Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 12. Juni 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker
Fricker Rechtsanwälte
Kirchenfeldstrasse 6, 5630 Muri AG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, war seit dem 1. Oktober 2003 im Restaurant Y.___, G.___, als Serviceangestellte tätig (Urk. 14/5/1 Ziff. 1, Ziff. 5). Da sie während der Probezeit erkrankte, wurde das Arbeitsverhältnis per 20. Oktober 2003 gekündigt (Urk. 14/5/4). Seit 1. Februar 1988 arbeitet die Versicherte nebenamtlich als Hauswartin (Urk. 11/14/4).
Am 18. Januar 2005 meldete sich die Versicherte wegen Gleichgewichtsstörungen, Zitter- und Ohnmachtsanfällen sowie akuten Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 11/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/4), holte Arztberichte (Urk. 11/6-7; Urk. 11/15; Urk. 11/21) sowie Auskünfte der Arbeitgeber (Urk. 11/5; Urk. 11/13-14) ein und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 11/12). Sodann veranlasste sie eine interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten an der Medizinischen Begutachtungsstelle (MEDAS) Z.___, deren Gutachten am 22. Januar 2007 erstattet wurde (Urk. 11/22).
1.2 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/38-49), in dessen Rahmen ein weiterer Arztbericht eingereicht wurde (Urk. 11/44), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. November 2007 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 11/50 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 12. November 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 14. Dezember 2007 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. Januar 2004 (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Am 7. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2) die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad sowie dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG, der IVV, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 12. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das MEDAS-Gutachten davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte nicht mehr und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei. Dementsprechend habe sie keinen Anspruch auf eine Rente (Urk. 2 S. 2). Es könne, da die um 30 % reduzierte Leistungsfähigkeit ganztags unter Einhaltung von Pausen verwertbar sei, kein Abzug vom Tabellelohn gewährt werden. Weiter nähmen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnisse bei unverändertem medizinischem Sachverhalt eine andere Gewichtung der Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 10).
2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, die Beschwerdegegnerin habe sich mit ihren Einwänden nicht auseinander gesetzt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten sei sie behinderungsangepasst maximal zu 50 % arbeitsfähig. Weiter sei das Invalideneinkommen auf Fr. 43'000.-- zu beziffern und ein Abzug von 15 % zu gewähren. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 65 % und somit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 5 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob sie Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 5), darf diese - soweit sie überhaupt vorliegen sollte - als geheilt betrachtet werden, handelt es sich beim hiesigen Gericht doch um eine Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für ORL, Gesichts- und Halschirurgie, hielt mit Bericht vom 25. Mai 2003 (Urk. 11/12/31) fest, die Beschwerdeführerin werde nur bei der Arbeit vom Schwindel heimgesucht, am Wochenende zu Hause sei sie ohne Beschwerden. Unter der Frenzel-Brille könne wieder ein nach links gerichteter Nystagismus gesichtet werden. Da die Beschwerdeführerin unter verschiedenen anderen Symptomen leide, sei eine neurologische Untersuchung indiziert (Urk. 11/12/31).
3.2 Mit Bericht vom 12. Juni 2003 (Urk. 11/12/32-33) diagnostizierte Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, einen Verdacht auf Cupulolithiasis und einen familiären essentiellen Tremor (Urk. 11/12/32). Die Hirnnerven seien intakt, die Halswirbelsäule sei frei beweglich. Ein Nystagismus sei weder durch Kopfschütteln noch durch Lageänderung auslösbar (Urk. 11/12/32).
Die Schilderung des Auslösemechanismus der Drehschwindel sei sehr suggestiv für einen paroxysmalen gutartigen Lagerungsschwindel (Cupulolithiasis). Es liessen sich gegenwärtig keine Befunde erheben, die eine andere vestibuläre Störung vermuten liessen (Urk. 11/12/33).
Ein am 21. Oktober 2003 durchgeführtes MRI des Schädels ergab normale Verhältnisse (Urk. 11/12/36).
