Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Fischer
Beschluss und Urteil vom 6. Juni 2008
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1969 geborene T.___ war seit 1996 als Taxichauffeur tätig, als er am 26. März 2000 einen Auffahrunfall erlitt und sich dabei Nacken- und Rückenverletzungen zuzog (vgl. Urk. 7/3 S. 4, Urk. 7/5 S. 2 ff., Urk. 7/10 S. 19 ff., Urk. 7/7 S. 5). In der Folge sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auf entsprechendes Gesuch vom 12. April 2001 (Urk. 7/3) hin mit Verfügung vom 6. August 2003 (Urk. 7/31) mit Wirkung ab 1. Juli 2003 für einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Auf Einsprache hin (vgl. Urk. 7/38) erhöhte sie mit Verfügung vom 25. November 2003 (Urk. 7/43) aufgrund eines der Rentenberechnung nun zugrunde gelegten höheren massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens den Betrag der zugesprochenen Rente ab deren Beginn.
1.2 Nachdem sie den Versicherten im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens am 3. Mai 2006 hatte rheumatologisch begutachten lassen (vgl. Urk. 7/84) und am 21. Dezember 2006 Kostengutsprache für einen Deutschkurs zur Wiedereingliederung als Taxichauffeur erteilt hatte (vgl. Urk. 7/102), teilte die IV-Stelle ihm mit Vorbescheid vom 10. April 2007 (Urk. 7/119) - unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 26 % - mit, dass ab Juni 2007 kein Rentenanspruch mehr bestehe. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/124) wies die IV-Stelle am 8. November 2007 ab mit der gleichzeitigen Feststellung, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 8. November 2007 (Urk. 2) liess der Versicherte am 12. Dezember 2007 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (vgl. Urk. 1 S. 2):
1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach
Dezember 2007 eine Rente der Invalidenversicherung zu gewähren.
2. Eventualiter seien medizinische Abklärungen anzuordnen, beziehungs-
weise sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, solche zu veranlassen.
3. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Ja-
nuar 2008 eine Dreiviertelsrente zu bezahlen.
Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be-
schwerdegegnerin.
Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len beziehungsweise dieselbe wieder herzustellen.
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2008 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Urk. 6).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Renteneinstellung der IV-Stelle per 31. Dezember 2007 (vgl. Urk. 6 S. 1) zu Recht erfolgt ist.
Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 8. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Renteneinstellung im Wesentlichen unter Hinweis auf das Ergebnis der rheumatologischen Begutachtung durch Dr. med. A.___ (vgl. Urk. 7/84) damit, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 80 % arbeitsfähig sei. Aufgrund des entsprechenden Einkommensvergleichs resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 26 % (vgl. Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprechung nicht verbessert. Im Gegenteil sei es in der Zwischenzeit zu einer Chronifizierung gekommen, und nebst rheumatologischen Beschwerden leide er mittlerweile auch unter einer psychischen Störung. Die IV-Stelle habe die Renteneinstellung verfügt, ohne die neurologisch bedingten Einschränkungen zu berücksichtigen. Selbst wenn man von der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepasste Tätigkeit ausginge, resultierte - unter Berücksichtigung eines angesichts der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der schwarzafrikanischen Herkunft, der mangelhaften Deutschkenntnisse und der Teilzeitarbeit angemessenen Abzuges von 20 % - ein Invaliditätsgrad von 61 % (vgl. Urk. 1 S. 9 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Die Verfügungen der IV-Stelle vom 6. August (Urk. 7/31) beziehungsweise 25. November 2003 (Urk. 7/43), mit der dem Beschwerdeführer - basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % - ab dem 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war, ergingen im Wesentlichen gestützt auf folgende medizinische Akten:
Dr. med. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. November 2001 eine HWS-Distorsion sowie eine zervikale Diskushernie und bescheinigte dem Beschwerdeführer vom 26. März 2000 bis 27. August 2001 eine 100%ige und ab dem 28. August 2001 eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 7/9 S. 1).
3.1.2 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte am 29. Dezember 2001 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/1 S. 1):
- HWS-Distorsionstrauma am 26. März 2000 und Commotio cerebri mit
- zervikobrachialem Syndrom beidseits und zervikozephalem Syndrom
- ausgeprägte Hypomobilität C3 bis C7 bei muskulärer Dysbalance
- Diskushernie C3/4 mediolateral links ohne Wurzelkompression und
ohne Myelopathie (MRI), jedoch medulläre Kompression
Vom 26. März bis 20. Juni 2000 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vom 21. Juni bis 19. September 2000 sei ein Arbeitsversuch mit einem Pensum von 50 % durchgeführt worden. Wegen einer Ausweitung der Schmerzsymptomatik sei der Patient ab dem 20. September 2000 wieder vollständig arbeitsunfähig gewesen (vgl. Urk. 7/1 S. 1).
