Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01556
IV.2007.01556

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Heine

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 29. September 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1961, ist gelernter Koch und arbeitete auf seinem Beruf in verschiedenen Restaurants. Schon während der Lehre hatte er mit dem regelmässigen Konsum von Alkohol und Cannabis begonnen. Mit der Zeit konsumierte er zudem Kokain. Seit dem 7. Oktober 1993 war er in erster Ehe verheiratet. Die Ehe wurde am 21. Juni 2005 rechtskräftig geschieden (Urk. 13/21/1-3). Im September 2005 verheiratete sich der Versicherte erneut (Urk. 13/22/3). In der Zeit zwischen April 1999 und Juni 2001 (Urk. 13/23) hatte er sich bei seinem Vater, der nach Y.___ ausgewandert war, aufgehalten und dort auf seinem Beruf in einem Schweizer Restaurant gearbeitet (Urk. 13/23 und Urk. 13/16/3).
         Aufgrund psychischer Beschwerden meldete sich X.___ am 14. Juni 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog eine Auskunft der Arbeitgeberin bei (Urk. 13/12), holte einen Bericht der Psychiatrischen Klinik Z.___ ein (Urk. 13/16) und liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 13/13). Gestützt auf diese Unterlagen sowie einen Verlaufsbericht der Universitätsklinik vom 17. Mai 2006 (Urk. 13/20) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 4. Dezember 2006 (Urk. 13/32) und vom 8. Januar 2007 (Urk. 13/35) mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente zu. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Am 4. Mai 2007 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle, machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Ausrichtung einer höheren Rente (Urk. 13/42). Die IV-Stelle forderte den Versicherten zur Einreichung entsprechender medizinischer Unterlagen ein, um die geltend gemachte Verschlechterung glaubhaft zu machen (Urk. 13/43) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto ein (Urk. 13/44). Am 26. Juni 2007 wurde der Bericht der Psychiatrischen Klinik Z.___ vorgelegt (Urk. 13/45). Die IV-Stelle trat auf das Revisionsbegehren ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/48 und 13/53) mit Verfügung vom 9. November 2007 einen Anspruch auf eine höhere Rente (Urk. 2).
2.       Der Versicherte liess gegen die Verfügung vom 9. November 2007 Beschwerde erheben, deren Aufhebung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 1 S. 2). Ausserdem liess X.___ das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worauf dem Versicherten mit Gerichtsverfügung vom 19. März 2008 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und im Übrigen der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 9. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.      
2.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 16 ATSG) in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.2     Ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
         Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 186 Erw. 3c und d; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. April 2000 in Sachen F., I 30/00, Erw. 3).
3.      
3.1     Der Beschwerdeführer lässt zunächst rügen (Urk. 1 S. 4), die Beschwerdegegnerin habe sich in der angefochtenen Verfügung einzig darauf beschränkt, festzuhalten, es seien seitens des Versicherten keine neuen medizinischen Aspekte genannt worden. Sie habe es dabei unterlassen, auf die von ihm vorgebrachten Einwände einzugehen und es auch versäumt, die Aussagen der behandelnden Ärzte zu würdigen. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben sei.
3.2     Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).
         Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das bedeutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 102 Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 6. Februar 2006, I 625/05 Erw. 3.2.2).
3.3     Der Beschwerdeführer liess gegen den Vorbescheid vom 6. August 2007 (Urk. 13/48) einwenden, er sei nicht mehr in der Lage, die angestammte Tätigkeit als Koch auszuüben. Aufgrund mehrmaliger Notbehandlungen der Z.___ wegen der Zunahme der depressiven Symptomatik und einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitsbildes verbunden mit einer anhaltenden Therapieresistenz sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 13/53/3-4).
         In der angefochtenen Verfügung hat sich die Beschwerdegegnerin zur gesundheitlichen Situation des Versicherten dahingehend geäussert, dass in der medizinischen Berichterstattung zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes attestiert werde, es sich aber immer noch um die gleichen Beschwerden handle wie bei der erstmaligen Zusprache der Invalidenrente (Urk. 2 S. 2). Eine Verschlechterung sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine Veränderung des Gesundheitszustandes vorliege.
         Die Auseinandersetzung mit den - an sich sachbezogen auch recht knapp gehaltenen - Vorbringen des Beschwerdeführers mag kurz ausgefallen sein. Dennoch geht der Standpunkt der Beschwerdegegnerin aus der Begründung der Verfügung vom 9. November 2007 hervor. Ob eine der Heilung nicht zuträgliche Gehörsverletzung vorliegt, kann jedoch offen bleiben, da - wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird - die medizinischen Akten eine abschliessende Beurteilung einer gesundheitlichen Veränderung mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht zulassen, weshalb ohnehin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu erfolgen hat.