3.3 Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH und Hausarzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 11/22 S. 4), diagnostizierte mit Bericht vom 9. Februar 2004 (Urk. 11/12/26-27) eine depressive Episode mit Panikstörung sowie einen paroxysmalen gutartigen Lagerungsschwindel. Die Beschwerdeführerin sei ab 10. Oktober 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/12/26). Aktuell sei nicht von einer wesentlichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 11/12/27).
3.4 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Februar 2004 (Urk. 11/15/7-13) eine
peripher-zentrale vestiubuläre Funktionsstörung rechtsbetont mit
- Hyperreaktivität des vestibulo-oculären Reflexes
- visuo-oculomotorischer Funktionsstörung
- visuo-vestibulärer Integrationsstörung
sekundäre psychogene Schwindelkomponente
Es sei eine deutlich zunehmende psychovegetative Schwindelkomponente zu erkennen, die häufig bei Patienten mit chronischem Schwindel zu beobachten sei. Auch bei der Beschwerdeführerin sei von einem visuo-vestibulären Konflikt auszugehen mit Höhenschwindel, Angst vor Wasser und agoraphobischer Symptomatik. Notwendig sei eine ergänzende Psychotherapie (Urk. 11/15/12-13).
3.5 Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem am 17. März 2004 zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstatteten Gutachten (Urk. 11/12/17-21) folgende Diagnose (Urk. 11/12/20):
- Angst und rezidivierende Depression gemischt (ICD F41.2)
- somatoforme Funktionsstörung/neurozirkulatorische Dysfunktion mit hypotonieassoziiertem Drehschwindel (ICD F45.3)
- Agoraphobie (ICD F40.0)
- Karzinophobie ICD F40.2)
- histrionische, narzisstische, ängstlich-meidende Grundpersönlichkeit (ICD F60.4/60.6/60.8)
Im Vordergrund der erhobenen Untersuchungsbefunde stehe ein konversives psychosomatisches Zustandsbild. Wenngleich die beeindruckenden paroxismalen Schwindelattacken mit einem schlagartigen Beginn vor vier Jahren eingesetzt hätten, so habe sich trotzdem schon Jahre vorher eine schrittweise Häufung psychoreaktiver, konversiver Zustände gezeigt. Bereits 1987, als in einem Bus der Sitznachbar der Beschwerdeführerin gestorben sei, habe sich diese wegen phobischer Zustände einer einjährigen psychiatrischen Behandlung unterziehen müssen. 1997 sei es im Gefolge des Kriegstodes ihres Vaters erneut zu einer psychogenen Reaktion mit ausgiebiger Konversion und Verdrängung des Verlustschmerzes gekommen. Schliesslich seien im Frühjahr 2000 die aktenkundigen somatischen Schwindelattacken und in der Folge auch deutlich erkennbare ängstlich-depressive Symptome mit der diagnostizierten Störungspalette aufgetreten (Urk. 11/12/20-21).
Das heutige psychosomatische Zustandsbild sei im Zusammenhang mit den Ereignissen von 1987 und 1997 zu sehen. Dabei sei besonders zu beachten, dass die beeindruckenden Schwindelattacken sich als Leitsymptom in den Vordergrund geschoben und offenbar die vermutlich dahinter liegenden Zusammenhänge überdeckt hätten, was umso plausibler sei, wenn man die Tendenz der Beschwerdeführerin zur Dissimulation ihres Leids berücksichtige. Es sei ungeachtet dessen anzunehmen, dass auch eine Kreislaufschwäche mit Neigung zu orthostatischer Hypotonie vorliege, die allenfalls noch durch unerwünschte Nebenwirkungen der verordneten Medikation verstärkt in Erscheinung treten dürfte. Weiter müsse auch eine primär somatische Ursache für die Schwindelattacken vorbehalten werden (Urk. 11/12/21).
