Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01554
IV.2007.01554

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 13. Juni 2008
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Gemeinde J.___


gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1982, hatte im Kindesalter Probleme mit seinen Mitschülern, begann im Alter von 10 Jahren zu rauchen und mit 11 Jahren Cannabinoide zu konsumieren. Im Alter von 12 entwickelte er eine auffällige Persönlichkeit mit unreifen Zügen. Nach dem Beginn des Konsums von Kokain und Opioiden im Alter von 17 Jahren begann er mit 18 Jahren eine Lehre als Maurer, welche er indes abbrach. Eine methadongestützte Behandlung im Jahr 2003 scheiterte, worauf er ab August 2004 in der Poliklinik A.___, eine Substitutionstherapie (mit Wechsel in die heroingestützte Therapie nach vier Wochen) begann (Bericht der A.___ vom 29. Dezember 2005, Urk. 10/15/3-6 S. 1 und S. 3).
1.2     Am 9. Juni 2005 meldete sich B.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und ersuchte um Berufsberatung (Urk. 10/8 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte vorweg einen Auszug aus dem individuellen Konto (vom 20. September 2005, Urk. 10/12) sowie einen Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin (vom 19. September 2005, Urk. 10/11) ein und ersuchte die A.___ um Auskünfte (Bericht vom 29. Dezember 2005, Urk. 10/15). Sodann holte sie das Gutachten des Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (vom 5. April 2007, Urk. 10/25) und von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (vom 24. Juli 2007, Urk. 10/33) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/35 und Urk. 10/44) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. November 2007 (Urk. 2) ab.

2.         Hiergegen erhob B.___ durch den Sozialdienst der Gemeinde J.___ am 11. Dezember 2007 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm Leistungen der beruflichen Eingliederung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Nachdem die IV-Stelle am 8. April 2008 (Urk. 9) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. April 2008 (Urk. 11) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4     Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6         Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 58 Erw. 5b).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 2 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.
Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 362 Erw. 2b, 116 V 186 Erw. 3c und d).

2.       Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung auf seine Einwendungen im Vorbescheid zu wenig eingegangen und habe deshalb die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, ist aufgrund ihrer formellen Natur vorab zu prüfen.
         Der Beschwerdeführer liess gegen die Feststellung im Vorbescheid vom 14. August 2007 (Urk. 10/35), wonach die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und deshalb keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege, hauptsächlich einwenden, dass Dr. F.___ in ihrem Bericht und Dr. E.___ in seinem Gutachten die zu Suchtfolgen führenden Ursachen diagnostizierten, weshalb es nicht anginge, dass diese - wenngleich unterschiedlich gestellten - Diagnosen im Vorbescheid gar nicht erwähnt würden (Urk. 10/44 S. 5). Indem die Beschwerdegegnerin in der Verfügung festgehalten hat, dass die depressive Störung remittiert und die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht ausgewiesen sei (Urk. 2), ist sie auf die in der Sache kurz gehaltenen Einwendungen des Beschwerdeführers gegen ihren Vorbescheid - wenngleich ebenfalls kurz - eingegangen und damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Demnach erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet.

3.
3.1     Die leitende Ärztin (F.___) sowie der therapeutische Mitarbeiter (G.___) der A.___, wo der Beschwerdeführer seit August 2003 behandelt wurde, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. Dezember 2005 (Urk. 10/15) eine vermeidend-selbstunsichere Persönlichkeitsstörung mit unreifen Zügen (seit 1994) sowie eine rezidivierende depressive Störung (seit 2001). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erachteten sie Störungen durch Opioide, Cannabinoide, Kokain sowie Tabak.
         In anamnestischer Hinsicht verwiesen sie auf eine in der Primarschulzeit erfolgte schulpsychologische Abklärung (wegen schulischen Problemen) ohne Befund. In der Oberstufe habe er sich von seinen Mitschülern häufig bedroht gefühlt und versucht, sich anzupassen, um nicht aufzufallen und so Konflikte vermeiden zu können. In der Lehre habe er die beruflichen Anforderungen auf Grund seiner Persönlichkeitsstörung als Überforderung empfunden und eine ausreichende Fürsorge im Arbeitsumfeld vermisst. Nach der Kündigung habe er zwischen 2001 und 2004 an wenigen Tagen in niederschwelligen Beschäftigungsprogrammen gearbeitet und sei dort durch häufige krankheitsbedingte Absenzen aufgefallen.
