Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtssekretär Trüssel
Urteil vom 25. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1949, arbeitete von Februar 1979 bis August 1995 als Mitarbeiter Kabelspedition bei der Y.___ AG, Z.___ (Urk. 7/1, Urk. 7/37 Ziff. 1+4, Ziff. 6). Am 23. April 1986 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.8).
Mit Verfügung vom 17. März 1988 wurde ihm mit Wirkung ab 1. Mai 1987 erstmals eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 7/22/2). Diese Verfügung stützte sich auf das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 23. Oktober 1987, worin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit in der Überwachung der Aufspulung von Kabeln und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund einer psychopathischen zyklothym-schizoiden Persönlichkeit mit Zeichen eines Borderline-Syndroms, einer chronisch venösen Insuffizienz beider Beine und eines lumbalen Schmerzsyndroms festgestellt wurde (Urk. 7/19/14).
1.2 Auf Gesuch von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 1. Februar 1996 hin, welcher eine Erhöhung der halben auf eine ganze Rente beantragte (Urk. 7/38/3 Ziff. 4.1), holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons B.___, IV-Stelle B.___, ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Gutachten vom 10 Juli 1996, Urk. 7/42 = Urk. 7/43). Mit Verfügung vom 15. Oktober 1996 sprach die IV-Stelle B.___ dem Versicherten ab 1. Dezember 1995 revisionsweise eine ganze Rente zu (Urk. 7/46/5).
Im Rahmen der im Jahre 1999 und 2002 eingeleiteten Revisionen stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Mitteilungen vom 30. September 1999 und 14. Februar 2003 keine rentenrelevanten Veränderungen fest (Urk. 7/59, Urk. 7/63, Urk. 7/64, Urk. 7/68).
1.3 Im März 2006 wurde eine erneute Rentenrevision eingeleitet (Urk. 7/69), in deren Rahmen die IV-Stelle ein polydisziplinäres D.___-Gutachten (vom 9. Juli 2007) einholte (Urk. 7/80/1-19) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/84-96) die ab 1. Dezember 1995 zugesprochene Rente mit Verfügung vom 13. November 2007 per 31. Dezember 2007 aufhob (Urk. 7/97 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 13. November 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Dezember 2007 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13.11.2007 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die bisherigen Rentenleistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2. Es sei eine mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche, mündliche und kontradiktorische Verhandlung durchzuführen, in der dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben ist, seine Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fragen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial verlange.
3. Es sei ein Beweisverfahren durchzuführen und folgende Personen als Zeugen zu befragen:
- Dr. med. E.___, Universitätsspital F.___ (F.___), Psychiatrische Polyklinik, ___
- Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ___
- Dr. med. H.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ___ Begutachtungsinstitut ___
Vorbehalten bleibe die Nennung von weiteren Zeugen.
4. Es sei dem Beschwerdeführer zur ergänzenden Begründung der Beschwerde eine Frist von 30 Tagen anzusetzen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Februar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
3. Nach Eingang der Replik vom 18. Juni 2008 (Urk. 12), mit welcher weitere Arztberichte eingereicht wurden (Urk. 13), und nachdem die IV-Stelle auf die Einreichung einer Duplik verzichtet hatte (Urk. 17), fand am 15. September 2008 eine Referentenaudienz statt (Protokoll S. 4), in welcher der Versicherte zwei weitere medizinische Berichte einreichte (Urk. 24/1-2).
Mit Verfügung vom 16. September 2008 wurden die Gesuche des Versicherten vom 14. Juli 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 18) bewilligt (Urk. 25).
