IV.2007.01568
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 31. August 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die B.___ geborene A.___ arbeitete in einem Teilzeitpensum seit 10. Juni 1997 bei der C.___ als Mitarbeiterin D.___ (Urk. 10/9). Am 16. Februar 2006 meldete sie sich wegen Rückenschmerzen und Weichteilrheumatismus sowie Schmerzen an den Handgelenken und -rücken bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 10/4). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse der Versicherten ab, indem sie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 10/9), einen Abklärungsbericht Beruf und Haushalt vom 22. August 2005 (Urk. 10/13) und diverse Arztberichte (Urk. 10/8, 12) einholte. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 31. August 2005 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/15). Auf das erneut gestellte Leistungsbegehren vom 1. November 2006 (Urk. 10/18) trat die Verwaltung nicht ein (Verfügung vom 10. November 2006, Urk. 19/19). Nachdem A.___ hiegegen Einwände geltend gemacht hatte, holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 10/29), einen Arztbericht des Dr. med. E.___ vom 31. März 2007 (Urk. 10/30) sowie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 10/31) ein und veranlasste weitere medizinische Abklärungen. Gestützt auf den Bericht der Dr. med. F.___, Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 10. April 2007 (Urk. 10/34), sah sie mit Vorbescheid vom 20. April 2007 eine Rentenabweisung vor (Urk. 10/37). Nachdem ein Bericht der Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. August 2007, zwei neurologische Berichte des Dr. med. H.___ vom 6. Juli 2007 (Urk. 10/57) und der Dr. med. I.___ vom 10. August 2007 (Urk. 10/57) sowie ein Gutachten der Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Oktober 2007 (Urk. 10/60) zu den Akten genommen worden waren, verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 13. November 2007 einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 17. Dezember 2007 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese eine neue umfassende Begutachtung durchführe (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 14. März 2008 wurde Abweisung beantragt (Urk. 9). Mit Replik vom 21. April 2008 wurde an den Anträgen festgehalten (Urk. 14). Nachdem auf Duplik verzichtet worden war, verfügte das Sozialversicherungsgericht am 5. Mai 2008 den Abschluss des Schriftenwechsels (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit (seit 1. März 2004: oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes) der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 131 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).
2. Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern die erneut verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens. Zu prüfen ist daher, ob die Verwaltung zu Recht eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen verneint hat (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht und der sich daraus ergebenden Arbeitsfähigkeit stattgefunden hat.
3.
3.1 Die Verfügung vom 31. August 2005 betreffend Rentenverweigerung beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Berichten des K.___ vom 11. Juli (Urk. 19/8/8) und vom 11. August 2003 (Urk. 10/8/6), worin aufgrund eines Verdachts auf ein Fibromyalgiesyndrom, einer Vitiligo und Kälteallergie in der angestammten 50-%-Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde.
3.2 Anlässlich der Neuanmeldung stellte die Verwaltung aufgrund der rheumatologischen, psychiatrischen und neurologischen Beurteilungen keine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse fest.
3.3 Die Beschwerdeführerin behauptet hingegen, auf das rheumatologische Gutachten der Dr. F.___ könne nicht abgestellt werden, da es im Widerspruch zu sämtlichen Beurteilungen stehe, insbesondere zum psychiatrischen Gutachten der Dr. G.___. Ausserdem stehe fest, dass die Versicherte an einer Fimbromyalgie leide, wobei nicht abschliessend geklärt worden sei, ob die Beschwerden durch vernünftige Willensanstrengung überwindbar seien. Betreffend Berechnung des Invaliditätsgrads sei von einer 10%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Ausserdem sei die Aufteilung Erwerbstätigkeit/Haushalt falsch, da die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit eine 100 %-Stelle versehen würde, daher stehe ihr eine ganze Invalidenrente zu.
4.
