Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 26. Mai 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1961, reiste 1988 in die Schweiz ein (Urk. 12/2) und arbeitete bis 1991 als Gerüstmonteur (Urk. 12/1/3 Ziff. 5.2 f., Urk. 12/2, Urk. 12/4/1). Am 9. Dezember 1991 meldete er sich wegen Kopf- und Gliederschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 12/1/5 Ziff. 6.2, Ziff. 6.8). Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, zog Arztberichte (Urk. 12/3, Urk. 12/6, Urk. 12/8) sowie die Akten der Krankenversicherung (Urk. 12/5/1-17) und diejenigen der Unfallversicherung (Urk. 12/7/1-43) bei und traf berufliche Abklärungen (Urk. 12/4). Mit Beschluss vom 24. Juni 1993 wurde dem Versicherten eine ganze Invalidenrente, samt entsprechenden Ehegatten- und Kinderrenten, mit Wirkung ab 1. März 1992 zugesprochen (Urk. 12/11-13). Diese wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 1997 (Urk. 12/16) sowie Mitteilung vom 12. Juni 2001 (Urk. 12/24) revisionsweise bestätigt.
1.2 Im Rahmen einer erneuten amtlichen Rentenrevision zog die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, vom 4. April 2005 (Urk. 12/31) bei und veranlasste eine medizinische Abklärung am Medizinischen Zentrum C.___ (C.___), welches sein Gutachten am 18. April 2007 erstattete (Urk. 12/44). Nach Abklärung beruflicher Massnahmen (Urk. 12/48) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/50-51, Urk. 12/56) wurde mit Verfügung vom 14. November 2007 die bisherige ganze Rente, mit Wirkung ab 1. Januar 2008, auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 12/61 und 12/63 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. November 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 Beschwerde und ersuchte um weitere Ausrichtung der ganzen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Ferner beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2), welchen Antrag er mit Eingabe vom 22. Januar 2008 substantiierte (Urk. 6-8).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2008 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 29. April 2008 erging die Verfügung, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen wurde (Urk. 13). Nachdem auf sein in diesem Zusammenhang mit Eingabe vom 6. Mai 2008 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch (Urk. 14) mit Verfügung vom 13. Mai 2008 nicht eingetreten worden war (Urk. 16), wurde am 23. Juni 2008 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).
Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 wurde die IV-Stelle aufgefordert, einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) einzureichen (Urk. 19), und mit Schreiben vom 25. Februar 2009 wurden beim Arbeitgeber des Versicherten zusätzliche Auskünfte eingeholt (Urk. 20). Die Lohnauskünfte des Arbeitgebers vom 9. März 2009 (Urk. 22-23) sowie die IK-Auszüge des Versicherten (Urk. 25/1-3) wurden den Parteien zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 26). Mit Eingabe vom 7. April 2009 reichte der Versicherte seine Stellungnahme ein (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Änderung des Anspruchs (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) in der Begründung der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil 9C_562/2000 vom 3. November 2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.3 Der Revisionsordnung nach Art. 17 ATSG geht der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hatte, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (seit 1. Januar 2003: Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 480 Erw. 1c sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen E. vom 25. September 1996, I 129/96).