         Die Fachpersonen der A.___ erwähnten sodann den Cannabiskonsum ab der Pubertät sowie den täglichen Konsum von Heroin (Folienrauchen) und Kokain (an drei bis vier Tagen pro Woche). Nach einer gescheiterten methadongestützten Behandlung beim Hausarzt habe er in der A.___ im Frühling 2004 eine methadongestützte Behandlung begonnen und sei seit August in Therapie, nunmehr in der heroingestützten Behandlung, da er nach wie vor einen hohen Heroin- und Kokainkonsum gehabt habe.
         Zusammenfassend wurde festgehalten, der Beschwerdeführer fühle sich seit seiner Realschulzeit in sozialen Kontakten massiv verunsichert, sein Selbstbild sei von starken Selbstzweifeln geprägt. Er habe kein Selbstvertrauen entwickelt und alle Entwicklungsschritte vermieden, die ihn unabhängig von der familiären Sicherheit gemacht hätten. Seine Selbstunsicherheit und sein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten hätten zu Verhaltensauffälligkeiten am Arbeitsplatz geführt. Der in der späten Adoleszenz begonnene Drogenkonsum könne eindeutig als Folge der Erkrankung im Sinne eines Selbsttherapieversuches interpretiert werden. Insbesondere das Heroin und Kokain hätten ihm zeitweise verholfen, sein Empfinden der eigenen Minderwertigkeit zu bewältigen. Die Therapeuten attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
3.2     Dr. H.___ verneinte in seinem Gutachten vom 5. April 2007 (Urk. 10/25)  den Krankheitswert der leichten vermeidend-selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung und führte aus, einerseits verdecke die zusätzlich vorliegende, schwere Suchterkrankung vermeidend-selbstunsichere Symptome, andererseits lägen deutliche Hinweise auf eine durchaus vorhandene Selbstsicherheit ohne Vermeidungsverhalten vor, und zwar bei der Begutachtung als auch in der Lebensgeschichte (S. 7). So habe der Beschwerdeführer während des Untersuchungsgesprächs einen sehr souveränen und selbstsicheren Eindruck gemacht und etwas 10 SMS erhalten. Angesprochen auf die Jugendzeit habe der Beschwerdeführer sodann ausgeführt, er sei eigentlich in seiner Jugend nicht bedroht worden, sondern eher in einer Clique gewesen, die selber andere bedroht habe. Zwei seiner Kollegen seien sogar von der Schule geworfen worden. Auch im 10. Schuljahr in der K.___-Schule habe er seine Meinung immer geäussert, eventuell sogar einem "eins in die Schnorre gehauen" (S. 5). Der Gutachter hielt sodann fest, gegenwärtig imponiere ein selbstbezogenes, manipulatives Verhalten zur Befriedigung eigener Bedürfnisse ("Nicht-Arbeiten-Müssen") im Rahmen von unreifen (histrionischen) Persönlichkeitszügen, wozu unter anderem unreife sexuelle Phantasien (Sex mit jungen Mädchen zu Dritt, was er - als damaliger Skater von den Mädchen bewundert - abgelehnt habe und nun bereue [S. 3]) sowie der Stolz auf seinen ehemaligen "Waschbrettbauch" gehörten. Dies erreiche indes nicht den Schweregrad einer Persönlichkeitsstörung, da sich diese Aspekte nicht im ganzen Leben unverändert durchzögen, variabel seien (je nach Untersucher) und ein wesentlicher Teil der Aspekte oft bei Suchterkrankten mit Abhängigkeitssyndrom zu beobachten sei (Rückzug aus normalen Tätigkeiten).
