IV.2007.01572
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Meili
Urteil vom 6. Oktober 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1963, reiste am 1. Juli 1985 in die Schweiz ein (Urk. 13/2/2) und arbeitete gemäss eigenen Angaben seit 1996 als selbständig Erwerbender in der Gebäudereinigung (Urk. 13/1 Ziff. 6.3.1). Zuletzt war er ab 1. März 2001 vollzeitlich als Studio-Reiniger bei der B.___ in C.___ tätig, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 13. Mai 2002 per 31. Juli 2002 auflöste (Urk. 13/6 = Urk. 13/7 Ziff. 1, Ziff. 5, Ziff. 8-9, Urk. 13/22/4).
Am 21. Dezember 2001 meldete er sich wegen seit Juni 2000 bestehenden unfallbedingten Beschwerden im linken Knie mit starker Gehbehinderung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 13/1 Ziff. 7.1-3, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 13/3 = Urk. 13/4, Urk. 13/12 = Urk. 13/13) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 13/6) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 13/8 = Urk. 13/9).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/15-17) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 (Urk. 13/19) bei einem Invaliditätsgrad von 5 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Der Versicherte meldete sich am 28. April 2003 unter Hinweis auf Bluthochdruck, Diabetes, Atemnot und Depressionen erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 13/20 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Gestützt auf erneute Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht (Urk. 13/21-22, Urk. 13/24-26) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 (Urk. 13/29) einen Rentenanspruch des Versicherten mit der Begründung, es sei keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten. Diese Verfügung blieb ebenfalls unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
Das Begehren des Versicherten um Kostengutsprache für berufliche Massnahmen lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. November 2003 (Urk. 13/35 = Urk. 13/37) ab. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 15. Januar 2004 (Urk. 13/36) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2004 (Urk. 13/45) ab.
1.3 Auf die Neuanmeldung des Versicherten vom 21. Mai 2004 (Urk. 13/40) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2004 (Urk. 13/46) nicht ein, da der Versicherte keine neuen Tatsachen geltend gemacht habe.
1.4 Am 21. Oktober 2004 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf die bereits bekannten gesundheitlichen Beschwerden erneut zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 13/52 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Hierauf tätigte die IV-Stelle von neuem medizinische Abklärungen (Urk. 13/65-66) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 13/74).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/77, Urk. 13/82, Urk. 13/88) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 22. November 2007 (Urk. 13/96 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine halbe Rente samt Kinderrenten zu.
2. Gegen die Verfügung vom 22. November 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Dezember 2007 Beschwerde mit dem Antrag, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. Dezember 2005 eine Rente zuzusprechen. Überdies sei die Sache zwecks Prüfung der Frage einer über einen Invaliditätsgrad von 50 % hinausgehenden Invalidität zur ergänzenden Abklärung beziehungsweise Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 8. Mai 2008 wurde das Gesuch des Versicherten um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Urk. 1 S. 2) bewilligt und Rechtsanwalt Marc Spescha zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt (Urk. 14).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2008 (Urk. 11) hatte die IV-Stelle ihre Verfügung vom 22. November 2007 wiedererwägungsweise aufgehoben und dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juli 2006 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 12/1-2).
Innert der mit Verfügung vom 8. Mai 2008 (Urk. 14) angesetzten und erstreckten Frist (Urk. 16) erklärte der Versicherte am 4. Juni 2008, an der Beschwerde festzuhalten und beantragte, es sei ihm die zugesprochene ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 auszurichten (Urk. 17 S. 1). Die IV-Stelle verzichtete in der Folge auf eine Stellungnahme (Urk. 18-19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 22. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), den Beginn des Anspruchs (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) und die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3). Darauf kann - mit den nachstehenden Ergänzungen - verwiesen werden.
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4 Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 Erw. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 9 Erw. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 Erw. 3a).
1.5 Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 29 Abs. 1 IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob - und bejahendenfalls in welchem Umfang - bereits vor dem 1. Juli 2006 Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Voraussetzung hiefür ist, dass die Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG vor dem 1. Juli 2005 eröffnet wurde.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung durch ihren Regionalärztlichen Dienst (RAD) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2005 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (Urk. 2 Verfügungsteil 2, Urk. 11, Urk. 12/3).
