Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 28. Februar 2009
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene A.___, Mutter von drei, 1986, 1988 und 1991 geborenen Kindern (Urk. 7/1), arbeitete zuletzt seit Oktober 1999 bis Anfang März 2002 in einem B.___ Restaurant als ungelernte Betriebsmitarbeiterin (Urk. 7/11 S. 1). Seit der Chemotherapie und Bestrahlung gegen ein im März 2002 entdecktes Hodgkin-Lymphom leidet sie an psychischen Problemen (Urk. 7/10 S. 1 f., Urk. 7/12 S. 1, Urk. 7/18 S. 1). Auf ihre Anmeldung zum Leistungsbezug vom 18. März 2003 (Urk. 7/7) hin sprach ihr die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 17. März 2004 ab 1. März 2003 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Urk. 7/30, Urk. 7/26-27). Im November 2004 wurde das Dossier wegen des Wohnsitzwechsels der Versicherten in den Kanton Zürich an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle Zürich) überwiesen (Urk. 7/36). Im Rahmen des im Oktober 2006 (Urk. 7/40) eingeleiteten Revisionsverfahrens traf die IV-Stelle Zürich medizinische Abklärungen (Urk. 7/41, Urk. 7/43-44) und kündigte mit Vorbescheid vom 6. März 2007 die Aufhebung der bis anhin gewährten ganzen Rente an (Urk. 7/47). Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 19. März 2007 den Einwand, sie leide seit 2001 unter Depressionen und sei noch immer in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7/49 S. 1). Nach weiteren Abklärungen (Urk. 7/54-55, Urk. 7/58, Urk. 7/61) hob die IV-Stelle Zürich die Rente mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 auf Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 Beschwerde und beantragte, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2008 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 8). Zu den am 29. August und am 8. Oktober 2008 beim Gericht von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnissen (Urk. 10, Urk. 12) nahm die Beschwerdegegnerin innert den mit Verfügung vom 24. September und vom 8. Oktober 2008 angesetzten Fristen (Urk. 11, Urk. 13) keine Stellung.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 4. Dezember 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
1.4 Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.5 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28 Absatz 2bis IVG festgelegt. In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28 Abs. 2ter IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zu Art. 28 Abs. 2ter IVG wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) bestimmt, wobei sich die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, beurteilt (BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 25 S. 75 ff.). Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3).
1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1 mit Hinweis).
2. In der rentenaufhebenden Verfügung vom 4. Dezember 2007 hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 19. September 2007 (Urk. 7/58), und den Haushaltsabklärungsbericht vom 13. November 2007 (Urk. 7/61) fest, die Beschwerdeführerin wäre ohne Gesundheitsschaden (weiterhin) zu 40 % erwerbstätig. Da ihr gemäss den medizinischen Erhebungen jegliche Erwerbstätigkeit zu 50 % zumutbar sei, ergebe sich in diesem Bereich keine Einschränkung (mehr). Im Haushalt bestehe zudem nur (noch) eine geringfügige Einschränkung (1,2 %), was einen Invaliditätsgrad von insgesamt 0,72 % ergebe (Urk. 2 S. 2, Urk. 7/62 S. 4 f.).
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, es gehe ihr derzeit nicht gut und sie fühle sich zur Arbeit noch nicht bereit, weshalb sie um die Fortführung der Rentenausrichtung ersuche (Urk. 1).
Strittig und zu prüfen ist somit, ob im Zeitraum zwischen dem 17. März 2004 (ursprüngliche Rentenverfügung, Urk. 7/30, Urk. 7/27) und dem 4. Dezember 2007 (angefochtene Verfügung, Urk. 2) eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, welche die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente rechtfertigt.
3.
3.1
3.1.1 Die IV-Stelle Schwyz war bei Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. März 2004 gestützt auf den Bericht der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie D.___ des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons Schwyz (nachfolgend: SPD) vom 20. August 2003, bei welcher die Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2002 bis 20. August 2003 in Behandlung war (Urk. 7/18, Urk. 7/48), davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in jeglicher Erwerbstätigkeit als auch in der bisher zu 60 % ausgeführten Haushaltstätigkeit vollständig eingeschränkt sei, was den Anspruch auf eine ganze Rente ab März 2003 begründe (Urk. 7/25 S. 2, Urk. 7/27 S. 1, Urk. 7/30 S. 1).
