Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01555
IV.2007.01555

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 9. Juli 2008
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Annen
Diener Annen & Partner, Advokatur & Notariat
Bärenloch 1, Postfach 201, 7000 Chur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weitere Verfahrensbeteiligte:

Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beigeladene


Sachverhalt:
1.
1.1     F.___, geboren 1946, reiste aus Italien in die Schweiz ein und arbeitete hier seit 1964 als Gipser (Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 14. Februar 2006 [Urk. 8/3 S. 1] und Auszug aus dem individuellen Konto vom 1. März 2006 [Urk. 8/7]), zuletzt seit dem Jahr 1980 mit Unterbrüchen sowie seit 1. Oktober 1988 fest bei der A.___. Am 15. November 2004 erlitt der Versicherte einen Arbeitsunfall, als er auf eine Bockleiter stieg, diese verrutschte und er hinunterstürzte (Unfallmeldung vom 16. November 2004, Urk. 8/12/69). Dabei erlitt er eine Fraktur der Metacarpalebasis II links sowie eine scapho-lunäre Dissotiation (Bericht von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 24. Februar 2005, Urk. 8/12/67). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach dem Versicherten - nach Abschluss der Heilbehandlung und unter der Feststellung, dass er aufgrund der verbleibenden Unfallrestfolgen nur noch leichte Arbeiten verrichten könne - mit Verfügung vom 21. April 2006 (Urk. 8/12/2-4) mit Wirkung ab 1. März 2006 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 3'563.--, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 52 %, sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.--, basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu.
1.2     Am 14. sowie am 21. Februar 2006 hatte sich F.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/3 und Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog vorweg die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/2/1-42 und Urk. 8/12/1-69) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 1. März 2006 (Urk. 8/7) bei und holte nebst dem Bericht von Dr. med. C.___, FMH Chirurgie und Handchirurgie, vom 3. März 2006 (Urk. 8/8) Auskünfte bei der ehemaligen Arbeitgeberin ein (Bericht vom 26. April 2006, Urk. 8/11/1-5).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/18-20) sprach die IV-Stelle F.___ mit Verfügung vom 15. Dezember 2006 (Urk. 8/28) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 52 % mit Wirkung ab 1. November 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.

2.
2.1     Hiergegen erhob F.___ durch Rechtsanwalt Reto Annen am 1. Februar 2007 (Urk. 2/1) Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 15. Dezember 2006 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 15. November 2005 eine ganze Invalidenrente zusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 2/1 S. 2). Mit Beschluss vom 19. Februar 2007 (Urk. 2/5) trat das hiesige Gericht wegen verspäteter Beschwerdeerhebung auf diese nicht ein. Am 2. März 2007 (Urk. 2/7) gelangte der Versicherte mit dem Gesuch um Wiederherstellung der Frist an das hiesige Gericht, worauf ihm am 13. März 2007 (Urk. 2/10) mitgeteilt wurde, dass der Nichteintretensentscheid nur mit der in der Rechtsmittelbelehrung erwähnten Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden könne. Ein weiteres, gleichlautendes Gesuch des Versicherten vom 15. März 2007 (Urk. 2/12) wurde am 19. März 2007 (Urk. 2/13) ebenfalls negativ beantwortet.
2.2     Mit Urteil vom 3. Dezember 2007 (Urk. 1) hiess das Bundesgericht die gegen den Nichteintretensentscheid vom 19. Februar 2007 (Urk. 2/5) gerichtete Beschwerde gut, hob diesen auf und wies die Sache ans kantonale Gericht zurück, damit es über die Beschwerde vom 1. Februar 2007 (Urk. 2/1) materiell entscheide. Hierauf ersuchte die IV-Stelle am 16. April 2008 (Urk. 7) um Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. April 2008 als geschlossen erklärt wurde. Mit Verfügung vom 5 Juni 2008 (Urk. 11) lud das Gericht die Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft zum Prozess bei, welche indes am 1. Juli 2008 (Urk. 14) auf eine Stellungnahme verzichtete.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 15. Dezember 2006 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
         Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und Militärversicherung) überein (BGE 126 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt nunmehr seit In-Kraft-Treten des ATSG positivrechtlich für alle Sozialversicherungszweige. Das ATSG enthält jedoch keine Regelung zur Frage der Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer Versicherungsträger. Die hiezu entwickelte Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes gilt daher weiterhin (BGE 126 V 288 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 549 Erw. 6 und 131 V 362 Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt. Ohne Auswirkungen hat auch der von einem Unfallversicherer angenommene Invaliditätsgrad zu bleiben, wenn dieser bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2004 S. 184 f. Erw. 3, 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001 IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen  Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
        
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).