2.3 Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass eine die Wartezeit auslösende Arbeitsunfähigkeit spätestens ab Dezember 2004 vorgelegen habe. Gestützt werde diese Sichtweise durch den Umstand, dass ab Juli 2005 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden sei. Ab diesem Zeitpunkt werde auch eine Benzodiazepinabhängigkeit angenommen. Gerade wenn ein im Laufe der Zeit progredienter Gesundheitsschaden angenommen werde, widerspreche es der Lebenserfahrung, dass die Arbeitsunfähigkeit innert sieben Monate von 0 % auf 100 % zunehme (Urk. 17 S. 3 f.).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 (Urk. 13/29) wurde letztmals materiell ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente rechtskräftig verneint. Die Beschwerdegegnerin gelangte damals in medizinischer Hinsicht zum Ergebnis, dem Beschwerdeführer sei die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst im Umfang von 100 % zuzumuten (Urk. 13/29/1).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beim Erlass der Verfügung vom 24. Oktober 2003 (Urk. 13/29) auf die Arztberichte von PD Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, G.___, vom 14. August 2003 (Urk. 13/26/3-5) und von Dr. med. pract. H.___, Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. und 28. Juli 2003 (Urk. 13/25) ab (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. Oktober 2003; Urk. 13/28/2). PD Dr. E.___ und Dr. F.___ diagnostizierten eine somatoforme autonome Funktionsstörung des kardio-respiratorischen Systems bei einer psychosozialen Belastungssituation (IASP 304.67, ICF b 180), eine Panikstörung (IASP 91.67, ICF b 152) sowie ein chronisches Schmerzsyndrom des linken Kniegelenkes bei einer Chondromalazie retropatellär und der Trochlea femoris bei einem Status nach septischer Gonarthritis links (Urk. 13/26/3 lit. A). Betreffend die zumutbare Arbeitsfähigkeit verwiesen sie auf ihren Bericht vom 17. April 2002 (Urk. 13/12 = Urk. 13/13), in welchem sie dem Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, wie dies im Rahmen der bisherigen Tätigkeit im Reinigungsdienst der Fall sei (Urk. 13/12/1 Ziff. 1.1), auf längere Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierten und hielten fest, es seien im bisherigen Verlauf aus rein rheumatologischer Sicht keine neuen Aspekte zu verzeichnen beziehungsweise der Gesundheitszustand sei stationär, sodass keine Gründe für eine Änderung der Arbeitsfähigkeit vorlägen (Urk. 13/26/3 Ziff. 1.1, Urk. 13/26/4 lit. C Ziff. 1). Med. pract. H.___ nannte dieselben Diagnosen und führte aus, die Kniebeschwerden verunmöglichten schwere physische Arbeit. Ausserdem erscheine es ihr aufgrund noch nicht ausgeschöpfter Therapiemöglichkeiten und eigener Ressourcen beim Beschwerdeführer und dessen Familie verfrüht, ihn zu invalidisieren (Urk. 13/25/5).
3.3 Auf diese verbindlichen Feststellungen der Beschwerdegegnerin zum Gesund-heitszustand des Beschwerdeführers im Vergleichszeitpunkt der Verfügung vom 24. Oktober 2003 ist abzustellen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Beeinträchtigungen im linken Kniegelenk sowie an einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des kardio-respiratorischen Systems und einer Panikstörung litt, seine Arbeitsfähigkeit deswegen aber nicht massgeblich beeinträchtigt war.
4.
4.1 Hausarzt Dr. med. et lic. phil. I I.___, FMH Allgemeine Medizin, nannte in seinem Schreiben vom 2. Dezember 2004 (Urk. 13/56 = Urk. 3/3) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen:
- somatoforme Funktionsstörung des respiratorischen Systems mit/bei
- Belastungssituation, Beschwerdebeginn 6/2002
- Panikstörung
- metabolisches Syndrom mit:
- Diabetes mellitus
- stabiler arterieller Hypertonie mit linksventrikulärer (LV) Hypertrophie
- Hypercholesterinämie
- Adipositas
In seinem Bericht vom 8. Mai 2005 (Urk. 13/61 = Urk. 13/63 = Urk. 3/4) diagnostizierte Dr. I.___ zusätzlich zu seinen bereits genannten Diagnosen eine neue Symptomausweitung der somatoformen und funktionellen Störung auf das Nervensystem (Beschwerdebeginn 2004) und das kardio-respiratorische System, ein chronisches Schmerzsyndrom im linken Kniegelenk und einen Nikotinabusus (Urk. 13/61/1). Ausserdem hielt Dr. I.___ fest, es sei unter Berücksichtigung der Entwicklung der letzten Zeit eine Leistungsminderung mit Symptomausweitung der somatoformen und funktionellen Störung aufgetreten. Der therapeutische Zugang habe sich als äusserst schwierig erwiesen und sei nur im Bereich der Somatik gelungen. Die Prognose insgesamt sei als infaust zu bezeichnen; es sei aber durchaus möglich, dass die Behandlungsmassnahmen erst nach Abschluss des Rentenverfahrens aussichtsreicher angesehen würden. Die häufigen Entgleisungen der Blutdruck- und Blutzuckerwerte seien nach eingehenden endokrinologischen Abklärungen auf die auftretenden Paniken zurückzuführen (Urk. 13/61/2).
