Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1970 geborene X.___ ist gelernter Landwirt und Landmaschinenmechaniker. Seit 1993 leidet er an einer Cardiomyopathie, welche die Leistungsfähigkeit des Herzens reduziert. 1998 verschlechterte sich sein Gesundheitszustand. In der Folge meldete er sich am 6. März 1999 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 9/1). Nach Abklärungen der medizinischen und erwerblichen Lage sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2003 eine Viertelsrente ab 1. März 1999 zu (Urk. 9/35 f.) und bestätigte diese mit Einspracheentscheid vom 22. April 2004 (Urk. 9/56).
Im Rahmen einer Rentenrevision zog die IV-Stelle im Sommer 2004 aktuelle Auskünfte zur erwerblichen Lage (Urk. 9/57, Urk. 9/67 f., Urk. 9/76) sowie neuere medizinische Berichte (Urk. 9/58, Urk. 9/63 f.) bei. Mit Verfügung vom 14. März 2006 verneinte sie den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/74). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens und weiterer Abklärungen der erwerblichen Situation (Urk. 9/81 ff.) zog sie sodann mit Verfügung vom 12. November 2007 die Rentenverfügung vom 30. September 2003 in Wiedererwägung und verneinte damit rückwirkend den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2007 forderte die IV-Stelle die X.___ zwischen März 1999 und November 2006 ausbezahlten Rentenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 42'782.-- zurück (Urk. 10/2)
2.
2.1 Gegen die Wiedererwägungsverfügung vom 12. November 2007 erhob X.___ am 14. Dezember 2007 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um weitere Ausrichtung der Viertelsrente, eventuell einer halben Rente, eventualiter um Vornahme zusätzlicher medizinischer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Daraufhin wurde das Verfahren IV.2007.01566 eröffnet. Mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2008 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
2.2 Mit Eingabe vom 11. Januar 2008 focht X.___ auch die Rückerstattungsverfügung vom 12. Dezember 2007 an und beantragte deren ersatzlose Aufhebung sowie die Vereinigung beider Verfahren, eventualiter die Sistierung dieses Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im bereits hängigen Verfahren IV.2007.01566. Daraufhin wurde unter der Geschäftsnummer IV.2008.00039 ein neues Verfahren in Sachen der Parteien angelegt.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 hob die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 12. Dezember 2007 auf und erhöhte die Rückerstattungsforderung unter Berücksichtigung von Verzugszinsen ab 30. September 2003 auf Fr. 43'295.-- (Urk. 10/9). Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2008 die Aufhebung dieser Verfügung, eventualiter die Reduktion der Rückforderung auf maximal Fr. 23'920.-- (Urk. 10/10). Mit Eingabe vom 4. April 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Sistierung des Beschwerdeverfahrens gegen die Rückforderungsverfügungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens IV.2007.01566 (Urk. 10/13). Nachdem sie auf eine Stellungnahme zur Sache verzichtet hatte (Urk. 10/15), wurden mit Verfügung vom 10. April 2008 die Verfahren IV.2007.01566 und IV.2008.00039 vereinigt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11, Urk. 10/16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Nach der Rechtsprechung beendet eine lite pendente erlassene Verfügung den Streit nur insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Person entsprochen wird. Insoweit, als damit deren Anträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter. In diesem Fall muss die Beschwerdeinstanz auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Person die zweite Verfügung anzufechten braucht (BGE 113 V 238 Erw. 1a, 107 V 250). Ist mit der nach Rechtshängigkeit erlassenen Verfügung eine Schlechterstellung (reformatio in peius) der versicherten Person verbunden, kommt dieser lediglich der Charakter eines Antrages an das Gericht zu (BGE 127 V 234 Erw. 2b/bb; AHI 1994 S. 271 Erw. 4a und ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a, je mit Hinweisen).
Der Verfügung vom 31. Januar 2008, mit welcher die IV-Stelle die Rückforderungsforderung pendente lite noch angehoben hat (Urk. 10/9), kommt demnach lediglich der Charakter eines Antrages an das Gericht zu.