1.4 Nach Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 41 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG) genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung (vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2006: respektive einen Einspracheentscheid) gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 Erw. 2; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil 9C_562/2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.2 mit Hinweis).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der seit 1. März 1992 laufenden ganzen Rente auf eine Viertelsrente ab 1. Januar 2008 rechtens ist. Dies hängt davon ab, ob sie gestützt auf einen anerkannten Abänderungstitel (vgl. vorstehend Erw. 1.2-1.3) erfolgt ist. Somit fragt sich, ob entweder eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt oder die aktuelle Invaliditätsbemessung die ursprünglich vorgenommene als offensichtlich unrichtig erscheinen lässt. Dabei sind zunächst die Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung (Juni 1993) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (November 2007) zu vergleichen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der ursprünglichen Rentenzusprache stark verbessert. Es bestehe zwar keine Arbeitsfähigkeit mehr als Gerüstmonteur, jedoch sei der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Die Invaliditätsbemessung ergebe bei Berücksichtigung eines Abzuges von 15 % vom Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 48 %, was zur Ausrichtung einer Viertelsrente führe (Urk. 2 S. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Diagnosen seien unverändert, weshalb die neue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit lediglich eine neue Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts darstelle, weshalb kein Revisionsgrund vorliege (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.2.1). Zudem sei ein Abzug von 25 % vom Invalideneinkommen vorzunehmen und es sei beim Valideneinkommen die volle Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2.2.2). Die ursprüngliche Rentenzusprache sei auch nicht zweifellos unrichtig gewesen, da die IV-Stelle seinerzeit eine zurückhaltende Würdigung, welche mit der damaligen Rechtsprechung im Einklang gestanden habe, vorgenommen habe (Urk. 14 S. 2). Eine derart bedeutende Rentenherabsetzung stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar (Urk. 14 S. 4).
3.
3.1
3.1.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache stützte sich auf den Bericht von Dr. B.___ vom 20. Februar 1992 (Urk. 12/3). Dr. B.___ nannte folgende Diagnosen (Urk. 12/3/2 Ziff. 3):
- chronische posttraumatische Kopfschmerzen mit migräniformen Exazerbationen
- fragliches posttraumatisches amnestisches Syndrom
- posttraumatisches sensomotorisches Hemisyndrom links (subjektiv)
- Status nach Sturz vom Gerüst 1986, Autounfall 1987 und Schlag gegen Kopf 1989
- Schmerzen im rechten Hüftgelenk bei Status nach dislozierter Azetabulumfraktur rechts.
Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 100 % ab 15. März 1991 bis auf Weiteres und gab an, er halte eine weitere Abklärung der Arbeitsunfähigkeit für angezeigt (Urk. 12/3/1 Ziff. 1.5). Der Beschwerdeführer sei im bisherigen Tätigkeitsbereich als Gerüstmonteur arbeitsunfähig. Die Möglichkeit einer anderen Tätigkeit (am Boden, beispielsweise Magazinarbeiten oder Ähnliches) sei zu prüfen; dabei seien die Konzentrationsstörungen wegen andauernden Kopfschmerzen und die Unmöglichkeit des Tragens schwerer Lasten zu berücksichtigen. Geeignet wären eventuell Magazinarbeiten, wobei abgeklärt werden müsse, in welchem Ausmass diese Tätigkeit dem Beschwerdeführer zumutbar wäre (Urk. 12/3/3 Ziff. 1-3).
In seinem Zwischenbericht vom 29. Januar 1993 hielt Dr. B.___ fest, die geschilderten Beschwerden bestünden nach wie vor mit gleicher Intensität. Auf Grund der schlechten Prognose der Kopfschmerzen, kombiniert mit den Restbeschwerden nach den Unfällen 1986 bis 1989 erscheine die Aussicht auf Erfolg einer Umschulung als völlig desperat und deshalb wenig sinnvoll. Somit sei auch keine auch nur partielle Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Die Prognose bezüglich Erreichens einer Arbeitsfähigkeit sei schlecht (Urk. 12/8 Ziff. 3).
3.1.2 Dr. D.___, Oberarzt, Neurologische Klinik und Poliklinik, Universitätsspital F.___, der den Beschwerdeführer vom 26. August 1991 bis 14. Januar 1992 behandelt hatte, stellte in seinem Bericht vom 11. Januar 1993 die Diagnose chronischer posttraumatischer Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie einer schweren und chronischen reaktiven depressiven Verstimmung, wobei er psychosoziale Familienprobleme als Ursache der reaktiv depressiven Verstimmung angegeben hatte (Urk. 12/6/5 Ziff. 3-4). Mit einer Umschulung könne wegen der Sprachbarriere keine Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Der Beschwerdeführer könne aber leichte Arbeiten am Boden ausführen. Es handle sich um ein psychosoziales Problem, dem beim kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht beizukommen sei. Die Prognose für die Wiedererlangung irgendeiner Arbeitsfähigkeit erscheine schlecht (Urk. 12/6/3-4 Ziff. 2).
