Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2008.00005
IV.2008.00005

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Meili


Urteil vom 9. November 2009
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Internationaler Rechtsdienst
Stjepan Huzjak
Baumackerstrasse 42/2, Postfach 5819, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1951, arbeitete ab 1. Mai 1996 teilzeitlich im Umfang von 18 Stunden pro Woche als Reiniger bei B.___, bis er selber das Arbeitsverhältnis wegen Rückenproblemen per 31. Dezember 2002 auflöste (Urk. 6/6 Ziff. 1-3, Ziff. 5, Ziff. 8-9).
         Am 3. Juli 2003 meldete er sich wegen seit acht Jahren bestehenden Schulter-, Rücken- und Schenkelschmerzen sowie ständigen Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente) an (Urk. 6/3 = Urk. 6/27 Ziff. 7.2-7.3, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 6/7-8, Urk. 6/13, Urk. 6/14/3-6), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/11) ein und veranlasste ein Gutachten, das am 13. Juni 2006 (Urk. 6/37) erstattet wurde.
1.2     Mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/18). Die dagegen vom Versicherten am 1. November 2004 erhobene und am 9. Dezember 2004 ergänzte Einsprache (Urk. 6/19, Urk. 6/22) wies sie am 19. November 2007 ab (Urk. 6/43 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 19. November 2007 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 28. Dezember 2007 Beschwerde mit den Anträgen, es sei nach Eingliederungsmassnahmen über den Rentenanspruch neu zu verfügen und es seien weitere Eingliederungsmassnahmen in Form eines Arbeitstrainings oder allenfalls einer Umschulung durchzuführen (Urk. 1 S. 1). Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1 S. 1) wurde mit Verfügung vom 17. Januar 2008 (Urk. 3) abgewiesen.
         Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2008 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel am 27. Februar 2008 geschlossen wurde (Urk. 7).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
1.2     Berufliche Massnahmen bildeten nicht Gegenstand der Verfügung vom 8. Oktober 2004 (Urk. 6/18) und des Einspracheentscheids vom 19. November 2007 (Urk. 2). Entsprechend fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb auf das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen in Form eines Arbeitstrainings oder allenfalls einer Umschulung (vgl. Urk. 1 S. 1) nicht einzutreten ist.

2.
2.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, i.V.m. Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung der Invalidität aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie die Rechtsprechung zur ärztlichen Aufgabe im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
2.2     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des IVG vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Weil der angefochtene Einspracheentscheid am 19. November 2007 erging, gelangen die revidierten materiellen Vorschriften des IVG, der IVV und des ATSG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2007 in Kraft gewesen sind.
2.3     In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
2.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Strittig ist, ob ein Invaliditätsgrad vorliegt, bei dem der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.2     Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, die Schlussfolgerungen des J.___-Gutachtens betreffend die zumutbare Restarbeitsfähigkeit seien nicht ganz nachvollziehbar. Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung sei mehrmals ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers thematisiert worden und die geschilderten Beschwerden seien widerlegbar. Deshalb sei in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit medizinisch theoretisch zumutbar (Urk. 2 S. 3). Die Invaliditätsbemessung ergebe bei Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % vom Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 0 %, weshalb kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2 S. 3 f.).
3.3     Der Beschwerdeführer wandte im Wesentlichen ein, es sei festgestellt worden, dass eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, da nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien. Die Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 80 % sei nicht befriedigend festgestellt worden. Zudem könne es nicht sein, dass im Rahmen des Einkommensvergleichs das Valideneinkommen kleiner sei als das Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 2).

4.
4.1     Dr. med. C.___, FMH Physikalische Medizin, die den Beschwerdeführer seit dem 4. Juni 2002 behandelt (Urk. 6/7/2 lit. D.1), nannte in ihrem Bericht vom 19. Juli 2003 (Urk. 6/7/1-2) folgende Diagnosen (lit. A):
- Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Osteochondrosen und Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, Diskushernie L4/5 und Begleithernie L2/3 links
- Psoriasis
- Arterielle Hypertonie
         Der Gesundheitszustand sei stationär (lit. C.1). Der Beschwerdeführer sei in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 4. März 2002 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B). Für schwere und mittelschwere Arbeiten sei der Beschwerdeführer nach wie vor arbeitsunfähig. Für körperlich leichte Arbeit mit Rückenschonung sei ihm ein Halbtagespensum zuzumuten (lit. D.7; Urk. 6/7/4).
