) Rentenbeginns nicht möglich. Wie schon im zitierten Urteil ausgeführt, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Berücksichtigung einer durch Alkoholabusus verursachten Arbeitsunfähigkeit entscheidend, ob das Alkoholabhängigkeitssyndrom durch eine Gesundheitsstörung, welche ebenfalls invalidenversicherungsrechtlich von Bedeutung ist, bewirkt wurde. Genau diese Frage hätte es zu beantworten gegolten, hatte doch unter anderem Dr. D.___ im Juni 2001 eine Bürotätigkeit im Umfang von maximal 50 % als möglich, infolge Alkoholismus jedoch als nicht realisierbar, bezeichnet (Erw. 3.4). Müsste die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers als von nicht sozialversicherungsrechtlicher Relevanz bezeichnet werden, so ergäbe sich im Weiteren aus den (früheren) Berichten des F.___ (Erw. 3.1) und der Klinik E.___ (Erw. 3.2), dass eine leichte Büroarbeit bzw. die bisherige kaufmännische Tätigkeit als zumutbar zu bezeichnen gewesen wären.
Doch auch wenn weitere medizinische Abklärungen zur Erkenntnis führten, die Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers sei bei den älteren der aufliegenden Arztberichte nicht zu berücksichtigten, genügte dies zur rechtsgenügenden Feststellung des Rentenbeginns noch nicht, stellte das hiesige Gericht im vorerwähnten Urteil doch fest, das Gutachten des Y.___ sei nicht umfassend (a.a.O, S. 13), weshalb es dessen Ergänzung anordnete.
Sollte sich überdies ergeben, dass die von den Ärzten O.___ und P.___ erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. Erw. 3.9) den Schluss auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht erlauben - immerhin gab der Beschwerdeführer in der Anamnese an, als Hausverwalter tätig zu sein (Erw. 3.9.1) -, so ist die Frage nach der sozialversicherungsrechtlichen Relevanz der Alkoholabhängigkeit auch hier von zentraler Bedeutung, scheint doch jegliche Betätigung an der Alkoholkrankheit des Beschwerdeführers zu scheitern.
Ergänzend ist anzufügen, dass sich aus den vom Beschwerdeführer aufgelegten Erklärungen seiner vormaligen Ehefrau und ehemaliger Mitbewohner (Urk. 13/1-4) zum Rentenbeginn auf jeden Fall nichts ableiten lässt, obliegt es doch ausschliesslich den Ärzten, sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu äussern.
4.3 Endlich sind auch die von der Beschwerdegegnerin getätigten Abklärungen in Bezug auf die invaliditätsrechtliche Qualifikation und die erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ungenügend. Insbesondere vermag die blosse Erklärung seines Rechtsvertreters, der Beschwerdeführer wäre bei guter Gesundheit zu 100 % erwerbsfähig (Erw. 3.6), die bereits mit erwähntem Urteil (a.a.O., S. 6) aufgeworfenen Fragen nicht zu beantworten. Hatte der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung angegeben, er sei von 1993 bis 2001 als Hausmann tätig gewesen (Urk. 10/9/4), und lassen sich dem Auszug aus seinem Individuellen Konto für die Jahre 1991 bis 1997 keine Einträge entnehmen (vgl. Urk. 10/63/2), so vermögen die genannten Ausführungen nicht zu überzeugen. Auch in dieser Hinsicht ist der Sachverhalt (immer noch) als unvollständig zu betrachten.
4.4 Zusammenfassend erweisen sich die beigebrachten Akten weder in Bezug auf die invaliditätsrechtliche Qualifikation und die erwerblichen Verhältnisse noch mit Blick auf die (Rest)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als vollständig, weshalb die Sache erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese insbesondere zu den genannten Punkten weitere Abklärungen anordne und anschliessend über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
Schliesslich wird, sollte unter Alkoholkarenz eine Restarbeitsfähigkeit zumutbar sein, der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht und unter Anwendung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zur Mitwirkung zu verhalten sein, erwies sich der körperliche Entzug der Alkoholkrankheit doch als problemlos (Erw. 3.9.1) und scheint bei Alkoholkarenz mit einer gewissen Besserung zu rechnen zu sein (Erw. 3.9.2).
In diesem Sinne ist die Beschwerde unter Aufhebung der Verfügungen vom 8. November 2007 gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetztes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Vorliegend ist eine Entschädigung von Fr. 1'400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen vom 8. November 2007 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).