Mit Schreiben vom 29. September 2008 (Urk. 28) reichte der Versicherte weitere Arztberichte ein, worauf der Schriftenwechsel am 4. November 2008 geschlossen wurde (Urk. 33).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 13. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 13. November 2007 (Urk. 2) davon aus, gemäss vorliegenden medizinischen Unterlagen sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 80 % und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Dies führe nach durchgeführtem Einkommensvergleich zu einem Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in der Replik vom 18. Juni 2008 geltend, gemäss Gutachten vom 7. Januar 2008 von Dr. G.___ (Urk. 13/1) habe sich bei ihm in den letzten 20 Jahren eine Persönlichkeitsveränderung entwickelt, welche als fixiert zu betrachten und therapeutisch seit langer Zeit nicht mehr zugänglich sei. Daher sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12 S. 2 unten). Seit der Zusprache der ganzen Invalidenrente ab Dezember 1995 habe sich der Gesundheitszustand nicht verbessert und es seien auch keine erheblichen Veränderungen der erwerblichen Situation eingetreten (Urk. 12 S. 3 oben).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob zwischen der letztmaligen Rentenfestsetzung (Dezember 1995) und dem Zeitpunkt, in welchem der angefochtene Entscheid (Januar 2007) erging, eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist.
3. Die letzte dem Beschwerdeführer rechtskräftig eröffnete Verfügung datiert vom 15. Oktober 1996 (Urk. 7/46/5), womit ihm ab 1. Dezember 1995 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 75 % revisionsweise eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde. Dabei stützte sich die IV-Stelle B.___ auf das Gutachten von Dr. C.___, welcher in diesem eine anhaltende depressiv gefärbte somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte (Urk. 7/42/3 Ziff. 4). Bezüglich Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. C.___ aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (Urk. 7/42/3 Ziff. 5).
4. Gestützt auf das D.___-Gutachten vom 9. Juli 2007 hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. November 2007 die Rente auf Ende Dezember 2007 auf (Urk. 2).
In diesem Gutachten stellten Dr. med. I.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, Dr. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/80/16 Ziff. 5.1):
- chronische Zervikalgie, derzeit ohne radikuläre Ausfälle
- chronische Lumbalgie; derzeit ohne radikuläre Ausfälle
- beginnende Varus- und Femoropatellararthrose Knie links
- Spreizfuss beidseits mit Hallux valgus links und Metatarsalgie sowie Morton-Neuralgie beidseits
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie folgende auf (Urk. 7/80/16 f. Ziff. 5.2):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Adipositas
- chronische venöse Insuffizienz der unteren Extremitäten
- erhöhter HbA1C-Wert mit 6.6 % (Norm < 6.3 %), kontorollbedürftig
Ferner führten sie aus, der Beschwerdeführer lese gerne, gehe oft spazieren und im Sommer gerne im See schwimmen; weiter habe er auch Kontakte zu seinen Kollegen. Daher bestehe kein ausgeprägter sozialer Rückzug. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung sei die Prognose ungünstig und eine Reintegration in den Arbeitsprozess wenig wahrscheinlich (Urk. 7/80/10 Ziff. 4.1.4). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es könne einzig die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Hinweise auf eine depressive Erkrankung würden nicht bestehen. Ferner liege auch keine Angststörung vor (Urk. 7/80/11 Ziff. 4.1.5).
Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Betriebsangestellter in einer Kabelfirma zu 80 % arbeitsfähig bei einem ganztägigen Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs. In einer körperlich leichten Tätigkeit sei er zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/80/15 Ziff. 4.2.5).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stütze sich bei der Aufhebung der Invalidenrente auf das D.___-Gutachten vom 9. Juli 2007, in welchem ausgeführt wurde, dass die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe (Urk. 7/80/11 Ziff. 4.1.5). Es fragt sich, ob sich seit der Zusprache einer ganzen Rente gestützt auf das Gutachten vom 10. Juli 1996 von Dr. C.___, der eine anhaltend deutliche depressiv gefärbte somatoforme Schmerzstörung diagnostizierte, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Die vorliegenden Akten enthalten keine Hinweise dafür, so dass eine Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht in Betracht kommt. Sowohl Dr. C.___ im ursprünglichen Gutachten vom 10. Juli 1996 (Urk. 7/42) als auch Dr. I.___, Dr. H.___ und Dr. J.___ in ihrem Gutachten vom 9. Juli 2007 (Urk. 7/80/1-19) diagnostizierten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Ferner bildet eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2008 in Sachen D., 9C_522/2007) und stellt lediglich eine andere Würdigung eines gleichgebliebenen Sachverhalts dar.