Dr. I.___ nahm keine Stellung zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
4.2 Dr. med. J.___, Oberärztin, Medizinische Poliklinik, G.___, nannte in ihrem zuhanden von Dr. H.___ verfassten Bericht vom 19. September 2005 (Urk. 13/66/5-7) folgende Diagnosen (Urk. 13/66/5):
- Somatisierungsstörung
- Angst- und Panikstörung mit/bei
- Benzodiazepinabhängigkeit
- metabolisches Syndrom mit/bei
- Diabetes mellitus
- Dyslipidämie
- Adipositas WHO II BMI 36
- arterielle (art.) Hypertonie
- Hypertensive Kardiomyopathie
- kardiovaskuläre Risikofaktoren (cvRF): Nikotin, Bewegungsmangel, metabolisches Syndrom, Nikotinabusus 25 py
- chronisches Schmerzsyndrom linkes Knie
- Zustand nach septischer (sept.) Gonarthritis
Bis vor drei Jahren sei der Beschwerdeführer im Grossen und Ganzen gesund gewesen und habe mit seiner Ehefrau sehr viel gearbeitet, wahrscheinlich nahezu 200 % mit sehr wenig Schlaf. Im Rahmen einer beruflichen Kränkung seien eine akute Dekompensation mit Atemnot, Palpitationen, ein Kribbelgefühl und Taubheit vor allem in der linken Körperhälfte (Kopf, Zunge, Brust, Arm) aufgetreten. Seit diesem Tag beklage er ein ausserordentliches Schwächegefühl und sei seit diesem Ereignis nicht mehr zur Arbeit gegangen, sondern verbringe die meiste Zeit des Tages im Bett (Urk. 13/66/6).
Der Beschwerdeführer sei 2½ Monate im K.___ in den Ferien gewesen und habe dort dieselben Beschwerden gehabt. Vor fünf Wochen habe er eine belastungsabhängige Episode mit Thoraxschmerz und Atemnot gehabt. Im dortigen Krankenhaus habe man einen Myokardinfarkt diagnostiziert; er habe allerdings nicht stationär im Krankenhaus bleiben müssen (Urk. 13/66/6).
Dr. J.___ berichtete überdies, dass das abgeleitete EKG bis auf einen atrio-ventrikulären (AV)-Block I keine Auffälligkeiten gezeigt habe, insbesondere keinen Hinweis auf einen kürzlich durchgemachten Myokardinfarkt, den der Beschwerdeführer anlässlich seines letzten Ferienaufenthaltes im K.___ nach seinen Angaben erlitten habe. Aufgrund des chronifizierten Verlaufes, der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz und der Benzodiazepinabhängigkeit habe der Beschwerdeführer eher eine schlechte Prognose. Andererseits bestehe eine gewisse Introspektionsfähigkeit. In Anbetracht des jugendlichen Alters sei ein nochmaliger therapeutischer Effort sicher angebracht (Urk. 13/71).
4.3 Med. pract. H.___ nannte in ihrem Bericht vom 29. und 30. September 2005 (Urk. 13/66/1-4, Urk. 13/71) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/66/3):
- somatoforme autonome Funktionsstörung des kardio-respiratorischen Systems mit/bei
- psychosozialer Belastungssituation (F45.3)
- Panikstörung (F41.0)
- chronisches Schmerzsyndrom des linken Kniegelenkes mit/bei
- Chondromalazie retropatellär und der Trochlea femoris bei Status nach septischer Gonarthritis links im Juli 2000
- muskulärer Stabilisierungsschwäche (Inaktivitätsatrophie des linken Musculus quadriceps)
Zusätzlich diagnostizierte sie ein metabolisches Syndrom, eine arterielle Hyper-tonie, einen Nikotinabusus 25 py und Adipositas, jedoch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/66/3). Der Gesundheitszustand des Beschwer-deführers sei stationär (Urk. 13/66/2 lit. C Ziff. 1).
