Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2007.01587



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Spross

Urteil vom 8. Mai 2008

in Sachen

Dr. X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1956 geborene X.___, welche seit dem 1. Dezember 1998 als Assistenzärztin im Universitätsspital Y.___ arbeitet (Urk. 6/12/1), leidet an einer im Anschluss an einen Autounfall im Jahr 1994 (Urk. 6/1/3) manifest gewordenen Polyneuropathie mit Progredienz. PD Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, charakterisierte die Erkrankung am 29. September 1998 als sensibel betonte Charcot Marie-Tooth-Polyneuropathie (Urk. 6/1/2). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherten nach diversen Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen wurden. So wurde zunächst eine ganze Invalidenrente verfügt, welche infolge eines Revisionsverfahrens mit Verfügung vom 11. August 1999 wegen Steigerung des Arbeitspensums zunächst auf eine halbe Rente herabgesetzt (Urk. 6/5) und ab dem 1. Januar 2003 (Urk. 6/24) wegen reduzierter Arbeitsfähigkeit wiederum auf eine ganze Rente erhöht wurde. Alsdann wurden ihr Hilfsmittel abgegeben (leihweise Abgabe von Rollatoren, Verfügungen vom 16. März 2001, Urk. 6/38, und vom 4. November 2002, Urk. 6/15), Kostengutsprache erteilt für zwei Haltegriffe im Bad/WC inklusive Montage (Verfügung vom 8. Mai 2006, Urk. 6/37) und für orthopädische Serienschuhe (Verfügung vom 7. Juli 2006, Urk. 6/45). Die Versicherte erhielt leihweise Haltegriffe im Schlafzimmer (Mitteilung vom 6. Juli 2007, Urk. 6/51), es wurden Kostengutsprachen für eine Haltestange (Mitteilung vom 2. August 2007, Urk. 6/56), für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug VW Passat (Mitteilung vom 21. August 2007, Urk. 6/64), für eine Schwellenrampe (Mitteilung vom 22. August 2007, Urk. 6/65), für drei Rollstuhlrampen (Mitteilung vom 6. September 2007, Urk. 6/71), für die leihweise Abgabe eines Ladeboys (Mitteilung vom 4. September 2007, Urk. 6/72 und Urk. 6/66) und für Türschliesser mit Rauchmelder (Mitteilung vom 6. September 2007, Urk. 6/73) erteilt. Abgelehnt wurde dagegen die Übernahme der Kosten für die Autounterbringung (Verfügung vom 13. Februar 2004, Urk. 6/28), für die Installation eines Telealarms und für einen (weiteren) Rollator (mit Sitzmöglichkeit, Verfügung vom 9. Mai 2006, Urk. 6/38). Am 30. Juli 2007 ersuchte die Versicherte um Kostenübernahme für die Miete eines Leichtgewichtfahrstuhls Marke "Modulight Hemi" (Urk. 6/60/1 und Urk. 6/61/2).

1.2    Am 8. Mai 2007 erlitt die Versicherte einen Unfall (Urk. 6/46), wobei sie sich eine Malleolarfraktur rechts zuzog (Urk. 6/79/3). Mit Schreiben vom 14. September 2007 wurde sie von der AXA Winterthur (nachfolgend: AXA) darüber informiert, dass die Unfallversicherung die Mietkosten für den Rollstuhl übernehmen werde (Urk. 6/75). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 kam die AXA auf ihre Kostengutsprache zurück, weil die Versicherte den Rollstuhl infolge ihrer Krankheit benötige. Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht entgegenkommenderweise indessen bis Ende November 2007 (Urk. 6/80).

