Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00002[9C_223/2008]
IV.2008.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 31. Januar 2008
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 2 = 7/56) die zur Invalidenrente von B.___ (AHV-Nr. '___') für den Sohn C.___ (AHV-Nr. '___') ausgerichtete und an die geschiedene Ehefrau A.___ als vormalige Sorgeberechtigte ausbezahlte Kinderrente per 31. Dezember 2007 aufgehoben hatte (Disp.-Ziff. 1), unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde (Disp.-Ziff. 3) und pflichtgemässer Miteröffnung zuhanden des Hauptrentenberechtigten (S. 2, am Ende; vgl. Rentenverfügungen vom 19. Dezember 2003 [Urk. 7/1], Rückforderungsverfügung vom 2. Mai 2006 [Urk. 7/38], Einspracheentscheid vom 17. August 2006 [Urk. 7/42] und Kinderrentenverfügung vom 24. August 2006 [Urk. 7/43]);
nach Einsichtnahme in
die von A.___ hiergegen mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 (Poststempel: 31. Dezember 2007; Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/1-3]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde;
unter Hinweis darauf, dass
der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 10. Januar 2008 (Urk. 4) Frist angesetzt wurde, um zum (sinngemässen) Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde Stellung zu nehmen und die vollständigen Akten einzureichen,
die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 16. Januar 2008 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-56]) auf Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schloss (S. 2), ohne sich abschliessend zur Sache selbst zu äussern;
in Erwägung, dass
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente haben (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
der Anspruch auf eine AHV-Waisenrente und damit auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Altersjahres (oder mit dem Tod) des Kindes erlischt (Art. 25 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]),
der Anspruch auch für erwachsene Kinder besteht, die noch in Ausbildung sind, bis längstens zu deren vollendetem 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 AHVG),
der Begriff der Ausbildung nicht nur die Ausbildung im Hinblick auf einen bestimmten Berufsabschluss (Berufsausbildung im engeren Sinne), sondern auch die Vorbereitung auf eine Tätigkeit ohne Berufsabschluss und die Ausbildung, die vorerst nicht auf einen bestimmten Beruf gerichtet ist, umfasst, sei es, dass sie die allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bildet, sei es, dass es sich um eine Allgemeinausbildung handelt, wie zum Beispiel die Eidgenössische Maturität (BGE 108 V 56 Erw. 1c; RKUV 1986 Nr. U 2 S. 253 Erw. 4, mit Hinweisen),
unter beruflicher Ausbildung jede Tätigkeit zu verstehen ist, welche die systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziele hat (BGE 108 V 54 Erw. 1a, mit Hinweisen),
zur systematischen Berufsvorbereitung zählende Praktika so ausgestaltet sein müssen, dass sie mit zumutbarem Einsatz und innert nützlicher Frist abgeschlossen werden können (vgl. ZAK 1978 S. 548),
Kinderrenten mündigen Kindern nicht persönlich zustehen und diesen auch nicht direkt ausgerichtet werden dürfen, sondern vielmehr grundsätzlich dem rentenberechtigten oder ausnahmsweise dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen sind (zur Publikation in der amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts [BGer] vom 27. Dezember 2007 in Sachen S. [9C_272/2007]; vgl. zum Ganzen auch Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 27. Februar 2002 in Sachen D. [I 546/01] und 15. Oktober 2002 in Sachen M. [H 138/01] sowie Rz 3356 ff. und Rz 10005 ff. der Wegleitung des Bundsamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2005, S. 170 f., mit Hinweisen);
in weiterer Erwägung, dass
aufgrund des Geburtsjahres von C.___ (1986) feststeht, dass ein elterlicher Anspruch auf Ausrichtung einer Invaliden-Kinderrente ausschliesslich gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVG begründet werden kann, mithin zu beurteilen ist, ob der Sohn über den 31. Dezember 2007 hinaus als "in Ausbildung" stehend zu qualifizieren ist,
C.___ - nach Absolvierung der englischsprachigen Maturitätsschule D.___, '___', im Dezember 2004 (vgl. Urk. 7/15 und 7/39) - seit 5. Juli 2005 als Praktikant bei der in Kanada ansässigen Firma E.___ tätig ist (Bestätigungen vom 17. November 2005 [Urk. 7/32], 26. Oktober 2006 [Urk. 7/45/1 = 7/48/1], 19. Juni 2007 [Urk. 3/3 = 7/53/1] und 17. Dezember 2007 [Urk. 3/2]; Volontariatsvereinbarungen vom 30. Mai 2005 [Urk. 7/37 = 7/40], 30. September 2006 [Urk. 7/45/2-3 = 7/48/2-3] und 19. Juni 2007 [Urk. 3/3 Anhang = 7/53/2-3]),
es sich bei der unbezahlten Anlernzeit im Bereich Filmproduktion (Schwerpunkt Drehbuch und v.a. Regie) um keine anerkannte Berufsausbildung im engeren Sinne, sondern erklärtermassen um eine Vorbereitung auf eine filmschaffende Tätigkeit ohne eigentlichen Berufsabschluss handelt (vgl. Urk. 1, 7/31/3 = 7/33/3, 7/36 und 7/39),
das in Frage stehende Volontariat vorerst bis voraussichtlich Dezember 2006 dauern sollte (Urk. 7/31/3, 7/32 und 7/37 = 7/40) und in der Folge projektbezogen ("F.___"; vgl. Urk. 3/1) zunächst bis Dezember 2007 (Urk. 7/45/1 = 7/48/1 und 7/45/2-3 = 7/48/2-3) und alsdann bis Dezember 2009 verlängert wurde (Urk. 3/3 = 7/53/1 und 3/3 Anhang = 7/53/2-3),
laut der beschwerdeweise aufgelegten Bestätigung vom 17. Dezember 2007 (Urk. 3/2) der zuletzt gesetzte Termin wiederum ungewiss erscheint ("until approximately the end of 2009, due to the Writers Guild of America/Directors Guild of America/Screen Actors Guild strikes"),
demnach selbst ausgehend von einer zielgerichteten und systematischen Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit - was angesichts der problematischen Verknüpfung mit einem bestimmten Filmprojekt fraglich erscheint, aber letztlich offen bleiben darf - unter sozialversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten jedenfalls nicht von einer binnen nützlicher Frist absehbaren Beendigung des unkonventionellen Ausbildungsvorhabens gesprochen werden kann;
weshalb
die im Lichte der aufliegenden Beweismittel - eingereichte Unterlagen (Urk. 3/1-3) und Verwaltungsakten (Urk. 7/1-56) - nunmehr als offensichtlich aussichtslos zu qualifizierende Beschwerde - ohne Weiterungen (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und unter ausgangsgemässer Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG) - abzuweisen ist, womit das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 300.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- B.___, '___'
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).