Als Gruppenchef der Reinigungsfirma sei der Beschwerdeführer seit dem 6. September 2002 (anamnestisch seit dem 14. Mai 2002) zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/66/3).
In ihrem Bericht vom 27. Juli 2003 habe sie aufgrund noch nicht ausgeschöpfter therapeutischer Massnahmen gegen eine Berentung des Beschwerdeführers plädiert. Wie der weitere Verlauf gezeigt habe, sei es nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführer zu weiteren therapeutischen Schritten zu motivieren; er habe vermehrt abgesagt oder sei nicht zu den vereinbarten Terminen erschienen. Letztmals habe sie ihn im Frühling 2005 in unveränderter gesundheitlicher Situation und mit unveränderten Coping-Strategien (Einnahme von Temesta drei bis viermal täglich und Bettruhe) gesehen (Urk. 13/66/4).
4.4 Dr. med. L.___, Kardiologie und Innere Medizin FMH, führte am 19. Oktober 2005 eine kardiologische Abklärung durch und nannte in seinem Bericht vom 23. Oktober 2005 (Urk. 13/69 = Urk. 3/5) folgende Diagnosen (Urk. 13/69/1):
- koronare Herzkrankheit
- anamnestisch Status nach Myokardinfarkt im Juli 2005 im K.___
- Ergometrie: Objektiv negativ, subjektiv Reproduktion der Thoraxschmerzen
- Doppler-Echokardiographie: Konzentrisch hypertropher linker Ven-trikel mit normaler systolischer Funktion, leichte Hypokinesie septal
- cvRF: Adipositas, Diabetes mellitus Typ 2, Dyslipidämie, Nikotin 20-30 py, arterielle Hypertonie
- arterielle Hypertonie (ED zirka 2001)
- Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2003)
- Adipositas (BMI 35.7 kg/m2)
- mit oralen Antidiabetika (OAD) eingestellt
Beim Beschwerdeführer bestehe ein hoher Verdacht auf eine koronare Herz-krankheit mit akut koronarem Syndrom im Juli dieses Jahres im K.___. Ein objektiver Ischämienachweis habe bei der Untersuchung nicht erbracht werden können. Bei multiplen kardiovaskulären Risikofaktoren sei jedoch eine koronare Herzkrankheit durchaus möglich (Urk. 13/69/2).
4.5 Das im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstellte Gutachten vom 31. Januar 2006 (Urk. 13/74) basiert auf einer Untersuchung vom 24. Januar 2006 (Urk. 13/74/1).
Er fürte aus, unter dem Aspekt einer mehrjährigen Längsschnittdiagnose lasse sich eine zunehmende Verschlimmerung und Chronifizierung beobachten. Der Beschwerdeführer habe ab 2000 unter Knieschmerzen gelitten. Nach dem traumatisch erlebten Kündigungsereignis im Mai 2002 habe der Beschwerdeführer begonnen, vermehrt psycho-vegetativ zu reagieren. Es werde ein chronisches Hyperventilationssyndrom beschrieben und erstmals die einsetzende Gefahr einer Benzodiazepinabhängigkeit erwähnt. Im Jahr 2003 sei eine weitere Zuspitzung mit respiratorischen und kardialen Thoraxbeschwerden unter vermehrter entlastender Zuhilfenahme von Benzodiazepinen (Valium, Lexotanil, Xanax, Temesta) erfolgt. Restitutionsversuche im Sinne eines positiven Coping-Verfahrens seien mehrfach gescheitert. Im Verlauf der nächsten beiden Jahren habe sich das Störungsbild nicht wesentlich verändert, es seien aber vermehrt Ängste aufgetreten und Selbsteinweisungen wegen eines möglichen Herzinfarktes erfolgt (Urk. 13/74/11).
Inzwischen dürfe nicht übersehen werden, dass sich eine Reihe von manifesten, internistisch ausgeprägten Störungen entwickelt hätten: Metabolisches Syndrom mit Adipositas, Hochdruck, hypertensive Kardiomyopathie, Diabetes Typ B. Das bedeute, dass die psychische/psychosomatische Problematik zunehmend von somatischen Folgestörungen überlagert werde (Urk. 13/74/11).