Der SPD hatte gemäss dem Bericht vom 20. August 2003 die Diagnose einer langgezogenen mittel- bis schwergradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) mit schwieriger psychosozialer Situation sowie nach Erkrankung an einem malignen Lymphom gestellt, was sowohl die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und als auch jene in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig einschränke (Urk. 7/18 S. 1 und S. 4). Die depressive Entwicklung schien mitverursacht durch ihre momentan schwierige Lebenssituation, so dass zu hoffen war, dass sich die Arbeitsfähigkeit mittelfristig wieder verbessern würde. Eine weitere Verschlechterung würde einen Klinikeintritt nötig machen (Urk. 7/18 S. 2 f.).
Aus onkologischer Sicht war die Arbeitsfähigkeit bereits seit Dezember 2002 nicht mehr als zufolge der Behandlung des Hodgkin-Lymphoms eingeschränkt beurteilt worden (Bericht des Instituts für medizinische Onkologie und Hämatologie des E.___ [nachfolgend: E.___ Spital] vom 14. Mai 2003; Urk. 7/12 S. 1 f., Urk. 7/25 S. 2). Dies bestätigte das E.___ Spital auch im Rahmen des Revisionsverfahrens im Bericht vom 20. Dezember 2006 (Urk. 7/43 S. 3 f.).
3.1.2 Die Beschwerdegegnerin hatte das Revisionsverfahren mit dem Versand eines Fragebogens an die Beschwerdeführerin eröffnet, in welchem diese am 2. November 2006 erklärte, dass sich ihr Gesundheitszustand seit einem halben Jahr aufgrund von zu hohem Blutdruck, Kopfschmerzen und eines Eisenmangels, der sie müde mache und weshalb sie Infusionen benötige, verschlechtert habe (Urk. 7/40).
3.1.3 Im Bericht vom 22. Januar 2007 hielt Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, fest, die arterielle Hypertonie sei schlecht eingestellt; hier seien medikamentöse Korrekturen angebracht. Sie beeinträchtige die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht. Die früher diagnostizierte Depression scheine überwunden zu sein. Die Beschwerdeführerin habe sich vom ersten Ehemann scheiden lassen und sei jetzt wieder glücklich verheiratet. Dem selbständigen Führen des Haushaltes scheine nichts im Wege zu stehen. Es sollte durchaus abgeklärt werden, ob sie nicht auch eine 50%ige Arbeitsleistung erbringen könne (Urk. 7/44 S. 1 f.).
3.1.4 Rund einen Monat später, am 21. Februar 2007, wurde die Beschwerdeführerin auf der Notfallstation der medizinischen Klinik des Spitals G.___ wegen der Einnahme von Tabletten in suizidaler Absicht (5 Tabletten Panadol, 2 Tabletten Blutdruckmedikament) untersucht und in die psychiatrische Klinik H.___ verlegt (Urk. 7/48 S. 3). Dort wurde sie am gleichen Tag auf eigenen Wunsch (Urk. 7/58 S. 8) entlassen. Gemäss Bericht der psychiatrischen Klinik H.___ vom 10. Mai 2007 diagnostizierten die behandelnden Ärzte eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit März 2003. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit könne nach einer ambulanten Konsultation nicht beurteilt werden. Der erhobene Befund lautete auf eine leichte depressive Symptomatik bei psychosozialer Belastungssituation (Ehemann spreche kaum Deutsch, finde nur schwer eine Arbeit, angespannte finanzielle Situation), innere Unruhe, Nervosität, verminderte psychische Belastbarkeit respektive pathologische Konfliktbewältigungsmuster. Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 7/54 S. 2 ff.).
