Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01549[9C_757/2008]
IV.2007.01549

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 4. August 2008
in Sachen
G.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 1958 geborene G.___ musste seinen Beruf als Konstruktionsschlosser, den er seit 1981 bei der damaligen Maschinenfabrik X.___ - zuletzt in der Funktion als Vorarbeiter - ausübte (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 9/3), wegen eines chronischen Zervikalsyndroms per 31. Oktober 1988 aufgeben. Daraufhin absolvierte er im Rahmen beruflicher Massnahmen der Invalidenversicherung eine Umschulung zum kaufmännischen Angestellten, welche er am 31. August 1992 in seinem Heimatkanton Tessin mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis als kaufmännischer Angestellter abschloss (vgl. Verfügungen vom 7. März 1989 und vom 24. Juli 1990, Urk. 9/14, Bericht der Regionalstelle für berufliche Eingliederung Zürich-Glarus vom 22. August 1991, Urk. 9/34/1-2, Verfügung vom 11. September 1991, Urk. 9/36, sowie Bericht des Ufficio regionale per l'integrazione professionale Bellinzona vom 25. Februar 1993, Urk. 9/50). Als weitere berufliche Integrationsmassnahme übernahm die damalige IV-Kommission des Kantons Tessin die Kosten für einen dreimonatigen Kurs zur Führung eines Gastgewerbebetriebes ("esercente"), den der Versicherte erfolgreich abschloss (vgl. Urk. 9/52 und Bericht des Ufficio regionale per l'integrazione professionale Bellinzona vom 11. Januar 1994, Urk. 9/69).
         In der Folge ermittelte die IV-Kommission des Kantons Tessin einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach G.___ ab 1. Januar 1992 eine halbe Invalidenrente zu (Beschluss vom 15. Februar 1994, Urk. 9/71; Verfügung vom 8. April 1994, Urk. 9/74). Diese Rente wurde am 5. September 1996 und am 1. Februar 1999 revisionsweise bestätigt (Urk. 9/107/3).
1.2     Anlässlich einer weiteren Revision im Januar 2002 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 9/100). Die wegen Umzuges in den Kanton Zürich (Urk. 9/102) nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Bericht des behandelnden Arztes, Dr. med. A.___, "___", (vom 22. März 2002, Urk. 9/104) bei und liess bei Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie, "___", ein Gutachten erstellen (vom 6. Juni 2002, Urk. 9/115; nachfolgend: Gutachten B.___ 2002). Im Weiteren nahm die interne Berufsberatungsstelle eine Neubeurteilung der erwerblichen Situation vor (Urk. 9/121). Gestützt auf diese Unterlagen ermittelte die IV-Stelle keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades und bestätigte den Anspruch auf eine halbe Rente (Verfügung vom 17. September 2002, Urk. 9/122).
1.3     Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 17. Oktober 2002 hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung vom 17. September 2002 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme von medizinischen und beruflichen Zusatzabklärungen und neuer Entscheidung über das Revisionsbegehren zurückwies (Urteil vom 26. Januar 2004, Urk. 9/138; nachfolgend: Urteil 2004). Das Gericht erwog im Wesentlichen, das Gutachten B.___ 2002 biete inhaltlich keine genügende Grundlage für eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, zudem sei der Gutachter fälschlicherweise davon ausgegangen, die Arbeitsfähigkeit als kaufmännischer Angestellter habe bisher lediglich 50 % betragen (Urteil 2004 S. 8 Erw. 4.3).