         In ihrem Bericht vom 18. Juni 2004 (Urk. 6/13/1-2) bestätigte Dr. C.___ ihre im Bericht vom 19. Juli 2003 genannten Diagnosen und ergänzte diese um einen Status nach Ulcus duodeni (lit. A). Der Beschwerdeführer sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, und für rückenschonende Arbeiten dürfte die Arbeitsfähigkeit maximal 40 % betragen (lit. D.7; Urk. 6/13/4).
4.2     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, bei welchem der Beschwerdeführer seit Juni 2000 bis 9. April 2002 sporadisch wegen Rückenschmerzen in Behandlung stand (Urk. 6/8/5 lit. D), diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. und 26. August 2003 (Urk. 6/8) ein chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule mit Osteochondrosen und Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1, Diskushernie L4/5 und Begleithernie L2/3 links (Urk. 6/8/5 lit. A).
         Er habe dem Beschwerdeführer vom 7. Februar bis 31. Mai 2002 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert; danach habe er ihn nicht mehr gesehen (Urk. 6/8/5 lit. B).
4.3     Der Beschwerdeführer war vom 18. November bis 8. Dezember 2003 in der RehaClinic E.___ hospitalisiert (Urk. 6/14/3). Dr. med. F.___, Oberarzt Rheumatologie, und med. pract. G.___, Assistenzarzt, RehaClinic E.___, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 13. Januar 2004 (Urk. 6/14/3-6) folgende Diagnosen (Urk. 6/14/3):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit/bei
- degenerativen Lendenwirbelsäule (LWS)-Veränderungen mit Diskusprotrusion L2/3 und L4/5 sowie Osteochondrosen und Spondylosen betont bei L5/S1
- anamnestisch lumboradikulärer Reizsymptomatik L4/5
- Symptomausweitungs- und Selbstlimitierungstendenz
- arterielle Hypertonie
- Adipositas
- Psoriasis
- Status nach Ulcus duodeni
         Dr. F.___ und med. pract. G.___ führten in ihrer Beurteilung aus, aufgrund der inkonsistenten Befunde und der erheblichen Selbstlimitierung und Symptomausweitung sei die derzeitige Arbeitsfähigkeit nicht schlüssig zu beurteilen (Urk. 6/14/5 unten).
4.4     Das im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt, und Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, Medizinisches Zentrum J.___ (J.___), erstellte Gutachten vom 13. Juni 2006 (Urk. 6/37) basierte auf Untersuchungen vom 28. April und 2. Mai 2006 (Urk. 6/37/1). Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten (Urk. 6/37/1-2), die Familien- und Sozialanamnese, die persönliche Anamnese und die Systemanamnese (Urk. 6/37/3-4), das jetzige Leiden sowie die Befunde samt Laborbefunde wiedergegeben (Urk. 6/37/4-7). Schliesslich wurden die spezialärztlichen Untersuchungen (Urk. 6/37/8-14) referiert.
         Die beteiligten Ärzte nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/37/15):
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei
- Streckhaltung der Lendenwirbelsäule
- Osteochondrosen L4/5 und L5/S1
- Bandscheibenprotrusionen L2/3 und L4/5
- zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechts mit/bei
- Chondrose der Bandscheibe C5/6
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 6/37/15):
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.10)
- arterielle Hypertonie (medikamentös behandelt)
- Adipositas Grad I nach WHO (BMI = 33 kg/m2)
- Status nach Ulcus duodeni (anamnestisch)
         Die orthopädisch-chirurgische und rheumatologische Befunderhebung ergebe eine wechselnde Beweglichkeitseinschränkung der Lendenwirbelsäule; peripher-neurologische Manifestationen der bildgebend dokumentierten Osteochondrosen und Bandscheibenprotrusionen bestünden keine. Die seitengleiche muskuläre Ausprägung im Unter- und Oberschenkelbereich widerlege auch eine länger dauernde schmerzbedingte Schonung des rechten Beines. Bei der Untersuchung und unter gesprächsweiser Ablenkung sei die Halswirbelsäule frei beweglich, es seien auch keine Endphasenschmerzen geäussert worden. Die als vermindert vorgeführte rohe Kraft der rechten Hand sei durch die symmetrischen Umfangmasse der oberen Extremitäten widerlegt. Die Mehretagenproblematik mache die Schwerarbeitertätigkeit im Baugewerbe für den Beschwerdeführer seit 2002 unzumutbar. Im zuletzt ausgeübten Beruf des Unterhaltsreinigers bestehe derzeit eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei die neu aufgetretene zervikobrachiale Symptomatik rechts angesichts der kurzen, erst zweimonatigen Anamnese verbesserungsfähig sei. In behinderungsgerechten Verrichtungen (wechselbelastende Tätigkeit, kein Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, keine Körperhaltungs-Stereotypien) weise der Beschwerdeführer seit Frühjahr 2002 eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % auf (Urk. 6/37/16, Urk. 6/37/17 Ziff. 7.1-3).