1.3Mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2007 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens um Kostenübernahme für die Rollstuhlmiete in Aussicht (Urk. 6/76). Mit Mitteilung vom 26. Oktober 2007 erteilte die IV-Stelle indessen Kostengutsprache für die leihweise Abgabe des Rollstuhls Modulight Hemi (Urk. 6/83). Mit Verfügung vom 26. November 2007 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren jedoch ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 20. Dezember 2007 Beschwerde mit dem Antrag um Erteilung der Kostengutsprache für die Miete eines zweiten Rollstuhls (Urk. 1). Am 4. Februar 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme für die leihweise Abgabe eines (zweiten) Rollstuhls. Diesbezüglich stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Kosten für die Rollstuhlmiete würden von der AXA übernommen, weshalb keine Kostengutsprache seitens der Beschwerdegegnerin angezeigt sei (Urk. 2). Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie leide unter einer schweren Polyneuropathie sowie einer schweren Ataxie und sie benötige den Rollstuhl seit Mai 2007. Die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für einen definitiven persönlichen Rollstuhl übernommen, dieser sei indessen zu schwer, um ihn allein ins Auto zu heben. Die A.___ AG habe ihr einen sehr leichten Rollstuhl überlassen. Sie benötige einen leichten Rollstuhl im Y.___ und für den Einkauf, den schweren benötige sie zu Hause. Falls einer der Rollstühle ausfalle, benötige sie sofortigen Ersatz (Urk. 1).


3.

3.1    Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil die angefochtene Verfügung am 26. November 2007 (Urk. 1) erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.

3.2    Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).

3.3    Der Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI setzt keine Verbesserung des Invaliditätsgrades voraus und auch der Bezug einer ganzen Invalidenrente schliesst den Anspruch auf Hilfsmittel nicht aus (BGE 117 V 273 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 215 Erw. 2bb).

3.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).


4.

4.1    Mit Schreiben vom 14. September 2007 zu Händen der Beschwerdegegnerin anerkannte die AXA zunächst ihre Leistungspflicht für die Übernahme der Mietkosten für den Rollstuhl (Urk. 6/75). Am 11. Oktober 2007 teilte die AXA der Beschwerdeführerin dann mit, dass Letztere den Rollstuhl gemäss ihren Akten wegen der bestehenden Erkrankung benötige und sich die AXA daher an den Mietkosten nicht beteiligen könne. Eine Kopie dieses Schreibens ging an die Beschwerdegegnerin (Urk. 6/80). Einen Tag danach, am 12. Oktober 2007, stellte die Beschwerdegegnerin - unter Hinweis auf das Schreiben der AXA vom 14. September 2007 - die Abweisung der Kostenübernahme für die Rollstuhlmiete in Aussicht (Urk. 6/76), woran sie mit Verfügung vom 26. November 2007 festhielt (Urk. 2).

4.2    Die Begründung in der Verfügung, die im Übrigen lediglich aus zwei Sätzen besteht, stimmt mit der Sach- und Rechtslage nicht überein. Insbesondere vermag sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr darauf zu berufen, die AXA habe die Kosten übernommen, musste die Beschwerdegegnerin doch seit der Zustellung der Kopie des Schreibens der AXA vom 11. Oktober 2007 davon ausgehen, dass Letztere die Kosten gerade nicht, bzw. nur bis Ende November 2007 übernehmen würde.

4.3    Auch die (ebenfalls nur mit einem Satz begründete) Beschwerdeantwort, wo die Beschwerdegegnerin darauf hinweist, dass hier kein Anspruch auf ein zweites Hilfsmittel (konkret: ein zweiter Rollstuhl, Urk. 5) bestehe, vermöchte die unzureichende Begründung der Verfügung nicht zu heilen. Insbesondere vermöchte sie den Anforderungen der Beschwerdeführerin an den Anspruch auf rechtliches Gehör infolge einer neuen Begründung (Art. 42 ATSG) nicht zu. Danach hat eine Behörde, soweit sie ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten, das rechtliche Gehör zu gewähren (BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb mit Hinweisen).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass weder die HVI noch das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) die Beschränkung auf lediglich einen Rollstuhl vorsehen (vgl. auch BGE 133 V 257 Erw. 6).

4.4    Zusammenfassend ist die Beschwerde daher gutzuheissen, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme für einen zweiten Rollstuhl - unter Berücksichtigung der Ausführungen des Unfallversicherers - neu verfüge.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. November 2007 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen zweiten Rollstuhl neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtssekretärin




Weibel-FuchsSpross