4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente. Dabei ist die angefochtene Verfügung vom 9. November 2007 (Urk. 2) mit den ursprünglichen Rentenverfügungen vom 4. Dezember 2006 (Urk. 13/32) und vom 8. Januar 2007 (Urk. 13/35) zu vergleichen, und es ist insbesondere zu prüfen, ob eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist.
4.2     Die Verfügungen, mit welchen die Beschwerdegegnerin dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente zugesprochen hat, basierten auf dem Bericht der Z.___ vom 15. November 2005 (Urk. 13/16/1), wonach beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und histrionischen Anteilen (ICD-10: F60.9), eine sonstige nicht organische psychotische Störung (ICD-10: F28) und eine länger dauernde leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) diagnostiziert wurde; zudem bestand eine Kokainabhängigkeit bei periodischem Substanzgebrauch (ICD-10: F14.26). Der Beschwerdeführer litt nach eigenen Angaben unter Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen und unter Hintergrundrauschen; zudem nahm er kommentierende Stimmen wahr und beklagte auch Schlafstörungen (Urk. 13/16/3). Auf den untersuchenden Arzt, med. pract. A.___, wirkte er wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, im inhaltlichen und formalen Denken differenziert und geordnet. Seine Sprechweise sei kohärent und verständlich gewesen, doch fiel sein stark reduziertes Kurzzeitgedächtnis auf. Aufmerksamkeit und auch Konzentration seien erhalten gewesen; es wurden keine formalen Denkstörungen festgestellt. Die Intelligenz erachtete med. pract. A.___ als normal, es lag kein Wahn vor; der Versicherte erlebe Sinnestäuschungen vor allem nach dem Konsum von Kokain und habe auch seit seiner Kindheit akustische Halluzinationen. Med. pract. A.___ vermochte einen guten Rapport herzustellen, er konnte keine Ängste oder Zwänge feststellen. Der Versicherte sei in Antrieb und Psychomotorik unauffällig gewesen. Das Vorliegen von Suizidalität verneinte der Arzt. Die neurokognitive Untersuchung durch Dr. phil. B.___ vom 20./26. Januar 2005 hatte ergeben, dass trotz einer stark ausgeprägten anterograden Beeinträchtigung des Neugedächtnisses die Merkspanne immer noch im Durchschnittsbereich liege, doch vergesse der Versicherte neue Informationen rasch. Seine Reaktionszeiten wurden - mit Ausnahme von Vigilanz und Konzentration, in welchen Bereichen ein verzögertes Bearbeitungstempo festgestellt worden sei - als durchschnittlich bezeichnet. Dr. B.___ bezeichnete die Leistungen des Versicherten von durchschnittlicher Güte. Das implizite, nicht deklarative Gedächtnis, die Wahrnehmung und die Auffassung seien intakt.
         Der Versicherte war am 19. Oktober 2004 in die Tagesklinik im Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen eingetreten und hatte regelmässig an den Modulen "medizinische Betreuung", "Gruppenpsychotherapie" sowie "Gespräche mit dem Case Manager" teilgenommen. Dabei sei eine deutliche Motivation, an der eigenen Problematik zu arbeiten, erkennbar gewesen. Der Versicherte habe sich Mühe gegeben, vorgegebene Termine verbindlich wahrzunehmen. Fortschritte seien insbesondere mit Bezug auf das Verstehen seines Suchtverhaltens erkennbar gewesen. Nebst der Behandlung habe der Beschwerdeführer stundenweise Strassenbahnfahrzeuge gereinigt und bei Hausräumungen mitgeholfen. Im Kontakt habe er zunächst das Bild eines Menschen vermittelt, dessen Lebensgrundlage auf Glück und Lebensfreude zu basieren schien. Ernsthaften Themen, beispielsweise eine mögliche bevorstehende Haftstrafe, habe er gelassen entgegengeblickt, sei zwar - darauf angesprochen - kurz betroffen und nachdenklich geworden, doch sei wenig später die Schwere wieder verflogen. Nach einigen Gesprächen sei es jedoch zunehmend besser gelungen, auch ernsthafter mit ihm in Kontakt zu treten. Er sei mit der Zeit initiativer geworden, habe viel Innovation, Kreativität und Geschicklichkeit und eigene Ideen eingebracht, sei auch sehr darum bemüht gewesen, andere Modulteilnehmerinnen und -teilnehmer in ihrem Handeln zu unterstützen, was sehr geschätzt worden sei.