3.1.3 Auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle hin (vgl. Urk. 7/17 S. 1) hielten die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Institut für Anästhesiologie, am 23. Juli 2002 fest, im Rahmen der Schmerzsprechstunde würden prinzipiell keine Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit abgegeben. Aus den Verlaufsberichten gehe hervor, dass der Patient die 10%ige Arbeitsfähigkeit nicht habe aufrecht erhalten können. Als Taxifahrer sei dieser wohl nicht mehr arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/17 S. 5).
3.1.4 In seinem Verlaufsbericht vom 16. August 2002 gab Dr. B.___ an, es sei zu einer Verschlechterung der Nacken- und Schwindelbeschwerden gekommen. Die HWS-Beweglichkeit sei stark eingeschränkt (vgl. Urk. 7/20 S. 1).
3.2
3.2.1 In dem im Rahmen des im Jahr 2004 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/49, Urk. 7/52) der IV-Stelle von den Ärzten des Universitätsspitals Z.___, Institut für Anästhesiologie, am 10. Januar 2005 erstatteten Bericht stellten diese folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/56 S. 1):
- Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom mit
zervikozephaler Betonung bei/mit:
- Status nach HWS-Distorsion und Kopfkontusion
bei Auffahrunfall am 26. März 2000
- Mediolateraler Diskushernie C3/4 links, Diskopathien
C2/3 und C4/5 (MRI vom September 2001)
- Ausgeprägter muskulärer Dysbalance der
Schultergürtel- und Nackenmuskulatur
Aufgrund der persistierenden Beschwerden bestehe betreffend die Tätigkeit als Taxifahrer weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 70 bis 80 %. Theoretisch könnten medizinische Massnahmen zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen. Allerdings habe sich das Beschwerdebild seit dem Unfall trotz intensiver Therapie kaum verändert. Zwar habe der Patient über eine durch die Therapie mit Transtec bewirkte deutliche Beschwerdenreduktion berichtet, allerdings habe er auch angegeben, ohne Schmerzpflaster unter unerträglichen Schmerzen zu leiden (vgl. Urk. 7/56 S. 1 f.). Es seien berufliche Massnahmen angezeigt; in Betracht fielen leichte Arbeiten mit wechselnden Körperpositionen wie beispielsweise die Tätigkeit als Kurier für leichtere Gegenstände. Eine interdisziplinäre Beurteilung des Falles erscheine angezeigt. Es habe sich eine deutliche Chronifizierung eingestellt; eine wesentliche Befundänderung sei kaum mehr zu erwarten (vgl. Urk. 7/56 S. 2).
3.2.2 Nachdem er den Beschwerdeführer am 25. April 2005 untersucht hatte, stellte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, in seinem Gutachten vom 26. April 2005 (Urk. 7/69) folgende Diagnosen (vgl. Urk. 7/69 S. 8):
- Status nach Schädelprellung und axialer
HWS-Stauchung, möglicherweise Distorsion
- Kein sicherer Hinweis auf milde traumatische Hirnschädigung
- Zervikozephales Schmerzsyndrom
- Uncharakteristische Seh-, Gehörs- und Schwindelbeschwerden
- Lumbalgien
- Symptomausweitung, Verdacht auf Anpassungsstörung
Die Nacken-Hinterkopf-Schmerzen seien ursprünglich organischer Genese gewesen, hätten mittlerweile aber somatoforme Züge angenommen. Zu einer milden traumatischen Hirnverletzung (MTBI) sei es wahrscheinlich nicht gekommen (vgl. Urk. 7/69 S. 8). Die für ein HWS-Distorsionstrauma typischen Beschwerden träten gegenüber der vorhandenen psychischen Störung ganz in den Hintergrund. Die Weiterführung der Behandlung in der Schmerzklinik des Universitätsspitals Z.___ sei angezeigt. Betreffend die angestammte Tätigkeit als Taxifahrer sei die Arbeitsfähigkeit durch die unfallbedingten organischen Beschwerden höchstens im Umfang von 20 % reduziert. In einer Arbeit, die in wechselnden Positionen ausgeübt werden könne, bestehe allenfalls eine höher gradige Arbeitsfähigkeit. Inwieweit die weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Arbeitsunfähigkeit zeitigten, müsse unter dem Gesichtspunkt einer Anpassungsstörung beurteilt werden (vgl. Urk. 7/69 S. 9). Eine dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität könne im Umfang von maximal 10 % angenommen werden. Bezüglich der Tätigkeit im Haushalt sei aus organisch-neurologischer Sicht eine leichte Einschränkung anzunehmen (vgl. Urk. 7/69 S. 10).
