Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01560
IV.2007.01560

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 19. Februar 2009

in Sachen

X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 1778, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.
1.1     X.___, geboren 1955, arbeitete seit dem 1. Januar 1994 mit einem Pensum von 15 Stunden pro Woche als Spetterin beim Amt für Technische Dienste der Y.___. Nachdem die Versicherte ab dem 19. Oktober 2000 krankheitsbedingt ihre dortige Arbeit nicht mehr ausgeübt hatte, löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis wegen Erlöschen des Besoldungsanspruchs per 31. Oktober 2001 auf (Urk. 9/11/1-4). Ausserdem war X.___ seit dem 1. Mai 1995 bei der Z.___ für ein Pensum von rund 10 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 9/12) und seit September 1998 bei Dr. med. A.___ für 1-2 Stunden pro Woche (vgl. Urk. 9/6) als Putzfrau tätig. Wegen "Mobbing am Arbeitsplatz nach wahrheitsgetreuer Aussage über einen Vorfall während der Arbeitszeit sowie Rückenbeschwerden" meldete sich die Versicherte am 20. Juni 2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arbeitgeberberichte des Amtes für Technische Dienste der Y.___ vom 29. November 2001 (Urk. 9/11/1-4), der Z.___ vom 10. Dezember 2001 (Urk. 9/12) und von Dr. A.___ vom 9. August 2002 (Urk. 9/16) sowie den Arztbericht von Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 19. Oktober 2001 (Urk. 9/10) ein. Ausserdem forderte sie von der Versicherungskasse der Y.___ deren medizinischen Unterlagen über die Versicherte an (Urk. 9/4). Schliesslich nahm die IV-Stelle Abklärungen im Haushalt der Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 22. Oktober 2002, Urk. 9/24) und liess sie durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, psychiatrisch begutachten (vgl. Gutachten vom 21. April 2003, Urk. 9/31). Mit Verfügung vom 5. November 2003 sprach die IV-Stelle X.___ basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 eine Viertelsrente zu (Urk. 9/43). Dagegen liess die Versicherte am 19. November 2003 Einsprache erheben (Urk. 9/44), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 5. Februar 2004 abwies (Urk. 9/50). Die gegen diesen Einspracheentscheid am 26. Februar 2004 erhobene Beschwerde (Urk. 9/51/3-5) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Dezember 2004 in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren neu verfüge (Urk. 9/55).
1.2     Die IV-Stelle liess in der Folge das polydisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) D.___ vom 11. Mai 2006 erstellen (Urk. 9/69). Ausserdem holte sie die Stellungnahme von X.___ vom 22. Juni 2006 zum mutmasslich ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Arbeitspensum ein (Urk. 9/70). Mit Vorbescheid vom 21. August 2007 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, ihr Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei und sie damit keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad erreiche (Urk. 9/84). Dagegen liess X.___ am 12. September 2007 diverse Einwände erheben (Urk. 9/87). Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. November 2007 ab (Urk. 2).

2.       Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, am 13. Dezember 2007 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
  
       "In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführerin rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten, bzw. es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach entsprechender Ergänzung der Akten über das Leistungsgesuch neu entscheide;
         unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

         Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2008 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 21. April 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 7. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.4     Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1     Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung ihrer Beschwerde geltend machen, die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien unvollständig. Das MEDAS-Gutachten äussere sich lediglich zum momentanen Gesundheitszustand, setze sich mit den Vorakten nicht gehörig auseinander und nehme nicht retrospektiv zum Krankheitsverlauf und zum Grad der Arbeitsfähigkeit Stellung. Ebenso sei keine vollständige rheumatologische Untersuchung vorgenommen worden, da nicht festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin unter einer Fibromyalgie leide, und auch über die Diskushernie seien keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden. Weiter fehle eine Stellungnahme zur früher diagnostizierten paranoiden Persönlichkeitsstörung. Insgesamt könne jedenfalls nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente gehabt habe. Es sei allenfalls auf dem Wege eines Revisionsverfahrens zu prüfen, ob eine Verbesserung eingetreten sei. Schliesslich habe auch die vorgenommene Änderung von der gemischten Berechnungsmethode zur Einstufung als zu 100 % Erwerbstätige bei der Beschwerdeführerin nicht per 1. Januar 2003, sondern bereits per 1. September 2002 zu erfolgen, da das Schuljahr bekanntlich jeweils im August beginne (Urk. 1).
2.2         Demgegenüber führte die Beschwerdegegnerin aus, das D.___-Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar, womit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepasste Tätigkeit und von einer maximalen Einschränkung von 20 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen sei. Eine Rentenrevision sei nicht vorzunehmen, da der ursprünglich rentenzusprechende Entscheid vom hiesigen Gericht aufgehoben worden sei (Urk. 8).

