Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01557
IV.2007.01557

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger


Urteil vom 28. August 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1970, arbeitete ab 1998 in einem 70 %-Pensum als Mitarbeiterin in der Y.___. Wegen krankheitsbedingter Abwesenheit ab März 2005 wurde das Arbeitsverhältnis im Sommer 2006 aufgelöst (Urk. 13/9, Urk. 13/22 S. 16). Am 7. März 2006 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/4). Nach Abklärung in beruflicher und gesundheitlicher Hinsicht (Urk. 13/7, Urk. 13/9, Urk. 13/10, Urk. 13/22) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 13/30, Urk. 13/31, Urk. 13/34) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 14 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 13. November 2007, Urk. 2).

2.         Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 13. Dezember 2007 - unter Beilage eines Berichts ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___ vom 30. August 2007 (Urk. 3/5) - Beschwerde erheben und die Zusprechung einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. März 2006 beantragen. Eventualiter liess sie weitere Abklärungen verlangen (Urk. 1 S. 2, S. 9). In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. März 2008 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 31. März 2008 wurden der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt (Urk. 14). In der Replik vom 2. Mai 2008 liess sie an ihren Anträgen festhalten. Zudem liess sie einen Bericht der A.___ vom 18. März 2008 einreichen (Urk. 16). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.2         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
2.4     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Strittig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.2         Vorweg sind die formellen Einwendungen der Beschwerdeführerin zu prüfen. Sie macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil sich die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend mit den Berichten ihres behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___ auseinandergesetzt habe. Zudem hätte dessen ergänzende Stellungnahme vom 30. August 2007 vor Ergehen der Verfügung vom 13. November 2007 dem RAD unterbreitet werden müssen (Urk. 1 S. 6 und S. 8, Urk. 16 S. 4). Dem kann nicht gefolgt werden. Die angefochtene Verfügung ist zwar knapp gefasst, jedoch werden die Überlegungen genannt, von denen sich die IV-Stelle leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dass die Beschwerdegegnerin sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzte, ist ihr nicht vorzuwerfen, zumal sie sich über die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ausliess (vgl. BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd mit Hinweis). Sodann bildet das zu wahrende rechtliche Gehör keine Handhabe, wie die IV-Stelle bei ihrer Entscheidfindung vorzugehen hat. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen würde, hätte diese als geheilt zu gelten, zumal die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhält, sich vor dem Gericht als Beschwerdeinstanz zu äussern, welches den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann.
3.3     Die IV-Stelle qualifizierte die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung als zu 70 % erwerbs- und zu 30 % im Haushalt tätig. Im Erwerbsbereich ging die IV-Stelle von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Bibliothekmitarbeiterin von 80 % und in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % aus. Eine Einschränkung im Haushaltsbereich verneinte sie, wobei sie auf eine Haushaltabklärung verzichtete (Urk. 2). Für die Beurteilung hinsichtlich des Erwerbsbereichs stützte sich die IV-Stelle auf das von ihr veranlasste multidisziplinäre Gutachten einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 30. Mai 2007. Die MEDAS-Ärzte diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikattacken, leichtgradigen Ausmasses (Code F40.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10). Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit massen sie den Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit remittiert (Code F33.4 der ICD-10), eines leichten bis mässigen weichteilrheumatischen Schmerzsyndroms im linken oberen Quadranten sowie einer Adipositas (BMI 32.1) zu (Urk. 13/22/20).
         Die Beschwerdeführerin bestreitet unter Hinweis auf Berichte der sie behandelnden Ärzte die Beweistauglichkeit des MEDAS-Gutachtens in psychiatrischer Hinsicht und postuliert eine höhere Einschränkung sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltsbereich aus psychischen Gründen. Hingegen beanstandet sie in somatischer Hinsicht das MEDAS-Gutachten nicht. Diesbezüglich kann denn auch voll und ganz auf die Beurteilung der MEDAS-Ärzte abgestellt werden, zumal sich für die angegebenen Schmerzen weder klinisch noch bildgebend ein strukturelles Korrelat finden liess (Urk. 13/22 S. 3 und 15). Des Weiteren anerkennt die Beschwerdeführerin, dass sie als Teilerwerbstätige mit den Anteilen der Erwerbstätigkeit von 70 % und der Haushalttätigkeit von 30 % zu qualifizieren ist (Urk. 1).