3.2.3 Nach Kenntnisnahme des Gutachtens von Dr. D.___ vom 26. April 2005 (Urk. 7/69) gaben die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Institut für Anästhesiologie, in ihrem Schreiben vom 19. Oktober 2005 an, die Frage, ob die persistierenden Beschwerden durch eine Symptomausweitung oder eine Anpassungsstörung bedingt seien, müsse durch einen Psychiater beurteilt werden (vgl. Urk. 7/79 S. 1). Unfallbedingt bestehe als Taxifahrer eine mindestens 70- bis 80%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit (leichte Arbeit mit wechselnden Körperpositionen, kein Heben schwerer Lasten) könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Limitierend wirkten sich die persistierenden, kaum beeinflussbaren Schmerzen und die Konzentrationsstörungen aus. Die Prognose sei angesichts der therapieresistenten Beschwerden beziehungsweise der deutlichen Chronifizierung schlecht (vgl. Urk. 7/79 S. 2).
3.2.4 Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Beschwerdeführer am 3. Mai 2006 von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, Manuelle Medizin (SAMM), untersucht. In seinem Gutachten vom 15. Mai 2006 (Urk. 7/84) stellte dieser nachstehende Diagnosen (vgl. Urk. 7/84 S. 5 f.):
- Chronifiziertes Zervikozephal-, Zervikospondylogen- und Zerviko-
vertebralsyndrom bei/mit:
- Status nach HWS- (Flexions-)Trauma mit Kopfkontusion
am 26. März 2000
- Möglichem Status nach (leichtester, im MR aus dem Jahr 2001
nicht dokumentierter) Impression der Deckplatte von HWK 5
(Differentialdiagnose: Wachstumsvariante)
- Symptomausweitung (Differentialdiagnose: funktionell)
- Fehlenden Zeichen einer richtungsweisenden Verschlech-
terung struktureller Befunde im zeitlichen Ablauf in der
vorliegenden Bildgebung
- Myofaszialen Schmerzen im Schultergürtel- und Nacken-
bereich, jedoch fehlenden muskulären Dysbalancen
- Status nach Diskusprotrusion oder -Hernie C3/4 (aktuell
keine verbindlichen Zeichen einer radikulären Kompression)
- Entwicklung eines generalisierten, panvertebralen Syndroms
(Brust- und Lendenwirbelsäule) bei
- Fehlhaltung der Wirbelsäule (Flachrücken)
Zwischen den objektivierbaren Untersuchungsbefunden und den subjektiven Schmerzangaben bestehe eine erhebliche Diskrepanz, was die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erschwere. Aufgrund der rheumatologischen Befunde sei betreffend die angestammte Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Durch die Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 50 %, die sich vor allem aus den subjektiven Angaben des Exploranden und der Tatsache, dass eine Einschränkung der HWS-Beweglichkeit möglich sei ergebe, werde es diesem ermöglicht, in von längeren Erholungspausen unterbrochenen Arbeitsblöcken tätig zu sein. In einer körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80 %. Im Haushaltbereich sei die Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt (vgl. Urk. 7/84 S. 6 f.).
3.2.5 Dr. med. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 6. Juni 2006 fest, die Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten beziehungsweise von 80 % in einer leidenangepassten Tätigkeit sei ausgewiesen; weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich. Für eine relevante eigenständige psychiatrische Symptomatik bestünden keine Anhaltspunkte (vgl. Urk. 7/117 S. 6).
4.
