Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01561
IV.2007.01561

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Kübler-Zillig


Urteil vom 23. April 2008
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1956, arbeitete seit 1993 als Maurer bei der A.___ AG (Urk. 9/8/2), als er sich am 24. April 2007 wegen Herzbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung und Umschulung) anmeldete (Urk. 9/2 Ziff. 7.2 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/1/1-3, Urk. 9/6/1-6, Urk. 9/7/1-3), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/8) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/9) ein und nahm berufliche Abklärungen vor (Urk. 9/13/1-6).
         Am 5. September 2007 verneinte die IV-Stelle zunächst einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/12) und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/15-17, Urk. 9/21) mit Verfügung vom 13. November 2007 auch das Rentengesuch ab (Urk. 9/25 = Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 13. November 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 Beschwerde und beantragte insbesondere die Zusprache einer Rente (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worauf mit Verfügung vom 4. April 2008 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens in der Verfügung vom 13. November 2007 damit, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Maurer zu 50 % eingeschränkt sei, eine rückenangepasste, körperlich leichte Tätigkeit jedoch zu 100 % zumutbar sei (Urk. 2 S. 1).
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die medizinischen Abklärungen seien ungenügend, so dass das Ausmass der Einschränkung der Erwerbstätigkeit nicht beurteilt werden könne (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7). Selbst bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ergebe sich bei einem Leidensabzug von 25 % statt 15 % ein Invaliditätsgrad von über 40 % (Urk. 1 S. 6).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers.