Die Psychologin I.___ sowie der Oberarzt Dr. med. J.___ vom Ambulatorium K.___ des L.___, wo die Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2003 bis zum 24. Dezember 2007 behandelt wurde (Urk. 10), attestierten im Bericht vom 10. Mai 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Erwerbstätigkeit seit dem 10. November 2003. Der Arbeit im Haushalt könne sie nachkommen. Es liege ein depressiv-ängstliches Zustandsbild nach schwerer Erkrankung bei anhaltender psychosozialer Belastungssituation (unbefriedigender Kontakt zu den beim Ex-Mann lebenden Kindern, mangelnde Integration, Angst vor Rückfall bezüglich des Lymphoms) vor. Als Diagnosen führten sie eine mittelgradige bis schwere depressive Störung mit Somatisierungstendenz, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F32.10) und eine gemischte Angststörung mit sozialen, claustrophobischen, agoraphobischen, hypochondrischen, generalisierten und paroxysmalen Ängsten (ICD-10 F41.8) auf (Urk. 7/55 S. 2, S. 4 und S. 6). Im Arztzeugnis vom 18. August 2008 bestätigten die Psychologin I.___ und der Oberarzt med. pract. M.___ des Ambulatoriums K.___, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit während des ganzen Behandlungszeitraums vom 20. Oktober 2003 bis zum 24. Dezember 2007 bestanden habe (Urk. 10).
3.1.5 Im psychiatrischen Gutachten vom 19. September 2007 (Urk. 7/58) hatte Dr. C.___ dagegen die folgenden Diagnosen festgehalten: Rezidivierende leichte Depression (ICD-10 F33.01), Panikstörung (ICD-10 F41.0), generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1), hypochondrische Ängste (ICD-10 F45.2), abhängige und emotional labile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7, ICD-10 F60.31) sowie Status nach Hodgkin-Lymphom, arterielle Hypertonie, Adipositas. Die Beschwerdeführerin habe schon als Kind an Ängsten und Depressivität gelitten. Die Emotionalität sei retardiert geblieben. Sie imponiere als labile, abhängige und selbstunsichere Persönlichkeit. Auch weise sie ein sehr einfaches, unselbständiges Denken auf. Sie sei den Folgen der Hodgkin-Lymphom-Erkrankung und der Chemo- und Radiotherapie psychisch kaum gewachsen gewesen. Die Ängste hätten sich verschlimmert, es seien hypochondrische Ängste und Panikzustände hinzugekommen. Im Oktober 2002 habe sie der Onkologe in eine psychiatrische Behandlung überwiesen. Der Umstand, dass sie sich habe dazu überreden lassen, die Kinder beim (ersten) Ehemann zurückzulassen, habe bis heute zu einer verstärkten Depressivität geführt. Der Zustand scheine sich in den letzten zirka zwei Jahren wieder gebessert zu haben, sei insgesamt aber weiterhin als labil anzusehen. Bei sozialen Spannungen gerate sie sehr rasch in eine Agitiertheit und Hilflosigkeit. Deshalb habe sie wohl im Februar 2007 nochmals eine Überdosis Tabletten (allerdings nur sieben an der Zahl) eingenommen.
Das Ambulatorium K.___ betrachte die Beschwerdeführerin als weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Jedoch seien der depressive Zustand im Bericht (des Ambulatoriums K.___ vom 10. Mai 2007) psychopathologisch nicht beschrieben und die Ängste nicht quantifiziert worden. Ausserdem sei die Diagnose einer mittelgradig bis schweren depressiven Störung (mit Somatisierungstendenz) gestellt worden, ohne die Diagnose mit dem somatischen Syndrom zu kodieren (ICD-10 F32.10: mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom; ICD-10 F32.11: mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom; vgl. H. Dilling, W. Mombour, M.H. Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 5. Auflage, Bern Göttingen Toronto Seattle 2005, S. 142).
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin und seinem klinischen Eindruck von ihr würden häufig rezidivierende und jeweils nur kurzandauernde depressive Zustände auftreten, die von daher als leicht zu quantifizieren seien, mit jeweils völligem Rückzug, Verdunklung des Zimmers und Sorgenwälzen. Sie fange sich jeweils rasch wieder auf. Schwerer würden die Angststörungen wiegen. Sie gerate im Sinne einer generalisierten Angststörung rasch in einen psychischen Stresszustand mit Nervosität, Ohrensausen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Atembehinderung. Seit der Erkrankung an Krebs leide sie vermehrt unter Panikattacken mit einer für diese typischen Symptomatik. Sie träten auf, wenn sie alleine sei und wenn sie sich unter vielen Leuten aufhalte, weshalb sie ein beträchtliches Vermeidungsverhalten eingenommen habe. Die Panik sei mit paranoiden Sinnestäuschungen verbunden. Die Beschwerdeführerin könne den Haushalt aus diesen psychischen Gründen daher nur knapp bewältigen und kaum einkaufen gehen. Der Angst vor Krebs beschäftige sie dauernd.