        
         Im Zeitpunkt der Berichterstattung wurde der Gesundheitszustand als stationär bezeichnet und die Ärzte gingen davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne (Urk. 13/16/2). Insbesondere infolge des stark gestörten Kurzzeitgedächtnisses, welches auch bei der Teilnahme an den Modulen klar zutage getreten war, attestierte med. pract. A.___ dem Versicherten eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 50 % (Urk. 13/16/4-5).
         Im Verlaufsbericht vom 17. Mai 2006 wurde festgehalten, dass es sich bei der Gedächtnisstörung um einen chronischen Zustand handle, auf welchen der noch alle zwei bis drei Wochen stattfindende Kokainkonsum keinen Einfluss habe (Urk. 13/20/1). Weiter ist dem Bericht über den Verlauf der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass während Monaten die depressive Symptomatik mit gedrückter Grundstimmung, negativem Gedankenkreisen, Gefühlen von Hoffnungslosigkeit, Appetitverlust, Antriebsmangel und vermehrtem Schlafbedürfnis im Vordergrund gestanden habe. Die Gabe von Antidepressiva habe kaum eine Verbesserung bewirken können. Zur Stabilisierung habe der Versicherte am 22. Februar 2006 stationär eingewiesen werden müssen; bis zum 20. März 2006 habe er sich daher in der Z.___ aufgehalten, wobei er den Aufenthalt als zwiespältig erlebt habe, da auf der Station viel konsumiert würde (Urk. 13/20/2). Seit seinem stationären Aufenthalt verspüre der Beschwerdeführer am Morgen mehr Antrieb, doch seien die Nebenwirkungen der Medikamente beträchtlich. Med. pract. A.___ hielt im Verlaufsbericht weiter fest, seit dem Austritt sei tendenziell eine Besserung festzustellen.
4.3     Im Weiteren stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. Juni 2006 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. Juli 2006; Urk. 13/25/2), wonach ein reines Suchtgeschehen ausgeschlossen werden könne und angesichts einer Ko-Morbidität die Teilinvalidisierung bei einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen sei. Gestützt auf die medizinische Situation ging die Beschwerdegegnerin in Übereinstimmung mit der Z.___ davon aus, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit als Koch nicht mehr zumutbar sei (Urk. 13/25/2), ihm jedoch die Verwertung einer Restarbeitsfähigkeit mit Tätigkeiten wie verpacken, kontrollieren, überwachen und montieren in einem Pensum von 50 % zumutbar sei (Urk. 13/16/5 in Verbindung mit Urk. 13/24). Die Beschwerdegegnerin ermittelte mittels eines Einkommensvergleichs eine Invalidität von 56 % (Urk. 13/25/3).
5.
5.1     Zum Nachweis seines sich verschlechternden Gesundheitszustandes berief sich der Beschwerdeführer auf den Bericht der Z.___ vom 26. Juni 2007 (Urk. 13/45). Diesem ist zu entnehmen, dass sich der Versicherte seit dem 19. Oktober 2004 und weiterhin in der Tagesklinik therapieren lässt. Die Behandlung sei auf baukastenartigen Modulen aufgebaut, was nebst der medizinischen Betreuung ein individuell zugeschnittenes Therapieprogramm ermögliche; jeweils in Intervallen von drei Monaten würden Standortgespräche geführt und die weitere Behandlung werde überprüft. Dr. med. C.___, Oberarzt an der Z.___, berichtete, während der letzten Monate habe weiterhin das depressive Zustandsbild im Vordergrund der Therapie gestanden. Da sich die bedrückte Grundstimmung mit den damit verbundenen Elementen von Hoffnungslosigkeit, Appetitverlust, Antriebslosigkeit mit Antidepressiva kaum habe beeinflussen lassen, habe man den Versicherten im Sinne einer Augmentation mit einer Kombination von Floxyfral und Leponex behandelt. Unter dem Einfluss dieser Medikamente habe sich zunächst eine Verbesserung eingestellt; im Verlaufe der letzten zwei Wochen habe die depressive Symptomatik jedoch wieder zugenommen. Zweimal sei die Stabilisierung in der Z.___ erforderlich gewesen, wobei nach dem Austritt zunächst eine Tendenz zur Besserung habe festgestellt werden können. Unverändert geblieben seien die akustischen Halluzinationen. Weiter hielt Dr. C.___ fest, es zeige sich hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Versicherten eine wesentliche Veränderung im Vergleich zur letzten Verfügung. Gleichzeitig hielt er indes auch fest, die depressive Symptomatik erweise sich als therapieresistent, was im Kontext mit den akustischen Sinnestäuschungen eine grosse Belastung für den Patienten darstelle. Hinzu komme die schon im Schreiben vom 15. Mai 2006 attestierte Störung des Kurzzeitgedächtnisses. Schlussfolgernd führte Dr. C.___ aus, es zeige sich das Bild eines 100 % arbeitsunfähigen Patienten (Urk. 13/45/2).