3.4     Die psychiatrische MEDAS-Gutachterin, Dr. med. B.___, deren Einschätzung im MEDAS-Gesamtgutachten übernommen wurde, schloss aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie unter Panikattacken in engen Räumen leide, auf eine Agoraphobie mit Panikattacken, leichtgradigen Ausmasses (Code F40.01 der ICD-10). Zugleich wies die Gutachterin auf den Widerspruch hin, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben den Lift benutze. Überhaupt wertete die Gutachterin das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin im Untersuchungsgespräch als teilweise inkonsistent. Die Versicherte berichtete gegenüber der Gutachterin von einer schwierigen Kindheit und Jugendzeit. Sie habe sich immer wieder abgeschoben gefühlt, unter den Schlägen des Vaters gelitten und sexuellen Missbrauch erlitten. Im Jahr 1991 habe sie geheiratet. Ihr Ehemann habe sie von Beginn der Ehe bis zur Trennung im März 2005 körperlich misshandelt. Eine posttraumatische Belastungsstörung verneinte die Gutachterin indessen. Zwar tauchten bei der Versicherten immer wieder Bilder aus der Kindheit und der Ehe auf, die diagnostischen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung lägen aber nicht vor. Zu einer möglichen Depression führte die Gutachterin aus, die Versicherte zeige, allerdings unter der medikamentöser Behandlung mit 300 mg Topamax, welches auch stimmungsstabilisierende Wirkung aufweise, derzeit keinerlei depressive Symptome, welche die Diagnose einer depressiven Störung rechtfertigen würden. Der affektive Rapport sei gut herstellbar. Die Versicherte sei gut schwingungsfähig und lache situationsadäquat. Insgesamt wirke die Versicherte bei der Schilderung ihrer psychischen Probleme immer wieder demonstrativ. Zudem würden gewisse unreife und abhängige Persönlichkeitszüge auffallen (Urk. 13/22 S. 15 ff.).
3.5         Demgegenüber diagnostizierten sämtliche der die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte eine depressive Störung. Vom 14. März bis 13. Mai 2005 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ auf. Die Klinikärzte diagnostizierten eine rezidivierende leichte depressive Störung (Code F33.0 der ICD), nebst einer akuten Belastungsreaktion nach Exazerbation häuslicher Gewalt (Code F43.1 der ICD-10) und einer nicht näher bezeichneten Angststörung (Code F41.8 der ICD-10). Die Arbeitsfähigkeit bezifferten sie mit 50 % für die bisherige Tätigkeit, wobei sie im Falle einer psychologischen Betreuung eine günstige Prognose stellten (Bericht der G.___ vom 29. März 2006, Urk. 13/8/5). Dr. med. D.___, welche die Beschwerdeführerin von Mai 2005 bis 2006 psychiatrisch behandelte, ging von einer mittelgradigen depressiven Störung (Code F33.1 der ICD-10) aus. Sie attestierte im Bericht vom 2. Mai 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 20 Stunden pro Woche und erklärte, ab August/September 2006 sei voraussichtlich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar (Bericht vom 2./4. Mai 2006, Urk. 13/10). An deren Diagnosestellung lehnte sich laut eigenen Angaben Dr. med. E.___, leitender Arzt des Psychiatriezentrums des R.___, an, der die Beschwerdeführerin am 28. März 2006 im Auftrag der Pensionskasse der Beschwerdeführerin begutachtete. Explizite Diagnosen erwähnte er in seinem Gutachten zu Handen seiner Auftraggeberin, wohl aus datenschutzrechtlichen Gründen, nicht, sah aber lediglich noch eine Restarbeitsfähigkeit von 20 % als gegeben (Urk. 13/9/9). Ab Oktober 2006 begab sich die Beschwerdeführerin zu Dr. med. Z.___ in Behandlung (vgl. Urk. 13/22 S. 19). Dieser sprach in seinem Bericht vom 7. März 2007 zu Handen der MEDAS-Ärzte von einer schweren depressiven Symptomatik, einer somatoformen Schmerzstörung, rezidivierenden Panikattacken und posttraumatischen Beschwerden. Seiner Einschätzung nach gehört die Beschwerdeführerin zu den extrem Schwerkranken. Einer Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit enthielt er sich (vgl. Urk. 13/22 S. 4). Im Bericht vom 30. August 2007 präzisierte er, eine Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich müsse praktisch beurteilt werden. Im Haushalt betrage sie rund 2 bis 4 Stunden (Urk. 3/5). Vom 17. Dezember 2007 bis 7. März 2008 war die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung in der A.___. Die dortigen Ärzte gelangten zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide nebst einer Agoraphobie mit Panikstörung an einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Störung. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich, mit Ausnahme eines Ergotherapeuten, nicht (Urk. 17).