Unter dem Aspekt der Querschnittsdiagnose müsse die chronische und aktuelle Benzodiazepin-(Temesta-)Abhängigkeit unbedingt berücksichtigt und als bedeutsam eingeschätzt werden. Eine Folge der Benzodiazepinabhängigkeit seien die sogenannten paradoxen Reaktionen, das heisse Schlafstörungen und Angst-symptome würden noch verschärft (Urk. 13/734/11).
Gegenwärtig und bis auf Weiteres betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 %. Bei erfolgreicher Entgiftung und Entwöhnung hingegen könne durchaus mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit möglicherweise bis auf 50 % gerechnet werden (Urk. 13/74/12).
5.
5.1 Es ist unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere des Gutachtens von Dr. D.___ vom 31. Januar 2006 (Urk. 13/74), hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner durch die Angst- und Panikstörung bedingten chronischen Benzodiazepinabhängigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist, jedoch nach erfolgreicher Entgiftung mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % zu rechnen ist. Folglich ist aus psychischer Hinsicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. auch Urk. 1 S. 6, Urk. 13/76/4, Urk. 13/89).
5.2 Der Beschwerdeführer machte gestützt auf die Berichte von Dr. I.___ vom 2. Dezember 2004 und 8. Mai 2005 (Urk. 13/56, Urk. 13/61) geltend, es habe seit Dezember 2004 eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, weshalb der Beginn der Wartezeit auf den 1. Dezember 2004 zu datieren sei (Urk. 1 S. 3 und 6 f.).
Dr. I.___ wies in seinem Bericht vom 8. Mai 2005 auf eine seit dem 2. De-zember 2004 eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu-standes des Beschwerdeführers in Form einer Symptomausweitung der somatoformen und funktionellen Störung auf das Nervensystem hin. Im Rahmen dieser psychogenen Störung sei es neu zur Ausbildung pseudoneurologischer Symptome wie Auffälligkeiten in der Motorik, Sensibilität und Sensorik in Form von Lähmungen, Gefühlsmissbildungen, Schwindel und Dystonien der linken Körperhälfte gekommen (Urk. 13/61/1-2). Ähnliche Symptome klagte der Beschwerdeführer ebenfalls gegenüber Dr. J.___, die in ihrem Bericht vom 19. September 2005 (Urk. 13/66/5-7) ausführte, im Rahmen einer beruflichen Kränkung seien eine akute Dekompensation mit Atemnot, Palpitationen, Kribbelgefühl und Taubheit vor allem in der linken Körperhälfte (Kopf, Zunge, Brust, Arm) aufgetreten. Angesichts dessen, dass pseudoneurologische Symptome laut Beschwerdeführer offenbar erstmals nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der B.___ per 31. Juli 2002 durch die Arbeitgeberin (Urk. 13/22/4) auftraten, vermochte Dr. I.___ eine seit Dezember 2004 eingetretene Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht schlüssig und nachvollziehbar zu begründen, zumal seine im Mai 2005 genannten Diagnosen im Wesentlichen mit denjenigen von med. pract. H.___ in ihrem Bericht vom 27. und 28. Juli 2003 (Urk. 13/25) genannten Diagnosen und anlässlich einer Untersuchung am 10. Juli 2003 erhobenen Befunden übereinstimmen. Dies gilt umso mehr, als med. pract. H.___ bereits im Bericht vom 27. und 28. Juli 2003 einen Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Chef vom 14. Mai 2002 erwähnte, in dessen Nachgang es zur Kündigung beziehungsweise Freistellung des Beschwerdeführers gekommen sei. Gleich nach dieser Auseinandersetzung sei eine massive Symptomatik mit Dyspnoe, Angst, einem Beklemmungsgefühl, Hypästhesie der linken Körperhälfte, Tachykardie und einem Druckgefühl in der Brust und zum Kopf aufsteigend aufgetreten (Urk. 13/25/4). Diese Symptome waren demnach im Vergleichszeitpunkt der Verfügung vom 24. Oktober 2003 bekannt, weshalb eine gesundheitliche Verschlechterung ab Dezember 2004 mit einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht belegt ist.
5.3 Mit med. pract. H.___ ist davon auszugehen, dass sich solche Anfälle seit Mai 2002 wiederholten und im Verlauf sowohl eine neue Symptomatik als auch neue Beschwerdebilder entstanden sind. Insbesondere verstärkten sich die Ängste des Beschwerdeführers, mit welchen er auf die verschiedenen körperlichen Sensationen reagierte (Urk. 13/25/4), und zusätzlich bestätigte Dr. J.___ eine Benzodiazepinabhängigkeit verursacht durch eine eigenhändige Dosissteigerung des Medikaments Temesta durch den Beschwerdeführer. Trotz dieses progredienten Krankheitsverlaufs attestierten weder Dr. I.___, noch Dr. J.___, noch med. pract. H.___ dem Beschwerdeführer eine erhebliche, bleibende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit.
