Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2007.01580


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter

Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 2. April 2009

in Sachen

SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





weiterer Verfahrensbeteiligter:


X.___


Beigeladener






Sachverhalt:

1.

1.1    X.___ war seit dem 1. August 2001 bei der Y.___ AG als Betriebsmitarbeiter tätig. Dieses Arbeitsverhältnis löste die Arbeitgeberin am 18. März 2004 per 30. Juni 2004 auf (Urk. 7/5). In der Zeit vom 1. September 2004 bis zum 22. März 2006 bezog X.___ bei der SWICA Krankenversicherung (nachfolgend: SWICA), mit welcher die Arbeitgeberin eine Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zu Gunsten ihrer Angestellten abgeschlossen hatte, Taggeldleistungen. Wegen diverser Beschwerden meldete sich X.___ am 20. November 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Am 31. Januar 2005 informierte die SWICA die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, über die von ihr geleisteten Taggelder und meldete einen Anspruch auf Verrechnung ihrer Rückforderung mit voraussichtlichen Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung an, wobei sie darum ersuchte, ihr vor Erlass der Rentenverfügung schriftlich über die Höhe der Rente, die Nachzahlungsperiode und den Nachzahlungsbetrag Mitteilung zu machen (Urk. 7/8). Ihrem Schreiben legte die SWICA einen vom Versicherten unterzeichneten Antrag auf Taggeldbevorschussung vom 26. Januar 2005 bei, mit welchem dieser die SWICA ersucht, im Hinblick auf mögliche Rentenleistungen der IV Vorschussleistungen zu erbringen, wobei er darauf aufmerksam gemacht wird, dass die SWICA berechtigt ist, eine Rückforderung vorzunehmen und diese mit der nachzuzahlenden IV-Rente zu verrechnen (Urk. 7/9). Am 18. Mai 2007 stellte die SWICA den Antrag auf Verrechnung von Fr. 7'161.70 für von ihr gemäss VVG ausbezahlte Taggelder für die Zeit vom 1. September 2004 bis 22. März 2006. Der Versicherte unterzeichnete den Antrag nicht (Urk. 7/54). Mit Verfügung vom 13. Juli 2007 sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab dem 1. September 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu. Die von der SWICA verrechnungsweise geforderten Fr. 7'161.70 zog die IV-Stelle nicht vom Nachzahlungsbetrag ab (Urk. 7/50). Die SWICA erhob deshalb am 19. Juli 2007 Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Juli 2007 (Urk. 7/51).

1.2    Die IV-Stelle überwies die Einsprache am 13. August 2007 zur Behandlung als Beschwerde an das hiesige Gericht (Urk. 7/65), welches jedoch mit Verfügung vom 17. August 2007 nicht darauf eintrat, da es zum Schluss kam, dass im vorliegenden Fall ein Einspracheverfahren durchzuführen sei (Urk. 7/64). In der Folge wies die IV-Stelle die Einsprache der SWICA mit Entscheid vom 11. Dezember 2007 ab (Urk. 2).

2.    Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die SWICA am 18. Dezember 2007 Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2):

    "Es sei die IV-Stelle Zürich zu verpflichten, die Verrechnung der bevorschussten Krankentaggelder mit der Rentennachzahlung im Betrag von Fr. 7'161.70 zuzulassen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."


    Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2008 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die SWICA hielt mit Replik vom 12. Februar 2008 vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest. Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 10. April 2008 geschlossen (Urk. 14). Der zum Prozess beigeladene X.___ machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme (vgl. Verfügung vom 24. Februar 2009, Urk. 15) keinen Gebrauch.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:


1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

2.    Im Bereich der Sozialversicherungen ist nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: a) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; b) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Art. 22 Abs. 2 ATSG).

    Für den Bereich der Invalidenversicherung sieht Art. 85bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine Regelung der Nachzahlung an bevorschussende Dritte vor. Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Abs. 1). Als Vorschussleistungen gelten nach dessen Absatz 2

    a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;

    b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann.

    Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass der Versicherte den Verrechnungsantrag der Beschwerdeführerin für die durch sie bevorschussten Taggelder für den Zeitraum vom 1. September 2004 bis zum 22. März 2006 im Betrag von Fr. 7'161.70 nicht unterschrieben und demgemäss sein Einverständnis zur Drittauszahlung nicht gegeben habe. Der Beschwerdeführerin stehe kein direktes Rückforderungsrecht zu, und die vom Versicherten unterschriebene Erklärung vom 26. Januar 2005 (Urk. 3/9) könne ebenfalls nicht als direktes Rückforderungsrecht klassiert werden, so dass dem Verrechnungsantrag der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden könne (Urk. 6).