1.4     Die IV-Stelle holte in der Folge Zusatzberichte von Dr. A.___ (vom 9. September 2004, Urk. 9/143) und von Dr. B.___ (vom 14. April 2005, Urk. 9/153) ein. Die in der beruflichen Abklärungsstelle Appisberg (BEFAS) vorgesehene Abklärung der Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/167) kam nach verschiedenen Einwendungen und Interventionen des Versicherten (vgl. u.a. Urk. 9/161, Urk. 9/164 und Urk. 9/176) nicht zustande (Aufhebungsverfügung vom 31. Mai 2006, Urk. 9/182). Anschliessend ordnete die IV-Stelle am 14. Juni 2006 eine medizinische Begutachtung am Universitätsspital Zürich, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, an (Urk. 9/191). Nachdem der Versicherte den Begutachtungstermin nicht wahrgenommen hatte (Urk. 9/198), erliess die IV-Stelle nach entsprechender Mahnung (Urk. 9/202) am 28. September 2006 einen Vorbescheid, worin sie die Einstellung der bisherigen Leistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht androhte (Urk. 9/203). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens einigten sich die Parteien auf eine erneute Begutachtung durch Dr. B.___ (vgl. Gesprächsprotokoll vom 21. November 2006 [Urk. 9/211] und Ergänzung vom 22. November 2006 [Urk. 9/215]), worauf die IV-Stelle auf die Renteneinstellung verzichtete (Urk. 9/217). Dr. B.___ erstattete das Gutachten am 11. Januar 2007 (Urk. 9/219), nachfolgend: Gutachten B.___ 2007). Gestützt auf dieses Gutachten, welches dem Versicherten wiederum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten leichten körperlichen Tätigkeit attestierte (vgl. Urk. 9/219/5), ermittelte die IV-Stelle eine Invaliditätsgrad von 47 % und teilte dem Versicherten im Vorbescheid vom 16. April 2007 mit, die bisherige halbe werde auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 9/224 und Feststellungsblatt, Urk. 9/222). Auf Einwendungen des Versicherten hin korrigierte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad auf 58 %, was zum unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente führte (neuer Vorbescheid vom 25. Juli 2007 [Urk. 9/232], Verfügung vom 5. November 2007 [Urk. 9/235 = Urk 2].

2.       Hiergegen erhob G.___ mit Eingabe vom 11. November 2007 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Februar 2002, eventualiter einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 (Urk. 1).
         Im Rahmen der Vernehmlassung zur Beschwerde hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung wiedererwägungsweise auf mit der Feststellung, dass eine ergänzende rheumatologische Begutachtung unter Einbezug einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu veranlassen sei. In diesem Sinne beantragte sie die Abschreibung des Verfahrens (Urk. 7-8, vgl. auch Wiedererwägungsverfügung vom 16. April 2008, Urk. 10). In seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2008 (Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an der beantragten ganzen Rente fest und wandte sich gegen eine neue medizinisch Begutachtung mit Durchführung einer EFL, da mit dem  Gutachten B.___ 2007 eine ausreichende medizinische Basis für den Rentenentscheid vorliege. Die Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Verfügung vom 15. Mai 2008, Urk. 16).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Das hiesige Gericht hat im Urteil 2004 die für die Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen, einschliesslich der Rolle, welche Ärztinnen und Ärzte sowie der Berufsberatung im Abklärungsverfahren zukommt, umfassend dargestellt. Darauf kann verwiesen werden (Urteil 2004 Erw. 2).

2.
2.1     Im vorerwähnten Urteil wurde aufgrund der damals bekannten medizinischen Aktenlage festgestellt, dass mit der Psoriasis-Arthritis, an welcher der Beschwerdeführer seit ca. 1998 leidet und durch welche insbesondere die Beweglichkeit einzelner Finger eingeschränkt wird, eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege. In Bezug auf das ursprünglich invalidisierende Zervikalsyndrom sei indessen keine wesentliche Änderung festzustellen. Nach wie vor bestehe vor allem eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS bei Rotation und Flexion mit Bewegungsschmerzen (Urteil 2004 Erw. 3).
2.2     Das Gutachten B.___ 2002 hat das Gericht aus den im Urteil 2004 Erw. 4.3 dargelegten Gründen als wenig aussagekräftig und nicht überzeugend qualifiziert. Das Gericht kritisierte insbesondere den Umstand, dass der Gutachter offensichtlich von einer bestehenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer kaufmännischen Tätigkeit ausgegangen war, obwohl bei der ursprünglichen Rentenzusprache von einer diesbezüglichen Einschränkung nie die Rede gewesen war. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % für Bürotätigkeiten, wie von Dr. B.___ im Gutachten 2002 attestiert (vgl. Urk. 9/115/2), entbehrte somit einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb das Gericht nicht darauf abstellen konnte.