3.1.3 Die Regionalstelle für berufliche Eingliederung der Eidgenössischen Invalidenversicherung erachtete den Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 17. Dezember 1992 als voll eingliederungsunfähig (Urk. 12/4).
3.2 Dr. B.___ gab in seinen Berichten vom 23. Oktober 1997 (Urk. 12/14) und 30. Mai 2001 (Urk. 12/23) jeweils an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär und es bestehe im Wesentlichen eine gegenüber dem Vorbericht unveränderte Situation.
3.3
3.3.1 Anlässlich des im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Berichts vom 4. April 2005, gab Dr. B.___ bei unveränderter Diagnosestellung an, der Beschwerdeführer leide an migräneartigen Kopfschmerzen, dauernder Müdigkeit, unspezifischem Schwindel und Gedächtnisstörungen. Es seien keine weiteren Untersuchungen durchgeführt worden, und die Therapie beschränke sich auf symptomatische Massnahmen. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %; mit einer Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit könne nicht gerechnet werden (Urk. 12/31/3-4 Ziff. 4, 6 und 7).
3.3.2 Am 18. April 2007 erstatteten die Gutachter des C.___ ihr im Auftrage der Beschwerdegegnerin erstelltes interdisziplinäres Gutachten (Urk. 12/44). Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/44/15 Ziff. 4):
1. leichtgradige depressive Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F32.00)
2. Dauerkopfschmerzen (DD: Spannungskopfschmerzen) mit/bei:
- Status nach mehreren Schädelkontusionen wahrscheinlich mit ein- bis mehrmaliger Commotio cerebri
- unspezifischen Schwindelbeschwerden
Zudem wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 12/44/ Ziff. 4):
3. Status nach Arbeitsunfall mit Sturz vom Gerüst 1986 mit/bei:
- problemlos abgeheilter, nicht dislozierter Azetabulumfraktur rechts,
nicht dislozierter Calcaneusfraktur links und Abrissfraktur des Pro- cessus styloideus der linken Hand
- aktuell ohne residuelle Funktionseinschränkungen
4. Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 30,2 kg/m2).
Die Gutachter hielten fest, bei der internistischen Untersuchung präsentiere sich ein normosomer, kardiopulmonal kompensierter und sonst weitgehend unauffälliger Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand. Es bestehe lediglich eine Adipositas Grad I, ansonsten sei der internistische Status unauffällig. Der Beschwerdeführer sollte wegen der Sturzgefahr nicht mehr auf Gerüsten und Leitern arbeiten, ansonsten sei er aus allgemein-internistischer Sicht voll arbeitsfähig (Urk. 12/44/17 Mitte).
Bei der rheumatologischen Untersuchung hätten sich bei vollkommen frei beweglicher und indolenter Halswirbelsäule keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer zusätzlichen zervikozephalen Komponente der Kopfschmerzen finden lassen. Als einziger Befund am Bewegungsapparat finde sich eine Einschränkung von je 1/3 der Innen- und Aussenrotation beider Hüftgelenke, allerdings nur in Rückenlage. Bildgebend stelle sich an der Lendenwirbelsäule ein etwas ungünstiger, lumbosakraler Übergangswinkel ohne degenerative Veränderungen dar. Zusammengefasst seien die Azetabulumfraktur rechts, die Calcaneusfraktur links und die Abrissfraktur des Processus styloideus links problemlos und ohne residuelle Funktionseinschränkungen abgeheilt. Der Beschwerdeführer sei als Gerüstbauer wegen der Sturzgefahr nicht mehr arbeitsfähig. Für alle übrigen Tätigkeiten bestehe aus rheuma-orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/44/17-18).
