Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01551
IV.2007.01551

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 19. Dezember 2007

in Sachen

P.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


         Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 P.___, geboren 1950, mitgeteilt hat, dass die bis anhin ausgerichtete Zusatzrente zur Invalidenrente für den Ehegatten per 1. Januar 2008 aufgehoben wird (Urk. 2),
         nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. Dezember 2007, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss den Antrag stellt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die Zusatzrente für den Ehegatten auch nach dem 1. Januar 2008 weiterhin auszurichten (Urk. 1),
        
         in Erwägung,
         dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde geltend macht, sie verlange die Weiterausrichtung der Zusatzrente, weil sie in der Volksabstimmung gegen die Aufhebung der Zusatzrenten gestimmt habe, sie deren Ausrichtung als berechtigt ansehe und sie finanziell darauf angewiesen sei,
         dass das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung keinen Anspruch auf Zusatzrenten für den Ehegatten mehr vorsieht,
         dass lit. e der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), wonach nach bisherigem Recht zugesprochene Zusatzrenten auch nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung unter den bisherigen Voraussetzungen weitergewährt werden, mit der per 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Änderung vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision) aufgehoben worden ist,
         dass es somit - was die Beschwerdeführerin auch gar nicht bestreitet - dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers entspricht, ab dem 1. Januar 2008 keine Zusatzrenten mehr auszurichten, woran nichts zu ändern vermag, dass die Bezüger in konkreten Einzelfällen finanziell auf die Leistungen angewiesen waren,
         dass das Gesetz auch für jene gilt, welche dieses in der Volksabstimmung abgelehnt haben, da es dem Wesen einer Demokratie entspricht, dass sich die Minderheit einem Entscheid der Mehrheit zu fügen hat,
         dass das Gericht keine vom Gesetz abweichenden Entscheide fällen darf und insbesondere nicht festgestellt werden kann, die Anwendung des Gesetzes führe im konkreten Fall zu einem Ergebnis, das vom Gesetzgeber nicht gewollt war,
         dass auch keine gerichtliche Überprüfung der Verfassungsmässigkeit einer Gesetzesbestimmung möglich ist (Art. 190 der Bundesverfassung),
         dass sich die Beschwerde unter diesen Umständen als offensichtlich aussichtslos erweist, weshalb sie ohne Anhörung der Gegenpartei sofort abzuweisen ist (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
         dass abweichend von Artikel 61 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
         dass die Kosten auf Fr. 300.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,






erkennt das Gericht:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).