4.1 Dr. F.___ hielt anlässlich der rheumatologischen Untersuchung vom 28. März 2007 fest, es bestünden keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, hingegen leide die Versicherte an einer chronischen Kälteurtikaria seit 1989. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente vermögen die Feststellungen der Rheumatologin nicht zu entkräften. Denn im Wesentlichen wird das Gutachten der Dr. G.___ herangezogen, um Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen von Dr. F.___ hervorzurufen. Damit lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass es sich vorliegend um Beurteilungen aus zwei verschiedenen Fachrichtungen handelt, welche durchaus zu unterschiedlichen Diagnosen und folgerichtig auch zu unterschiedlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit führen können. Diese Tatsache alleine vermag deshalb nicht Zweifel am Gutachten der Dr. F.___ hervorzurufen. Im Gegenteil überzeugen ihre Aussagen zur Medikamenteneinnahme der Versicherten, da sie diese mit entsprechenden chemischen Laborwerten untermauert. Daran vermögen auch die Berichte des Hausarztes nichts zu ändern, denn in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Sodann wird das Gutachten der Dr. med. F.___ insbesondere durch den neurologischen Bericht des Dr. med. H.___ vom 7. Juli 2007 bestätigt, welcher aus neurologischer Sicht keine objektivierbaren Defizite feststellte und aufgrund einer Diskrepanz zwischen dem Verhalten während der klinischen Untersuchung und dem sonstigen Verhalten eine psychiatrische Begutachtung als sinnvoll erachtete und somit aus somatischer Sicht ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging.
4.2 Dr. G.___ hielt in ihrem Bericht vom 28. August 2007 folgende psychische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) und somatoforme Sensibilitäts- Motorikstörung (F45.8). Dabei ging sie von einer 90%igen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus, obwohl sie weder die attestierte Einschränkung noch ihre Diagnosen begründete. Im Gegenteil fällt auf, dass sich die Psychiaterin eher darauf konzentrierte, die Beurteilung von Dr. F.___ kritisch zu hinterfragen und sich zum Ziel setzte, die Glaubwürdigkeit der Versicherten hervorzuheben. Aufschlussreicher und aussagekräftiger ist das psychiatrische Gutachten der Dr. J.___ vom 9. Oktober 2007. Die Psychiaterin hielt schlüssig fest, dass keine inhaltlichen Denkstörungen, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen vorlägen. Angesichts der gesamten Umstände, des Werdegangs der Versicherten und ihres Alltags, sei die Versicherte in psychopathologischer Hinsicht unauffällig. Sodann begründete die Ärztin nachvollziehbar, weshalb keine somatoforme Schmerzstörung vorliegen könne, denn die Beschwerdeführerin sei nicht auf ihre Schmerzen fixiert, sie sei lediglich dadurch irritiert, dass sie Schmerzen empfinde, jedoch sich deren Ätiologie nicht bewusst sei. Sodann bestehe auch keine primär psychische Erkrankung. Entgegen den Ausführungen in der Replik ist angesichts der blanden psychischen Befunde nachvollziehbar, dass sich die Psychiaterin nicht mit der Überwindbarkeit einer Fibromyalgie auseinandergesetzt hat. Diese Diagnose wurde lediglich anlässlich eines Berichts aus dem Jahr 2003 durch den Rheumatologen des K.___ gestellt. Angesichts der einlässlich, nachvollziehbar und überzeugend begründeten Stellungnahme der Fachärztin - das Gutachten erfüllt alle von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Grundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3a) - was sodann von der Beschwerdeführerin auch zu Recht nicht in Frage gestellt wurde, ist auch aus psychiatrischer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 162 Erw. 1d) abzusehen.
Insgesamt ist mit der IV-Stelle keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festzustellen. Ausgehend davon ändert auch die neue Behauptung in der Replik, die Versicherte würde im Gesundheitsfalle eine 100 %-Stelle versehen, was angesichts der Ausführungen im Bericht Beruf/Haushalt vom 22. August 2005 fraglich erscheint, zumal sich seitdem die Lebensumstände der Versicherten nicht verändert haben, nichts. Bei einem unbestritten gebliebenen Validen- und Invalideneinkommen und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit resultiert sowohl in Anwendung des Einkommensvergleichs wie auch der gemischten Methode ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).