3.6     Da die Einschätzung der MEDAS-Ärzte hinsichtlich der Frage der Depression von den anderen fachärztlichen Beurteilungen derart divergiert, kann in psychiatrischer Hinsicht nicht ohne Weiteres auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden. Zwar ist invalidenversicherungsrechtlich nicht die Diagnosestellung entscheidend, sondern vielmehr in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgewiesen ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Jedoch prüften die MEDAS-Gutachter die Arbeitsfähigkeit - konsequenterweise - einzig unter dem Gesichtspunkt der Agoraphobie (Urk. 13/22 S. 23), während die übrigen Ärzte, soweit sie sich zur Arbeitsfähigkeit äusserten, der depressiven Symptomatik einen primären beziehungsweise zumindest weitergehenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen (Urk. 13/7/9/9, Urk. 13/8/5, Urk. 13/10/7). Indessen lässt sich die Frage nach der Restarbeitsfähigkeit auch nicht gestützt auf die übrigen Berichte abschliessend und für den ganzen relevanten Zeitraum beantworten. Der Bericht des G.___ vom 23. März 2006 (Urk. 13/8/5) kann im massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2007 (vgl. BGE 129 V 356 Erw. 1) nicht mehr als hinreichend aktuell erachtet werden. Das Gutachten von Dr. E.___ (Urk. 13/7/9/9) äussert sich im Wesentlichen einzig über die Restarbeitsfähigkeit und ist mangels Erläuterung der erhobenen Befunde und eigener Diagnosestellung nicht beweiskräftig. Gleich verhält es sich hinsichtlich des Berichts von Dr. D.___ vom 2./4. Mai 2006, zumal sie die schwierige Ehesituation, das schwierige Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Ursprungsfamilie und den langen Arbeitsweg, mithin invalidenversicherungs-rechtlich nicht relevante psychosoziale Faktoren, im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte (Urk. 13/10/7/7). Dr. Z.___ äusserte sich nicht konkret zur Restarbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich (Urk. 3/5, Urk. 13/22/4). Der stationäre Aufenthalt in der A.___ erfolgte rund einen Monat nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in dieser Phase nicht wesentlich veränderte. Insofern ist der entsprechende Bericht vom 18. März 2008 aussagekräftig, jedoch fehlt es an einer fachärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 17).
         Mangels Schlüssigkeit der Aktenlage drängen sich ergänzende Abklärungen auf. Zu diesem Zweck ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen.

4.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200 bis Fr. 1000 festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter machte mit Honorarnote vom 22. Dezember 2008 einen Aufwand von 16,9 Stunden geltend. Dabei inbegriffen waren auch Aufwendungen für das verwaltungsrechtliche Verfahren (Urk. 22). Zu berücksichtigen sind indessen lediglich Aufwendungen für das vorliegende Verfahren. Diese betragen gemäss Honorarnote 7,58 Stunden (= 455 Minuten). Dieser Aufwand erscheint der Sache angemessen, weshalb die Prozessentschädigung auf Fr. 1'680.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 13. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie die Abklärungen im Sinne der Erwägungen tätige und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'680.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).