IV.2007.01558

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 18. Dezember 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügungen vom 23. November 2007 dem Beschwerdeführer vom 1. November 2005 bis zum 30. September 2006 eine befristete ganze Rente zusprach und mit Wirkung ab 1. Oktober 2006 die bereits mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 (Urk. 9/28 in Verbindung mit Urk. 9/25) zugesprochene halbe Rente bestätigte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. Dezember 2007, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2008 (Urk. 8),

in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten sind, in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass die angefochtenen Verfügungen am 23. November 2007 ergingen, weshalb die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich deshalb bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind, handelt,
dass die Rente, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG),
dass jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt, weshalb eine Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen),
dass sich die Frage, ob eine solche Änderung eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung (welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs - bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands - beruht) vorlag, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung beurteilt (BGE 133 V 108 Erw. 5.4),
dass unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes dagegen unerheblich ist (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a),
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf die Berichte von Dr. med. Z.___, Klinik A.___, vom 5. Juli 2005 bzw. 5. September 2005 (Urk. 9/15 und 9/54/40) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 55 % am 16. Dezember 2005 mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zusprach (Urk. 9/28 in Verbindung mit Urk. 9/25),
dass Dr. Z.___ eine chronische Migräne ohne Aura, durch Analgetika induzierte Kopfschmerzen, eine larvierte Depression mit Morgentief und Nackenmyogelosen diagnostizierte sowie ab dem 5. Dezember 2003 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die Tätigkeit als Versicherungsagent attestierte (Urk. 9/14 in Verbindung mit Urk. 9/54/40),
dass der erste (undatierte) Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 9/14) den Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht in keiner Weise zu genügen vermag, enthält er weder Diagnosen noch irgendeine Begründung für die Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 5. Dezember 2003 und fehlen im Weiteren die darin erwähnten Berichte vom 9. Januar 2003 und 22. April 2003,
dass der Bericht von Dr. Z.___ vom 5. Juli 2005 (Urk. 9/15/2-3) widersprüchlich ist, nennt er doch einerseits starke Kopfschmerzen, welche extrem chronifiziert seien, andererseits aber nur sporadisch aufträten,
dass die Einschätzung von Dr. med. B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst, vom 9. September 2005 (Urk. 9/22/4), es sei einleuchtend, dass der Beschwerdeführer in seiner Tätigkeit auf Dauer zu 50 % eingeschränkt sei, vor diesem Hintergrund ebenso wenig nachvollziehbar ist,
dass mangels nachvollziehbarer Arbeitsfähigkeitsbeurteilung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache kein Vergleich mit der Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der geltend gemachten Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes durch das Unfallereignis vom 30. August 2005 möglich ist,
dass daher zur Beurteilung einer erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades durch das Unfallereignis darauf abzustellen ist, wie sich die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erhöhungsgesuches (16. September 2005, Urk. 9/18) präsentierte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 11. April 2008 i.S. B., 9C_602/2007, Erw. 5.1f.),
dass diesbezüglich keine Arztberichte aufliegen und die Aktenlage damit nicht ausreicht,
dass die Akten aus den genannten Gründen die Beurteilung der Frage, ob die Rente des Beschwerdeführers ab Herbst 2005 zu erhöhen sei, nicht erlauben,
dass sich damit der medizinische Sachverhalt als unvollständig erweist und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass diese abzuklären haben wird, wie sich die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Revisionsgesuches präsentierte und hernach über einen allfälligen Rentenanspruch neu zu entscheiden haben wird,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs.1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,
dass die Prozessentschädigung vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), womit vorliegend eine Entschädigung von Fr. 1’000.--(inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) angemessen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 23. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).