5.2     Die Beschwerdegegnerin stellte auf diesen Bericht ab und ging, obwohl ihr dessen Schlussfolgerung "medizinisch nicht recht nachvollziehbar" erschien (Urk. 13/46/2) von einer unveränderten medizinischen Sachlage aus. Die Beurteilung der Z.___ im Bericht vom 26. Juni 2007, wonach sich beim Versicherten eine wesentliche Veränderung zeige, ist tatsächlich aufgrund der weiteren Angaben im Bericht und der übrigen medizinischen Aktenlage nicht nachvollziehbar. Insbesondere wird nicht dargelegt, inwiefern sich bei gleichzeitig als therapieresistent bezeichneter depressiver Symptomatik eine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung eingestellt haben soll, erwähnte doch bereits med. pract. A.___ im Verlaufsbericht vom 15. Mai 2006 eine entsprechende Therapieresistenz. Der Beschwerdeführer besucht nach wie vor das Therapieprogramm. Die diesbezüglichen Schilderungen im Bericht vom 26. Juni 2007 erschöpfen sich zur Hauptsache in einer allgemeinen Darstellung des von der Z.___ in der Tagesklinik angebotenen Therapieprogramms. Zu den vom Beschwerdeführer besuchten Modulen, zu seinem Verhalten und zum Verlauf der Therapie seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügungen am 4. Dezember 2006 (Urk. 13/32) und am 8. Januar 2007 (Urk. 13/35) finden sich keinerlei Angaben. Dem vom Beschwerdeführer veranlassten Bericht lässt sich auch nicht detailliert entnehmen, wie sich der gesundheitliche Verlauf seit anfangs 2006 bis Juni 2007 entwickelt hat. Bereits am 15. Mai 2006 wurde auf einen stationär notwendig gewordenen Aufenthalt vom 22. Februar bis zum 20. März 2006 hingewiesen, wobei sich hernach eine Tendenz zur Besserung abgezeichnet habe (Urk. 13/20/2). Aus dem aktuellen Bericht geht hervor, dass in der Zwischenzeit eine zweite Hospitalisation notwendig wurde, wobei zeitliche Angaben hierüber fehlen, jedoch ebenfalls wieder eine anfängliche Besserung des Gesundheitszustandes nach dem Austritt erwähnt wurde. Worin nun die von der Z.___ angeführte wesentliche Veränderung bestehen soll, bleibt unbegründet.
         Angesichts der nicht näher abgeklärten Entwicklung des Gesundheitszustandes seit dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügungen ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird nebst einer allfälligen wesentlichen und dauerhaften Veränderung der gesundheitlichen Situation insbesondere auch abzuklären haben, wie sich der Gesundheitszustand in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Ging die Beschwerdegegnerin ursprünglich davon aus, der Beschwerdeführer könne mit einem Pensum von 50 % Arbeiten in der Verpackung, Kontrolle, Überwachung und Montage ausführen, so besteht hierüber völlige Unklarheit, ob und in welchem Ausmass sich der aktuelle Gesundheitszustand auf diese Verweistätigkeiten auswirkt, zumal der Versicherte nachweislich unter einer Störung des Kurzzeitgedächtnisses leidet. Ob sich die weiteren kognitiven Fähigkeiten zwischenzeitlich allenfalls verschlechtert haben, ist den Akten nicht zu entnehmen. Die Beschwerdegegnerin durfte sich nicht damit begnügen, auf den vom Beschwerdeführer veranlassten Bericht, der auch ihr nicht nachvollziehbar erschien, ohne weitere Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht abzustellen.
5.3     Die Verfügung vom 9. November 2007 ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.
6.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen durchführe und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).