Bei der psychiatrischen Exploration fänden sich diagnostische Kriterien einer leichtgradigen depressiven Episode mit somatischen Symptomen (gemäss ICD-10: F32.0). Traurige Verstimmung, Verlust von Interesse, erhöhte Ermüdbarkeit sowie negativ getönte Zukunftsperspektive und vermindertes Selbstwertgefühl seien mit wenigen somatischen Symptomen wie Schlafstörungen assoziiert. Keines der Symptome sei besonders ausgeprägt. Als Funktionsbeeinträchtigung finde sich eine leichtgradig verminderte Belastbarkeit. Beeinträchtigungen der Konzentration und des Auffassungsvermögens würden zwar berichtet, seien aufgrund der durch Verhaltensbeobachtung in der Untersuchungssituation gewonnenen Daten nicht nachvollziehbar. Durch diese Funktionsbeeinträchtigung sei eine längere Zeit anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 30 % plausibel. Aus versicherungspsychiatrischer Sicht seien Tätigkeiten über sechs Stunden täglich nicht sinnvoll. Aufgrund der Belastbarkeitsminderung mit vorzeitiger Erschöpfung seien Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck nicht angezeigt. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer 70%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 12/44/18).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen als Gerüstbauer nicht mehr einsetzbar. Global gesehen bestehe derzeit in einer sonstigen Tätigkeit, beispielsweise in einer Fabrik, in einem Lager oder in einer Gärtnerei ohne Termin- und Zeitdruck, ein 70%ige Restarbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht werde eine Behandlung der depressiven Symptomatik empfohlen (Urk. 12/44/18 unten).
4.
4.1 Aus den medizinischen Akten lässt sich keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ableiten. Es liegen im Wesentlichen übereinstimmende Diagnosen vor (vgl. Urk. 12/3/2 Ziff. 3, Urk. 12/6/5 Ziff. 3, Urk. 12/31/3 lit. A, Urk. 12/44/15 Ziff. 4). Zudem besteht ebenfalls eine Übereinstimmung darin, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gerüstmonteur zu 100 % arbeitsunfähig ist (Urk. 12/3/3 Ziff. 1, Urk. 12/6/3 Ziff. 1.6 lit. c, Urk. 12/31/4 Ziff. 7, Urk. 12/44/18 unten).
4.2 Den Akten lässt sich jedoch unzweifelhaft entnehmen, dass die ursprüngliche Rentenzusprache - gestützt auf die Berichte von Dr. B.___ (Urk. 12/3) und Dr. D.___ (Urk. 12/6) - lediglich aufgrund einer Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Gerüstmonteur erfolgt ist (Urk. 12/9). Nachdem jedoch Dr. B.___ festgehalten hatte, die Möglichkeit einer anderen Tätigkeit (am Boden, beispielsweise Magazinarbeiten oder Ähnliches) sei zu prüfen, da Magazinarbeiten eventuell geeignet seien (Urk. 12/3/3 Ziff. 1-3), und Dr. D.___ angegeben hatte, der Beschwerdeführer könne leichte Arbeiten am Boden ausführen (Urk. 12/6/3), erweist sich die ursprüngliche Rentenzusprache auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % als offensichtlich unrichtig.
Die fragliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bezieht sich einzig auf die angestammte Arbeit und nicht auf eine leidensangepasste Verweisungstätigkeit, wie sie für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebend wäre. Die Beschwerdegegnerin unterliess es dementsprechend auch, den gesetzlich vorgesehenen Einkommensvergleich vorzunehmen; vielmehr schloss sie von der attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres und insbesondere ohne Abklärung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit, wie dies Dr. B.___ vorgeschlagen hatte, auf eine 100%ige Invalidität. Die Zusprechung einer ganzen Rente erfolgte damit nicht nur in offenkundiger Verletzung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes im Sinne mangelhafter Sachverhaltsabklärung, sondern auch in unrichtiger Anwendung der für die konkrete Invaliditätsbemessung einschlägigen Rechtsregeln; namentlich bewegte sich die damalige Bejahung einer vollen Invalidität nicht mehr im Bereich vertretbarer Ermessensausübung (Urteil vom 21. August 2006 in Sachen O., I 64/06, Erw. 4.4.2 mit Hinweisen). Die Zusprechung einer ganzen Rente gemäss ursprünglichem Beschluss vom 24. Juni 1993 (Urk. 12/11) ist damit als zweifellos unrichtig einzustufen. Da dessen Berichtigung angesichts des geldwerten Charakters der Leistung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. vorstehend Erw. 1.3), war die Beschwerdegegnerin befugt, unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung darauf zurückzukommen.