2.
2.1     SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ verwies im Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 28. November 2005 (Urk. 8/12/28-30) auf den Vorzustand nach schwerer Amputationsverletzung der rechten Hand im Alter von neuen Jahren mit vollständiger Amputation von Mittel-, Ring- und Kleinfinger sowie auch teilweiser Amputation des Metacarpale V. Es bestehe hier eine Zweifingerhand mit funktionstüchtigem Daumen und Zeigefinger, der aber in Abduktionsstellung stehe und eine Faustschlusstörung aufweise mit Sperrdistanz zur Thenarbasis von 5 cm. Trotz dieser Verletzungsfolgen schweren Grades habe der Beschwerdeführer als Gipser immer voll gearbeitet bis zum Unfall vom 15. November 2004, als er von einer Leiter auf die linke Hand gestürzt sei und sich eine Fraktur der Metacarpalebasis II links sowie ein Handgelenkstrauma mit scapholunärer Dissoziation zugezogen habe. In der Zwischenzeit sei am 6. Juni 2005 links ein Karpaltunnelsyndrom mit komplikationslosem Verlauf operiert worden.
         Dr. D.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer als Gipser in einem die oberen Extremitäten exquisit belastenden Beruf tätig sei und wegen der verminderten Belastbarkeit der unfallgeschädigten Hand nun auch die Situation rechts zu dekompensieren scheine. Bei vollständiger Beschwerdefreiheit und voller Arbeitsfähigkeit vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer neu über Belastungsschmerzen geklagt, die aufgrund des klinischen Befundes am ehesten muskulär verursacht seien durch eine Überlastung der Binnenmuskulatur im Zusammenhang mit der Mehrbelastung rechts infolge Schonungsbedürftigkeit links. Bei dieser schweren Vorschädigung sei es plausibel, dass bereits eine relativ geringe Mehrbelastung Beschwerden und eine Dekompensation herbeiführen könne.
         Auf den Röntgenbildern erkannte Dr. D.___ an der rechten Hand einen arthrodesierten Zeigefinger ohne relevante arthrotische Veränderungen in den verbleibenden Fingergelenken. Links seien die Beschwerden durch die karpale Instabilität verursacht. Er hielt im Rahmen der unfallversicherungsrechtlichen Beurteilung fest, dass nach gängiger Praxis ein unfallfremdes Leiden an einem Arm oder einem Bein, welches vor dem Unfall die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt habe, jedoch mit den Unfallfolgen am gegenüberliegenden Arm bzw. Bein zusammen Bedeutung erlange und die Invalidität messbar erhöhe, bei der Bestimmung des Rentenansatzes mitzuberücksichtigen sei. Die schwerwiegende Verstümmelung der rechten Hand könne also bei der Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit nicht ausser Acht gelassen werden.
         Dr. D.___ hielt bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nur noch körperlich leichte Arbeiten verrichten könne. Der Kraftaufwand für die linke Hand bei repetitiver Belastung könne 5 kg nicht überschreiten. Es seien keine Tätigkeiten mehr möglich mit Impulsbelastungen der Hände wie stossende und reissende Bewegungen. Auch bezüglich der rechten Hand seien nur leichte Arbeiten möglich. Zudem könnten mit der rechten Hand lediglich Arbeiten verrichtet werden, die mit einem Spitzgriff zwischen Daumen und Zeigefinger möglich seien. Tätigkeiten, die andere Greiffunktionen erforderten, seien nicht mehr denkbar, und Tätigkeiten, die erhöhte Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand stellten - wie beispielsweise bei vielen Montagetätigkeiten -, könnten nicht mehr verrichtet werden. Beim Heben von Gewichten sei für beidhändiges Heben eine obere Limite von 10 kg anzusetzen. Es bestehe also eine sehr hohe Beeinträchtigung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, weil der Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten nicht mehr verrichten könne, was eine Beschäftigung in allen Bauberufen ebenso ausschliesse wie bei leichten Arbeiten, die etwas erhöhte Anforderungen an die Fingerfertigkeit und an die Greiffunktion der Hand stellten, die wegen der Verstümmelung rechts hochgradig beeinträchtigt seien.
2.2     Dr. C.___ verwies am 3. März 2006 bei bekannter Diagnose auf zunehmende Handgelenkschmerzen sowie eine beginnende Handgelenksarthrose links und erachtete die Tätigkeit als Gipser als nicht mehr zumutbar, wobei der Beschwerdeführer dank überdurchschnittlichem Leistungswillen momentan noch zu 50 % arbeite. Sie empfahl eine berufliche Umstellung und erachtete eine angepasste Tätigkeit als halbtags zumutbar (Urk. 8/8).

