Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 26. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1947 geborene X.___ ist gelernte Krankenschwester und arbeitete lange Zeit auf diesem Beruf. Seit über 10 Jahren übt sie nun bei der Y.___ eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin aus (Urk. 8/2 S. 5, Urk. 8/11 S. 2), wobei sie seit Herbst 2005 aufgrund psychischer Probleme durchgehend zwischen 30 und 100 % krankgeschrieben war (Urk. 8/12 S. 7 Ziff. 1.2.).
Am 29. Mai 2007 mit Ergänzung vom 12. Juni 2007 meldete sich die Versicherte wegen Nervenzusammenbruch durch Mobbing im Team, Arbeitsdruck und Überbelastung bei der Invaliden-versicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2, Urk. 8/6 insbesondere Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/10, Urk. 8/11, Urk. 8/12). Mit Vorbescheid vom 17. August 2007 (Urk. 8/14) teilte sie der Versicherten mit, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege und ihr die Tätigkeit als Sach- bearbeiterin weiterhin mit einem Pensum von 100 % zumutbar sei. Nachdem sich die Versicherte mit Eingabe vom 28. August 2007 und Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit ergänzendem Arztbericht vom 21. September 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatten (Urk. 8/16, Urk. 8/18), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. November 2007 ab (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. November 2007 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 und Ergänzung vom 10. Dezember 2007 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1/1 und 1/2). Bei dieser Gelegenheit reichte sie einen weiteren ergänzenden Arztbericht von Dr. Z.___ (Urk. 3/2) und eine Stellungnahme desselben zuhanden des Sozialversicherungsgerichts, beides datierend vom 7. Dezember 2007, ein (Urk. 3/1).
Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2008 unter Hinweis auf die klare medizinische Aktenlage die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 7), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 4. März 2008 geschlossen (Urk. 9).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 8. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinn oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 299 Erw. 5a).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ihre medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliege und der Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit als Sachbearbeiterin weiterhin zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2).
Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie leide seit über 2 Jahren an einer tiefen Depression. Dank Psychopharmaka und einem hochdosierten Medikament zur Erhöhung der Konzentrationsfähigkeit sei es ihr noch möglich, 4 Stunden am Tag zu arbeiten. Danach sei sie jedoch müde und erschöpft. Ihr behandelnder Psychiater, Dr. Z.___, habe entdeckt, dass sie mit höchster Sicherheit seit Kindheit an einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) leide (Urk. 1/1). Zum Ausgleich ihres halben Lohnes beantrage sie nun eine 50%ige Rente (Urk. 1/2).
2.2 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Dr. Z.___, bei dem die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in psychotherapeutischer Behandlung steht (Urk. 8/12), diagnostizierte am 20. Juli 2007 zuhanden der IV-Stelle wiederholte Anpassungsstörungen in Form längerer depressiver Reaktion (F43.21) bei Konflikten am Arbeitsplatz bei Persönlichkeit mit erhöhter Kränkbarkeit und anankastischen Zügen und einen Verdacht auf ein ADHS des Erwachsenen. Unter Behandlung mit 300 mg Efexor und 80 bis 100 mg Ritalin habe eine Stabilisierung und verbesserte Konzentration erreicht werden können. Aufgrund mangelnder Ausdauer und Belastbarkeit sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit lediglich auf 70 % gelungen. In letzter Zeit sei es am Arbeitsplatz aufgrund von Teamleitungswechseln zu erneuten Konflikten und emotionalen Verletzungen der Beschwerdeführerin gekommen, wodurch sich deren Zustand verschlechtert habe. Das Medikament Efexor habe auf eine Dosis von 375 mg erhöht werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei seit 1. November 2006 bis auf Weiteres zu 30 % arbeitsunfähig. Bei erneuter Zunahme von Konflikten am Arbeitsplatz sei wieder mit einer Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Vom 27. Oktober 2005 bis 30. Januar 2006 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitungsfähig gewesen, vom 1. Februar bis 31. Oktober 2006 zu 50 %. An der aktuellen Arbeitsstelle sei keine schnelle Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Konflikte am Arbeitsplatz seien ein sozialer Faktor, der die Gesundheit und/oder die Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin beeinflusse (Urk. 8/12 S. 7 ff.).
3.2 Dr. med. A.___, FMH Allgemeinmedizin, Ärztin des Regionalen ärztlichen Diensts (RAD) der IV, hielt in ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 14. August 2007 fest, die Beschwerdeführerin leide gemäss Dr. Z.___ an einer Anpassungsstörung in Form einer längeren depressiven Reaktion bei Konflikten am Arbeitsplatz. Depressive Episoden, in welchen psychosoziale Faktoren eine massgebende Rolle spielten, seien invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant, weil sie nicht dauerhafter Natur seien und durch eine zumutbare Willensanstrengung überwunden werden könnten (Urk. 8/13).