         Dr. H.___ verwies sodann auf die gesunden Anteile des psychischen Zustandes, namentlich eine psychopathologische Unauffälligkeit, selbständiges Wohnenkönnen, Verlässlichkeit beim Heroinbezug, seit dem Auszug von zu Hause verschwundene Reizbarkeit (was gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung spreche), Interesse an Fernesehen und Computerspielen (Interesse spreche gegen eine relevante Depressivität), persönliches Ziel einer sexuellen Affäre mit einem ihm bekannten Mädchen, was gegen eine ausserordentliche Schüchternheit oder soziale Ängstlichkeit spreche, S. 9).
         Der Gutachter diagnostizierte ein Heroinabhängigkeitssyndrom, einen Gebrauch von Cannabis und Nikotin sowie eine Persönlichkeit mit akzentuierten (histrionischen) Zügen. Differentialdiagnostisch schloss er eine eigenständige Depressivität aus, weil nach wie vor Interessen und Freuden sowie keine verstärkte Ermüdbarkeit bzw. kein Energiemangel vorhanden seien. Gegen eine soziale Phobie spreche die Abwesenheit entsprechender Symptome in der Anamnese. Auch habe er sich, nicht etwa aus Angst, aus jeder Form der Arbeitstätigkeit zurückgezogen (z.B. während der Arbeit bei I.___), sondern weil es zu Hause nicht gut gegangen und er von der Freundin verlassen worden sei. Sodann habe die Lehre keinen Spass gemacht (S. 10).
         Aufgrund der schweren Sucht und der Persönlichkeitsaspekte befand Dr. H.___ eine einfache, leichte Arbeitstätigkeit als vollumfänglich zumutbar bei einer um 10 bis 15 % verminderten Leistungsfähigkeit. Er empfahl einen mehrmonatigen stationären Entzug, welcher innerhalb von sieben bis zehn Monaten zu einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit führen könnte. Dies sei dem Beschwerdeführer auferlegbar (S. 11 f.).
         Der Gutachter hielt sodann fest, dass die Sucht für sich bestehe und nicht als Folge eines Leidens sei. Sie sei als Abhängigkeitssyndrom die Ursache der leichten Depressivität und der noch unreifen Persönlichkeit (S. 11).
3.3     Dr. E.___ verwies in seinem Gutachten vom 24. Juli 2007 (Urk. 10/33) auf die sich in der Realschulzeit zugetragenen Auseinandersetzungen des Beschwerdeführers mit älteren Schülern; seither fühle er sich in sozialen Kontakten stark verunsichert und ziehe sich bei Konflikten sofort zurück. Damit einher gingen starke Selbstzweifel und ein unsicheres, überangepasstes Auftreten. Bei Entscheidungen im Alltag habe er sich sehr auf seine Eltern abgestützt und dadurch kein Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten entwickelt. Er habe alle Entwicklungsschritte vermieden, die ihn unabhängig von der familiären Sicherheit gemacht hätten. Jetzt nehme er einen eingeschränkten Lebensstil als Sozialhilfeempfänger in Kauf und vermeide berufliche und soziale Aktivitäten, um sich nicht Situationen auszusetzen, in denen er kritisiert werden könnte. Damit liege eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung vor. In diesem Rahmen sei auch die Drogenabhängigkeit zu sehen. Sie habe ihm einerseits geholfen, sich von unangenehmen Aspekten zu distanzieren und die Lebenssituation besser ertragen zu können. Insbesondere Heroin und Kokain hätten ihm dazu verholfen, sein Minderwertigkeitsgefühl zu bewältigen. Gleichzeitig habe der Drogenkonsum die anstehende und notwendige Reifung verhindert: die Entwicklung eines besseren Selbstbewusstseins und einer zunehmenden Konfliktfähigkeit (S. 5 f.). Er erachtete die Sucht als Folge der ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer sich mit der Sucht betäuben und von der unangenehmen Realität distanzieren könne. Gleichzeitig verhindere er damit jedoch die dringend anstehende persönliche Reifung und die Verbesserung seiner Konflikt- und Durchsetzungsfähigkeit. Damit werde das psychische Leiden chronifiziert mit der Gefahr, definitiv aus dem beruflichen und sozialen Leben auszuscheiden (S. 7).