Bezüglich der Erwerbstätigkeit sei die Kombination der genannten psychischen Störungen limitierend. Im Vordergrund stehe die Persönlichkeitsstörung. Aus psychiatrischer Sicht könne die Arbeitsfähigkeit heute nur theoretisch eingeschätzt werden. Er stimme dem Hausarzt (Dr. F.___) zu, der die Beschwerdeführerin seit 1990 kenne, und halte heute eine Arbeitsfähigkeit von zirka 50 % für möglich. Allerdings benötige sie aufgrund der Persönlichkeitsstörungen konkrete Hilfe bei der Wiedereingliederung. Ohne diese würde sie sich überfordert fühlen und in übermässige Panikzustände geraten. Er schlage ein zirka dreimonatiges Arbeitstraining vor, mit welchem sie wieder Vertrauen in ihre frühere Leistungsfähigkeit gewinnen könnte. Eine volle Erwerbstätigkeit sei vorläufig noch nicht möglich, weil der psychische Zustand gesamthaft dafür noch zu labil sei und die Beschwerdeführerin eine regelmässige Schonzeit nötig habe. Zur psychischen Stabilisierung solle die psychiatrische Behandlung fortgeführt werden. In Beantwortung der konkreten Fragen der Beschwerdegegnerin führte Dr. C.___ aus, es bestehe ein psychischer Gesundheitsschaden in Form der Comorbidität von Depressionen, Angst- und Persönlichkeitsstörungen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gehe rein auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurück. Bis heute (September 2007) habe sich die früher seit Dezember 2002 gemäss den früheren Arztzeugnissen attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit gebessert und betrage zirka 50 %. Die bisherigen medizinischen Behandlungen hätten zu einer teilweisen psychischen Stabilisierung geführt. Bezüglich des Belastbarkeitsprofils sei von einer generell verminderten psychischen Belastbarkeit und möglichen psychischen Belastungen, welchen die Beschwerdeführerin nur reduziert gewachsen sei, auszugehen. Die früheren Berufstätigkeiten würden keine psychische Belastung darstellen. Sie sei heute teilweise eingliederungsfähig. Im Haushalt sei sie bei der Arbeit in psychischer Hinsicht praktisch gesehen kaum eingeschränkt, wenn man die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen einbeziehe. Die Motivation und Mitarbeit der Beschwerdeführerin sei sehr gut (Urk. 7/58 S. 11 ff.).
3.2
3.2.1 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2007 (Urk. 2 S. 2) auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 19. September 2007 (Urk. 7/58) abstellte. Dieses erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen. Denn es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Insbesondere erläuterte Dr. C.___ nachvollziehbar, weshalb er von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ausgeht. Zwar wurden seit der letzten rechtskräftigen Rentenverfügung vom 17. März 2004 zusätzliche Diagnosen betreffend Angst- und Persönlichkeitsstörungen gestellt (Urk. 7/55 S. 2, Urk. 7/58 S. 11). Allerdings gingen die behandelnden Ärzte und der Gutachter in Bezug auf die depressive Problematik übereinstimmend von einer gesundheitlichen Besserung seither aus. Der Internist Dr. F.___ bezeichnete die Depression im Bericht vom 22. Januar 2007 als überwunden (Urk. 7/44 S. 2). Die Psychologin Frau I.___ und Oberarzt Dr. J.___ des Ambulatoriums K.___ ergänzten im Bericht vom 10. Mai 2007 die vormals gestellte Diagnose einer mittelgradigen bis schweren depressiven Störung - ohne Begründung - um den Zusatz gegenwärtig teilremittiert (Urk. 7/55 S. 2). Sogar nach der notfallmässigen Behandlung der Beschwerdeführerin wegen Einnahme von Tabletten in suizidaler Absicht stellten die Ärzte der psychiatrischen Klinik H.___ gemäss Bericht vom 10. Mai 2007 die Diagnose einer lediglich leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) bei einer leichten depressiven Symptomatik und psychosozialer Belastungssituation (Urk. 7/54 S. 2 f.). Dr. C.___ sprach im Gutachten vom 19. September 2007 entsprechend von einer Besserung des (depressiven) Zustandes in den letzten zwei Jahren und rezidivierenden leichten Depressionen (ICD-10 F33.01; Urk. 7/58 S. 11 f.).