4.1 Aus den zitierten medizinischen Akten geht hervor, dass die im Rahmen des Revisionsverfahrens getätigten Untersuchungen aus somatischer Sicht im Wesentlichen die selben Diagnosen, die bereits im Zeitpunkt der Rentenzusprechung gestellt worden waren, ergaben. Allerdings gingen sämtliche Ärzte - zumindest implizite - insofern von einer gesundheitlichen Besserung aus, als sie dem Beschwerdeführer - jedenfalls in einer leidensangepassten Tätigkeit - aus organischer Sicht wieder eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit im Umfang von mindestens 50 % bescheinigten (vgl. Gutachten Dr. D.___ vom 26. April 2005 [Urk. 7/69 S. 9: "höhere {als 20%ige} Arbeitsleistung"], Bericht Universitätsspital Z.___, Institut für Anästhesiologie, vom 19. Oktober 2005 [Urk. 7/79 S. 2], Gutachten Dr. A.___ vom 15. Mai 2006 [Urk. 7/84 S. 6 f.], Stellungnahme RAD-Arzt Dr. E.___ vom 6. Juni 2006 [Urk. 7/117 S. 6]). Davon, dass er wieder teilarbeitsfähig sei, ging im Übrigen - wenigstens phasenweise - auch der Beschwerdeführer selbst aus, gab er doch anlässlich der von der IV-Stelle in der zweiten Hälfte des Jahres 2006 getätigten beruflichen Abklärungen an, als Lastwagenchauffeur, Taxifahrer beziehungsweise Abschleppunternehmer arbeiten zu wollen (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 7/103).
4.2 Unklar ist aufgrund der vorhandenen Arztberichte, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beschwerdeführer - in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise - aus psychischen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtig ist. Dafür, dass - wie beschwerdeweise geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 9) - eine psychische Symptomatik besteht, gibt es - entgegen den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. E.___ (vgl. Stellungnahme vom 6. Juni 2006, Urk. 7/117 S. 6) - in den anlässlich des Revisionsverfahrens eingeholten medizinischen Akten durchaus Anhaltspunkte. So hielten die Ärzte des Universitätsspitals Z.___, Institut für Anästhesiologie, am 10. Januar 2005 eine interdisziplinäre Abklärung für angezeigt (vgl. Urk. 7/56 S. 2) und gaben am 19. Oktober 2005 an, ob den persistierenden Beschwerden psychische Ursachen zugrunde lägen, müsse ein Facharzt beurteilen (vgl. Urk. 7/79 S. 1). Der Neurologe Dr. D.___ wies in seinem Gutachten vom 26. April 2005 auf eine Symptomausweitung hin, stellte differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung fest und gab an, gegenüber der psychischen Beeinträchtigung seien die im Zusammenhang mit dem HWS-Distorsionstrauma stehenden Beschwerden nur von untergeordneter Bedeutung (vgl. Urk. 7/69 S. 8 f.). Schliesslich äusserte auch Dr. A.___ in seiner Expertise vom 15. Mai 2006 insofern den Verdacht auf eine psychische Gesundheitsstörung ("funktionelle Komponente"), als er angab, die anlässlich der rheumatologischen Untersuchung vom 3. Mai 2006 vom Beschwerdeführer geäusserten Schmerzen stünden in einem klaren Missverhältnis zu den objektivierbaren Untersuchungsbefunden (vgl. Urk. 7/84 S. 6).
4.3 Nicht nur sämtliche behandelnden und begutachtenden Ärzte zogen eine psychische Symptomatik als Teilursache der weiterhin geklagten Beschwerden in Betracht, auch die IV-Stelle selbst hielt ursprünglich eine psychisch bedingte Leistungsbeeinträchtigung für möglich und sah diesbezüglich Abklärungsbedarf. So beauftragte sie denn auch eine MEDAS-Stelle (vgl. Urk. 7/71, Urk. 7/77), den Beschwerdeführer polydisziplinär zu untersuchen und sich im Rahmen des Gutachtens unter anderem auch zu einer allfälligen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise - im Falle der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung - zu deren konkreten Umständen zu äussern (vgl. Beiblatt zum Begutachtungsauftrag vom 26. Mai 2005, Fragen 5 und 6 [Urk. 7/64]). Unter Hinweis auf einen bei sämtlichen MEDAS-Stellen bestehenden Aufnahmestopp für Begutachtungen liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer allerdings in der Folge statt durch ein Begutachtungsinstitut der MEDAS durch Dr. A.___ (vgl. Gutachten vom 15. Mai 2006, Urk. 7/84) - und damit nicht polydisziplinär, sondern ausschliesslich rheumatologisch - untersuchen (vgl. Urk. 7/83). Bei der revisionsweisen Aufhebung der Rente am 8. November 2007 (vgl. Urk. 2) stützte sie sich demnach auf ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen, die unter Ausserachtlassung einer möglichen psychisch bedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergangen war. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückweisen, damit sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - insbesondere hinsichtlich allfälliger psychischer Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - umfassend abkläre und hernach erneut über dessen weiteren Rentenanspruch befinde.