3.3 Am 17. September 2007 fand auf Veranlassung von Dr. Z.___ in der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals B.___ eine neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. phil. C.___ statt. Dr. C.___ beurteilte die Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 17. September 2007 wie folgt: Bei der Prüfung der kognitiven Hirnfunktionen fänden sich Einschränkungen der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit, insbesondere wenn es gelte, mehrere Informationen parallel zu verarbeiten. Weiter fände sich eine diskret erhöhte Interferenzanfälligkeit sowie eine leichte Verminderung der kognitiven Flexibilität im figuralen Bereich. Es bereite Schwierigkeiten, bei der Lösung eines Problems zielorientiert vorzugehen. Verhaltensmässig falle eine leicht eingeschränkte Impulskontrolle auf. Diese Befunde seien vereinbar mit selektiven Minderleistungen von exekutiven Hirnfunktionen und liessen sich im Rahmen eines ADHS interpretieren (Urk. 8/18 S. 3 f.).
3.4 Am 21. September 2007 wandte sich Dr. Z.___ infolge des Vorbescheids vom 17. August 2007, in dem die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente verneinte, in einem ergänzenden Bericht an die Beschwerdegegnerin. Es lägen inzwischen neue Befunde vor, die belegen würden, dass die bisherige Diagnose der wiederholten Anpassungsstörungen revidiert werden müsse. Des Weiteren habe am 11. September 2007 ein Gespräch mit der Arbeitgeberin stattgefunden, in dem deutlich geworden sei, dass sich die berichteten Konzentrations- und Leistungsstörungen der Beschwerdeführerin seit mindestens Sommer 2005 schleichend entwickelt hätten. Bereits in seinem Bericht vom 20. Juli 2007 habe er als Zweitdiagnose ein ADHS des Erwachsenen erwähnt. Diese Diagnose werde durch den neuropsychologischen Befund des B.___ bestätigt. Eine länger als 2 Jahre dauernde Störung erfülle nach ICD-10 nicht mehr die diagnostischen Kriterien einer Anpassungsstörung. Die bei der Beschwerdeführerin seit mindestens Juli 2005 bestehenden Konzentrations- und Leistungsstörungen könnten somit nicht auf eine Anpassungsstörung zurückgeführt werden, sondern seien am ehesten Ausdruck eines durch Alterungsprozesse dekompensierten ADHS des Erwachsenen, entsprechend einer organisch bedingten partiellen Hirnfunktionsstörung ICD-10 F07.8 (sonstige organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns). Aufgrund dieser Befunde sowie erheblicher Erschöpfung und deutlicher Zunahme der Fehlerrate nach etwa 4 Stunden Arbeitstätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit von 70 % auf 50 % reduziert worden. Nach Angaben der Arbeitgeberin habe die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin auch bei 70%igem Pensum lediglich bei etwa 50 % gelegen, was bedeute, dass rückwirkend seit mindestens Oktober 2005 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei (Urk. 8/18 S. 1 und 2).
3.5 Im Feststellungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle vom 8. November 2007 äusserten sich die gestützt auf die Akten Stellung nehmenden Ärzte Dr. A.___ und Priv. Doz. Dr. med. univ. D.___, Facharzt für Neurologie, des RAD in dem Sinne, dass das von Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 21. September 2007 angegebene Leiden mit ICD-10 F07.8 den Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen zuzuordnen sei, wobei bezüglich solcher Störungen gemäss Randziffer 1018 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung ausschliesslich auf objektivierbare und nachvollziehbare Befunde abzustellen sei. Aus versicherungsmedizinischer Sicht ergebe sich keine ersichtliche deutliche Einschränkung der bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin, welche über Jahre erfolgreich habe ausgeübt werden können (Urk. 8/21). Diese Beurteilung fand sodann Eingang in die Begründung des Einspracheentscheides der IV-Stelle (Urk. 2 S. 2).
3.6 Bei den Akten liegt ein ergänzender Arztbericht von Dr. Z.___ vom 7. Dezember 2007 (Urk. 3/2). Da dieser jedoch mit dessen ergänzendem Arztbericht vom 21. September 2007 übereinstimmt (Urk. 8/18), ist er nicht weiter zu erläutern. Gleichzeitig mit diesem Arztbericht reichte die Beschwerdeführerin eine durch Dr. Z.___ verfasste ärztliche Stellungnahme zur IV-Verfügung vom 8. November 2007 zuhanden des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Dezember 2007 ein (Urk. 3/1). Darin führt Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin befinde sich seit mehreren Jahren wegen wiederholter depressiver Episoden in psychiatrischer Behandlung. Die vor der Erkrankung bestehende Belastbarkeit, die eine 100%ige Tätigkeit als Sachbearbeiterin erlaubt habe, habe sich bis heute nicht wiederherstellen lassen. Nach Einschätzung der Beschwerdeführerin und deren Arbeitgeberin sei lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorhanden. Es lasse sich nicht eindeutig feststellen, worauf die mangelnde Belastbar- und Leistungsfähigkeit zurückzuführen seien. Allenfalls handle es sich um eine depressive Restsymptomatik, die aus schneller Erschöpfbarkeit bei ansonsten fehlenden depressiven Symptomen bestehen könne. Zusätzlich könnten andere Faktoren, wie ein im Alter dekompensiertes ADHS und eine erhöhte Kränkbarkeit und daraus resultierende Stressanfälligkeit (Persönlichkeitsstörung), den Verlauf beeinflussen (Urk. 3/1).