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei von dieser Entwicklung betroffen, wobei aus psychiatrischer Sicht eine genaue Beurteilung der letzten Monate heute schwierig sei. Im Zeitpunkt der Begutachtung sei die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht noch bis zum Beginn der regelmässigen psychiatrischen Behandlung als zu 100 % arbeitsunfähig zu beurteilen. Danach könne mit einer schrittweisen Besserung des Zustandes gerechnet werden. Unter der Voraussetzung, dass sie - wozu sie auf jeden Fall fähig erscheine - bei der Behandlung aktiv mitwirke sei mit einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. Juli 2004 und bis Ende 2004 von 100 % zu rechnen (Urk. 11/12/21).
3.6 Mit Bericht vom 24. Februar 2005 (Urk. 11/7) diagnostizierte Prof. Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein seit 2. Dezember 2003 bestehendes somatoform-depressives Zustandsbild, welches Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 11/7 lit. A). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig und ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Urk. 11/7 lit. C Ziff. 1-2).
Anfänglich habe die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz unter Schwindel gelitten, der mit der Zeit zugenommen habe. Sie sei deshalb vom Hausarzt krank geschrieben worden. In den letzten Monaten sei es zu vermehrter Reizbarkeit, gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, Gedankenkreisen um Gesundheit und Zukunft, verschlechterter Konzentration, Schlafstörungen und Selbstvertrauensverlust gekommen. Eine Bestimmung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei zur Zeit nicht möglich, da vorab eine Beurteilung aus somatischer Sicht unerlässlich sei. Es sei eine interdisziplinäre Beurteilung angezeigt (Urk. 11/7 lit. D).
3.7 Dr. C.___ stellte mit Bericht vom 28. Februar 2005 (Urk. 11/6) folgende, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnose (Urk. 11/6 lit. A):
peripher-zentrale vestibuläre Funktionsstörung rechtsbetont mit
- Hyperreaktivität des vestibulo-oculären Reflexes
- visuo-oculomotorischer Funktionsstörung
- visuo-vestibulärer Integrationsstörung
depressive Entwicklung mit
- sekundärer psychogener Schwindelkomponente
Diese Diagnosen bestünden seit 2000. Als Service-Angestellte sei die Beschwerdeführerin seit 10. Oktober 2003 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/6 lit. B). Ihr Gesundheitszustand sei stationär bis besserungsfähig; ihre Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden (Urk. 11/6 lit. C Ziff. 1-2).
Die Beschwerdeführerin berichte über mehrmals täglich auftretende, mit Panikgefühlen verbundene Drehschwindelattacken, die Minuten bis Stunden anhalten könnten. Die Attacken träten besonders bei Bewegung, im Gehen und unter Leuten auf. Daneben berichte sie von grosser Traurigkeit, Gedankenkreisen, Weinerlichkeit, Schlafstörungen und Druckgefühlen. Früher habe sie sich auch grosse Bestellungen merken können, heute vergesse sie jede Kleinigkeit (Urk. 11/6 lit. D Ziff. 4).
Es sei weder die bisherige noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 11/6/4).
3.8 Nach Durchführung einer internistischen (Urk. 11/22 S. 7 f.), einer neurologischen (Urk. 11/22 S. 9 f.) und einer psychiatrischen Untersuchung (Urk. 11/22 S. 11 ff) gelangten die MEDAS-Gutachter unter Berücksichtigung der Akten und der Anamnese (Urk. 11/22 S. 1 ff) mit Gutachten vom 22. Januar 2007 zu folgender Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/22 S. 15):
1. dissoziativer Schwindel (ICD-10 F44.9)
2. gemischte Angst- und depressive Störung (ICD-10 F41.3)
3. verstärkter vegetativer Haltetremor
Aktuell leide die Beschwerdeführerin vor allem unter ihrer Freudlosigkeit und ihren Stimmungsschwankungen. Angstattacken träten nach wie vor in unterschiedlichen Situationen auf, gehäuft aber, wenn sie alleine in geschlossenen Räumen sei. Die Gemütslage und die Schlafstörungen hätten sich unter den Psychopharmaka deutlich gebessert. Unter Schwindelattacken leide sie nur noch selten und vorwiegend in Belastungssituationen oder seelischen Tiefs (Urk. 11/22 S. 16).