         Zu prüfen ist nun, ob mit den seit dem Gutachten B.___ 2002 bzw. seit dem Urteil 2004 getätigten medizinischen Abklärungen die Frage der Arbeitsfähigkeit rechtsgenüglich beantwortet wird.
2.3     Der (nur schwer lesbare) Bericht von Dr. A.___ vom 9. September 2004 (Urk. 9/143) enthält neben den bekannten Diagnosen der chronischen Zervikalgien und der Psoriasis-Arthritis keine neuen Informationen und ist überdies widersprüchlich, indem er den Gesundheitszustand gleichzeitig als stationär und sich veschlechternd bezeichnet. Dr. B.___ berichtet am 14. April 2005 (Urk. 9/153), dass die destruktiven Veränderungen an den Händen radiologisch gegenüber 2002 nicht wesentlich zugenommen hätten. In Bezug auf Einschränkungen im Bürobereich weist er darauf hin, dass langes Schreiben mit Schreibzeug oder am PC erschwert sei. Ohne weitere Begründung hält er dann an seiner früheren Aussage einer 50%igen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit im Bürobereich fest.
         Das Gutachten B.___ 2007 (Urk. 9/219) enthält in der Anamnese unverständlicherweise wiederum die Aussage, nach der Umschulung zum kaufmännischen Angestellten habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden. Der Gutachter referiert zwar die diesbezügliche Kritik des hiesigen Gerichts im Urteil 2004 (Gutachten S. 1) , doch - wie nachfolgend gezeigt wird - bleibt die Basis seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weiterhin unklar. Der Gutachter erhob folgende Diagnosen:
         mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
         1.   Psoriasis vulgaris mit Arthritis psoriatica (Erstdiagnose 1998)
- Befall vor allem der Hände (MCP- und PIP-Gelenke) und (weniger) der Zehen
- Basistherapie mit Methotrexat
         2.   Chronisches cervicospondylogenes Syndrom linksbetont mit/bei
- multisegmentalen Chondrosen, Osteochondrosen vor allem C3/4 und C5/6, Spondylosen und Spondylarthrosen radiologisch
- Status nach Autounfall 1979 und Kopfkontusion 1987
         3.   Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
- Chondrose L4/5 und L5/6, Spondylarthrosen radiologisch
- Thorakaler Rundrücken
         ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
         4.   Leichtgradige Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechtsbetont
         5.   Rezidivierende peripatelläre Belastungsschmerzen der Knie
         6.   Leichtgradige Fingerpolyarthrose
         Im Weiteren führte der Gutachter aus, die entzündliche Aktivität an den Gelenken sei unter Methotrexat offenbar rückläufig. Auch der Beschwerdeführer räume ein, unter der Therapie hätten sich die Schwellungen und Reizungen der Gelenke vermindert. Die Beschwerden träten nicht mehr schubartig auf, aber es bestehe ein Dauerschmerz, den er auf der Skala mit 8-9 von maximal 10 Punkten, also als praktisch unerträglich, angebe. Laut dem Gutachter kann diese Intensität der Arthritis-Beschwerden aufgrund der Untersuchungsergebnisse nicht nachvollzogen werden, zumal der Beschwerdeführer seit Längerem eine konstant tiefe Schmerzmitteleinnahme von 2 Tabletten Grefen wöchentlich angebe (Gutachten S. 4/5).
