IV.2008.00006
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 28. August 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___ hat in Y.___ ein Studium in Theater und Film absolviert und ist seither freier Schauspieler für verschiedene Produktionen in Film und Theater, Regisseur und Drehbuchautor (Urk. 7/5/5; Urk. 7/36). Zuletzt war er ab 4. April 2004 bis 2008 für das Z.___ Theater tätig (Urk. 7/13; Urk. 7/40/2). Am 6. Januar 2006 musste er sich einer rechtsseitigen Pneumonektomie unterziehen (Urk. 7/5/6). Der Versicherte war bereits im Vorfeld, am 30. Juni 2003, von der Arbeitslosenkasse ausgesteuert worden (Urk. 7/18/1).
Am 7. November 2006 meldete sich der Versicherte wegen der Entfernung des rechten Lungenflügels bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rentenleistungen (Urk. 7/5/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 7/11-21). Mit Vorbescheid vom 26. Februar 2007 teilte sie dem Versicherten mit, dass er keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Invalidenrente habe, da er aus medizinischer Sicht ab Januar 2007 die bisherige Tätigkeit als Schauspieler wieder ausüben könne (Urk. 7/24). Nachdem sich der Versicherte mit Einsprache vom 26. März 2007 gegen den Vorbescheid gewandt hatte (Urk. 7/26), traf die IV-Stelle weitere Abklärungen (Urk. 7/31-33) und nahm eine Arbeitsvermittlungs-Standortkontrolle vor (Verlaufsprotokoll vom 26. September 2007; Urk. 7/40). Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab, da dieser in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei und zurzeit auf die Hilfe der Stellenvermittlung der Invalidenversicherung verzichte (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1) und unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses von Dr. med. A.___, FMH Thoraxchirurgie, LungenZentrum B.___, vom 17. Dezember 2007 (Urk. 3/6). Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2008 unter Hinweis auf die Ausführungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 22. Februar 2007 und der Arbeitsvermittlung der IV-Stelle vom 26. September 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. Februar 2008 geschlossen (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen ist, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beurteilung sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Der Rentenanspruch für die Zeit bis am 31. Dezember 2007 ist damit aufgrund der bisherigen und nicht nach den neuen, mit der 5. IV-Revision geänderten Normen zu prüfen.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Schauspieler nicht mehr zumutbar sei. Andere körperlich leichte bis mittelschwere behinderungsangepasste Tätigkeiten seien ihm jedoch zu 100 % zumutbar (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er erhalte bis heute von Dr. A.___ ein Arztzeugnis das bestätige, dass er immer noch 100 % arbeitsunfähig sei. Er verstehe nicht, warum er 100 % arbeitsunfähig sei, aber trotzdem keine Rente erhalte. Seit der Operation habe er schlimme gesundheitliche Probleme. Die Berichte der verschiedenen Ärzte würden bestätigen, dass er sehr schwach sei. Er habe seit dieser Zeit Essprobleme. Er sei auch sehr depressiv geworden. Er werde seit dieser Zeit vom Sozialamt unterstützt, was genug schlimm sei für ihn. Er könne seine Arbeit als Schauspieler nicht mehr wie vor der Operation ausrichten. Er kriege keine Luft und müsse ständig lange Pausen zur Erholung einlegen (Urk. 1).
2.2 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Dr. A.___ diagnostizierte mit Arztbericht vom 19. Dezember 2006 an die IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein atypisches Karzinoid, zentral in der rechten Lunge mit zwei mediastinalen Lymphknoten und eine Pneumonektomie rechts deswegen am 6. Januar 2006. Bis Ende 2006 sei die Arbeitsleistung maximal mit 0 % bis 50 % zu beziffern. Ab 2007 sollte dank der Rehabilitation und der Funktionstüchtigkeit der verbleibenden Lunge eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % möglich sein. Gewisse Einschränkungen dürften sich aus Rollen ergeben, welche das ganze Stück hinweg eine sehr laute Stimme benötigten (Urk. 7/15/3).
3.2 PD Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Gastroenterologie, beurteilte den Beschwerdeführer am 19. Juni 2006 zuhanden von Dr. med. D.___, GastroZentrum B.___, folgendermassen: Pathologischer gastrooesophagealer Säurereflux und Mobilitätsstörung des tubulären Oesophagus mit gehäuftem Auftreten von simultanen Kontraktionen vor allem im distalen Bereich (Urk. 7/15/9-10).
3.3 Dr. med. E.___, Facharzt FMH Lungenkrankheiten und Innere Medizin, LungenZentrum B.___, diagnostizierte am 28. März 2007 zuhanden von Dr. A.___ ein atypisches Karzinoid der rechten Lunge zentral mit/bei zwei subcarinären Lymphknotenmetastasen, Pneumonektomie rechts und schwer eingeschränkter körperlicher Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide an einer mittelschweren restriktiven Ventilationsstörung. Die Spiroergometrie zeige eine schwer eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit (etwa 25 % des Solls), welche jedoch weder kardial noch pulmonal bedingt sei. Es scheine mehr eine Dekonditionierung oder allenfalls schlechte Kooperation dafür verantwortlich zu sein. Sowohl die ventilatorischen als auch die kardiovaskulären Limiten habe der Beschwerdeführer nicht erreicht. Etwas auffällig sei von Anfang an eine gewisse Hyperventilation gewesen (Urk. 7/33/7-8).