3.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, Art. 24 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen SALARIA VVG sei eine genügende Grundlage für ein direktes Rückforderungsrecht, was vom hiesigen Gericht bereits mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 15. Juli 2005 (Proz.Nr. IV.2004.00475) festgestellt worden sei. Eine ausdrückliche Zustimmung des Versicherten zur Verrechnung sei nicht erforderlich (Urk. 1).


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin zahlte dem Versicherten unbestrittenermassen gestützt auf einen Kollektivtaggeldversicherungsvertrag SALARIA nach VVG ab dem 1. September 2004 Taggelder wegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit aus. Gemäss Art. 24 Abs. 1 der auf diesen Vertrag anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 2002 (Urk. 3/10 S. 20) ergänzt die Beschwerdeführerin die Leistungen bis zur Höhe des versicherten Taggeldes, wenn dem Versicherten auch Leistungen von staatlichen oder betrieblichen Versicherungen zustehen oder ein haftpflichtiger Dritter solche erbracht hat.

    Art. 24 Abs. 2 AVB lautet wie folgt: "Steht der Rentenanspruch der IV noch nicht fest, so kann SWICA das versicherte Taggeld freiwillig bevorschussen. In diesem Fall fordert SWICA die zu viel erbrachten Leistungen ab Beginn des Rentenanspruchs zurück. Die allfällige Bevorschussung erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verrechnung mit der IV-Rentennachzahlung. Die Verrechnung erfolgt im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochenen IV-Rente".

4.2    Der Versicherte stellte am 26. Januar 2005 bei der Beschwerdeführerin den Antrag auf Taggeldbevorschussung und erklärte sich ausdrücklich mit den Bedingungen einverstanden, wonach die Beschwerdeführerin das Recht hat, die erbrachten Leistungen in dem Umfang, als ihre Taggeldleistungen zusammen mit den Rentenzahlungen der IV für die gleiche Periode den versicherten Verdienst von Fr. 32.40 pro Tag übersteigen, zurückzufordern bzw. im Rahmen der Drittauszahlung mit einer für die gleiche Zeit nachzuzahlenden IV-Rente zu verrechnen (Urk. 7/9). Den konkreten Antrag der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin auf Verrechnung der Fr. 7'161.70 mit den nachzuzahlenden IV-Renten unterzeichnete der Versicherte in der Folge aber nicht (vgl. Urk. 7/54), weshalb die Beschwerdegegnerin die Auszahlung dieses Betrages an die Beschwerdeführerin verweigerte. Zu prüfen ist damit die Frage, ob Art. 24 Abs. 2 AVB der Taggeldversicherung SALARIA nach VVG eine genügende vertragliche Grundlage zur Geltendmachung der Drittauszahlung ohne Zustimmung des Versicherten bildet.

4.3     Wie das hiesige Gericht in seinem Entscheid vom 15. Juli 2005 (Proz.Nr. IV.2004.00475) festgehalten hat, wird mit der Regelung, dass die Bevorschussung der Taggelder mit dem Vorbehalt der Verrechnung der Rückforderung mit den Rentennachzahlungen der IV versehen ist, zwar nicht ausdrücklich, aber indirekt ein Rückforderungsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber der nachleistungspflichtigen Invalidenversicherung im beschriebenen Umfang statuiert, der der Beschwerdeführerin die Verrechnung mit den Nachzahlungen der Invalidenversicherung überhaupt erst ermöglicht. Eine solche Regelung habe denn auch das Eidgenössische Versicherungsgericht im Entscheid vom 10. Mai 2000 (AHI 2002 S. 164 = I282/99) als hinreichende vertragliche Grundlage für ein Rückforderungsrecht eines Privatversicherers gegenüber dem Invalidenversicherer erklärt, die die Drittauszahlung im Sinne von Art. 85bis IVV erlaube.

4.4     An diesem Entscheid ist festzuhalten. Unter "Rentenanspruch der IV" ist ohne Weiteres ein solcher gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu verstehen. Ausserdem erfolgte der Leistungsbezug des Versicherten nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Verrechung mit einer später für die gleiche Zeit zugesprochene IV-Rente, was gemäss dem auch von der Beschwerdegegnerin zitieren Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2000 (AHI 2002 S. 164 = I282/99) als Grundlage zur Geltendmachung der Drittauszahlung eben gerade genügt.

4.5    Der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2007 ist damit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin ist zur Ausrichtung von Fr. 7'161.70 an die Beschwerdeführerin zu verpflichten.


5.

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.

5.2    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.




Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgehoben, und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 7'161.20 zu bezahlen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- SWICA Krankenversicherung AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- X.___

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär




EnglerBrügger