4.
4.1 Zwischen den Parteien ist grundsätzlich unbestritten und aufgrund der Akten auch nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Problematik vorhanden ist. Uneinigkeit herrscht darin, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerdeführerin in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise aus psychischen Gründen in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. In diesem Zusammenhang ist vorerst zu prüfen, ob die vorliegenden medizinischen Akten eine diesbezügliche Beurteilung gestatten.
4.2 Der ergänzende Bericht und die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 7. Dezember 2007 (Urk. 3/1 und 3/2) sind erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden. Sie waren also der Be- schwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht bekannt. Da sich die Feststellungen in den genannten Schreiben auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung vom 8. November 2007 (Urk. 2) beziehen, sind sie indessen grundsätzlich zu beachten. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. November 2001 in Sachen J., I 135/01, Erw. 3a).
4.3 Für die Beantwortung der Frage, ob ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt und dieses Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, ist rechtsprechungsgemäss ein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten erforderlich (AHI 2000 S. 159 Erw. 4b). Die vorliegend einzigen fachärztlich-psychiatrischen Berichte stammen von Dr. Z.___, dem behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin (Urk. 8/12, Urk. 8/18, Urk. 3/1 und 3/2). Im Falle von Hausärzten darf und soll der Erfahrungstatsache Rechung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Dasselbe muss für einen Spezialarzt gelten, bei dem eine Patientin seit mehreren Jahren in Behandlung steht, wie es vorliegend offensichtlich der Fall ist. Die Ausführungen von Dr. Z.___ sind des Weiteren insofern widersprüchlich, als dass er die Beschwerdeführerin seinen Angaben vom 20. Juli 2007 zufolge vom 27. Oktober 2005 bis 30. Januar 2006 zu 100 %, vom 1. Februar bis 31. Oktober zu 50 % und ab 1. November 2006 zu 30 % krankge- schrieben hatte (Urk. 8/12 S. 7) und dann am 21. September 2007 ausführte, die Beschwerdeführerin sei seit mindestens Oktober 2005 lediglich zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/18 S. 2), ohne dies eingehend und in sich schlüssig zu begründen, sondern vorab unter Hinweis, dass nach Ansicht der Arbeitgeberin die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin auch bei einem Pensum von 70 % lediglich bei 50 % gelegen habe. Die Arbeitsfähigkeit ist jedoch einzig aus medizinischer Sicht zu beurteilen, nicht gestützt auf Ein- schätzungen der Arbeitgeber.
Somit kann vorliegend aufgrund der genannten Aspekte nicht auf seine fachärztlichen Berichte abgestellt werden (vgl. auch vorstehend Erw. 1.4). Dazu trägt auch bei, dass Dr. Z.___ in seinen Berichten vom 21. September und vom 7. Dezember 2007 insbesondere auf den neuropsychologischen Untersuch durch Dr. C.___ - nebst den von der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin gemachten Angaben - abstellte (Urk. 8/18 S. 1, Urk. 3/1 und 3/2 S. 1). Wie soeben ausgeführt, kann die Meinung der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar von Interesse, nicht aber von entscheidender Bedeutung sein. Ferner kann auch auf den neuropsychologischen Bericht von Dr. C.___ nicht abgestellt werden (Urk. 8/18 S. 3 f.). Er äussert sich insbesondere nicht zur Beeinflussung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die neuropsychologischen Befunde. Die Beweiskraft des neuropsychologischen Berichts wird zudem geschmälert durch die Tatsache, dass es sich bei der untersuchenden Fachperson, Dr. phil. C.___, nicht um eine medizinische Fachperson handelt, und neuropsychologischen Untersuchungen aus beweisrechtlicher Sicht nicht das Gewicht eines fachärztlichen Gutachtens zukommt (vgl. wie oben erwähnt AHI 2000 S. 159 E. 4b). Aber auch auf die beiden Stellungnahmen der RAD-Ärzte kann nicht abgestellt werden, stützen sich diese doch lediglich auf vorhandene Akten und keinerlei eigene Untersuchungen durch die verantwortlichen Ärzte (Urk. 8/21, Urk. 8/13). Dies wäre jedoch unter anderem Voraussetzung für die Rechtsgenüglichkeit eines medizinischen Gutachtens (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
4.4 Entgegen der Auffassung der zuständigen RAD-Ärzte (vgl. Urk. 8/13 sowie Urk. 8/21) kann das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamen psychischen Gesundheitsschadens nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Angesichts vorstehender Ausführungen (Erw. 4.3) erweist sich die Einholung eines rechtsgenüglichen psychiatrischen Gutachtens unter gebührendem Einbezug der neurologischen Aspekte als unabdingbar.
4.5 Zusammenfassend führt dies zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen im Sinne einer psychiatrischen Begutachtung unter gebührendem Einbezug der neurologischen Aspekte, wobei es insbesondere die Fragen zu beantworten geben wird, ob die Beschwerdeführerin an einer psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert leidet und ob sowie inwieweit allenfalls psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Vorsitzende Die Gerichtssekretärin
Spitz Frick
SP/KF/MP versandt