Die internistische Untersuchung habe lediglich einen eingeschränkten Visus ergeben. Hinsichtlich des Bewegungsapparates fänden sich klinisch und radiologisch keine Auffälligkeiten; auch der laborchemische Status sei unauffällig. Insgesamt liege aus allgemein-internistischer und rheumatologischer Sicht keine Pathologie vor, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin haben würde (Urk. 11/22 S. 16).
Bei der aktuellen neurologischen Untersuchung seien bis auf einen verstärkten Tremor unauffällige Befunde gegeben, insbesondere lasse sich keine fortbestehende peripher-vestibuläre Störung mehr nachweisen. Es zeigten sich auch keine als zentralvestibuläre Störung zu deutende Befunde. Diagnostisch sei von einer initial bestehenden, peripher-vestibulären Störung auszugehen, wobei sich im Verlauf eine sekundäre phobische Entwicklung mit derzeit deutlich im Vordergrund stehenden Ängsten und Panikattacken manifestiert habe. Aus organisch-neurologischer Sicht bestünden somit keine die Arbeitsfähigkeit tangierende Diagnosen (Urk. 11/22 S. 16).
Bei der aktuellen psychiatrischen Exploration gebe die Beschwerdeführerin an, dass die Schwindelattacken zu zunehmenden Ängsten mit panikartigen Zuständen geführt hätten. Im Gespräch zeige sie ein teilweise und mitunter fast grotesk anmutendes Verhalten. Dabei seien die Beschreibung der subjektiv erlebten Beschwerden und das zu beobachtende Verhalten divergent, so dass von einem gewissen Anteil einer bewusstseinsnahen Begehrenshaltung ausgegangen werden müsse. Andererseits sei aber auch die histrionisch-depressive Grundstruktur mit einer gewissen angstneurotischen Komponente festzuhalten. Aufgrund des Ausschlusses einer neurologischen Grunderkrankung müsse die Schwindelsymptomatik im Sinne eines dissoziativen Schwindels interpretiert werden. Daneben bestehe eine Störung im Sinne einer gemischten ängstlichen und depressiven Störung, wobei jedoch weder die Depression noch die verschiedenen Ängste so ausgeprägt seien, um einzeln als solche diagnostiziert zu werden (Urk. 11/22 S. 16 f.)
Durch das äusserst umsorgende Verhalten der Angehörigen erfahre die Beschwerdeführerin einen ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn. Die dissoziative Störung zusammen mit der gemischten Angst- und depressiven Störung führe gesamthaft gesehen zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 11/22 S. 17).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der psychiatrischen Diagnosen um 30 % eingeschränkt. Aufgrund der psychogenen Schwindelproblematik und des Haltetremors sei ihr die angestammte Tätigkeit als Serviceangestellte nicht mehr zumutbar. Für Tätigkeiten, die sie vornehmlich im Sitzen durchführen könne, wie Sortier-, Pack- und Kontrollarbeiten, bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die 30%ige Einschränkung sei in Form vermehrter Pausen zu gewährleisten (Urk. 11/22 S. 17).
Nachdem es unter der psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie in den letzten zwei Jahren zu einer deutlichen Besserung gekommen sei, sei die Fortsetzung der Gesprächstherapie und der Einnahme von Psychopharmaka zu empfehlen. Parallel dazu sollte die Beschwerdeführerin unbedingt in den Arbeitsprozess reintegriert werden, um einer weiteren Chronifizierung entgegen zu wirken (Urk. 11/22 S. 17).
Aufgrund der Anamnese und der vorliegenden Berichte sei anzunehmen, dass die dauerhafte Einschränkung in der angestammten Servicetätigkeit seit Ende 2003 bestehe. Die behinderungsangepasste Tätigkeit, die während sechs Stunden pro Tag bei voller Präsenzzeit ausübbar sei, wäre ab 2003 zumutbar gewesen (Urk. 11/22 S. 18).