3.2.2 Auch die Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich beurteilten die Mediziner gleichermassen vor allem unter Berücksichtigung der zumutbaren Unterstützung durch die Familienmitglieder als nicht oder kaum eingeschränkt (Urk. 7/44 S. 2, Urk. 7/55 S. 2, Urk. 7/58 S. 13 f.). Dies entspricht der Haushaltsabklärung vor Ort vom 6. November 2007 (Bericht vom 13. November 2007), die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt von 1,2 % ermittelte (Urk. 7/61 S. 6 f.). Dies bedeutet eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. März 2004, welche noch von einer 100%igen Einschränkung in diesem Bereich ausgegangen war (Urk. 7/27 S. 1).
3.2.3 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich stehen die Beurteilungen von Dr. C.___ und Dr. F.___ einer zirka 50%igen Einschränkung (Urk. 7/44 S. 1 f., Urk. 7/58 S. 11 f.) jenen des Ambulatoriums K.___ und der psychiatrischen Klinik H.___ einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/54 S. 2, Urk. 7/55 S. 2 und S. 6) gegenüber. Die letzten beiden vermögen die Beurteilung von Dr. C.___ indessen nicht zu entkräften. Die Ärzte der Klinik H.___ attestierten die Arbeitsunfähigkeit - soweit aus den Akten ersichtlich - ohne Kenntnisse der medizinischen Vorakten und Anamnese sowie einzig in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. Der Bericht des Ambulatoriums K.___ vom 10. Mai 2007 enthält keine einsichtige Begründung der depressiven Störung respektive deren Remission sowie der Entstehung der diagnostizierten Angststörung und des Zusammenhangs zur attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit. Ausserdem kann nach der Rechtsprechung mit Blick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag im Streitfall regelmässig nicht auf die Sicht des behandelnden (Fach-) Arztes abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 5. Januar 2007, I 701/05, Erw. 2 in fine mit zahlreichen Hinweisen). Es ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass auch behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. März 2006 in Sachen S., I 655/05, Erw. 5.4).
3.2.4 Somit ist auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 19. September 2007 (Urk. 7/58) abzustellen und davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 17. März 2004 (Urk. 7/30) insofern verbesserte, als die Beschwerdeführerin im Bereich der Haushaltsführung kaum eingeschränkt (1,2 % gemäss Haushaltsabklärungsbericht vom 13. November 2007; Urk. 7/61) und in einer Erwerbstätigkeit ohne psychisch belastende Umstände wie in den bisherigen Hilfstätigkeiten als Betriebsmitarbeiterin in einer Schnellimbisskette oder einer Fabrik (Urk. 7/58 S. 6 f.) aus medizin-theoretischer Sicht grundsätzlich zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 7/58 S. 13 f.).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin schliesst aus den Ausführungen des Gutachters auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit (Urk. 2 S. 2). Dr. C.___ ging jedoch von einem in psychischer Hinsicht eingeschränkten Belastbarkeitsprofil aus (Urk. 7/58 S. 14), so dass nicht schlechthin jede Tätigkeit in Frage kommt, was sich bei einem Einkommensvergleich auf das Invalideneinkommen auswirken kann. Sodann betonte Dr. C.___, dass es sich bei seiner Schätzung lediglich um eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit handle. Damit diese Arbeitsfähigkeit erwerblich umgesetzt werden könne, sei die Beschwerdeführerin auf die konkrete Hilfe der Invalidenversicherung mittels beruflicher Massnahmen im Sinne eines dreimonatigen Arbeitstrainings angewiesen (Urk. 7/58 S. 13), was im Übrigen auch von Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, und von PD Dr. Dr. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Prävention und Sozialmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2007 als sinnvoll befürwortet wurde (Urk. 7/62 S. 5).
