Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01581
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IV.2007.01581
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 28. Mai 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf
Radgasse/Konradstrasse 9, Postfach 1115, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1955, arbeitete seit März 1993 bei Y.___, Weinbau, in Z.___ als Landarbeiter (Urk. 14/13). Wegen Hüftarthrose (Hüftprothese seit 10. Februar 2003) sowie Rückenschmerzen meldete sich der Versicherte am 5. Januar 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 14/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arbeitgeberbericht von Y.___ vom 17. Februar 2004 (Urk. 14/13) sowie die Arztberichte der Klinik für orthopädische Chirurgie des A.___ vom 23. Januar 2004 (Urk. 14/12/5; unter Beilage eines Berichtes vom 12. November 2003, Urk. 14/12/3-4), von Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 5. März 2004 (Urk. 14/20) und von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 26. März 2004 (Urk. 14/23) ein. In der Folge liess die IV-Stelle X.___ in der Klinik D.___ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 20. Oktober 2004, Urk. 14/31). Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 wies sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ab, da der Invaliditätsgrad lediglich 13 % betrage (Urk. 14/38). Die gegen diese Verfügung am 29. März 2005 erhobene Einsprache (Urk. 14/42) wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 31. Mai 2005 ab (Urk. 14/53).
1.2 In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 24. Juni 2005 (Urk. 14/56/3-9) hob das hiesige Gericht den Einspracheentscheid mit Urteil vom 22. Juni 2006 (Urk. 14/58) auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über das Leistungsbegehren von X.___ neu verfüge. In Umsetzung dieses Entscheids ordnete die IV-Stelle in der Folge am 23. November 2006 eine neurologische Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, an (Urk. 14/60). Mit Schreiben vom 27. November 2007 setzte der ehemalige Arbeitgeber die IV-Stelle darüber in Kenntnis, dass der Versicherte keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz habe, sondern sich in seinem Heimatland F.___ aufhalte (Urk. 14/62). Mit Vorbescheid vom 15. März 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da er seinen Wegzug aus der Schweiz nicht mitgeteilt und somit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (Urk. 14/66). Mit Eingabe vom 13. April 2007 liess der Versicherte dagegen diverse Einwände erheben und unter anderem geltend machen, sein Aufenthalt in F.___ sei nur vorübergehend, er habe sich versehentlich in der Schweiz abgemeldet (Urk. 14/75). Am 9. Mai 2007 bestätigte der Rechtsvertreter des Versicherten sodann, dass sein Mandant für die vorgesehene medizinische Begutachtung jederzeit in die Schweiz kommen könne (Urk. 14/79). Dr. E.___ untersuchte den Versicherten am 12. Juni 2007 in ihrer Praxis und erstattete das Gutachten vom 17. Juni 2007 (Urk. 14/83). Mit Vorbescheid vom 6. September 2007 (Urk. 14/92) teilte die IV-Stelle X.___ mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da der Invaliditätsgrad lediglich 15 % betrage, wogegen der Versicherte am 10. Oktober 2007 (Urk. 14/93) diverse Einwände erheben liess. Die IV-Stelle hielt jedoch an ihrem Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 8. November 2007 ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 22. Dezember 2007 durch Rechtsanwalt Burkard J. Wolf, Zürich, Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2008 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Mit Verfügung vom 25. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Wolf als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt, und es wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 15). Der Beschwerdeführer liess mit Replik vom 14. Juli 2008 vollumfänglich an seiner Beschwerde festhalten (Urk. 19), wobei er zusätzlich die Arztberichte seines Hausarztes in F.___, Dr. G.___, vom 30. April 2008 (Urk. 21/2) und vom 31. Mai 2008 (Urk. 21/1) einreichen liess. Nachdem die IV-Stelle keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel am 22. September 2008 geschlossen (Urk. 24).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 8. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66
2
/
3
Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. In Härtefällen besteht gemäss Art. 28 Abs. 1
bis
IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Laut den Berichten der Klinik für orthopädische Chirurgie des A.___ vom 12. November 2003 und 23. Januar 2004 (Urk. 14/12/3-5) leidet der Beschwerdeführer unter einer Spondylarthrose der unteren LWS mit rezidivierenden Lumboischialgien, einer Femurkopfnekrose links, einem Status nach Hüft-Totalprothese (TP) links vom 18. Februar 2003 sowie einem Status nach Leistenhernienoperation links im September 2001. Der Beschwerdeführer arbeite im Weinbau und sei dadurch mit schwerer körperlicher Arbeit im Freien mit dem Heben von schweren Lasten betraut. Von Seiten der Hüft-TP sei die Wiederaufnahme dieser Arbeit durchaus denkbar, wenn auch nicht optimal. Eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit scheine eher durch die degenerativen Veränderungen der LWS mit rezidivierenden, invalidisierenden Ischialgien gegeben.