Die Einschätzung durch Dr. C.___, wonach die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig sei, sei zum aktuellen Zeitpunkt medizinisch nicht begründbar. Dies vor allem, da die Schwindelattacken nach der Durchführung des Schwindeltrainings bei Dr. D.___ deutlich regredient seien. Aus psychiatrischer Sicht sei ebenfalls eine Besserung eingetreten, wobei die Beschwerdeführerin selber angebe, dass sich unter der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung in den letzten zwei Jahren die Gemütslage und die Schlafstörungen gebessert hätten. Eine volle Arbeitsfähigkeit, wie sie ab Ende 2004 von Dr. E.___ postuliert worden sei, sei aber aktuell nicht realistisch (Urk. 11/22 S. 19).
3.9 Prof. F.___ hielt mit Schreiben vom 18. August 2007 (Urk. 11/44) fest, die Beschwerdeführerin am 16. August 2007 erneut gesehen zu haben. Anfänglich hätten dissoziativ-somatoforme Symptome im Vordergrund gestanden. Mit der Zeit habe die depressive Komponente zugenommen, so dass die Depression seit geraumer Zeit im Vordergrund stehe. Es sei eine psychiatrische Binsenwahrheit, dass dissoziative, konversive, hysterische und somatoforme Symptome zu einer vollen Invalidisierung führen könnten. Bezüglich des MEDAS-Gutachtens vom 22. Januar 2007 sei festzustellen, dass die Beschreibungen und die Schlussfolgerungen inkonsistent seien. Auch wenn die Diagnosen stimmen würden, sei nicht klar, weshalb die Beschwerdeführerin mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % als ziemlich gesund beurteilt werde. Auch mit 39%iger Arbeitsunfähigkeit würde sie keine Rente bekommen haben; dies sei erst mit 40 % der Fall. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Selbstwertgefühl erheblich herabgesetzt und habe oft Suizidgedanken gehabt. Da sie religiös sei, wäre Selbstmord eine Sünde und eine grosse Schande für die ganze Familie. Weiter sei bei Zweifeln am Grad der Depression auf die Hamilton Depression Scale zurückzugreifen, zudem gebe es auch eine Skala zur Bestimmung der Angst. Der Zustand der Beschwerdeführerin sollte erneut kritisch geprüft werden (Urk. 11/44).
3.10 Dr. C.___ führte mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 (Urk. 3/3) aus, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach wie vor unverändert sei. Sie leide unter grossen Ängsten, depressiven Gefühlen, Schlafstörungen und starkem Zittern. Die Schwindelattacken seien unverändert und nach dem Training nur für kurze Zeit besser geworden. Dass aus psychiatrischer Sicht eine Verbesserung eingetreten sein solle, sei schleierhaft. Möglicherweise habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung einen positiven Eindruck hinterlassen wollen, sie habe jedenfalls nie von einer anhaltenden und wesentlichen Besserung berichtet. Es sei eher zu einer Verschlechterung gekommen. Realistisch und wünschenswert sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % (Urk. 3/3).
4.
4.1 Die Berichte von Dr. A.___ vom 25. Mai 2003 (Urk. 11/12/31), von Dr. B.___ vom 12. Juni 2003 (Urk. 11/12/32-33) sowie von Dr. D.___ vom 9. Februar 2004 (Urk. 11/15/7-13) enthalten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und können deshalb vorliegend nur von untergeordneter Bedeutung sein.
4.2 Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem ersten Bericht vom 9. Februar 2004 (Urk. 11/12/26-27) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es fehlen aber eigene Befunde wie auch Angaben dazu, ob die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei. Am 28. Februar 2005 hielt Dr. C.___ sodann fest, dass der Beschwerdeführerin weder die angestammte noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit mehr zumutbar sei (vgl. Urk. 11/6/4). Wiederum wurden keine eigenen Befunde erhoben, um diese Einschätzung begründen zu können; Dr. C.___ verwies diesbezüglich auf die Berichte von Dr. D.___ (vgl. Urk. 11/6/2 lit. D Ziff. 5). Schliesslich war Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 10. Dezember 2007 (Urk. 3/3) ohne weitere Begründung und entgegen seiner bisherigen Beurteilung der Auffassung, dass für die Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % realistisch sei.