Gemäss Dr. C.___ würde sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsstörungen ohne konkrete Hilfe bei der Eingliederung überfordert fühlen und in übermässige Panikzustände geraten. Mit einem dreimonatigen Arbeitstraining könnte sie wieder Vertrauen in die frühere Leistungsfähigkeit gewinnen (Urk. 7/58 S. 13). Wenn sie das prinzipiell vorhandene erwerbliche Potential - wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall ist - jedoch aus Gründen, die mit dem Gesundheitsschaden zusammenhängen, auch bei zumutbarer Willensanstrengung nicht in eigener Verantwortung realisieren kann, muss geprüft werden, ob es zur Aktivierung der grundsätzlich gegebenen Arbeitsfähigkeit noch der Durchführung von - der Invalidenversicherung obliegenden - Eingliederungsmassnahmen bedarf. Dabei sollen, etwa im Rahmen eines Arbeitstrainings, den Folgen des Gesundheitsschadens zugehörige, nicht aus eigenem Antrieb überwindbare Defizite in erwerbsrelevanten Fertigkeiten ausgeglichen oder etwa das krankheitsbedingt verlorene Vertrauen in die physische Belastbarkeit (im Umfang der objektiven Leistungsfähigkeit) wieder aufgebaut werden (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 11. August 2006, I 601/05, Erw. 2.3.2, unter Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 23. Mai 2006, I 2/06, Erw. 2.2).
3.3.2 Die von Dr. C.___ vorgeschlagene und vom RAD befürwortete Hilfestellung durch die Invalidenversicherung stellt eine solche unabdingbare gesundheitlich bedingte Voraussetzung für die Verwertung des funktionellen Leistungsvermögens dar.
3.4
3.4.1 Nach dem Ergebnis der medizinischen Sachverhaltserhebungen (vgl. Erwägungen 3.2-3 hiervor) hätte die Beschwerdegegnerin vorab die im Gutachten postulierten beruflichen Massnahmen anordnen sollen, bevor sie die der Rentenaufhebung zugrunde liegende Bemessung des Invaliditätsgrades vornahm. Denn die Verwaltung hat sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuchs als auch im Revisionsfall von Amtes wegen abzuklären, ob vorgängig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind (vgl. Art. 16 ATSG; BGE 126 V 243 Erw. 5, Urteil Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 19. November 2007 in Sachen C., I 961/06, Erw. 5 mit weiteren Hinweisen).
3.4.2 Der Experte beschrieb eine trotz der inzwischen eingetretenen Verbesserung des psychischen Zustandes weiterbestehende pathologische Symptomatik, wie ein beträchtliches Vermeidungsverhalten, Panikattacken und paranoide Sinnesstörungen verbunden mit dem Hören von Geräuschen, Sehen von Gestalten und Riechen von üblichem Geruch, die die Beschwerdeführerin an die Grenzen ihrer Belastbarkeit führen und die wirtschaftliche Umsetzung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnte.
Soweit die Beschwerdegegnerin aus der medizinisch-theoretischen Festlegung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf einen entsprechenden Invaliditätsgrad schloss, kann ihr nicht zugestimmt werden, weil sie sowohl die psychopathologischen Faktoren als auch die langjährige krankheitsbedingte Absenz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt ausser Acht liess.
Die Akten lassen weder eine Beurteilung der aus ärztlicher Seite postulierten medizinisch-rehabilitativen sowie beruflichen Massnahmen (Art. 17 ff. IVG) zu noch liefern sie die einkommensmässigen Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich. Demzufolge kann auch nicht beurteilt werden, ob die Verbesserung des Gesundheitszustandes mit einer entsprechenden rentenausschliessenden Verminderung der Erwerbsunfähigkeit korreliert. Die angefochtene Revisionsverfügung ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die zur Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin notwendigen Massnahmen treffe, daraufhin eine neue Bemessung des Invaliditätsgrades vornehme und über die Rentenrevision in zeitlicher und masslicher Hinsicht neu verfüge.
4. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 600.- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).