Grund für die Schlussfolgerung im D.___-Gutachten, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung habe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, bildete die Anwendung der mit BGE 130 V 352 eingeleiteten Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung. So führten Dr. I.___, Dr. H.___ und Dr. J.___ aus, der soziale Rückzug sei nicht ausgeprägt; der Beschwerdeführer gehe gerne spazieren und schwimmen, lese gerne und habe auch Kontakt zu seinen Kollegen (Urk. 7/80/10 Ziff. 4.1.4). Ferner bestehe neben der somatoformen Schmerzstörung auch keine weitere depressive Erkrankung. Daher könne dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht zugemutet werden, trotz der psychischen Beschwerden in einer seinen körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit ohne Leistungseinschränkungen zu arbeiten (Urk. 7/80/11 Ziff. 4.1.5).
5.2 Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 130 V 352), wonach eine somatoforme Schmerzstörung nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen (vgl. vorstehend Erw. 1.4) eine Invalidität bewirken kann, vorliegend unbeachtlich ist, da die erwähnte Rechtsprechung bei keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes keinen Grund für die Aufhebung oder Herabsetzung einer laufenden Rente darstellt (vgl. BGE 135 V 201).
5.3 Ferner liegt auch kein Abänderungstitel gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vor. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die ursprüngliche Verfügung vom 15. Oktober 1996 (vgl. Urk. 7/46/5) zweifellos unrichtig und damit nicht nachvollziehbar ist.
5.4 Bezüglich der geltend gemachten somatischen Beschwerden kann offen bleiben, in welchem Ausmass eine gesundheitliche Veränderung eingetreten ist, da der Beschwerdeführer bereits aufgrund der psychischen Beschwerden weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
6. Zusammenfassend ergibt sich, dass für die auf Ende Dezember 2007 verfügte Rentenaufhebung kein hinreichender Abänderungstitel besteht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung vom 13. November 2007 aufzuheben.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mit Kostennote vom 6. April 2009 machte Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau einen Aufwand von 29 Stunden 40 Minuten, in Dezimalzahlen 29.67 Stunden, sowie Barauslagen von insgesamt Fr. 323.30, zuzüglich Mehrwertsteuer, geltend (Urk. 34/2 S. 5). Ferner beantragte er, die Kostenübernahme für das Gutachten vom 7. Januar 2008 (Urk. 13/1) von Dr. G.___ durch die Beschwerdegegnerin.
Nach Massgabe von § 10 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung ist ein unnötiger Aufwand des Rechtsbeistandes nicht zu ersetzen.
Vorerst ist festzuhalten, dass die Kosten für das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Privatgutachten durch die Beschwerdegegnerin nur zu übernehmen ist, falls in der Entscheidfindung darauf abgestellt wird, was vorliegend nicht der Fall ist.
Es werden lediglich Aufwendungen in Zusammenhang mit diesem Beschwerdeverfahren entschädigt, weshalb der Aufwand bis in Empfangnahme der Verfügung durch den Rechtsvertreter, was frühestens am 15. November 2007 geschah, von insgesamt 7.67 Stunden nicht zu entschädigen ist. Weiter ist der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 7 Stunden für telefonische, mündliche und schriftliche Kontakte mit dem Beschwerdeführer ausgesprochen hoch; in ähnlich gelagerten Fällen beträgt dieser Aufwand zirka eine Stunde.
7.3 Zusammenfassend sind 13.67 Stunden in Abzug zu bringen, so dass 16 Stunden zum praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen sind. Unter Berücksichtigung der Barauslagen von Fr. 323.20 (zuzüglich Mehrwertsteuer) sind dem Rechtsvertreter insgesamt und gerundet Fr. 3'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegegnerin zu vergüten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. November 2007 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch über den 31. Dezember 2007 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).