Dies führt zum Schluss, dass das Gericht die auf Art. 17 ATSG gestützte Revisionsverfügung der IV-Stelle mit dieser substituierten Begründung zu schützen hat, auch wenn die Voraussetzungen für eine Rentenrevision - mangels Verbesserung des Gesundheitszustandes - nicht gegeben sind.
4.3 Bezüglich der Beurteilung der Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit ist auf das interdisziplinäre C.___-Gutachten (Urk. 12/44) abzustellen, welches für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht (Urk. 12/44/7-15), die geklagten Beschwerden berücksichtigt (Urk. 12/44/6-7) und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandersetzt (Urk. 12/44/16-18). Schliesslich wurde das Gutachten in Kenntnis der Vorakten abgegeben (Urk. 12/44/1-3). Sodann leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Experten sind begründet (Urk. 12/44/16-18). Es erfüllt daher die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Demnach besteht beim Beschwerdeführer aufgrund der Sturzgefahr nach wie vor eine volle Arbeitsunfähigkeit als Gerüstmonteur. In einer leidensangepassten Tätigkeit, wie beispielsweise in einer Fabrik, in einem Lager oder einer Gärtnerei ohne Zeit- und Termindruck besteht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (seit 1. Januar 2004: in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte abzustellen (vgl. AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 180; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 27. Dezember 2006; I 173/06, Erw. 5.1 mit Hinweisen und in Sachen E. vom 14. April 2008, 8C_664/2007, 8C_713/2007, Erw. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin ging bei der Invaliditätsbemessung von einem Valideneinkommen von Fr. 67'000.-- für das Jahr 2006 aus. Gemäss Abklärungsbericht vom 17. Dezember 1992 habe der Beschwerdeführer Fr. 61'100.-- verdient, was aufgerechnet etwa Fr. 73'000.-- ergebe. Allerdings sei einzuwenden, dass die Löhne auf dem Bau nicht durchgängig gemäss der Nominallohnerhöhung gestiegen seien. Deshalb sei von Tabellenlöhnen und in casu vom Anforderungsniveau 3 für Bauarbeiten auszugehen (Urk. 2 S. 2, Urk. 12/45). Der Beschwerdeführer verlangt die Berücksichtigung der vollen Nominallohnentwicklung (Urk. 1 S. 6).