3.
3.1
3.1.1   Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, speziell Onkologie, berichtete der Versicherungskasse der Y.___ am 14. Dezember 2000 (Urk. 9/4/5-6) über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Die Ärztin hielt fest, es sei aufgrund von Vorfällen am Arbeitsplatz bei der Beschwerdeführerin zu einer psychischen Dekompensation verbunden mit Angstmomenten und Schuldgefühlen gekommen. Anlässlich der Konsultation sei die Beschwerdeführerin in psychisch desolatem Zustand gewesen, sie habe geweint, geschrieen und immer wieder betont, dass sie unschuldig sei. Man habe ihr bei der Y.___ Arbeiten in einem Ausmass zugewiesen, die für eine Einzelperson nicht zu bewältigen gewesen wären, und sie immer wieder beschuldigt, dass sie "sporca" sei. Bei der klinischen Untersuchung habe sie Berührungsängste gezeigt, habe an den Weichteilen und am ganzen Körper Schmerzen angegeben. Für die Arbeit bei der Y.___ sei die Beschwerdeführerin seit dem 20. Oktober 2000 zu 100 % arbeitsunfähig aufgrund eines agitiert-depressiven Zustandsbildes mit Angstmomenten, ausgelöst durch die Konflikte am Arbeitsplatz. Sie sei derzeit auf intensive medikamentöse und psychotherapeutische Hilfe angewiesen. Erwähnenswert sei allerdings, dass sie ein anderes Teilzeitpensum in einer Apotheke problemlos bewältigen könne, da sie sich dort aufgehoben fühle, das Klima gut sei und ihre Arbeit geschätzt werde.
3.1.2   Im zweiten Bericht vom 26. April 2001 (Urk. 9/4/2-3) führte Dr. E.___ aus, die Beschwerdeführerin wirke im Gespräch unverändert, unruhig und agitiert. Sie habe starke Schmerzen am ganzen Körper. Sie fühle sich durch den städtischen Arbeitgeber am Boden zerstört und mache ihn verantwortlich für ihre körperlichen Beschwerden. Es fänden regelmässig psychotherapeutische Gespräche statt, die Beschwerdeführerin weigere sich jedoch, die medikamentöse Therapie voll auszuschöpfen. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz bei der Stadt sei nicht denkbar, so dass für dieses Pensum definitiv eine volle Invalidität zu attestieren sei.
3.2     Der Hausarzt Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Oktober 2001 (Urk. 9/10/1-2) eine paranoide Persönlichkeitsstörung, welche sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirke. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe daneben ein panvertebrales Syndrom bei starker muskulärer Insuffizienz, mässiger Fehlhaltung und leichten degenerativen Veränderungen. Für das bisherige Pensum als Raumpflegerin in einem Grossbetrieb (Y.___) und ein zusätzliches Pensum in einem Kleinbetrieb (Apotheke) bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % seit dem 20. Oktober 2000. Für Einsätze ausschliesslich in Kleinbetrieben liege die Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 70 %.
3.3     Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C.___ vom 21. April 2003 (Urk. 9/31) leidet die Beschwerdeführerin unter einer paranoiden Persönlichkeitsstörung. Dadurch verschlimmere sich die Schmerzsymptomatik, welche wahrscheinlich ausagiert werde. Die Beschwerdeführerin klage darüber, dass es ihr nicht gut gehe. Sie leide unter Rückenschmerzen, Gefühlsstörungen in den Fingerspitzen, wahrscheinlich infolge mangelnder Durchblutung, und Schmerzen im Brustkorb, die nach hinten ausstrahlen würden. Sie könne auch kaum sitzen, zum Fernsehen müsse sie liegen. Ehemann und Kinder müssten viel zuhause helfen. Bereits die etwas schwereren Arbeiten könne sie keinesfalls selber ausführen. In der Apotheke, wo sie immer noch 8 Stunden pro Woche arbeite, gehe es genau um solche leichte Arbeiten, weshalb diese Tätigkeit trotz allem noch möglich sei. Die Beschwerdeführerin könne das Unrecht, das ihr widerfahren sei, nicht vergessen. Die Arbeitsfähigkeit liege bei 33 %, wovon ca. 20 % für die leichten Putzarbeiten in der Apotheke eingesetzt würden. Die Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt durch die Beschwerdegegnerin habe wohl eine zu geringe Einschränkung ergeben. Glaube man den Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, sei diese wesentlich grösser. Insgesamt seien der Beschwerdeführerin somit höchstens 8 Stunden pro Woche leichte Reinigungsarbeiten zuzumuten, wobei dann die Beziehung zum Arbeitgeber langfristig etabliert sein müsse. An einen Ausbau könne auch wegen der paranoiden Persönlichkeitsstörung kaum gedacht werden.
3.4     Die Ärzte der MEDAS diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 11. Mai 2006 (Urk. 9/69) ein chronifiziertes und generalisiertes Schmerzsyndrom bei fixierter thoracaler Hyperkyphose, kompensatorischer Hyperlordose sowie dokumentierter Osteopenie der Wirbelsäule. Aktuell klage die Beschwerdeführerin über Schmerzen in jedem Muskel und in jedem Gelenk, die dauernd sehr stark ausgeprägt seien und beim Gehen, Sitzen oder Stehen massiv zunähmen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Psychisch habe die Beschwerdeführerin keinerlei Beschwerden, sie bezeichne ihre Stimmung als ausgeglichen. Bedrückt sei sie lediglich durch die knappe finanzielle Lage und ihre absolute Unfähigkeit zu arbeiten. Bei der rheumatologischen Untersuchung finde sich an strukturellen Pathologien in erster Linie eine fixierte und fortgeschrittene thoracale Hyperkyphose mit geringer skoliotischer Komponente. Von Seiten der Wirbelsäule bestehe primär eine Fehlstatik durch die Fehlform, welche gewisse belastungsabhängige Rückenschmerzen sicher erklären könne. Hingegen könne aus somatischer Sicht das generalisierte und keineswegs vorwiegend im Rücken verspürte chronische Schmerzbild nicht erklärt werden. Es fänden sich keinerlei pathologischen Befunde an den peripheren Gelenken, hingegen ein sehr ausgeprägt demonstratives Schmerzverhalten mit deutlichen Diskrepanzen zwischen dem Verhalten in unbeobachteten Momenten und bei der klinischen Untersuchung. Aufgrund der chronischen Schmerzen und der inaktivitätsbedingten muskulären Insuffizienz könne der Beschwerdeführerin in der früheren Arbeit als Reinigungsangestellte eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % attestiert werden, wobei wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 10-12 kg und längerdauernde Arbeiten in rückenbelastenden Körperhaltungen vermieden werden sollten. Die internistische Untersuchung sei weitgehend unauffällig. Bei der psychiatrischen Exploration imponiere die Beschwerdeführerin psychopathologisch weitgehend unauffällig bis auf eine dysphorisch-gereizte Grundstimmung und eine empörte Grundhaltung. Die Beschwerdeführerin bleibe bei ihrer Meinung, von ihren ehemaligen Arbeitgebern besonders ungerecht behandelt worden zu sein, ohne dass von einer Paranoia oder eines eigentlichen Wahninhaltes die Rede sein könne. Die Kriterien für eine paranoide Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Es liege lediglich eine Bereitschaft zum dysphorisch agierenden Reagieren auf Kränkungen und Konflikte vor. Gesunde Copingstrategien schienen aufgrund der einfach strukturierten Persönlichkeit eingeschränkt. In der Darstellungsweise seien insbesondere histrionische Elemente erkennbar, die höchstens den Wert akzentuierter Persönlichkeitszüge hätten. Eine eigentliche Persönlichkeitsstörung könne aber nicht diagnostiziert werden. Es könne keine psychiatrisch relevante Diagnose gestellt werden, weshalb aus psychiatrischer Sicht auch eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe. Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin damit in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 20 % arbeitsunfähig. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit, ohne wiederholtes Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne dauernde Arbeiten in rückenbelastender Körperhaltung, bestünden keine rentenrelevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