         Der Gutachter diagnostizierte eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit unreifen Zügen sowie eine rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (Urk. 10/33 S. 5). Er attestierte eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, dass der Beschwerdeführer momentan nicht motiviert sei, sich auf eine Behandlung im A.___ einzulassen. Prinzipiell seien ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörungen gut behandelbar und eine Therapie sollte eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ermöglichen. Eine Behandlung könnte in einer ambulanten Therapie, einer tagesklinischen oder - bevorzugt - in einer mehrmonatigen stationären Therapie erfolgen. Als limitierend erachtete er primär die fehlende Motivation, eine Therapie durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner beschränkten finanziellen Situation gut eingerichtet und mache aktuell keine Anstalten, dies zu ändern und sich seinen Ängsten zu stellen (Urk. 10/33 S. 6 f.).

4.
4.1     Den aufliegenden medizinischen Einschätzungen ist zu entnehmen, dass die Fachpersonen der A.___ und Dr. E.___ von einer grundsätzlich anderen Anamnese ausgingen als Dr. H.___. Währenddem erstere der Meinung waren, der Beschwerdeführer sei während der Schulzeit von seinen Mitschülern häufig bedroht worden und er habe sich entsprechend angepasst sowie sich in sozialen Kontakten zurückgezogen, berichtete Dr. H.___ im Gegenteil davon, dass es der Beschwerdeführer selber war, der sich in Cliquen betätigte, welche andere Personen bedroht hätten. So sei er auch im 10. Schuljahr an der K.___-Schule keineswegs zum Opfer geworden, sondern er habe selber seine Meinung immer geäussert mit der Bereitschaft zu gewalttätigem Auftreten (Urk. 10/25 S. 5).
         Diese unterschiedlichen Schilderungen sind in dem Sinne von Relevanz, als sowohl im A.___ als auch von Dr. E.___ aus der bereits in der Schulzeit einsetzenden Anpassung des Beschwerdeführers auf die Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeit geschlossen sowie gefolgert wurde, der Drogenkonsum sei eine Folge davon im Sinne eines Selbsttherapieversuches.
         Angesichts der bei Dr. H.___ vorgetragenen Schilderungen kann dieser Beurteilung nicht gefolgt werden. Aus dem Fehlen der entsprechenden anamnestischen Erhebungen (im A.___ und bei Dr. E.___) muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer jenen Ärzten gegenüber nichts von seinem eher forschen Auftreten bereits in der Schulzeit sowie seiner Karriere als von minderjährigen Mädchen angehimmeltem Skater erzählt hat. Dies kontrastiert nun erheblich von den Angaben des Beschwerdeführers, er habe sich durch die Mitschüler bedroht gefühlt, sich entsprechend angepasst und zurückgezogen. Da die Ärzte des A.___ und Dr. E.___ demgemäss mit unvollständigen Angaben bedient wurden, kann der von diesen gestellten Diagnose und der geschilderten Umstände nicht gefolgt werden. Anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit eine unrichtige Sachverhaltsschilderung des Dr. H.___ behauptet hat.
4.2     Fest steht nach dem Gesagten, dass der Beschwerdeführer in der Jugendzeit nicht etwa Opfer schülerischer Aggressionen wurde, sondern im Gegenteil als Skater bekannt war, in Cliquen verkehrte und von weiblichen Jugendlichen geschätzt wurde. Zu diesen Umständen passt nun klarerweise die Folgerung des A.___ und von Dr. E.___ nicht, wonach er im Sinne eines Selbsttherapieversuches zu Drogen gegriffen hat, um sein Empfinden der eigenen Minderwertigkeit zu bewältigen (Urk. 10/15) bzw. sich mit der Sucht zu betäuben und von der unangenehmen Realität distanzieren zu können (Urk. 10/33 S. 7). Diesbezüglich überzeugt vielmehr die Einschätzung des Dr. H.___, welcher - anhand der ergänzten Anamnese - aufzeigte, dass der Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht bloss an histrionischen Persönlichkeitszügen leidet, welchen indes kein Krankheitswert zukommt. Dr. H.___ zeigte anhand der Geschichte des Beschwerdeführers detailliert auf, dass der Beschwerdeführer wohl gewisse Auffälligkeiten zeigt, welche jedoch nicht einer Persönlichkeitsstörung gleichzusetzen sind. Sodann verwies er auf die hauptsächlich gesunden psychischen Funktionen des Beschwerdeführers und in diesem Zusammenhang auf die seit dem Auszug von zu Hause verschwundene Reizbarkeit, was gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung spreche.
