Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 8. April 2008
in Sachen
Y.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Jugendsekretariat des Bezirks Affoltern
Jugend- und Familienberatung, Denise Schnetzer-Pellet
Im Winkel 2, Postfach 429, 8910 Affoltern am Albis
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 9. Februar 2007 erteilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für eine Sonderschulung der Versicherten Y.___, geboren 1988, und hielt fest, der Anspruch auf berufliche Massnahmen werde geprüft (Urk. 19/35). Im Schreiben vom 8. August 2007 teilte die IV-Stelle dem Jugendsekretariat des Bezirks R.___ mit, da die Versicherte mittlerweile eine Ausbildungsstelle angetreten habe, sei der IV-Stelle bis zum 20. August 2007 schriftlich oder mündlich mitzuteilen, ob bezüglich berufliche Massnahmen weitere Vorkehren erforderlich seien (Urk. 19/48). Mit Vorbescheid vom 18. September 2007 stellte die IV-Stelle betreffend berufliche Massnahmen die Abweisung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 19/51). Die entsprechende Verfügung erliess die IV-Stelle am 16. November 2007 (Urk. 19/55 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 16. November 2007 erhob die Versicherte am 10. De-zember 2007 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1). Am 31. Januar 2008 ergänzte die Versicherte die Beschwerde (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 26. März 2008 beantragte die IV-Stelle, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den ablehnenden Entscheid damit, die Versicherte habe eine Lehrstelle als Bäcker-Konditorin angetreten und habe nicht auf die Anfrage der IV-Stelle vom 8. August 2007 reagiert, ob und gegebenenfalls welche Vorkehren beruflicher Art noch nötig seien. Daher sei davon auszugehen gewesen, die Beschwerdeführerin benötige keine beruflichen Massnahmen mehr (Urk. 2 S. 1).
In der Vernehmlassung ergänzte die Beschwerdegegnerin, da keine Hinweise vorgelegen hätten, dass weitere Massnahmen nötig seien, sei der Abschluss des Verfahrens korrekt gewesen. Dass dies fälschlicherweise mittels Abweisung erfolgt sei, ändere daran nichts. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen sei klar und im Übrigen auch unbestritten, dass der Beschwerdeführerin der Anspruch auf berufliche Massnahmen zustehe. Falls Massnahmen konkret notwendig seien, namentlich infolge behinderungsbedingter Mehrkosten im Zusammenhang mit ihrer Berufsausbildung, könne die Beschwerdeführerin ein entsprechendes Gesuch einreichen. Behinderungsbedingte Mehrkosten mache die Beschwerdeführerin indessen keine geltend. Durch die angefochtene Verfügung sei sie deswegen nicht beschwert. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin während des laufenden Beschwerdeverfahrens erneut ein Leistungsgesuch gestellt, welches inzwischen geprüft werde (Urk. 18 S. 1 f.).
1.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, trotz Beginn einer Berufsausbildung in der freien Wirtschaft bestehe der Anspruch auf berufliche Massnahmen fort. Dass sie sich im Herbst des vergangenen Jahres nicht bei der Beschwerdegegnerin gemeldet habe, sei darauf zurückzuführen, dass ihr früherer Beistand, der sie über ihre Volljährigkeit hinaus betreut habe, erkrankt und längere Zeit nicht an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt sei. Sie selber habe nicht gewusst, dass sie sich betreffend berufliche Massnahmen bei der Beschwerdegegnerin hätte melden sollen. Die im Sommer 2007 begonnene Lehre sei anspruchsvoll und fordere sie stark. Sie könne sich nur mit grosser Anstrengung längere Zeit konzentrieren und selbstständig arbeiten (Urk. 1 S. 1 f.).
In der Beschwerdeergänzung führte die Beschwerdeführerin aus, nach verlän-gerter Probzeit und gemäss dem daran anschliessenden Auswertungsgespräch stehe nunmehr fest, dass aufgrund der ungenügenden Schul- und Arbeitsleis-tungen die Lehre in eine zweijährige Attestlehre umgewandelt werden müsse. Der Lehrmeister habe dringend empfohlen, einen Arbeitsplatz in einem ruhigen und übersichtlichen Rahmen zu suchen. Eine solche Umgebung böten unter anderem die IV-Ausbildungsstellen in den Bäckereien St. Jakob oder Vier Lin-den in Zürich (Urk. 7).
2.
2.1 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass der Umstand, dass sie sich im Spätsommer respektive im Herbst des vergangenen Jahres betreffend berufliche Massnahmen nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin meldete, auf eine Erkrankung ihres damaligen Beistandes zurückzuführen ist. Die laufenden Angelegenheiten der Beschwerdeführerin blieben in der Folge unerledigt. Es trifft somit nicht zu, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin keine Massnahmen mehr nötig waren. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Massnahmen beruflicher Art ist im Übrigen unbestritten und wurde von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren erneut ausdrücklich anerkannt. Zudem wurde zutreffend eingeräumt, dass die formelle Abweisung des Leistungsanspruchs mittels der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise erfolgte.
2.2 Da der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen im Grundsatze anerkannt ist, hat nicht ein Nichteintreten auf die Beschwerde zu erfolgen, sondern es ist die Beschwerde gutzuheissen. Welche Massnahmen konkret in Betracht fallen, hat die Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zu beurteilen. Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, es fielen im Zusammenhang mit der Ausbildung der Beschwerdeführerin keine behinderungsbedingten Mehrkosten an, erfolgte offensichtlich ohne Prüfung der Sachlage. Zudem relativierte die Beschwerdegegnerin diesen Standpunkt selbst wieder mit dem Hinweis auf das im Beschwerdeverfahren erneuerte Gesuch der Beschwerdeführerin um Durchführung beruflicher Massnahmen (vgl. Urk. 13), welches bereits an die Hand genommen worden sei.
3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. November 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf berufliche Massnahmen hat.
2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen, damit sie die konkret in Betracht fallenden beruflichen Massnahmen evaluiere.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Jugendsekretariat des Bezirks Affoltern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).