         Aus psychiatrischer Sicht lasse sich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ausschliessen, denn die diagnostischen Kriterien gemäss ICD-10 seien dafür nicht erfüllt. Hingegen bestehe zur Zeit eine leichte depressive Episode, welche nicht arbeitsrelevant sei und der laufenden fachpsychiatrischen Behandlung gut zugänglich sein dürfte. Nicht zu übersehen sei ein sekundärer Krankheitsgewinn (Urk. 6/37/16).
4.5     Dr. med. K.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 12. September 2006 (Urk. 6/45/3) fest, er könne die verminderte Restarbeitsfähigkeit von 80 % im angepassten Tätigkeitsbereich anhand der ausgewiesenen und umfassenden rheumatologischen Befunde nicht nachvollziehen, da bei der Befunderhebung mehrmals ein offensichtliches Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers thematisiert worden sei. Deshalb sei eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar. In Übereinstimmung mit dem Vorgutachten sei für die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr erkennbar, jedoch bestehe für die bisherige Tätigkeit als Unterhaltsreiniger eine reduzierte Restarbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/45/3).
5.
5.1     Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte J.___-Gutachten vom 13. Juni 2006 (Urk. 6/37) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt in diesem Umfang somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 2.4), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
5.2     Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere des J.___-Gutachtens vom 13. Juni 2006 (Urk. 6/37), steht fest, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht an degenerativen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und der lumbalen Wirbelsäule leidet (Urk. 6/37/15-16), welche ihn in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen. Die Befunde sind allerdings nicht derart schwerer Natur, dass sie den Beschwerdeführer nach gutachterlicher Auffassung in seiner Arbeitsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigen, dass, obwohl er in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Unterhaltsreiniger zu 50 % arbeitsunfähig ist, eine weitere Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von mindestens 80 % unzumutbar wäre (Urk. 6/37/17).
         Die ärztliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit hat zum einen das in funktioneller Hinsicht zumutbare Leistungsprofil zu umschreiben und zum andern allfälligen zeitlichen oder sonstigen Limitierungen innerhalb der betreffenden, leidensangepassten Tätigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht im J.___-Gutachten in nachvollziehbarer und einleuchtender Weise, indem das unter Berücksichtigung sämtlicher Leiden aus medizinisch-theoretischer Sicht zumutbare Tätigkeitsfeld präzise umschrieben wird (Erw. 4.4 hievor) und die nur beschränkte Belastbarkeit des Beschwerdeführers die Gutachter zur Anerkennung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit führt. Dagegen entbehrt die von Dr. C.___ in ihren Berichten vom 19. Juli 2003 und 18. Juni 2004 (Urk. 6/7, Urk. 6/13) attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % beziehungsweise maximal 40 % in einer rückenschonenden Tätigkeit einer überzeugenden Begründung.
         Insbesondere fällt auf, dass Dr. C.___ ihrer Einschätzung einer 50%igen beziehungsweise maximalen 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer rückenschonenden Tätigkeit mit Ausnahme des zervikobrachialen Schmerzsyndroms rechts, das erst gestützt auf eine am 27. April 2006 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) diagnostiziert wurde (Urk. 6/37/9, Urk. 6/37/15), im Wesentlichen dieselbe Diagnose zugrunde legte wie die J.___-Gutachter, wobei die von ihr diagnostizierte Psoriasis, die arterielle Hypertonie und der Status nach Ulcus duodeni keinen Eingang in ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fanden. Dies lässt darauf schliessen, dass diese Diagnosen - in Übereinstimmung mit dem J.___-Gutachten (Urk. 6/37/15) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind.