3.
3.1     Prof. Dr. med. B.___, Leitender Arzt, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin, Herkreislaufzentrum, Klinik für Kardiologie, Departement für Innere Medizin, Universitätsspital F.___ (F.___), diagnostizierten in ihrem Bericht vom 2. April 2007 im Wesentlichen eine koronare 3-Gefässerkrankung bei Status nach akutem inferioren STEMI am 29. Mai 2006. Der Beschwerdeführer arbeite aktuell in einem Pensum von 50 % als Maurer. Bei schwerer Anstrengung würden Herzfrequenzen bis 120/min., Schwindel, Ameisenlaufen über der rechten Wange sowie Schmerzen in beiden Oberschenkeln auftreten (Urk. 9/1/1). Trotz erfolgreichem Stenting und normaler linksventrikulärer Funktion leide der Beschwerdeführer unter diversen Beschwerden, welche im Entferntesten mit dem Herzen assoziiert werden könnten, jedoch nicht typischen pektanginösen Beschwerden entsprechen würden (Urk. 9/1/2).
         In ihrem Bericht vom 2. Juni 2007 bestätigten Dr. B.___ und Dr. C.___ diese Angaben (Urk. 9/7/1 lit. A und C.2) und führten dazu weiter aus, aktuell bestehe bezüglich der kardialen Situation ein stabiler Verlauf ohne Hinweise auf eine myokardiale Ischämie, insbesondere bleibe die linksventrikuläre Funktion normal. Die koronare Herzkrankheit sei jedoch eine langsam progrediente Erkrankung und es sei nicht auszuschliessen, dass erneute Myokardischämien auftreten würden. Insgesamt spreche jedoch aktuell nichts dagegen, durch regelmässiges Training eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit anzustreben. Der Beschwerdeführer sei momentan bezüglich schwerer körperlicher Arbeit zu 50% arbeitsunfähig  (Urk. 9/7/2 lit. D.7).
3.2     Der Hausarzt Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 29. Mai 2007 als Diagnose die koronare 3-Gefässerkrankung sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Diskushernie (Urk. 9/6 Ziff. 2). Seit dem 29. August 2006 sei der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/6 Ziff. 3). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne ihm ab sofort ein Pensum von bis 40 Stunden pro Woche zugemutet werden, wobei es auf die Tätigkeit ankomme (Urk. 9/6 Ziff. 6.2).
         Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 teilte Dr. D.___ der Beschwerdegegnerin mit, unterdessen sei eine erneute Dilatation der Herzkranzgefässe durchgeführt worden. Wegen Schmerzen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/17/1).
3.3     Vom 22. September bis 5. Oktober 2007 (Urk. 9/23/1) war der Beschwerdeführer in der Klinik für Innere Medizin des F.___ nach einer notfallmässigen Zuweisung wegen thorakalen Schmerzen hospitalisiert. Die notfallmässig durchgeführte Koronarangiographie habe eine Instentthrombose des PLA1/RCX gezeigt, welche erfolgreich dilatiert worden sei. Der Beschwerdeführer klage über Schwindelsensationen, welche sowohl im Liegen als auch (verstärkt) im Stehen aufgetreten seien. Im Verlauf mit der zunehmenden Mobilisation habe der Schwindel leicht abgenommen, wobei die Schwindelproblematik gemäss den Angaben des Beschwerdeführers schon seit dem ersten Infarkt bestehe. Er habe in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Zur Beurteilung einer allfälligen relevanten Ischämie unter Belastung im RIVA-Versorgungsgebiet werde der Beschwerdeführer für eine Myokard-SPECT direkt aufgeboten (Urk. 9/23/3). Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machten die verantwortlichen Ärzte keine Angaben.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2007 davon aus, dass auch nach der Hospitalisation vom 22. September bis 5. Oktober 2007 keine IV-relevante Verschlechterung zu verzeichnen sei. Der Beschwerdeführer sei zwar als Maurer lediglich zu 50 % arbeitsfähig, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm jedoch vollzeitig zumutbar (Urk. 2 S. 1-2). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung durch ihre RAD-Ärztin Dr. med. E.___ (vgl. Urk.9/18/2-3 ; Urk.9/24/2). Dieser Beurteilung kann jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht einfach gefolgt werden.
4.2     Am 22. September 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen thorakalen Schmerzen notfallmässig hospitalisiert, wobei die Dilatation erfolgreich verlaufen war. Allerdings war ein etwas verlangsamter Fluss im RIVA festgestellt worden, weshalb eine Myokard-SPECT angeordnet und der Beschwerdeführer zusätzlich für eine ambulante Herz-Rehabilitation angemeldet wurde (Urk. 9/23/3). Diese besuchte er im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 14. Dezember 2007 (Urk. 1 S. 3). In ihrem Bericht vom 17. Oktober 2007 hielten die verantwortlichen Ärzte des F.___ zwar fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2007 in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden sei, machten jedoch keinerlei Angaben zur Restarbeitsfähigkeit (Urk. 9/23/3). Auch in den früheren Berichten führten Dr. B.___ und Dr. C.___ nicht oder nicht klar aus, welche anderen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer neben der Anstellung als Maurer noch zumutbar sind und in welchem Umfang (Urk. 9/1/1-3, Urk. 9/7/1-3). Am 2. Juni 2007 hielten sie einzig eine Arbeitsunfähigkeit von 50% bezüglich körperlich schwerer Arbeit fest und erachteten grundsätzlich eine Umschulung als erstrebenswert (Urk. 9/7/1-2). Bezüglich der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit kann damit nicht abschliessend auf die Berichte des F.___ abgestellt werden.
         Der einzige Arzt, welcher sich neben der IV-Ärztin ausdrücklich zur Restarbeitsfähigkeit äusserte, ist der Hausarzt Dr. D.___, der in seinem Bericht vom 29. Mai 2007 eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen von bis zu 40 Stunden wöchentlich für zumutbar hielt (Urk. 9/6 Ziff. 6.2). Diese Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit lässt sich aber aufgrund seiner medizinischen Beurteilung der Ressourcen des Beschwerdeführers (leichtes Heben und Tragen bis Lendenhöhe, Knien, Sitzen, Stehen, Gehen bis 50 Meter, Gehen lange Strecken jeweils selten zumutbar, die anderen Verrichtungen gar nie; vgl. Urk. 9/6/4-5) kaum nachvollziehen. Sodann teilte Dr. D.___ mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 mit, der Beschwerdeführer sei seit der erneuten Dilatation der Herzkranzgefässe wegen Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 9/20/1), wobei unklar bleibt, auf welche Tätigkeit sich diese Angabe beziehen soll.
         Nach Gesagtem kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit, insbesondere ab September 2007, ausgegangen werden. Der medizinische Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt. Für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind insbesondere die Resultate der angeordneten Abklärungen abzuwarten und von den Ärzten des F.___ ausführliche Berichte zur Arbeitsfähigkeit einzuholen.
4.3     Hingegen besteht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7) aufgrund der vorliegenden Arztberichte kein Grund zu weiteren Abklärungen bezüglich der vom Hausarzt diagnostizierten Diskushernie. Diese wurde neben Dr. D.___ von keinem anderen Arzt erwähnt und selbst Dr. D.___ hielt fest, die Diskushernie wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 9/6 Ziff. 2).
4.4     Insgesamt liegen bezüglich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers somit zu wenige Angaben vor, als dass gestützt auf die vorliegenden Berichte die zu prüfenden Fragen schlüssig beurteilt werden könnten, und es sind die erwähnten Abklärungen vorzunehmen sowie die entsprechenden Berichte einzuholen. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche gestützt auf die neuen ärztlichen Beurteilungen des Gesundheitszustandes über die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu befinden haben wird.

5.
5.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.2     Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1’300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).