1.2 Bei Erlass der Rentenverfügung vom 30. September 2003 ging die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens von der damaligen beruflichen Situation des Beschwerdeführers als angestellter Mechaniker im Teilpensum und selbständiger Landwirt im Nebenerwerb aus (Urk. 9/31, Urk. 9/35-36). In der vorliegend strittigen Wiedererwägungsverfügung vom 12. November 2007 stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass die Rentenzusprechung zweifellos unrichtig gewesen sei, weil Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit unzulässigerweise vermischt und konjunkturelle Erwerbseinbussen fälschlicherweise als invalidenversicherungsrechtlich relevant taxiert worden seien. Ausserdem sei dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel zumutbar. Diesbezüglich sei der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit im medizinisch zumutbaren Vollpensum könnte der Beschwerdeführer laut der statistischen Daten ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen erzielen (Urk. 2 S. 2 f.).
Der Beschwerdeführer hingegen stellt sich auf den Standpunkt, die Rentenverfügung gründe auf einem vollständig und sorgfältig abgeklärten Sachverhalt. Bei sämtlichen Fragen, für welche die Beschwerdegegnerin nun nachträglich eine zweifellose Unrichtigkeit geltend mache, handle es sich um Schätzungen und somit Ermessensentscheide sowie um Rechts- und nicht um Sachverhaltsfragen (Urk. 1 S. 6 f.). Die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs könne ihm nicht zugemutet werden, denn er sei finanziell und emotional sehr stark mit dem elterlichen Hof verbunden. Ausserdem sei es aufgrund seiner Ausbildung schwierig, eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu finden (Urk. 1 S. 8 f.).
2.
2.1 Streitig ist in erster Linie die Zulässigkeit der mit Verfügung vom 12. November 2007 erfolgten Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 30. September 2003.
2.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52).
2.3 Das für eine Wiedererwägung notwendige Erfordernis der Erheblichkeit der Berichtigung der seinerzeitigen Verfügung ist angesichts der zur Diskussion stehenden Dauerleistungen ohne weiteres gegeben (BGE 119 V 480). Es fragt sich nun, ob die ursprüngliche Rentenzusprechung als zweifellos unrichtig qualifiziert werden muss.
Art. 53 Abs. 2 ATSG wurde in Anlehnung an die bis zum Inkrafttreten des ATSG von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469 mit Hinweisen) erlassen. Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen (BGE 127 V 14). Die Wiedererwägung darf jedoch nicht zu einer voraussetzungslosen Überprüfung zugesprochener Leistungen führen. Es darf nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - möglich sein. Dies schliesst etwa aus, bei einer unzutreffenden Ermessensbetätigung eine zweifellose Unrichtigkeit anzunehmen (BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401, 125 V 383 E. 6a S. 393 oben; SVR 2005 ALV Nr. 8 S. 25, C 214/03, E. 3.1.1; vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. A. Bern 2003, S. 470; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., N 31 zu Art. 53).
3.
3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.2 Die Invalidität ist somit auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommen zu berechnen, das die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (ZAK 1964 S. 301). Art und Mass dessen, was einer versicherten Person an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richten sich nach ihren besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein herrschenden Anschauungen anderseits. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der in Frage stehenden Erwerbstätigkeit durch die versicherte Person ankommt (BGE 109 V 25 Erw. 3c; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 202).
Auf Grund der einer versicherten Person obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 130 V 99 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGE 113 V 28 Erw. 4.a) kann die Aufnahme einer unselbstständigen (Haupt-)Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn hievon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint. Unter diesen Voraussetzungen hat aus der Sicht der Invalidenversicherung auch ein selbstständig erwerbender Landwirt grundsätzlich seinen Hof aufzugeben (ZAK 1983 S. 256; 1968 S. 473; Urteil F. des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. September 2001, I 145/01, Erw. 2b mit Hinweisen; Urteil Q. vom 18. Februar 2002, I 287/00, Erw. 3a mit Hinweisen; Urteil S. vom 10. November 2003, I 116/03 Erw. 3.1; Urteil K. vom 17. August 2004, I 643/03, Erw. 3.2; Urteil K. vom 18. Mai 2006, I 640/05, Erw. 3.1; Urteil K. vom 7. Juni 2006 mit Hinweisen, I 38/06, Erw. 3.2).
4. Aus medizinischer Sicht steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einer familiären dilatativen Cardiomyopathie leidet. Zur Einstellung der Herzinsuffizienz ist er auf eine lebenslange medikamentöse Therapie angewiesen, eventuell wird künftig eine Herztransplantation nötig sein. Durch diese Erkrankung ist die körperliche Leistungsfähigkeit insbesondere seit 1998 deutlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer kann seine angestammten Tätigkeiten als Landwirt und Landmaschinenmechaniker aufgrund der starken körperlichen Belastung nur noch im Ausmass von 50 % ausüben (Urk. 9/3-4; Urk. 9/58, Urk. 9/63, Urk. 9/64, Urk. 9/90).