4.
4.1     Das MEDAS-Gutachten vom 11. Mai 2006 (Urk. 9/69) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen, wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
4.2     Die Beschwerdeführerin lässt gegen das MEDAS-Gutachten vorbringen, es handle sich lediglich um eine Momentaufnahme, welche sich zu ihrem Gesundheitszustand im Zeitpunkt der Untersuchung vom 10. und 12. April 2006 äussere. Derweil setze es sich mit den Vorakten nicht gehörig auseinander und nehme nicht retrospektiv zum Krankheitsverlauf und zum Grad der Arbeitsfähigkeit Stellung. Hierzu ist anzumerken, dass die medizinischen Vorakten im MEDAS-Gutachten ausreichend zusammengefasst werden. Sodann nehmen die Gutachter diesbezüglich zwar nicht explizit Bezug auf die früheren Arztberichte, sie begründen aber einlässlich, warum sie keine paranoide Persönlichkeitsstörung diagnostizieren konnten. Dass die früheren Arztberichte nicht überzeugend sind, ist im Übrigen vorliegend nicht mehr speziell zu begründen, ergibt sich dies doch bereits aus dem bei den Akten liegenden Urteil des hiesigen Gerichts vom 23. Dezember 2004 (Urk. 9/55).
4.3     Es ist der Beschwerdeführerin zwar darin beizupflichten, dass sich das MEDAS-Gutachten nicht explizit zum retrospektiven Krankheitsverlauf äussert. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch zu Recht zum Schluss gelangt, dass auch zu einem früheren Zeitpunkt keine grössere als die von den Ärzten der MEDAS attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat. Eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende paranoide Persönlichkeitsstörung lag zu keinem Zeitpunkt vor, und der somatische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich seit 2002 jedenfalls nicht verbessert, sondern ist weitgehend unverändert geblieben, so dass rückwirkend keine grössere Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Eine Rentenrevision ist nicht vorzunehmen, da die ursprünglich zugesprochene Viertelsrente durch das hiesige Gericht aufgehoben worden ist.
4.4         Bezüglich der von der Beschwerdeführerin eingereichten Tabelle von PD Dr. med. F.___ von der Rheumaklinik des Spitals G.___ vom 28. Januar 2005 (Urk. 9/86), wonach die Kriterien für eine Fibromyalgie erfüllt sind, ist festzuhalten, dass dieser tabellarische Bericht eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zu begründen vermag. Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin unter einer Fibromyalgie leidet, wären die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, bei deren Vorliegen ausnahmsweise davon ausgegangen werden kann, dass der versicherten Person die Überwindung ihrer Schmerzen nicht zumutbar ist, nicht erfüllt. Das im Vordergrund stehende Kriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer ist nicht gegeben. Ebenso wenig liegt ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Leben vor, und es ist bis anhin auch keine konsequente ambulante oder stationäre Behandlung durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin macht denn auch lediglich geltend, sie leide seit Jahren an chronischen körperlichen Begleiterkrankungen mit mehrjährigem, chronifizierten Krankheitsverlauf, was zur Annahme einer Ausnahmesituation bei weitem nicht genügt, ganz abgesehen davon, dass die chronischen körperlichen Begleiterkrankungen als verhältnismässig gering erscheinen. Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Erstautor der diagnostischen Kriterien (tender points) durch das American College of Rheumatology (ACR), Frederick Wolfe, im Jahre 2003 ausdrücklich seine von ihm publizierten Diagnosekriterien zurückgenommen und sich davon distanziert sowie die geringe Validität der tender pionts eingeräumt hat (W. Hausotter, Aktuelle Aspekte der Fibromyalgie in der Begutachtung, in Der medizinischen Sachverständige [MedSach] 2006, 102: 164-170; Frederick Wolfe, Stop Using the American College of Rheumatology Criteria in the Clinic, in The Journal of Rheumatology, 2003, S. 1671 f.).
4.5         Bezüglich der in der CT-Untersuchung der LWS vom 30. September 2004 diagnostizierten Diskushernie (vgl. Urk. 9/69/5) ist festzuhalten, dass diese lediglich sehr klein und ohne Wurzelkompression ist. Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Ärzte der MEDAS nicht weiter auf diese Diagnose eingegangen sind, zumal die aktuellen Röntgenaufnahmen ebenfalls nur geringfügige Befunde ergeben haben (Urk. 9/69/12).
4.6         Zusammenfassend erweisen sich sämtliche von der Beschwerdeführerin gegen das MEDAS-Gutachten vorgebrachten Rügen als unbegründet, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 20 % arbeitsunfähig ist und einer behinderungsangepassten Tätigkeit, ohne wiederholtes Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne dauernde Arbeiten in rückenbelastender Körperhaltung uneingeschränkt nachgehen kann. 