2.2 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. März 2004 (Urk. 14/20/3-6) ein lumbales Schmerzsyndrom chronifiziert mit referred pain linksbetont: Funktionelle Diagnose: ausgeprägt schmerzhafte Konvergenzdysfunktion L4/5 und L5/S im Vordergrund, keine radikulären Zeichen; strukturelle Diagnose: Hyperlordose LWS, leichte bis mässige Spondylarthrose L3-S1 symmetrisch; Schmerzdiagnose: teilweise Dissoziation Schmerz/Struktur (zentrale Sensitisierung), unwahrscheinliche Facetten-Schmerzkomponente untere LWS links sowie eine Hüftarthroplastik links am 10. Februar 2003 wegen sekundärer Coxarthrose bei Femurkopfnekrose. Es liege beim Beschwerdeführer ein weitgehend verselbständigtes Schmerzbild im Sinne einer Dissoziation zwischen Schmerz einerseits und Funktion/Struktur andererseits vor. Ob auch ein psychopathologischer Mechanismus im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung vorliege, wie das häufig bei sekundären Chronifizierungsmechanismen der Fall sei, könne er, Dr. B.___, nicht beurteilen. Sicher liege eine zentrale (spinale) Sensitisierung vor, wie sie sich sehr häufig und leider rasch progredient bei ursprünglich strukturell begründeten Schmerzsyndromen entwickle. In seiner angestammten Tätigkeit als Arbeiter im Weinbau sei der Beschwerdeführer seit dem 11. November 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Es könne angesichts des massiven chronifizierten Schmerzsyndroms von keiner verwertbaren Restarbeitsfähigkeit mehr im bisherigen Beruf ausgegangen werden. Sicher liege keine Aggravation oder gar Simulation vor. Es sei zu beachten, dass es sich bei chronifizierten Schmerzsyndromen unabhängig davon, ob die psychopathologische Aetiologie (somatoforme Schmerzstörung) oder die neurophysiologische Aetiopathologie (zentrale spinale Sensitisierung) im Vordergrund stehe, um reale, massive, die Gesundheit beeinträchtigende Schmerzzustände handle. Aus fachärztlich-rheumatologischer Sicht bestehe deshalb auch keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit.
2.3 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten der Klinik D.___ vom 20. Oktober 2004 (Urk. 14/31) besteht beim Beschwerdeführer weder eine psychiatrische Erkrankung, insbesondere keine Depression, noch eine somatoforme Störung. Das Charakteristikum einer somatoformen Schmerzstörung sei in keinem Augenblick der Exploration gegeben gewesen. Einzig das Kriterium der Nichterklärbarkeit der geklagten Beschwerden auf Grund der bisherigen objektiven Befunde könnte für eine somatoforme Schmerzstörung sprechen. Dem sei allerdings entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer wohl internistisch/rheumatologisch sowie orthopädisch abgeklärt worden, eine exakte neurologische Eingrenzung des Beschwerdebildes bis anhin jedoch noch nicht erfolgt sei. Den Schilderungen des Beschwerdeführers zufolge wäre es durchaus denkbar, dass die geklagten Schmerzen auf einem neurologischen Substrat (Diskushernie, enger Spinalkanal) mit Beeinträchtigung des L4/L5-Bandes links beruhen könnten. Immerhin sei im MRI vom 20. November 2002 auf eine Diskusproblematik hingewiesen worden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Handlungsbedarf. Auch wenn der Beschwerdeführer orthopädisch bzw. rheumatologisch untersucht worden sei, sollte zur weiteren Objektivierung der Beschwerden ein umfassendes neurologisches Konsil eingeholt werden.
