Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01562
IV.2007.01562

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 10. November 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch ITAL-UIL
Rechtsschutz- und Beratungsstelle für italienische Arbeitnehmer
Werdstrasse 36, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
        
1.       X.___, geboren 1958, arbeitet seit November 2000 bei der Y.___ AG in Z.___ als Gipser (Urk. 9/14 Ziff. 1).
         Am 3. Oktober 2005 erlitt er einen Myokardinfarkt (Urk. 9/11/5 lit. A).
         Am 29. November 2006 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 9/11, Urk. 9/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/14) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 9/10) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/29-30) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/33 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. Dezember 2007 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, es seien weitere Abklärungen vorzunehmen und die Ausrichtung einer Rente von mindestens 50 % zu prüfen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 (Urk. 10-11) ersuchte das Gericht den Hausarzt des Versicherten um eine ergänzende Stellungnahme, die dieser am 2. Juli 2008 einreichte (Urk. 13). Am 5. August 2008 nahm die IV-Stelle zum Bericht von Dr. B.___ Stellung und beantragte neu die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an sie (Urk. 17 Ziff. 3). Mit Verfügung vom 17. September 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 6. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind
1.2     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Inva-liditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit nachfolgender Ergänzung, verwiesen.
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.       Die Beschwerdegegnerin schloss sich am 5. August 2008 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung weitere Abklärungen an (Urk. 17 Ziff. 2). Nach wie vor strittig ist die vom Beschwerdeführer beantragte Überprüfung seines Rentenanspruchs.


3.
3.1     Dr. med. A.___, Fachärztin Innere Medizin FMH, führte in einem Bericht vom 18. August 2006 aus, der Ergometrie-Test habe weder Herzrhythmusstörungen noch einen formalen EKG-Befund ergeben. Bei dem kardiovaskulären Risikopatienten mit bekannter koronarer Zweigefässerkrankung bestünden keine Anhaltspunkte für eine Koronarischämie. Die Aussage müsse angesichts des geringen Pulses und der Blutdruckwerte des Beschwerdeführers bei einem DP-Faktor von lediglich 1,9 jedoch mit Vorsicht interpretiert werden (Urk. 9/11/13).
3.2     Dr. med. B.___, Facharzt Allgemeine Medizin FMH, nannte in einem Bericht vom 27. Dezember 2006 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/11/5):
- schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom, seit Juni 2006
- koronare Herzkrankheit mit Status nach Myokardinfarkt, vom 3. Oktober 2005 und
- Stenting
         Der Beschwerdeführer sei vor dem Infarktereignis voll leistungsfähig gewesen. Nach der Wiederaufnahme der Arbeit als Gipser sei er immer wieder kollabiert. Die Abklärung der persistierenden Dyspnoe, der nächtlichen Atempausen und der Tagesmüdigkeit habe ein schweres Schlafapnoe-Syndrom ergeben.
         Der Beschwerdeführer werde in der angestammten Tätigkeit als Gipser seine frühere Leistungsfähigkeit nicht mehr erreichen. Eine leichtere manuelle Tätigkeit sei dagegen ohne weiteres möglich (Urk. 9/11/6 lit. D.2). Präzisierend stellte Dr. B.___ in einem Beiblatt zur medizinischen Beurteilung der Belastbarkeit vom 26. Dezember 2006 für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab dem 1. Januar 2007 fest (Urk. 9/11/3).
3.3     Dr. med. C.___, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin, RAD, nahm am 26. März 2007 zu den Akten wie folgt Stellung: Nach dem ausführlichen Bericht des Hausarztes sei in der angestammten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer optimal leidensangepassten, sehr leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit sei dagegen eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen (Urk. 9/28 S. 3).
3.4     Dr. B.___ erklärte am 2. Juli 2008 auf Anfrage des Gerichts, seine Ausführungen im Bericht vom 27. Dezember 2006 und auf dem Beiblatt vom 26. Dezember 2006 seien dahingehend zu verstehen, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 13).
3.5     Am 5. August 2008 nahm Dr. C.___ zum Bericht des Hausarztes vom 2. Juli 2008 dahingehend Stellung, dass eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit weiterhin nicht nachvollzogen werden könne. Entscheidend für die Leistungsfähigkeit in einer körperlich nicht belastenden Tätigkeit sei die kardiologische Situation. Es sei daher ein kardiologisches Gutachten in Auftrag zu geben. Explizit sei die Frage zu beantworten, ob das Schlafapnoe-Syndrom eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung der koronaren Herzkrankheit zu begründen vermöge (Urk. 18 S. 2).

4.       Der Beschwerdeführer leidet an einem schweren obstruktiven Schlafapnoesyndrom und an einer koronaren Herzkrankheit nach einem Myokardinfarkt (Urk. 9/11/5 lit. A, vgl. auch Urk. 9/11/7).
         Nach dem Bericht von Dr. B.___ vom 2. Juli 2008 ist der Beschwerde-führer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 13). Der RAD-Arzt Dr. C.___ wandte sich am 5. August 2008 gegen die Einschätzung des Hausarztes. Nach Ansicht des RAD-Arztes ist ein kardiologisches Gutachten einzuholen und ist die Frage zu beantworten, ob das Schlafapnoe-Syndrom eine relevante Verschlechterung zu begründen vermag (Urk. 18 S. 2). In Anbetracht der von Dr. C.___ geäusserten Vorbehalte kann nicht allein auf die Berichte des Hausarztes vom Dezember 2006 und vom 2. Juli 2008 abgestellt werden. Dies um so weniger, als das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Die Sache ist daher, insbesondere zur Vornahme der erforderlichen kardiologischen Abklärungen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 850.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 6. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 850.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- ITAL-UIL
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).