5.
5.1 Die Rentenzusprechung basierte auf den Ergebnissen und Schlussfolgerungen im Abklärungsbericht Landwirtschaft vom 26. Juni 2003 (Urk. 9/31, Urk. 9/35-36, Urk. 9/49, Urk. 9/54, Urk. 9/56). Zur Verfassung dieses Berichts befasste sich der Experte mit dem Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers, seinem Gesundheitszustand, den Verdienstmöglichkeiten und der Indikation von Eingliederungsmassnahmen. Er zog die verfügbaren Buchhaltungs- und Steuerunterlagen bei und bereinigte Unklarheiten in einem persönlichen Gespräch mit dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 9/26-27 und Urk. 9/30). Zur Bestimmung des Valideneinkommens stellte der Experte auf die Buchhaltungsergebnisse des Landwirtschaftbetriebes und auf das vom Beschwerdeführer als angestellter Mechaniker in Gesundheitsfall mit einem Pensum von 60 % hypothetisch erzielbare Einkommen ab. Das Invalideneinkommen ermittelte er aufgrund des seit Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich erzielten Einkommens als angestellter Mechaniker im Teilpensum und Landwirt im Nebenerwerb. Im Rahmen des Einspracheverfahrens nach Erlass der Rentenverfügung vom 30. September 2003 prüfte der Experte sodann die gegen den Bericht erhobenen Einwände, nahm weitere Abklärungen vor und bestätigte seine früheren Schlussfolgerungen (Urk. 9/42-53).
5.2 Für den Beweiswert des Berichts über die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene betriebswirtschaftliche Abklärung an Ort und Stelle gelten die Grundsätze zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a analog. Es sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Die Abklärungsperson muss fachlich qualifiziert sein und die örtlichen Verhältnisse kennen; weiter muss der Bericht in Kenntnis der medizinisch indizierten Einschränkungen und Behinderungen verfasst worden sein. Der Experte hat die Angaben des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei abweichende Meinungen im Bericht aufzuzeigen sind. Der Abklärungsbericht muss schliesslich umfassend und einleuchtend sein sowie begründete, mit den Abklärungen übereinstimmende Schlussfolgerungen aufweisen. Sind diese Anforderungen erfüllt, greift das Gericht nur dann in das Ermessen des Gutachters ein, wenn klare und offensichtliche Fehleinschätzungen oder Widersprüche vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das Gericht (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts P. vom 22. August 2003 Erw. 1, I 316/02, F. vom 26. April 2002 Erw. 2c/bb, I 352/01, und B. vom 21. Januar 2004 Erw. 2.2, I 120/03).
Der Abklärungsbericht vom 26. Juni 2003 gründet auf einer sorgfältigen, fachmännischen Untersuchung der erwerblichen Situation des Beschwerdeführers. Ihm kommt voller Beweiswert zu. Bei der Würdigung des im Bericht wiedergegebenen Sachverhalts im Rahmen der Invaliditätsbemessung übte die Verwaltung das ihr zustehende Ermessen aus. Es mag zwar sein, dass es angemessener gewesen wäre, das Invalideneinkommen ausgehend von dem in einer behinderungsangepassten (unselbständigen) Tätigkeit hypothetisch erzielbaren Einkommen zu schätzen. Auch wäre es grundsätzlich zulässig gewesen, das Valideneinkommen anhand der statistischen Daten der Lohnstrukturerhebung zu ermitteln. Doch kann nicht gesagt, werden, dass sich die Verwaltung bei Erlass der Rentenverfügung vom 30. September 2003 von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten liess oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzte. Somit kann von Ermessensmissbrauch (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152 mit Hinweisen) nicht die Rede sein. In der unterschiedlichen Ausübung des der Verwaltung zustehenden Ermessens liegt keine eine Wiedererwägung zulassende zweifellose Unrichtigkeit vor.
6. Mangels zweifelloser Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 30. September 2003 fehlen die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung, weshalb die angefochtene Verfügung vom 12. November 2007 aufzuheben ist. Dementsprechend ist auch die Rückforderungsverfügung vom 12. Dezember 2007 (Urk. 10/2) aufzuheben. Das Gesuch um Sistierung des diese Verfügung betreffenden Verfahrens ist somit gegenstandslos.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 1'000.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. November 2007 sowie vom 12. Dezember 2007 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Winterthur-Columna, Postfach 300, 8401 Winterthur
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).