2.4 Laut dem neurologischen Gutachten von Dr. E.___ vom 17. Juni 2007 (Urk. 14/83) leidet der Beschwerdeführer unter einem Status nach Hüfttotalprothese links bei Status nach Femurkopfnekrose links (18.2.2003), einem leichten lumbovertebralen Syndrom bei degenerativen Veränderungen sowie einem Status nach Leistenhernienoperation links (9/2001). Die erhaltenen Befunde würden die Beschwerden des Beschwerdeführers insgesamt in keiner Weise erklären. Der klinische Status sei praktisch unauffällig, insbesondere sei der Lasègue normal, entsprechend der Gegebenheit bei Hüfttotalprothese eine leichte Beinverschmächtigung links und etwas reduzierte Gelenksexkursionen. Zusätzlich seien die kernspintomographischen Befunde der LWS keinesfalls alarmierend und gingen nicht über das in diesem Alter zu Erwartende hinaus, die Lage der Hüftprothese links sei regelrecht. Weiter entsprächen die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Medikamenteneinnahme nicht dem erhaltenen Befund des Medikamentennachweises. Bei der angegebenen Einnahme von 150 mg Voltaren täglich sollte sich der Medikamentenspiegel im therapeutischen Bereich befinden. Offenbar erforderten die Beschwerden doch keine Medikamenteneinnahme. Wegen einer allfälligen somatoformen Schmerzstörung sei eine Indikation zu einer psychiatrischen Untersuchung gestellt worden. Diese Abklärung habe aber keine psychische Erkrankung ergeben. Aus neurologischer Sicht sei ebenfalls keine relevante Störung der Arbeitsfähigkeit vorhanden. Der Beschwerdeführer sei für die bisherige Tätigkeit als Landarbeiter zu 100 % arbeitsfähig.
3.
3.1 Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 22. Juni 2006 festgehalten, es stehe aufgrund des Gutachtens der Klinik D.___ fest und sei unstrittig, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt sei, insbesondere bestehe auch keine somatoforme Schmerzstörung. In somatischer Hinsicht liege jedoch einzig die Einschätzung von Dr. B.___ vor, welcher dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiere. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe aber nicht aufgrund der von Dr. B.___ erhobenen rheumatologischen und orthopädischen Befunde, sondern aufgrund eines massiven Schmerzzustandes, welcher laut Dr. B.___ gut objektivierbar sei. Soweit er damit meine, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die geschilderten Schmerzen verspüre, obwohl sich diese grösstenteils nicht auf einen objektiven Befund zurückführen liessen, sei anzumerken, dass es diesfalls dem Beschwerdeführer aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zuzumuten sei, seine Schmerzen zu überwinden und im Rahmen der aus objektiver Sicht noch bestehenden Arbeitsfähigkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nachdem die geklagten Schmerzen nicht auf ein psychisches Leiden zurückgeführt werden könnten, verblieben die von Dr. B.___ ebenfalls als möglich angesehenen neurologischen Beeinträchtigungen (Diskushernie, enger Spinalkanal) als mögliche Ursache. Diesbezüglich habe die Beschwerdegegnerin jedoch keine weiteren Abklärungen getroffen, obwohl solche von der Klinik D.___ empfohlen worden seien. Insgesamt erscheine es somit als nicht genügend abgeklärt, ob der Beschwerdeführer unter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in neurologischer Hinsicht leide. Insbesondere sei die Frage zu beantworten, ob die von Dr. B.___ als glaubhaft angesehenen Schmerzen auf eine neurologische Ursache zurückgeführt werden könnten. Die Beschwerdegegnerin werde deshalb neurologische Abklärungen vorzunehmen haben, welche die offenen Fragen beantworten würden.