5.
5.1     Was die strittige Frage anbelangt, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin bei vollständiger Gesundheit zu 100 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, so ist die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2006 (Urk. 9/70) zu Recht davon ausgegangen, dass dies ab dem 1. Januar 2003 der Fall gewesen wäre. Weshalb nicht auf diese von der Beschwerdeführerin selbst gemachte konkrete Angabe abzustellen, sondern hypothetisch der Beginn des Schuljahres als massgebend zu betrachten wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter begründet, und es besteht denn auch kein Anlass dazu. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass zwingend die Annahme zu treffen ist, die Ausweitung der Erwerbstätigkeit wäre parallel zum Eintritt der Kinder in eine höhere Schulklasse erfolgt, sondern es erscheint durchaus als lebensnah, dass die Beschwerdeführerin damit noch ein paar Monate länger zugewartet hätte. Da die Beschwerdeführerin im Haushalt lediglich zu 5,4 % eingeschränkt ist (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 22. Oktober 2002, Urk. 9/24), erscheint diese Frage letztlich jedoch ohnehin nur dann als relevant, wenn die Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich eine Einkommenseinbusse von mindestens 40 % erleiden würde.
5.2     Weil die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens nie zu 100 % gearbeitet und sich ihr Teilzeitpensum auf mehrere Stellen verteilt hat, welche sie zumindest teilweise aus invaliditätsfremden Gründen verloren hat, ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens von den Tabellenlöhnen auszugehen. Ist demzufolge sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf die tabellarischen Werte des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen, ergibt sich unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin weiterhin ihre bisherige Tätigkeit als Putzfrau ausüben würde, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, da die Beschwerdeführerin dieser Tätigkeit zu 80 % nachgehen und ein entsprechendes Einkommen erzielen kann. Den vorhandenen Einschränkungen als Putzfrau ist mit der Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % bereits genügend Rechnung getragen worden, weshalb diesbezüglich kein weiterer Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist. In einer ihrer Behinderung besser angepassten Tätigkeit ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig und selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen resultiert kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.

6.
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
6.2     Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).