Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2007.01584
IV.2007.01584

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretär Brugger


Urteil vom 31. Oktober 2008
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Burkart & Flum Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1957, Hausfrau und Mutter zweier Kinder, ge-boren 1989 und 1993 (Urk. 8/1 Ziff. 6.3.1 und Ziff. 3.1), meldete sich am 9. Oktober 2006 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ein (Urk. 8/7) und führte eine Abklärung zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Haushalt durch (Urk. 8/9). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/11-17) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 21. Juni 2007 ab 1. März 2006 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 21. Juni 2007 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 22. Dezember 2007 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Verfügung vom 4. April 2008 trat das Sozialversicherungsgericht auf die Beschwerde ein (Urk. 9 Ziff. 1.3), nachdem die IV-Stelle am 10. März beantragt hatte, es sei auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 7). Am 9. Juni 2008 reichte die Versicherte die Replik ein (Urk. 12). Die IV-Stelle reichte am 19. August 2008 die Duplik ein (Urk. 16), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 16. September 2008 geschlossen wurde (Urk. 17).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 21. Juni 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Die Beschwerdeführerin erklärte sich in der Replik mit einer Viertelsrente ein-verstanden. Strittig ist daher einzig noch die Rentenberechnung beziehungsweise die Höhe der Rente.
2.2     Die Beschwerdeführerin beanstandete in der Replik, die Ausgleichskasse der Beschwerdegegnerin habe gemäss Berechnungsblatt für die Jahre 1980 bis 2004 lediglich eine Beitragsdauer von drei Jahren, einen Aufwertungsfaktor von 1.063 sowie Erziehungsgutschriften von 2 x ½-Jahresgutschriften berücksichtigt (Urk. 12 Ziff. 2). Sie sei jedoch bereits seit 1976 beziehungsweise seit 1979 verschiedentlich in der Schweiz wohnhaft gewesen. Es sei daher von einer Beitragsdauer von mindestens 13 Jahren auszugehen, und es seien Erziehungsgutschriften ab dem Jahr 1976 zu berücksichtigen (Urk. 12 Ziff. 3-5).
2.3     Die Beschwerdegegnerin bemerkte dazu in der Duplik, der Beschwerdeführerin seien ausser von August 1980 bis April 1981 und im Januar 2004 keine Beiträge auf das Erwerbseinkommen angerechnet worden, was bei einer allfälligen Neuberechnung zu berücksichtigen sei (Urk. 16 S. 1). Da das älteste Kind der Beschwerdeführerin 1981 (richtig: wohl 1989, vgl. Urk. 8/1 Ziff. 3.1) geboren sei, könnten Erziehungsgutschriften nach den gesetzlichen Vorgaben erst ab 1982 angerechnet werden (Urk. 16 S. 1 f.).

3.       Nach dem im Rahmen der 5. IVG-Revision eingefügten Art. 57a Abs. 1 IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid unter anderem über ein Leistungsbegehren mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
         Gegenstand des Vorbescheids sind indes nur Fragen, die gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG in den Aufgabenbereich der IV-Stellen fallen (Art. 73bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, in Kraft seit 1. Juli 2006).
         Demnach obliegt den IV-Stellen insbesondere (Art. 57 Abs. 1 IVG):
- die Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (lit. a);
- die Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der Versicherten, die Berufsberatung und die Arbeitsvermittlung (lit. b);
- die Bestimmung und Überwachung der Eingliederungsmassnahmen (lit. c);
- die Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit (lit. d).
         Der Vorbescheid bezieht sich somit einzig auf Fragen, welche im Zusammenhang mit den in Art. 57 Abs. 1 lit. a-d IVG statuierten Aufgaben der IV-Stellen stehen. Nicht im Vorbescheid geregelt ist dagegen die Berechnung der Renten und der Taggelder, denn diese Aufgaben obliegen den Ausgleichskassen (Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG). Die IV-Stellen beschränken sich daher bei den Renten auf die Mitteilung des Invaliditätsgrades und des Rentenbeginns (Rz 3013.5 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung; KSVI).

4.       Nach den mit der Replik eingereichten Unterlagen war die Beschwerdeführerin bereits ab 1976 mit Unterbrüchen in der Schweiz wohnhaft (Urk. 13/2-4). Die Beschwerdegegnerin bestätigte in der Duplik, man sei aufgrund der Angaben in der Anmeldung davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Juni 2003 in die Schweiz eingereist sei. Die nun eingereichten Bescheinigungen stünden hierzu im Widerspruch (Urk. 16 S. 1). Die Kinder der Beschwerdeführerin sind 1989 und 1993 geboren (Urk. 8/1 Ziff. 3.1). Bei Erfüllen der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen sind der Beschwerdeführerin, die nach dem Auszug aus dem individuellen Konto nur kurzzeitig erwerbstätig war (vgl. Urk. 8/4), mutmasslich höhere Gutschriften für die Erziehung ihrer Kinder als die im Berechnungsblatt angeführten 2 x ½-Jahresgutschriften (vgl. Urk. 13/1 S. 6) anzurechnen.
         Die Beschwerdegegnerin stellte in der Duplik selber fest, dass die Rentenberechnung mutmasslich auf unzutreffenden Voraussetzungen basiert. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine Neuberechnung durch die zuständige Ausgleichskasse unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin (Dauer der Wohnsitznahme in der Schweiz, Erziehungsgutschriften) veranlasse. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.      
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Wie sich aus dem vorstehend Gesagten ergibt, handelt es sich vorliegend nicht um eine Leistungsstreitigkeit im engen Sinn, weshalb dieses Verfahren - abweichend von Art. 69 Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
         Vorliegend ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’250.-- (inklusiv Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 21. Juni 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1’250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).