Insgesamt vermögen die Berichte von Dr. C.___ den praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) nicht zu genügen, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Dr. C.___ sich in seinen Überlegungen auch von seiner hausärztlichen Verantwortung leiten liess. Diesbezüglich gilt, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
4.3 Dr. E.___ erachtete die Beschwerdeführerin nach Aufnahme einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung als zu 50 % und im weiteren Verlauf bis Ende 2004 als zu 100 % arbeitsfähig (Gutachten vom 17. März 2004; Urk. 11/12/21). Dies erscheint aufgrund der erhobenen Befunde an sich als nachvollziehbar, jedoch differenzierte auch Dr. E.___ nicht, ob es sich dabei um die Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit handelt. Zur Beurteilung des Invaliditätsgrades ist dies jedoch unerlässlich: Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
4.4 Prof. F.___ wies mit Bericht vom 24. Februar 2005 (Urk. 11/7) darauf hin, dass das somatoform-depressive Zustandsbild der Beschwerdeführerin Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit habe. Folgerichtig sah sich Prof. F.___ ausserstande, ohne vorgängige somatische Beurteilung die Arbeitsfähigkeit zu bestimmen, und wies auf die Notwendigkeit einer interdisziplinären Beurteilung hin (Urk. 11/7 lit. D). Auch das Schreiben von Prof. F.___ vom 18. August 2007 (Urk. 11/44) ist nicht geeignet, etwas zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beizutragen. Nebst dem Umstand, dass es sich bei dem genannten Schreiben nicht um einen Arztbericht, sondern einzig um eine Kritik am MEDAS-Gutachten handelt, verwechselt Prof. F.___ darin den Arbeitsunfähigkeits- mit dem Invaliditätsgrad.
4.5 Das MEDAS-Gutachten vom 22. Januar 2007 (Urk. 11/22) beinhaltet umfassende Abklärungen und erging unter Einbezug der Akten, Erhebung der Anamnese und Vornahme allseitiger Untersuchungen. Damit vermag es den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.3) vollumfänglich zu genügen. Insbesondere gingen die Gutachter auch auf die abweichenden Einschätzungen durch Dr. C.___ und Dr. E.___ ein (vgl. Urk. 11/22 S. 19) und wiesen auf den einen ausgeprägten sekundären Krankheitsgewinn, den die Beschwerdeführerin durch das Verhalten ihrer Angehörigen erfahre, hin (Urk. 11/22 S. 17). Die Gutachter kamen in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der psychiatrischen Diagnosen in ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte nicht mehr und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch zu 70 % arbeitsfähig ist. Dabei handelt es sich um vornehmlich im Sitzen durchführbare Sortier-, Pack- und Kontrolltätigkeiten mit vermehrten Pausen (Urk. 11/22 S. 17). Dem steht entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3) weder die Diagnose des verstärkten vegetativen Haltetremors noch des dissoziativen Schwindels entgegen: Ersterer tritt auf, wenn eine bestimmte Stellung durch Einsatz von Muskeln aktiv gegen die Schwerkraft aufrecht erhalten wird (Mumenthaler/Mattle, Neurologie, 11. Auflage 2002, S. 271), was nicht mit der aktiven Bewegung der Hände, wie sie bei der beschriebenen Verweistätigkeit notwendig ist, gleichgesetzt werden kann. Zudem sei darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der MEDAS-Begutachtung unter anderem auch Sticken, Häkeln und Stricken als Hobbies angab (vgl. Urk. 11/22 S. 4). Der dissoziativen Schwindelsymptomatik wurde sodann Rechnung getragen, indem diese zusammen mit der gemischten Angst- und depressiven Störung zur 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte (vgl. Urk. 11/22 S. 17).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Resultat der MEDAS-Begutachtung in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens ist (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b).