Gemäss Auskunft des Gipsergeschäfts E.___ vom 9. März 2009 (Urk. 22) richtet sich der heutige Verdienst nach dem zur Zeit gültigen Gesamtarbeitsvertrag (GAV), und für einen Berufsarbeiter müsste per 1. April 2008 ein Mindestlohn von Fr. 4'362.-- bezahlt werden (Urk. 23 Ziff. 9.3). Ob der 1991 erzielte und der Teuerung und realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst dem beim Gipsergeschäft E.___ aktuell zur Auszahlung gelangenden Verdienst entspricht, kann anhand der Akten nicht mehr nachvollzogen werden, sind doch die Angaben zum 1991 tatsächlich ausbezahlten Stundenlohn widersprüchlich. So machte der Beschwerdeführer in der Anmeldung zum Leistungsbezug einen Stundenlohn von Fr. 21.50 geltend (Urk. 12/1/3 Ziff. 5.3.1), während die Beschwerdegegnerin gestützt auf ihre beruflichen Abklärungen am 17. Dezember 1992 (Urk. 12/4) mit einem Stundenlohn von Fr. 24.10 rechnete, wobei bei Letzterem nicht ersichtlich ist, ob eine Ferienentschädigung enthalten ist oder nicht. Die angeforderten IK-Auszüge (Urk. 25/1-3) bringen diesbezüglich ebenso wenig Klarheit. Ausserdem entspricht der Verdienst nach GAV nicht der im Rahmen der Taggeldberechnungen ab 22. Juni 1991 berücksichtigten Jahreslohnsumme von Fr. 59'952.40 (Urk. 12/5/7-17). Vielmehr würde nach Berücksichtigung der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ein wesentlich höheres Jahreseinkommen resultieren, als das Gipsergeschäft E.___ heute offenbar zu zahlen bereit wäre. Vor diesem Hintergrund ist das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierte Einkommen nicht hinreichend bezifferbar, weshalb das Abstellen auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gerechtfertigt ist, was vom Beschwerdeführer im Übrigen unbestritten blieb (Urk. 1 S. 5 f.).
Das Valideneinkommen ist somit unter Zuhilfenahme der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE 2004) zu beziffern. Dabei ist - entgegen der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) - von dem für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor angegebenen Bruttomonatslohn von Fr. 4'588.-- auszugehen (LSE 2004, S. 53, Tabelle TA1). Denn der Beschwerdeführer verfügt mangels Berufsausbildung - mit Ausnahme der Anlehre im Gipsergeschäft E.___ (Urk. 12/1 Ziff. 5.2) - und mangels langjähriger beständiger Tätigkeit in derselben Branche über keine spezifischen Berufs- und Fachkenntnisse. In diesem Lichte gesehen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor allem angelernte Hilfsarbeiterfunktionen inne hatte, weshalb der Totalbetrag gemäss der Tabelle TA1 von Fr. 4'588.-- heranzuziehen ist. Unter Berücksichtigung der im Jahr 2004 betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2008, S. 94, Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen) ergibt sich damit hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 57'258.--. Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2005 von 1,0 %, für das Jahr 2006 von 1,2 % und für das Jahr 2007 von 1,6 (Die Volkswirtschaft, 4-2009, S. 91 Tabelle B10.2) ergibt dies ein massgebliches jährliches Valideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 59'461.-- (Fr. 57258.-- x 1,01 x 1,012 x 1,016).
5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE ab (Urk. 12/45), erzielt doch der Beschwerdeführer zur Zeit weder als Gerüstmonteur noch aus einer anderen ihm zumutbaren Berufstätigkeit ein Erwerbseinkommen. Folglich sind ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE 2004 heranzuziehen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1), was wiederum zu einem jährlichen Verdienst von Fr. 59'461.-- führt. Bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 70 % entspricht dies einem hypothetischen Invalideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 41623.-- (Fr. 59'461.-- x 0,7).
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
Die Beschwerdegegnerin begründete den Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 15 % damit, dem Beschwerdeführer sei nur noch Teilzeitarbeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck möglich (Urk. 12/45).
Vorliegend kann die leidensbedingte Einschränkung zu Lohnnachteilen führen, da der Beschwerdeführer gemäss C.___-Gutachten vom 18. April 2007 (Urk. 12/44) nur für Tätigkeiten in einer Fabrik, in einem Lager oder einer Gärtnerei ohne Zeit- und Termindruck eingesetzt werden kann, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt (BGE 126 V 82 Erw. 7b). Diesen Lohnnachteilen wird mit einem Abzug von insgesamt 15 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen. Es resultiert somit bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 70 % nach Abzug von 15 % des Tabellenlohnes ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 35'380.-- (Fr. 41623.-- x 0,85).
5.5 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 59461.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 35380.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 24081.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 41 % entspricht.
Nach Gesagtem hat die Beschwerdegegnerin die ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2008 zu Recht auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 28
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).