         In Bezug auf die Rückenproblematik spricht der Gutachter von vor allem im Bereich der HWS fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen mit Osteochondrosen der Segmente C3/4 und vor allem C5/6. Die Beweglichkeit der HWS sei allseits schmerzhaft eingeschränkt, wobei während der Untersuchung auch der Eindruck einer gewissen Selbstlimitierung entstehe. Ausser einer leichten Reflexdifferenz (BSR [Bizepssehnenreflex] rechts abgeschwächt) fänden sich keine radikulären Reizzeichen oder Ausfälle (Gutachten S. 5; vgl. dazu auch die Befunde im Bericht des Spitals C.___vom 15. November 1988, Dr. med. D.___, Urk. 9/187-188).
         Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Gutachten S. 5) erstellt der Gutachter ein Zumutbarkeitsprofil, wie es üblicherweise bei einem ungelernten Hilfsarbeiter mit Rückenbeschwerden angetroffen wird (kein Lastenheben, keine Überkopftätigkeiten, keine HWS-Drehungen etc.). Weshalb Dr. B.___ auch in diesem, nunmehr dritten Bericht, wiederum die physischen Einschränkungen derart hervorhebt, obwohl ihm längst klar sein müsste, dass angesichts der qualifizierten technischen, kaufmännischen und gastgewerblichen Ausbildung des Beschwerdeführers einzig in Frage steht, ob Einschränkungen in einem der Ausbildung adäquaten Büroberuf medizinisch begründet sind, ist nicht verständlich. Das Gericht hat im Urteil 2004 deutlich gemacht, dass dem Beschwerdeführer angesichts der breiten Ausbildung eine genügend grosse Palette von Bürotätigkeiten offensteht, welche keine körperlichen Belastungen beeinhalten. Der einzige konkrete Hinweis auf eine mögliche reduzierte Einsatzfähigkeit ergibt sich aus der Einschätzung von Dr. B.___, dass "ununterbrochen stundenlanges Schreiben" (was in einer qualifizierten Bürotätigkeit in der Regel nicht verlangt ist) Beschwerden verursachen könne (Gutachten S. 6 Ziff. 8.3). Vor diesem Hintergrund ist die gutachtlich attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Ferner äussert sich der Gutachter auch mit keinem Wort zu den Veränderungen des Gesundheitszustandes im hier interessierenden Revisionszeitpunkt Februar 2002.
2.4     Nach dem Gesagten ist und bleibt weiterhin unklar, ob und wenn ja in welchem Umfang medizinisch begründete Einschränkungen für eine qualifizierte Bürotätigkeit bestehen. Nachdem Bemühungen der Beschwerdegegnerin um eine praktische Abklärung der beruflichen Fähigkeiten u.a. an der wenig kooperativen Haltung des Beschwerdeführers gescheitert sind (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.4), ist nun auf der medizinischen Seite anzusetzen und ein rheumatologisches Obergutachten zu erstellen, wie dies auch die Beschwerdegegnerin mit Wiedererwägungsverfügung vom 16. April 2008 (Urk. 7-8) in Aussicht genommen hat. Allerdings ist der Einbezug einer EFL angesichts des Umstandes, dass keine körperlich beanspruchende Tätigkeit in Frage steht, nicht notwendig.
         Das umfassend anzulegende und durch ein renommiertes Rheumatologisches Institut einer Universitätsklinik oder eines Kantonsspitals zu erstellende Obergutachten soll nicht nur die Darstellung der aktuellen gesundheitlichen Situation umfassen, sondern muss sich insbesondere mit der gesundheitlichen Entwicklung seit dem Auftreten der Psoriasis-Arthritis befassen und allfällige Verschlechterungen oder Verbesserungen des Gesundheitszustandes zeitlich möglichst genau eingrenzen. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat der Gutachter davon auszugehen, dass es um die Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers in einer qualifizierten Bürotätigkeit geht, wofür aufgrund der ursprünglich invalidisierenden Rückenproblematik bisher keine Einschränkung bestand. Allfällige Beeinträchtigungen sind genau zu beschreiben und, falls Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit attestiert werden, ist deren Ausmass nachvollziehbar zu begründen. Es interessiert hier insbesondere, ob der Beschwerdeführer durch die Psoriasis-Arthritis bei Schreibarbeiten (von Hand und mit PC) behindert ist bzw. in welchem zeitlichen Umfang (maximale Dauer für ununterbrochenes Schreiben, Dauer pro Tag mit Unterbrüchen) solche zumutbar sind. Anzugeben ist auch mit Blick auf die Schadenminderungspflicht, ob der Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich der Rücken- wie der Arthritisproblematik konsequente adäquate Therapien betreibt, bzw. worin solche bestehen müssten.