3.4 Dr. A.___ führte am 15./16. Mai 2007 zuhanden der IV-Stelle aus, bezüglich Karzinoid befinde sich der Beschwerdeführer weiterhin in vollständiger Remission ohne Tumornachweis. Bezüglich pulmonaler Situation bei Status nach rechtsseitiger Pneumonektomie leide er an einer mittelschweren restriktiven Ventilationsstörung. Dieser Befund habe sich in dem Sinne verstärkt, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zur anfänglich positiven Einstellung gegenüber seiner wahrscheinlich überwundenen Erkrankung nun zunehmend reaktive depressive Symptome zeige. Seit dem 6. Januar 2006 bis auf Weiteres sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/33/1). Eine berufliche Tätigkeit als Schauspieler sei kaum mehr möglich, da der Verlust der rechten Lunge die Modulation der Stimme einschränke und schwere körperliche Tätigkeit verunmögliche. Sämtliche weitere Tätigkeit sei jedoch ab heute (15. Mai 2007) zu 100 % möglich. Der Beschwerdeführer sei intellektuell, persönlichkeits- und ausbildungsmässig zu vielen Berufen, beispielsweise im Dienstleistungsbereich, befähigt. Dieser nehme nicht alle Behandlungsmöglichkeiten war, zur Reintegration und Rehabilitation seien eine intensive Physio- und Kräftigungstherapie sowie ein Korrigieren des Körpergewichts (Adipositas) notwendig. Des Weiteren sei eine begleitende psychologische Behandlung zur Überwindung der reaktiven Depression notwendig (Urk. 7/33 S. 2 und 6).
4. Gestützt auf den ausführlichen, umfassenden und nachvollziehbaren Bericht Dr. A.___s vom 15./16. Mai 2007 (Urk. 7/33 S. 1-6), dem behandelnden Arzt des Beschwerdeführers, der sich als einziger aktenkundig zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert, steht fest, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Schauspieler wohl nicht mehr zumutbar ist, dass er aber in einer behinderungsangepassten, körperlich nicht schweren Tätigkeit (vgl. dazu vorstehend Erw. 3.4) vollständig arbeitsfähig ist. Dieser Bericht, der im Rahmen der medizinischen Abklärungen der IV erstellt wurde, ist umfassend, beruht auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen und berücksichtigt sowohl die medizinischen Vorakten als auch die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitseinschränkungen. Er leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb er alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten: BGE 125 V 352 Erw. 3a und b; vorstehend Erw. 1.4). Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Wenn er hiezu ausführt, er sei doch zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, übersieht er, dass ihm auch andere Tätigkeiten als seine bisherige als Schauspieler zugemutet werden können. Die reaktive depressive Stimmungslage führt gemäss Dr. A.___ - zumindest im vorliegend relevanten Zeitpunkt bis zum Verfügungserlass vom 3. Dezember 2007 - nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/ 33 S. 1 und 2).
5.
5.1 Bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkung:
Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: in Verbindung mit Art. 16 ATSG) hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a mit Hinweisen). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, Erw. 4.2 und in Sachen G. vom 2. Dezember 2005, I 375/05, Erw. 3.2).
5.2 Die IV-Stelle führte bezüglich des Valideneinkommens aus, der Beschwerdeführer weise eine sehr unstete Erwerbsbiographie auf mit langjährigem Bezug von Arbeitslosentaggeldern. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er auch bei voller Gesundheit als Hilfsarbeiter tätig wäre, wobei der Lohn gemäss den periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik im Jahr 2006 Fr. 59'197.-- betragen habe. Bezüglich des Invalideneinkommens erläuterte sie, nach Erhebung des Bundesamtes für Statistik betrage der Lohn für Hilfsarbeiten (Zentralwert) für das Jahr 2006 Fr. 59'197.--. Aufgrund der Einkommensvergleichsmethode errechnete sie mit diesen Zahlen einen Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 7/42/2-3).
5.3 Das selbe Ergebnis ergibt sich, wenn der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung Schauspieler im Film- und Theaterbereich geblieben wäre. Da das Einkommen des Beschwerdeführers nie über Fr. 30'000.--/Jahr betragen hat (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto; Urk. 7/11), erübrigt sich gar die Berechnung des Valideneinkommens, da es in jedem Fall unter dem von der IV-Stelle festgelegten, unbestrittenen und nicht zu beanstandenden Invalideneinkommen von Fr. 59'197.-- liegt und somit in jedem Fall ein Invaliditätsgrad von 0 % resultieren würde. Die Anspruchsverneinung durch die IV-Stelle ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).