3.2 An dieser Beurteilung ist vollumfänglich festzuhalten. Es deutet nichts darauf hin, dass seither eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist. Was die dannzumal noch offenen Fragen in neurologischer Hinsicht anbelangt, so ist festzuhalten, dass das neurologische Gutachten von Dr. E.___ vom 17. Juni 2007 (Urk. 14/83) die gestellten Fragen umfassend beantwortet und die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen berücksichtigt. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet. Das Gutachten wird damit den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Ihm ist die volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3 b/bb).
3.3 Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Was die beiden Berichte von Dr. G.___ (Urk. 21/1-2) anbelangt, so ist anzumerken, dass diese keine Begründung für die attestierte Arbeitsunfähigkeit enthalten. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie das Gutachten von Dr. E.___ relativieren sollten, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. Aus dem Umstand, dass die gutachterlichen Untersuchungen ergeben haben, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Angaben das Medikament Voltaren in der Zeit vor der Begutachtung nicht eingenommen hat (vgl. Urk. 14/87), zog Dr. E.___ den Schluss, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers diese Medikamenteneinnahme nicht erfordern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Wirkstoff des Medikamentes sei in seinem Blut nicht nachgewiesen worden, weil er diesen gar nicht habe aufnehmen können, stellt sich die Frage, warum denn der Beschwerdeführer das Medikament trotz der Wirkungslosigkeit eingenommen hat. Unabhängig davon, wie intensiv die vom Beschwerdeführer verspürten Schmerzen sind, steht jedenfalls fest, dass diese nicht auf einen objektivierbaren Gesundheitsschaden zurückgeführt werden können und es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, die Schmerzen zu überwinden und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Gegen die aufgrund ihrer Untersuchungen gezogenen Schlussfolgerungen von Dr. E.___ bringt der Beschwerdeführer im Übrigen nichts vor.
3.4 Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.
4.1 Laut dem Arbeitgeberbericht der Firma Y.___ Weinbau vom 17. Februar 2004 (Urk. 14/13) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2003 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ein Einkommen von Fr. 59'640.-- erzielen können. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Die Volkswirtschaft 3-2009, Tabelle B 10.3, S. 99: 2003 = 1958, 2006 = 2014) ergibt sich für das Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 61'345.75.
4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2006 im privaten Sektor Fr. 4'732.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2006, Tabelle TA 1, S. 25), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'933.10 bzw. Fr. 59'197.20 pro Jahr (x 12) ergibt. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr ausüben kann, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit einem Abzug von 10 % Rechnung getragen. Das Invalideneinkommen beläuft sich damit auf Fr. 53'277.50. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 61'345.75 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 8'068.25 bzw. rund 13 %, womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Wolf, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Mit Honorarnote vom 10. Mai 2009 hat Rechtsanwalt Wolf einen Aufwand von 11,7 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 73.60 geltend gemacht (Urk. 26). Dies erscheint als den Umständen des Falles gerade noch angemessen. Hingegen besteht kein Anlass, zusätzlich zum gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- einen Zuschlag von 10 % für den Teil des Aufwandes, für den Rechtsanwalt Wolf seine Kenntnisse der portugiesischen Sprache einsetzte, zu gewähren. Die Entschädigung ist damit auf Fr. 2'597.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
6.3 Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung und der ihm einstweilen erlassenen Gerichtskosten verpflichten (§ 92 ZPO).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Burkard J. Wolf, Zürich, wird mit Fr. 2'597.05 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Burkard J. Wolf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).