5.
5.1 In Ziffer 2 ihrer Verfügung vom 8. November 2007 (Urk. 2) entzog die IV-Stelle einer Beschwerde gegen ihren Entscheid - nicht nur sinngemäss, sondern explizit (vgl. Urk. 1 S. 3) - die aufschiebende Wirkung. Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 3) ist die IV-Stelle grundsätzlich - auch wenn es um die Ausrichtung von Geldleistungen geht - befugt, die aufschiebende Wirkung zu entziehen (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]); Art. 97 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in Verbindung mit Art. 66 IVG). Nach der Rechtsprechung zu Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahrens (VwVG; zu dessen Anwendbarkeit vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 61 Rz. 19) bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr ist es Sache der nach Art. 55 VwVG zuständigen Behörde, zu prüfen, ob diejenigen Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, wobei - sofern sie eindeutig sind - auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens ins Gewicht fallen können. Der Behörde steht ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Gericht nur dann einzugreifen hat, wenn die Gründe, die gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung geltend gemacht werden, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen, die für einen sofortigen Vollzug der Verfügung sprechen (vgl. BGE 105 V 266 Erw. 2 und Erw. 3 sowie etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 8. August 2005 in Sachen S., I 426/05, Erw. 2.2 und Erw. 2.3, vom 23. Dezember 2005 in Sachen IV-Stelle Basel-Stadt, I 648/05, Erw. 3).
Im Falle der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Revisionsverfügung, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt, wird die angefochtene Revisionsverfügung der Verwaltung allerdings aufgehoben. Gleichzeitig fällt der sinngemäss oder ausdrücklich verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem Rückweisungsurteil der Beschwerdeinstanz dahin und die ursprüngliche, rechtskräftige Leistungsverfügung, welche die Beschwerdegegnerin revisionsweise zu Ungunsten des Beschwerdeführers hatte ändern wollen, würde ihre Wirkungen einstweilen weiter entfalten.
Nach der mit BGE 106 V 18 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist es daher geboten, den mit der revisionsweise verfügten Aufhebung einer Rente verbundenen, berechtigterweise ausgesprochenen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauern zu lassen. Denn bestätigt die Verwaltung - nach Durchführung der von der Beschwerdeinstanz angeordneten Abklärung - die angefochtene und aufgehobene Revisionsverfügung, so wäre, falls die Leistung im Sinne der ursprünglichen Verfügung weiter gewährt wurde, eine Rückforderung gemäss Art. 25 ATSG vielfach erschwert oder gar verunmöglicht (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. Juli 2003 in Sachen I., I 385/01, mit welchem eine Änderung dieser Praxis abgelehnt worden ist).
5.2 Vorliegend hätte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass die IV-Stelle bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache weiterhin eine ganze Invalidenrente und drei Kinderrenten (vgl. Urk. 7/66 S. 1, S. 3) an den Beschwerdeführer beziehungsweise seine frühere Ehefrau ausrichten müsste. Sofern sich im weiteren Verfahren - was aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht auszuschliessen ist - herausstellte, dass kein Anspruch auf weitere Rentenzahlungen besteht, hätte der Beschwerdeführer die bis zum Verfahrensabschluss materiell zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG), wobei - mangels gutgläubigen Bezuges - von einer Rückforderung nicht abgesehen werden könnte.
Die IV-Stelle hat in Anbetracht der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit offensichtlich ein erhebliches Interesse, Rückerstattungsforderungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Das demgegenüber bestehende Interesse des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Notwendigkeit, während der Verfahrensdauer die Fürsorge in Anspruch nehmen zu müssen (vgl. Urk. 1 S. 3 f.), überwiegt dasjenige der Beschwerdegegnerin an einem sofortigen Vollzug ihrer Verfügung vom 8. November 2007 (Urk. 2) nicht eindeutig (vgl. dazu BGE 105 V 266 Erw. 3). Da aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten in somatischer Hinsicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen und betreffend eine allfällige psychische Symptomatik offen ist, ob diese sich gegebenenfalls - in invalidenversicherungsrechtlich bedeutsamer Weise - auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, sind dessen Prozessaussichten im weiteren Verfahren nicht eindeutig. Dem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2) ist daher nicht stattzugeben.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Ausgangsgemäss ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Ausfällung des heutigen Urteils weiterhin gilt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- T.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).