5.3     Im Unterschied zu Dr. med. L.___, Facharzt für Rheumatologie, J.___, erwähnte Dr. C.___ jedoch kein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers, sondern wies auf permanente Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in den Unterbauch hin und erwähnte, dass unter Belastung Ausstrahlungen bis in das rechte Bein verbunden mit Dysästhesien vorkämen. Ausserdem beklage der Beschwerdeführer beim Husten und Niesen messerstichartige Schmerzen im linken Gesäss (Urk. 6/7/2 lit. D). Dr. L.___ hingegen hielt seine anlässlich der rheumatologischen Untersuchung gemachten Beobachtungen in seinen Untersuchungsbefunden vom 2. Mai 2006 zum J.___-Gutachten sorgfältig fest. So legte er dar, dass dem Beschwerdeführer der Einbeinstand, der Zehen-/Fersengang und das Stuhlsteigen unter auffälligen Schonbewegungen möglich gewesen sei. Die Funktion der Lendenwirbelsäule sei insbesondere die Flexion betreffend limitiert, allerdings sei das Bewegungsausmass sehr inkonstant gewesen (Urk. 6/37/8 f.). Die Prüfung der neuromeningealen Strukturen sei negativ und die Tests zum Teil kontrovers. Der Beschwerdeführer könne das rechte Bein im Liegen nur 30° anheben, aber problemlos die Langsitzposition einnehmen. Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei mindestens so lange frei und ohne Endphasenschmerzen, als der Beschwerdeführer abgelenkt werde. Die Aggravationstests seien positiv. Bei der Prüfung der Trizepskraft sowie beim Händedruck entwickle der Beschwerdeführer auf der rechten Seite deutlich weniger Kraft als auf der linken Seite. Die Sensibilität sei nicht konklusiv beurteilbar. Die Palpation der Nacken- und Lendenwirbelregion ergebe keine konstanten Befunde. Abschliessend hielt Dr. L.___ fest, es könnten weder bezüglich Strukturläsionen im Bereich der Wirbelsäule noch bezüglich Läsionen im Bereich der neuromeningealen Strukturen spezifische Befunde erhoben werden (Urk. 6/37/9).
         Angesichts der ausserordentlich kontroversen und unspezifischen Befunde infolge der nicht unbeachtlichen Aggravation und Abwehrspannung durch den Beschwerdeführer sowie unter Berücksichtigung, dass die Röntgenbefunde der Lendenwirbelsäule von 1999, 4. Juli 2002 und 28. April 2006 weder eine Einengung der Foramina noch eine Kompromittierung der Nervenwurzeln zeigten, mithin im Verlauf von sechs bis sieben Jahren, mit Ausnahme der Halswirbelsäule, unveränderte Befunde vorliegen, erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. L.___ nachvollziehbar und schlüssig begründet. Ähnlich äusserten sich zudem Dr. F.___ und med. pract. G.___ in ihrem Austrittsbericht vom 13. Januar 2004 (Urk. 6/14/3-6), indem sie insbesondere aufgrund der inkonsistenten Befunde und der erheblichen Selbstlimitierung und Symptomausweitung nicht in der Lage waren, die Arbeitsfähigkeit schlüssig zu beurteilen. In diesem Lichte gesehen ist davon auszugehen, dass Dr. C.___ nicht die erhobenen Befunde, sondern vielmehr die subjektiv geschilderte Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte. Ebenso wenig ist anhand der von Dr. C.___ ausgefüllten Formulare „Arbeitsbelastbarkeit, Medizinische Beurteilung“ und ihrer Feststellung, wonach sich die Gesamtsituation seit ihrem letzten Bericht nicht wesentlich geändert habe (Urk. 6/13/2 lit. D), nachvollziehbar, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % auf maximal 40 % in einer rückenschonenden Tätigkeit reduziert haben soll. Dr. C.___ vermochte also nicht schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer in einer rückenschonenden Tätigkeit lediglich zu maximal 40 % arbeitsfähig sein soll. Auf ihre Berichte ist deshalb nicht abzustellen.
         Vor diesem Hintergrund vermag die vom J.___-Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ nicht zu überzeugen, weshalb ihre Berichte nicht geeignet sind, die Schlüssigkeit des J.___-Gutachtens in Frage zu stellen. Aus rheumatologischer Sicht sind dem Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Reiniger im Umfang von 50 % und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne Körperhaltungsstereotypien im Umfang von 80 % zuzumuten.
5.4     Daran vermag auch der Bericht von Dr. D.___ vom 24. und 26. August 2003 (Urk. 6/8) nichts zu ändern, zumal er dem Beschwerdeführer lediglich vom 7. Februar bis 31. Mai 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte und ihn nachher nicht mehr gesehen hat.
5.5     Die Umdeutung des J.___-Gutachtens durch Dr. K.___ in seiner Stellungnahme vom 12. September 2006 (Urk. 6/45/3), wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zuzumuten sei, ist wenig überzeugend. Denn die J.___-Gutachter erachteten den Beschwerdeführer - in Kenntnis seines aggravatorischen Verhaltens - in körperlich leichten Tätigkeiten 20 % arbeitsunfähig. In diesem Zusammenhang bezieht sich der von den J.___-Gutachtern bei der Beantwortung der Fragen verwendete Ausdruck „vollschichtig“ wohl nur auf die Arbeitszeit (100 %), in deren Rahmen die Leistung des Beschwerdeführers 80 % beträgt (vgl. Urk. 6/37/17 Ziff. 7.2-3).