         In diesem Sinn ist es denn auch ohne weiteres nachvollziehbar, wenn Dr. H.___ das Suchtverhalten als im Vordergrund stehend erachtete und ausführte, dieses bestehe für sich und sei nicht Folge eines (psychiatrischen) Leidens. Ebenso schlüssig erweisen sich die gutachterlichen Hinweise auf das manipulative Verhalten des Beschwerdeführers zur Befriedigung eigener Bedürfnisse ("Nicht-Arbeiten-Müssen"). Bereits im A.___ fiel der Beschwerdeführer dadurch auf, dass er neben der Methadonabgabe noch Heroin und Kokain konsumierte. Erst nach der Umstellung auf eine heroingestützte Behandlung konnte der Kokainkonsum sistiert werden (Urk. 10/15). Dr. E.___ seinerseits bestätigte das selbstbezogene Verhalten des Beschwerdeführers implizit mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei zu der nötigen mehrmonatigen stationären Therapie nicht motiviert und habe sich mit seinem Dasein als Sozialhilfebezüger gut eingerichtet (Urk. 10/33 S. 6 f.).
         Zu dieser Einschätzung passt das Verhalten des Beschwerdeführers während des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens, erschien er doch wiederholt einfach nicht zum Untersuchungstermin beim Gutachter Dr. H.___ (Urk. 10/19) und sagte er auch beim Gutachter Dr. E.___ einen Termin ab und stellte gar noch Forderungen an den Standort des Gutachters (Urk. 10/23). Sodann weigerte er sich vorerst, eine Bereitschaftserklärung zur ärztlichen Begutachtung zu unterzeichnen (Urk. 10/24, Urk. 10/27 und Urk. 10/31). Angesichts der fachärztlich dargelegten Umstände kann dieses Verhalten nicht als psychopathologisch erfasst werden, sondern im Gegenteil als selbstbezogen-manipulativ.
4.3     Nach dem Gesagten steht fest, dass die Suchterkrankung des Beschwerdeführers nicht als Folge eines psychischen Leidens mit Krankheitswert zu fassen ist, sondern unabhängig davon besteht. Dr. H.___ wies indes - wie auch Dr. E.___ - darauf hin, dass die Drogensucht die Ursache der noch unreifen Persönlichkeit sei (Urk. 10/25 S. 11 und Urk. 10/33 S. 7), da die Entwicklung nicht ungestört habe erfolgen können. Die attestierte verminderte Leistungsfähigkeit von 10 - 15 % (bei an sich vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit) erreicht nicht den invalidenversicherungsrechtlich notwendigen Wert von 20 % (vgl. BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2), zumal damit nicht bloss das von Dr. H.___ erwähnte leichte psychische Leiden mit Krankheitswert erfasst ist, sondern es sich dabei um eine Gesamtsicht der Suchtfolgen und des psychischen Zustandes handelt. Auf die Einschätzung des Dr. E.___ einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit kann demgegenüber zum Vornherein nicht abgestellt werden, da er von einer falschen Anamnese und damit einer falschen Diagnose ausging und die Höhe der Arbeitsunfähigkeit auch nicht weiter begründete. Angesichts dieser Umstände besteht sodann für die Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit (gemäss A.___) kein Raum.
4.4     Nach dem Dargelegten liegt beim Beschwerdeführer neben dem Suchtgeschehen kein relevantes psychischen Leiden mit Krankheitswert vor. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
         Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung sind vorliegend erfüllt, weshalb die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuches vom 11. Dezember 2007 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO aufmerksam gemacht.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde J.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).