Während Dr. J.___ in Anbetracht des jugendlichen Alters und der bestehenden gewissen Introspektionsfähigkeit des Beschwerdeführers einen nochmaligen therapeutischen Effort als angebracht erachtete, beurteilte med. pract. H.___ nach einer im Frühling 2005 unveränderten gesundheitlichen Situation sowie unveränderten Coping-Strategien die Prognose als infaust. Dies ist insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer sich nicht mehr zu weiteren therapeutischen Schritten motivieren liess, vermehrt Termine absagte oder zu vereinbarten Terminen nicht erschien. Zu berücksichtigen ist überdies, dass der Beschwerdeführer im Juli 2005 während eines Aufenthaltes im K.___ an akuten Thoraxschmerzen - vereinbar mit einem koronaren Syndrom - litt und in einem Spital im K.___ hospitalisiert werden musste. Die im K.___ gestellte Diagnose eines Myokardinfarktes konnte Dr. L.___ in seinem Bericht vom 23. Oktober 2005 (Urk. 13/69) gestützt auf ein am 19. Oktober 2005 durchgeführtes Ruhe- und Belastungs-Elektrokardiogramm (EKG) sowie einer Doppler-Echokardiographie jedoch nicht bestätigen. Vielmehr ging er lediglich von einem hohen Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit mit akut koronarem Syndrom im K.___ im Juli 2005 sowie mangels eines objektiven Ischämiehinweises und bei Vorliegen von kardiovaskulären Risikofaktoren von einer durchaus möglichen koronaren Herzkrankheit aus. Übereinstimmend äusserte sich diesbezüglich Dr. J.___, wonach das Ruhe-EKG vom 19. Oktober 2005 bis auf einen AV-Block I keine Auffälligkeiten, insbesondere keinen Hinweis auf einen kürzlich durchgemachten Myokardinfarkt, gezeigt habe.
In diesem Lichte gesehen ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Dezember 2004 nicht ausgewiesen, zumal die von Dr. I.___ genannte Symptomausweitung bereits im Rahmen der Neuanmeldung vom 28. April 2003 gestützt auf den Bericht von med. pract. H.___ vom 27. und 28. Juli 2003 bekannt war. Angesichts der unbestrittenermassen vorliegenden kardiovaskulären Risikofaktoren und des hohen Verdachts auf eine koronare Herzkrankheit mit akut koronarem Syndrom im Juli 2005 erscheint es gerechtfertigt, den Beginn der Wartezeit auf den 1. Juli 2005 zu datieren. Dafür spricht überdies, dass Dr. D.___ den Standpunkt vertrat, die psychische beziehungsweise psychosomatische Problematik werde zunehmend von somatischen Folgestörungen, wie einem metabolischen Syndrom mit Adipositas, Hochdruck, hypertensiver Kardiomyopathie und Diabetes Typ B, überlagert.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2006 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die pendente lite verfügte Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juli 2006 zu bestätigen.
Anzufügen bleibt, dass die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. November 2007 (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2) auferlegten Bemühungen im Sinne der Schadenminderungspflicht (stationäre Entzugsbehandlung) durch die Wiedererwägungsverfügung nicht hinfällig geworden ist, besteht doch aufgrund der medizinischen Aktenlage die Aussicht, dass sich die Arbeitsfähigkeit hierdurch steigern lässt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen.
Da die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung im Rahmen der Beschwerdeantwort in Wiedererwägung zog, obsiegt der Beschwerdeführer zum grössten Teil, unterliegt er doch lediglich mit seinem Antrag auf Ausrichtung der Rente bereits ab 1. Dezember 2005 statt ab 1. Juli 2006, was nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Demgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend erscheint die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 1'100.--(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen; dies unter Berücksichtigung der Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 4. Dezember 2007, Urk. 13/98) und des Umstandes, dass die Beschwerdeschrift vom 17. Dezember 2007 (Urk. 1) in weiten Teilen wortwörtlich der Stellungnahme zum Vorbescheid vom 1. September 2006 (Urk. 13/82) entspricht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die pendente lite verfügte Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Juli 2006 wird bestätigt.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc Spescha
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).