3.       Aufgrund dieser Angaben steht fest, dass der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Gipser nicht mehr nachgehen kann, für eine angepasste Tätigkeit in medizinisch-theoretischer Hinsicht indes vollumfänglich arbeitsfähig ist. Der detaillierte Bericht von Kreisarzt Dr. D.___ lässt keine andere Interpretation zu. Demgegenüber erscheint die Attestierung einer bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ als nicht nachvollziehbar, fehlt doch jegliche Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit, welche auf seine Behinderung Rücksicht nimmt, nur halbtags soll ausführen können.
         Dies wurde denn auch vom Beschwerdeführer in dieser Form nicht bestritten. Wohl schloss er auf eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, begründete dies aber nicht medizinisch-theoretisch, sondern mit dem Hinweis, dass er als ungelernter Gipser mit rudimentärer Schulbildung und schlechten Deutschkenntnissen bloss für handwerkliche Tätigkeiten in Frage komme. Seine Hände seien aber eben für handwerkliche Arbeiten nicht mehr einsetzbar, da die linke Hand ebenfalls schwer verletzt sei und so die rechte Hand bei allfälligen Tätigkeiten auch nicht mehr wie gewünscht zu unterstützen vermöge (Urk. 2/1 S. 6/7). In diesem Sinne ging er selber nicht von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus, sondern lediglich davon, dass er mit seinen Einschränkungen und seinen Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt keine Stelle mehr findet.

