IV.2007.01574

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 10. März 2008


in Sachen
C.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Bacchus Consulting
Adrian J. Bacchini
Bienenweg 18, Postfach 63, 8302 Kloten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der Versicherte C.___, geboren 1953, meldete sich am 18. Mai 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Er beantragte die Durch­führung beruflicher Massnahmen und eventualiter die Zusprechung einer Rente (vgl. Urk. 9/10). Am 14. Mai 2007 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/38) und am 6. September 2007 ebenso den Anspruch auf eine Rente (Urk. 9/42). Gegen beide Entscheide erhob der Versicherte Einwände. Dabei liess er sich im Vorbescheidverfahren –- wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren - durch Adrian J. Bacchini, Bacchus Consulting, Kloten, vertreten (Urk. 9/45-47). In der Eingabe vom 9. Oktober 2007 stellte der Vertreter unter anderem den Antrag, es sei dem Versicherten für das Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechts­beistand zu bestellen (Urk. 9/47 S. 3). Dieses Gesuch wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. November 2007 ab (Urk. 9/58 = Urk. 2).

2. Gegen die Verfügung vom 14. November 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Dezember 2007 Beschwerde mit dem Antrag, in Gutheissung der Be­schwer­de sei ihm für das Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechts­beistand zu bewilligen. Im Falle der Abweisung dieses Gesuchs sei die IV-Stelle anzuweisen, ihren Entscheid mit einer ordnungsgemässen Begründung zu verse­hen. Des weiteren beantragte der Versicherte die Bestellung eines unent­geltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren, ferner die Gewährung einer Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerdeschrift, die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung und die Sistierung des Abklärungsverfahrens bei der Invalidenversicherung für die Dauer des Beschwerdeverfahrens (Urk. 1 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2008 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 12. Februar 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial­versicherungsrechts (ATSG) wird der gesuchstellenden Person ein unent­gelt­licher Rechtsbeistand bewilligt, wenn die Verhältnisse es erfordern. Konkret wird eine unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren gewährt, wenn die Partei bedürftig ist, die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen und die Vertretung im konkreten Fall sachlich geboten ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung). Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Aus­nah­­me­­fällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Das Vorhandensein der erhöhten Anforderungen muss mit anderen Worten klar ausgewiesen sein (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 37 Rz 21 mit Hinweisen). Als unentgeltliche Rechtsvertreter in Frage kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur patentierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (BGE 132 V 204 f. Erw. 5.1.3 f. mit Hinweisen). Dies gilt nicht nur für das Verwaltungsverfahren, sondern auch für das Beschwerdeverfahren (Beschluss des hiesigen Gerichts in Sachen E. vom 19. Dezember 2007, IV.2007.01242).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine unentgeltliche Rechts­vertretung im Abklärungsverfahren mit der Begründung, der Vertreter des Beschwerdeführers sei kein patentierter Rechtsanwalt. Rechtsprechungs­gemäss seien aber ausschliesslich Personen mit dieser beruflichen Qualifikation als unentgeltliche Rechtsvertreter zuzulassen (Urk. 2 S. 1). In der Beschwerde­antwort wies die Beschwerdegegnerin erneut auf diese Voraussetzung hin und ergänzte, dass diese auch im Verfahren der Invalidenversicherung gelte (Urk. 8 S. 1).
2.2     Mit diesem zutreffenden Standpunkt (vgl. vorstehende Erw. 1) setzt sich der Beschwerdeführer in seiner umfangreichen Beschwerdeeingabe nicht auseinan­der. Ausführlich wird auf die übrigen Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Nicht­aussichts­losigkeit) sowie weitere Aspekte eingegangen, die indessen bei der vorliegenden Sachlage nicht geprüft zu werden brauchen.
         Entgegen dem sich implizit aus der Beschwerdeschrift ergebenden Standpunkt des Beschwerdeführers ist es nicht Sache des Versicherungsträgers oder des Gerichts, der versicherten Person einen unentgeltlichen patentierten Anwalt beizugeben, zumal es lediglich bei der unentgeltlichen Rechtsvertretung eines patentierten Rechtsanwaltes bedarf. Ansonsten ist es der Partei unbenommen, sich, wie im vorliegenden Fall, auch durch eine andere handlungsfähige Person vertreten zu lassen (vgl. Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 3 zu § 15). Der Partei obliegt ganz grundsätzlich die Entscheidung, ob sie sich überhaupt vertreten lassen will. Nur in ganz engen Grenzen ist einer Partei von Amtes wegen ein Vertreter beizugeben. Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend indes nicht gegeben (vgl. § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungs­gericht i.V.m. § 29 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
2.3     Da der Vertreter des Beschwerdeführers unbestrittenermassen kein patentierter Rechtsanwalt ist, sind die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechts­vertretung klarerweise nicht erfüllt. Die gegen die Verfügung vom 14. Novem­ber 2007 erhobene Beschwerde ist dementsprechend offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen. Da im Beschwerdeverfahren bezüglich unentgeltlichem Rechtsbeistand die nämlichen Voraussetzungen wie im Verwaltungsverfahren geltend, ist der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im vorliegenden Verfahren abzuweisen.
2.4     Zu den weiteren gestellten Anträgen ist wie folgt Stellung zu nehmen:
- Angesichts der Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage bedurfte der ab­leh­nen­­de Entscheid der Beschwerdegegnerin keiner weitergehenden Begrün­dung. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht gegeben.
- Nicht angezeigt ist die Gewährung einer Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerdeeingabe respektive die Durchführung eines weiteren Schriften­wechsels. Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel besteht von Geset­zes wegen nicht (Christian Zünd, a.a.O., N 7 zu § 19), und es ist nicht er­sichtlich, dass der Beschwerdeführer zu einem relevanten Aspekt nicht aus­reichend hat Stellung nehmen können.
- Auf die Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, nachdem eine solche lediglich für den Fall der materiellen Prüfung der Voraus­setzungen der fehlenden Aussichtslosigkeit des Verfahrens und der Not­wendigkeit respektive Erforderlichkeit der Vertretung beantragt wurde (vgl. Urk. 1 S. 14 Ziff. 3), über diese Punkte aber gar nicht zu befinden ist. Im Übrigen fällt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung nicht unter jene zivilrechtlichen Ansprüche nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK), bei denen ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung besteht.
- Die Sistierung des Verwaltungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens fällt nicht in die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts.


Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwer­deverfahren wird abgewiesen.


Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bacchus Consulting
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes­gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu­stellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende  Der Gerichtssekretär



Mosimann  Wilhelm


BM/WG/LR  versandt