         Je nach Ergebnissen des Obergutachtens hat die Beschwerdegegnerin anschliessend zu entscheiden, ob es zur Erarbeitung beruflicher Perspektiven allenfalls eine Abklärung in einer auf Bürotätigkeiten spezialisierten Institution (z.B. ESPAS) bedarf. Im Übrigen kann auf den Auftrag des Gerichts im Urteil 2004 Erw. 4.3 letzter Absatz S. 9 verwiesen werden.
2.5     Für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) weigern sollte, sich der angeordneten medizinischen Begutachtung zu unterziehen, kann die Beschwerdegegnerin bei der revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs per Februar 2002 aufgrund der Akten davon ausgehen, dass medizinische Gründe für eine Reduktion der bis zum Revisionszeitpunkt geltenden vollen Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit nicht rechtsgenüglich ausgewiesen sind.

3.       Hinsichtlich des Einkommensvergleichs ist in Ergänzung zum Urteil 2004 Erw. 4.1 am Schluss festzuhalten, dass der von der damaligen Regionalstelle für berufliche Eingliederung des Kantons Tessin vorgenommene ursprüngliche Einkommensvergleich einer näheren Prüfung nicht standhält. Die Steigerung des Valideneinkommens von Fr. 54'228.-- im Jahr 1988 (Urk. 9/3) auf Fr. 71'500.--, im Jahr 1991 (Urk. 9/50/1) um über 30 % ist in den Akten nicht belegt (aufgrund der Nominallohnentwicklung ergäbe sich ein Jahreslohn 1991 von Fr. 63'851.-- [Index 1988: 1375; 1991: 1619, Die Volkswirtschaft 1/98 Tabelle B10.3 S. 28]). Noch stärker ins Gewicht fällt indessen, dass das Invalideneinkommen aufgrund des damals aktuellen Tessiner- statt - wie von der Rechtsprechung verlangt - eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. dazu Urteil 2004 Erw. 2.3-4) ermittelt wurde (Urk. 9/50/2). Das durchschnittliche Jahreseinkommen gemäss der vom damaligen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) heausgegebenen Lohn- und Gehaltserhebung vom Oktober 1991 betrug im kaufmännischen Bereich für männliche Angestellte der Kategorie 2 (nicht selbstständig arbeitende Angestellte mit abgeschlossener Berufslehre) Fr. 60'108.-- (Fr. 5'009.-- x 12, Tabelle 20 S. 31). Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer als Berufsanfänger mit einem tieferen Anfangslohn hätte rechnen müssen, hätte bei einem korrekten Einkommensvergleich kein invaliditätsbegründender Rentenanspruch bestanden. Ein neuer Einkommensvergleich hat deshalb ausschliesslich auf der Basis der entsprechenden statistischen Lohnerhebungen (BIGA, bzw. der ab 1994 vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE]  zu erfolgen. Welche konkreten Tabellenlöhne anzuwenden sind, hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der Ergebnisse des Obergutachtens zu bestimmen.

4.       Nach dem Gesagten sind die angefochtene Verfügung vom 5. November 2007 (Urk. 2) wie die Wiedererwägungsverfügung vom 14. April 2008 aufzuheben, und die Sache ist zur Anordnung eines Obergutachtens im Sinne vorstehender Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird anschliessend über das Revisionsbegehren vom 11. Februar 2002 (Urk. 9/100) neu entscheiden.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. November 2007 und die Wiedererwägungsverfügung vom 14. April 2008 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über das Revisionsbegehren vom 11. Februar 2002 neu entscheide.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).