4.
4.1     Zu prüfen ist, wie sich der Gesundheitsschaden auf die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Die Beschwerdegegnerin stützte sich hierzu vollumfänglich auf die Rentenverfügung der SUVA vom 21. April 2006 (Urk. 8/12/2-4) ab, welche ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 112'000.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'265.-- einen Invaliditätsgrad von 52 % errechnete (Urk. 2).
4.2     Das Valideneinkommen mit Fr. 112'000.-- (Urk. 2) wurde beschwerdeweise angesichts der entsprechenden Bestätigung durch die Arbeitgeberin (Urk. 8/11 Ziff. 16) und des Auszuges aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7) zu Recht nicht bestritten.
4.3
4.3.1   Bezüglich des trotz der gesundheitsbedingten Behinderung in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienstes hat die SUVA und damit auch die Beschwerdegegnerin auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) abgestellt. Sie ermittelte das Invalideneinkommen, indem sie auf Grund von fünf DAP-Unterlagen (Urk. 8/12/9-18) vom Durchschnitt der Löhne von gerundet Fr. 53'265.-- (Wert 2006) ausging.
         Dabei ist aber zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung des EVG das Abstellen auf DAP-Löhne voraussetzt, dass nebst der Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472). Die Angaben der Beschwerdegegnerin genügen diesen Anforderung nicht vollumfänglich, findet sich doch auf der DAP Nr. 8287 (Urk. 8/12/15-16) eine Anzahl von Stellen von null, was nicht verwertbar ist. Sodann erscheinen verschiedene beschriebene Stellen als nicht ideal für den Beschwerdeführer. Der Arbeitsplatz als Dreher bei der E.___ Kunststofftechnik (DAP Nr. 2'861, Urk. 8/12/9-10) erfordert ein Hantieren mit kleinen Kunststoffteilen, die kleiner als ein Einrappenstück sind. Diese Stelle ist angesichts der eingeschränkten feinmotorischen Restfähigkeiten des Beschwerdeführers nicht geeignet, zumindest dann nicht, wenn gleichzeitig beide Hände eingesetzt werden müssen. Die Stelle als Parkwächter bei der G.___ (DAP Nr. 9'817, Urk. 8/12/13-14) ist in St. Gallen und damit in einiger Entfernung vom Wohnort des Beschwerdeführers, dank guten Zugverbindungen jedoch ohne weiteres erreichbar. Indessen erscheinen die zu erledigenden Aufgaben (Störungen an Kassen beheben, Reinigungsarbeiten) insofern nicht ideal, als der Beschwerdeführer dabei sowohl feinmotorische Fähigkeiten braucht, als auch eine gewisse Kraftaufwendung beider Hände erfordert wird, namentlich beim Reinigen von Fahrzeugen. Die gleiche Problematik besteht bei der Stelle als Fahrzeugaufbereiter bei der H.___ (DAP Nr. 8'287, Urk. 8/12/15-16). Als Mitarbeiter in der Baumontage bei der I.___ (DAP Nr. 9'165, Urk. 8/12/17-18) müsste der Beschwerdeführer sodann Federn an Paletten montieren, wofür beide Hände verwendet werden müssen und ein leichter Druck entsteht. Auch hier ist fraglich, ob der Beschwerdeführer den Anforderungen in gesundheitlicher Hinsicht genügen könnte.
4.3.2   Nach dem Gesagten erscheinen die von der Unfallversicherung zugezogenen DAP als nicht ohne weiteres anwendbar, weshalb deren Invaliditätsbemessung (52 %) für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht übernommen werden kann. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Rechtsprechung im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei der Bestimmung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt nicht kennt und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Ferner ist bei der Ermittlung des Invalidenlohns gegebenenfalls dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine versicherte Person, welche körperliche Schwerarbeit verrichtete, nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine physisch anstrengende Tätigkeit mehr auszuüben vermag. Eine solche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit kann sich als Erwerbseinbusse niederschlagen, wenn für die versicherte Person keine anderen entsprechenden Erwerbsgelegenheiten in Frage kommen, wie sie der allgemeine ausgeglichene Arbeitsmarkt enthält. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes beinhaltet jedoch nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften, sondern auch einen Arbeitsmarkt, der einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Letztes gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmenden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft verlangen, seit vielen Jahren und in ständig zunehmendem Ausmass durch Maschinen verrichtet werden, während den Überwachungsfunktionen - wie auch im Dienstleistungsbereich - grosse und wachsende Bedeutung zukommt (ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 104 Erw. 5b).
4.3.3   Hält man sich die gesundheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers vor Augen (kein Kraftaufwand für die linke Hand bei repetitiver Belastung über 5 kg, keine Tätigkeiten mit Impulsbelastungen der Hände wie stossende und reissende Bewegungen, mit der rechten Hand lediglich Spitzgriff zwischen Daumen und Zeigefinger möglich, keine Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand) und wird der Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1946 seit über 40 Jahren - und damit praktisch sein ganzes Erwerbsleben lang - in der Schweiz als Gipser gearbeitet hat, so erscheint es als praktisch ausgeschlossen, dass er auf dem freien Arbeitsmarkt noch eine Stelle zu einem marktgerechten Lohn findet. Der Beschwerdeführer hat sein Leben lang in der Baubranche gearbeitet und dort - trotz schwerer Behinderung an der rechten Hand seit der Kindheit - eine derartige Leistung erbracht, dass er zuletzt ein hohes Einkommen erzielen konnte. Seine Leistungsfähigkeit war indessen auf seinen Beruf (bzw. das Segment der Baubranche) beschränkt. So kommen für ihn keine kaufmännischen Berufe in Frage und haben die Erhebungen des Unfallversicherers ergeben, dass in fast allen (handwerklichen) Einsatzmöglichkeiten, welche kein Heben von schweren Gewichten erfordern, feinmotorische Fähigkeiten beider Hände gefragt sind. Selbst in Überwachungsfunktionen braucht es gelegentlich eine beidhändige Einflussnahme auf den Produktionsablauf. Eine Stelle, bei der beispielsweise eine Produktionsstrasse überwacht und bei Problemen bloss der Stopp-Knopf gedrückt werden müsste, erscheint als nicht vermittelbar auf dem Stellenmarkt.
4.3.4   Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Kombination seiner Behinderungen (rechte vorgeschädigte Hand sowie gebrochene linke Hand mit erheblichen Restfolgen), seiner jahrzehntelangen Tätigkeit in der Baubranche, der fehlenden intellektuellen Bildung und des Umstands, dass wegen seines Alters auch eine Umschulung nicht mehr in Frage kommt, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr finden wird. Dies führt dazu, dass er - trotz vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit - praktisch gesehen kein Invalideneinkommen mehr erzielen kann.
4.4     Bei diesem Ergebnis (Valideneinkommen Fr. 110'000.--, Invalideneinkommen Fr. 0.--) steht fest, dass Beschwerdeführer im Umfang von 100 % invalid ist. Demgemäss hat er mit Wirkung ab 1. November 2005 Anrecht auf eine ganze Invalidenrente. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2006 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2005 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Annen unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Basler Lebens-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).