Die Beschwerdegegnerin errechnete ausgehend vom letztmals im Jahr 2002 erzielten Lohn der Beschwerdeführerin im Restaurant Y.___ in Höhe von Fr. 49'400.-- ein hypothetisches Valideneinkommen im Jahr 2006 von Fr. 51'660.42 (Urk. 11/37/1). Dies erscheint aus zwei Gründen als nicht korrekt: Einerseits lief das Wartejahr Ende 2003 ab (vgl. Urk. 11/36 S. 5), weshalb die Berechnungen der hypothetischen Einkommen auf das Jahr 2004 zu legen sind. Andererseits wurde das Einkommen von jährlich Fr. 6'600.--, das die Eheleute Viskovic aus ihrer Hauswarttätigkeit erzielten, der Beschwerdeführerin gutgeschrieben und von ihr verabgabt (vgl. IK-Auszug; Urk. 11/4/3); vgl. auch Urk. 11/14/4), weshalb es zu ihrem hypothetischen Valideneinkommen hinzu zu rechnen ist.
Somit ist folgende Berechnung vorzunehmen: Ausgehend vom im Jahr 2002 im Restaurant Y.___ erzielten Jahreslohn von Fr. 49'400.-- (Urk. 11/4/2) ergibt sich unter Berücksichtigung der nominellen Lohnentwicklung im Bereich Gastgewerbe für die Jahre 2003 und 2004 in Höhe von 1.5 % und 1 % (Die Volkswirtschaft 4/2009, S. 91, Tabelle B.10.2, lit. G, H) sowie unter Hinzurechnung der weiterhin erzielten Fr. 6'600.-- (vgl. Urk. 11/26/2) ein Valideneinkommen von Fr. 57'242.-- (Fr. 49'400.-- x 1.015 x 1.01 + Fr. 6'600.--).
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von seit 2004 wöchentlich 41.6 Stunden und seit 2006 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2008 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
5.5 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
5.6 Angesichts der behinderungsangepassten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 70 % (vgl. vorstehend Erw. 4.5) steht ihr nach dem vorstehend Gesagten eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, für die Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE 2004 S. 53, Tabelle TA1, Rubrik Total, Niveau 4).
5.7 Das im Jahr 2004 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 3'893.-- pro Monat (LSE 2004 S. 53, Tabelle TA1, Rubrik Total, Niveau 4), mithin Fr. 46'716.-- pro Jahr (Fr. 3'893.-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden angepasst ergibt sich ein Wert von Fr. 48585.-- (Fr. 46'716.-- : 40 x 41.6). Bei einem Pensum von 70 % beträgt das hypothetische Invalideneinkommen demnach Fr. 34009.-- (Fr. 48585.-- x 0.7).
Einen Abzug vom Tabellenlohn gewährte die Beschwerdegegnerin nicht, da die Einschränkung in Form von vermehrten Pausen abzugelten sei und dies durch das reduzierte Arbeitspensum berücksichtigt werde (Urk. 11/37/2). Dies ist auch angesichts des Umstands, dass sich Teilzeitarbeit bei Frauen erfahrungsgemäss lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2004 S. 24), nicht zu beanstanden.
5.8 Ausgehend von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 57'242.-- (vgl. vorstehend Erw. 5.2) und einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 34009.-- ergibt sich bei einer Einkommenseinbusse von Fr. 23'233.-- ein Invaliditätsgrad von 40.59 oder gerundet (BGE 130 V 121) 41 % und damit ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der teilweise obsiegendenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Mass des Obsiegens dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- auf Fr. 2'200.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen. Gemäss BGE 117 V 407 Erw. 2c ist diese Entschädigung der Beschwerdegegnerin zu überbinden.
6.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. November 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2004 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker, Muri AG, eine Prozessentschädigung von Fr. 2200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Fricker, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 zur Kenntnis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 zur Kenntnis
- Pensionskasse GastroSocial
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).