5.6     Aus psychiatrischer Sicht besteht laut J.___-Gutachten trotz diagnostizierter leichter depressiver Episode (ICD-10 F32.10) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Darauf ist abzustellen, hat doch auch der Beschwerdeführer keine durch eine psychiatrische Erkrankung bedingte Arbeitsunfähigkeit behauptet (vgl. Urk. 1).
5.7     Die dargelegte Würdigung der ärztlichen Beurteilungen führt zusammenfassend zur Sachverhaltsfeststellung, dass die Schlussfolgerungen im J.___-Gutachten durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind. Massgebend ist somit die Feststellung im J.___-Gutachten, wonach seit Frühjahr 2002 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reiniger 50 % und in nur wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne Körperhaltungsstereotypien 80 % beträgt.

6.
6.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die seit 2002 bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2     Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Berechnung des Valideneinkommens auf den Durchschnittslohn in den Jahren 1998 bis 2002 ab und ermittelte für das Jahr 2003 ein Valideneinkommen von Fr. 34’522.-- (Urk. 2 S. 4, Urk. 6/43/4).
         Dem Arbeitgeberbericht vom 14. Juli 2003 (Urk. 6/6) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während seiner Anstellung bei B.___ vom 1. Mai 1996 bis 31. Dezember 2002 lediglich 18 Stunden pro Woche arbeitete (Urk. 6/6 Ziff. 8-9). Die Berechnung des Valideneinkommens basiert somit auf einem vom Beschwerdeführer im Rahmen einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit erzielten Durchschnittslohn. Dabei liess die Beschwerdegegnerin ausser Acht, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben insbesondere aus gesundheitlichen Gründen seine Tätigkeit im Baugewerbe 1994 verloren hatte und bei B.___ deshalb lediglich ein Teilzeitpensum als Reiniger versah und dabei immer wieder von seiner Ehefrau unterstützt wurde, da er die zu verrichtenden Tätigkeiten nicht mehr voll ausführen konnte (Urk. 6/12 Ziff. 1, Ziff. 2.4-5, Urk. 6/37/4-5). Dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre, ist angesichts der Erwerbssituation der Ehefrau (Urk. 6/41) plausibel. Es rechtfertigt sich somit, auf das Durchschnittseinkommen der Jahre 1992 und 1993 von Fr. 45'259.-- (Fr. 45'415.-- + Fr. 45'103.-- : 2) abzustellen.
         Unter Berücksichtigung der jeweiligen Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 1789 Punkten im Jahre 1995 (Fr. 81'634.--) und 1958 Punkten im Jahre 2003 (Die Volkswirtschaft 10-2009, S. 91, Tabelle B10.3) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 49'534.-- (Fr. 45'259.-- : 1789 x 1958) für das Jahr 2003. Von diesem Valideneinkommen ist auszugehen.
6.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 3-2009 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE ab (Urk. 2 S. 4, Urk. 6/43/4), erzielt doch der Beschwerdeführer zur Zeit weder als Reiniger noch aus einer anderen ihm zumutbaren Berufstätigkeit ein Erwerbseinkommen.
         Das im Jahr 2002 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4’557.-- (LSE 2002 S. 43 Tabelle TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 54’684.-- im Jahr (Fr. 4’557.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft, 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2), ergibt das den Betrag von Fr. 57’008.-- (Fr. 54’684.-- : 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2003 von 1.4 % (Die Volkswirtschaft, 10-2009 S. 91 Tabelle B10.2) ergibt dies bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 80 % ein hypothetisches Invalideneinkommen für das Jahr 2003 von Fr. 46’245.-- (Fr. 57’008.-- x 1.014 x 0.8).
6.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Die Beschwerdegegnerin begründete den Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % damit, dass der Beschwerdeführer nur noch leichte wechselbelastende Tätigkeiten ausführen könne (Urk. 2 S. 4, Urk. 6/43/4).
         Vorliegend kann die leidensbedingte Einschränkung zu Lohnnachteilen führen, da der Beschwerdeführer gemäss J.___-Gutachten vom 13. Juni 2006 (Urk. 6/37) nur in wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne Körperhaltungsstereotypien eingesetzt werden kann, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt (BGE 126 V 82 Erw. 7b). Diesen Lohnnachteilen wird mit einem Abzug von insgesamt 10 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen. Es resultiert somit nach Abzug von 10 % des Tabellenlohnes ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 41’621.-- (Fr. 46’245.-- x 0.9).
6.5     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 49’534.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 41’621.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 7’913.--, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 16 % entspricht.
         Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin, mithin die Abweisung des Rentenbegehrens, im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Verfahren für der unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Internationaler Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).